75 IV 188

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Rubrum

45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. November 1949 i. S. Ulmer gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons St. Gallen, Art. 58 Abs. 1 MFG. Kann jemand als Mittäter, Gehülfe oder Anstifter des Führers bestraft werden ?

Art. 38 al. 1 LA. Est-il possible de condamner quelqu'un comme coauteur, complice ou instigateur du condueteur ?

Art. 08 cp. 1 LA. E? possibile condannare qualcuno come coautore, complice o istigatore del conducente ?

4. — Der im Dienste des Fridolin Wick stehende Gebhard Sonderegger vermochte am 18. November 1948 auf der Fabri von Wildhaus nach Gams beim Aussetzen des Motors einen schweren Lastwagen mit Anhänger nur dadureh zum Stehen zu bringen, dass er in einer Kurve ‘über eine Stützmauer hinaus auf einen Seitenweg fuhr. Infolge Überlastung beider Wagen war die Staudruckbremse unwirksam geworden, und der Versuch Sondereggers, den Lastenzug mit der Fussbremse und der Handbremse anzuhalten, war wegen Verölung und Abnützung dieser Bremsen misslungen, obschon die Strasse am Unfallort bloss etwa 10 % Gefälle hat.

B. — Das Bezirksamt Werdenberg sah im mangelhaften Unterhalt der Fuss- und der Handbremse eine Übertretung von Art. 17 MFG und Art. 37 MFV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b MFV. Am 25. April 1949 büsste es dafür nicht nur Sonderegger, sondern auferlegte auch dem Mechaniker Rudolf Ulmer, der als Angestellter des Wick das Fahrzeag zu unterhalten hatte, eine Buaeso von Ein Rekurs Ulmers wurde am 6. September 1949 von der Gerichtskommission Werdenberg abgewiesen.

C. — Ulmer führt gegen das Urteil der Gerichtskommissíon Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. — Ein Motorfahrzeug, dessen Bremsen den Ánforderungen von Art. 12 Abs. 1 lit. b MFV nicht entsprechen, befindet sich nicht in betriebssicherem Zustande und darf daher nicht verkehren (Art. 17 Abs. 1 MFG, Art. 37 Abs. I MFV). Dieses Verbot ist eine Verkehrsregel (vgl. Überschrift zum zweiten Abschnitt des MFG), für deren Übertretung gemäss Art. 58 Abs. 1 MFG der Führer des Motorfahrzeuges bestraft wird. Eine andere Person als Mittäter zu bestrafen, erlaubt der Wortlaut der Bestimmung nicht. Tnsbesondere trifft diese nicht zu auf jemanden, der im Auftrage des Führers oder des Halters das Fahrzeug zu unterhalten hat. Ulmer kann daher nicht als Täter (Mittäter) bestraft werden.

2, — Das Führen eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustande ist mit Busse bis zu zweihundert Franken und in schweren Fällen oder bei wiederholtem Rückfall mit Haft bis zu zehn Tagen oder Busse bis zu fünfhundert Franken zu bestrafen (Art. 58 Abs. 1 und 2 MEG, Art. 333 Abs. 2 StGB). Es untersteht den allgemeinen Bestimmungen über die Übertretungen (Art. 333 Abs. 2, Art. 101 ff. StGB). Gehülfenachaft zu solchen ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (Art. 104 Abs. 1 StGB). Das Motorfahrzeuggesetz bedroht den, der zur Übertretung einer Verkebrsvorschrift Hülfe leistet, nicht mit Strafe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Gehülfe Sondereggers gewesen sei, stellt sich somit nicht.

3. — Anstifter wäre der Beschwerdeführer, wenn er Sonderegger vorsätzlich bestimmt hätte, den mit ungenügenden Bremsen versehenen Lastenzug zu führen 199 Verfahren.

(Art. 24 Abs. 1 StGB). Das aber wird ihm weder im angefochtenen Urteil noch in den Akten vorgeworfen. Insbesondere behauptet niemand, dass er sich des Ungenügens der Bremsen bewusst gewesen sei.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Gerichtskommission Werdenberg vom 6. September 1949 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- IIL. VERFAHREN

Sachverhalt

Vgl. Nr. 35 und 42. — Voir n° 35 et 42.

PERSONENVERZEICHNIS N. B. — Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben.

Datum Seite Aargau, Jugendanwaltschaft c. Stöckli. . . 23. Augusb — ——, Staateanwaltschaft c. Bali ...... 1. Sept. — — — €. Barmettler 24. Okt. — ——c. Baumann... 131 — — ec. Bern, Staatsanwaltechaft . . . .. 12. Juli — —— cc. Bllig . 28. Okt — ——c. Bopp. 9. Dez. — —— ec BPch. 7. April — — — €. Brülbartt 1. Sepk. — —— ce. Bübmann. 7. Okt. —— —— cc. Bürger 27. Okt. — ——c. Fes... 2. März — ——c Feb. n 7. April — —— e Gucb 8. Juni — —— ec. Gezmann. 14. März — — — €, Hächler. 14. Juli — ——ce. Dale 4. Febr. — ——c. Del. 4. März — —— ec. Hllenwegæœ. ... 13. Dez — —— ec. Huficnd 4. Nov. — —— ec. Hunkeler... 29. Now. — ——ce Kauer... 30. Dez. — ——e Mz. 11. Mai — ——c. Mer... 19. Vebr. — ——c. a... 11, Veber. — — — €. Schmidigr ... 14. Okt. — —— €. Schneidœ . 1. August — —— ec. Siber... oo 12. Januar — —— e. Stiel. een 65 ——c Thomi e 29. April —

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.