76 I 104
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Rubrum
18. Urteil vom 5. Juli 1950 i. S. Kanton Waadt gegen Kanton St. Gallen.
Niederlassungsfreiheit, interkantonales Armenreckht.
Sachverhalt
Ein Trunksüchtiger, den die Verwaltungsbehörden des Wohnsitzkantons begründetermassen für längere Zeit in eine Trinkerheilanstalt einweisen, darf wegen Verarmung ausgewiesen und heimgeschafft werden, wenn er für die Versorgungskosten nicht aufkommen kann und der Heimatkanton die Übernahme dieser Kosten ablehnt.
Láberté d’établissement, assistance publique intercantonale.
Un. alcoolique que les autorités du canton de son domicile ont interné, par une décision justifiée et pour une longue période, dans un asíle pour buveurs, peut être expulsé pour cause d’indigence et renvoyé dans son canton d’origine lorsqu’il ne peut payer les frais de son internement et que le canton d’origine refuse d’assumer ces frais.
“ Libertà di domicilio, assistenza pubblica intercantonale.
Un alcoolizzato, che le autorità del cantone del suo domicilio hanno internato, mediante una decisiíione ben fondata, per un lungo periodo di tempo, in un asîlo per bevitori, può essere espulso a motivo d’indigenza e rimandato al sguo cantone di origine, quando non può pagare le spese del suo internamento e il cantone d’origine rifiuta di prenderle a suo carico.
A.
— Der in Ste Croix (VD) heimatberechtigte X. hat sich im Jahre 1931 mit seiner 1888 geborenen Ehefrau in St. Gallen niedergelassen. Frau X. hat sich seit vielen Jahren übermässig dem Trunk ergeben. Die st. gallischen Fürsorgebehörden befassten sich seit 1934 immer wieder mit ihr ; sie verwarnten sie wiederholt, verboten ihr den Genuss alkoholischer Getränke und wiesen sie 1942 für ein Jahr in die Trinkerheilanstalt Wysshölzli in Herzogenbuchsee und am 4. April 1947 für die Dauer von zwei Jahren in die Heilanstalt Béthesda in Lausanne ein. Am 28. April 1948 aus dieser Ánstalt vorzeitig mit einer Probezeit von zwei Jahren bedingt entlassen, wurde Frau X. bald wieder rückfällig, sodass die st. gallischen Behörden eine neue Versorgung in Aussicht nahmen. Da der Ehemann M. nicht in der Lage ist, die gesamten Versorgungskosten zu tragen, erguchte das sft. gallische Justiz- und Sanitätsdepartement mit Schreiben vom 10. März 1950 den Kanton Waadt um Übernahme der durch den Beitrag des Ehemanns nicht gedeckten Kosten. Der Kanton Waadt lehnte dies jedoch ab. Darauf beschloss der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 4. April 1950 gestützt auf das sf. gallische Gesetz vom 22. Juni 1925 betreffend die Bekämpfung der Trunksucht :
« L. Frau X. wird für die Dauer von vorläufig zwei Jahren in die Trinkerversorgung zurückversetzt.
2. Mangels Deckung der Versorgungskosten durch den Heimatkanton wird die Heimschaffung der Frau X. verfügt und ihr die Rückkehr in den Kanton St. Gallen für die Dauer von zwei Jahren verboten. » Da der Kanton Waadt sich weiterhin weigerte, an die Versorgungskosten beizutragen, wurde Frau X. am 12. April 1950 heimgeschaft. Sie befindet sich seither im Altersasyl von Ste Croix.
B.
— Mit staatsrechtlicher Klage vom 25. April 1950 beantragt der Kanton Waadt, den Beschluss des Regie- 106 Staatarecht.
rungsrats des Kantons St. Gallen vom 4. April 1950 aufzuheben, soweit er Frau X. die Niederlassungsbewilligung entziehe. Zur Begründung wird geltend gemacht :
Nach Art. 45 Abs. 3 BV könne die Niederlassung denjenigen entzogen werden, die dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen. Dies treffe nur zu, wenn jemand zufällig oder doch unabhängig vom Willen der Behörden des Aufenthaltskantons unterstützungsbedürftig werde, also bei Personen, die — obschon im Genusse ihrer Freiheit — aus Gründen wie Krankheit oder Alter für ihren Unterhalt nicht aufzukommen vermöchten, nicht dagegen bei solchen, denen dies deshalb unmöglich sei, weil sie infolge gerichtlicher Bestrafung oder einer adminisbrativen Massnahme ihrer Freiheit beraubt seien.
Ein Kanton sei nicht verpflichtet, für die Kosten der Internierung eines Bürgers aufzukommen, wenn die Tnternierung von einem andern Kanton angeordnet worden sei. Da eine administrative Versorgung auf Grund des kantonalen Rechts erfolge und dieses nur für das Gebiet des betreffenden Kantons gelte, habe dieser auch die Kosten der Versorgung zu tragen. Es finde hier der gleiche Grundgatz Anwendung, den die Art. 374 StGB und 2 des Konkordats vom 23. Juni 1944 über die Kosten des Strafvollzugs aufstellten. Der vorliegende Streitfall habe grossge Ähnlichkeit mit dem in BGE 74 I 25 beurteilten.
Wenn Frau X. nicht administrativ versorgt worden wäre, würde sie bei ihrem Ehemann leben, dieser für ihren Unterhalt aufkommen und die Öffentlichkeit in keiner Weise belastet werden. Der Niederlasesungsentzug erscheine daher eher als Ausweisung denn als Heimschaffung, ohne dass aber die Voraussetzungen für erstere gegeben seien.
C.
— Der Kanton Sb. Gallen beantragt die Abweisung der Klage und führt u.a. aus : An die täglich Fr. 3.80 betragenden Kosten der Versorgung von Frau X. könne der Ehemann nur Fr. 2.— leisten. Für den Rest habe die öffentliche Vürsorge aufzukommen. Diese Hilfe müsse als dauernd bezeichnet werden, denn die ohne weiteres mit einer chronischen Krankheit vergleichbare schwere Trunksucht der Frau X. könne nur durch eine länger dauernde Kur geheilt oder herabgemindert werden. Da der Kanton Waadt die Übernahme der Kosten ablehne, seien alle Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 3 BV erfüllt. Art. 374 StGB und das Konkordat von 1944 (dem der Kanton St. Gallen übrigens nicht beigetreten sei) seien nicht anwendbar, auch nicht analogieweise, denn sie bezögen sich auf Strafen und gestützt auf das StGB verhängte Massnahmen, während es sich hier um eine auf Grund der st. gallischen Gesetzgebung getroffene Fürsorgemassnahme handle.
Das Bundesgericht zieht in Brwägung :
3. Bei ungerechtfertigter Entziehung der Niederlassung ist nur der Betroffene selber in seinen verfaseungsmässigen Rechten verletzt und daber zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Macht er von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch, so kann es nicht etwa der Heimatkanton oder die Heimatgemeinde ausüben. Im Hinblick auf das nach Art. 45 Abs. 3 und 5 bei Ausweisung wegen Verarmung zu beachtende Verfahren und auf die Bedeutung von Art. 45 Abs. 3 BV als Norm des interkantonalen ÁArmenunterstützungsrechtes steht indessen dem Heimatkanton das Recht zu, sich dem Entzug der Niederlassung zu widersetzen, und zwar durch staatsrechtliche Klage im Sinne von Árt. 83 lit. b OG (BGE 71 I 236 und 244, 74 I 28). Auf die vorliegende Klage isb somit einzutreten.
4. Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung denjenigen entzogen werden, welche dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen, sofern die Heimatgemeinde oder der Heimatkanton eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewähren, a) Der öffentlichen Wohltätigkeit fällt der Niedergelassene zur Last, wenn ihm aus öffentlichen Mitteln im Sinne der Armenunterstützung geholfen werden muss. Aus welchen Gründen die Unterstützung notwendig wird, ist 108 Staaterecht.
dabei unerheblich ; in Frage kommen die verschiedensten Umstände wie grosse Familienlasten, Alter, Krankheit, verschuldete oder unverschuldete Erwerbslosigkeit usw. Nicht erforderlich ist sodann, dass der Niedergelassene die Unterstützung ausdrücklich verlangt ; es genügt, dass er ohne diese körperlich oder geistig verwahrlosen würde und die Behörden deshalb aus Gründen der Menschlichkeit berechtigt und verpflichtet sind, in seinem Interesse das Notwendige vorzukehren.
Frau X., deren Ausweisung und Heimschafffung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet, ist trunksüchtig und hat dadurch den Fürsorgebehörden ihres Wohnsitzkantons seit Jahren immer wieder Anlass zum Einschreiten gegeben. Trunkeucht wird heute als Krankheit aufgefasst und als solche behandelt (vgl. EcGuR N. 32 zu Art. 370 ZGB). In schweren Fällen bedarf es zu ihrer Heilung, sofern diese überhaupt noch möglich ist, eines längeren Aufenthaltes in einer Trinkerheilanstalt. Bei Frau X. handelt es sich, wie aus dem Gutachten des Bezirksarztes von St. Gallen hervorgeht, um einen sehr schweren Fall von chronischem Alkoholismus ; sie hat sich seit Jahrzehnten dauernd übermässigem Trunke ergeben und ist bereits beim Genuss von Spiritus (Wachholder) angelangt, was nach dem Gutachten annähernd die schwerste Form der Krankheit darstellt. Zu der deshalb verfügten Versorgung bemerkt der Regierungsrat des Kantons Waadt lediglich, wenn sie nicht angeordnet worden wäre, würde Frau X. bei ihrem Ehemann leben und von ihm unterhalten werden, der Öffentlichkeit also nicht zur Last fallen. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei. Anders verhielte es sich, wenn geltend gemacht würde, es bestehe vom medizinischen Gesichtspunkt oder aus andern Gründen kein Anlass zur Einweisung in eine Trinkerheilanstalt. Das wird jedoch nicht behauptet, augenscheinlich mit Recht nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, betrinkt sich Frau X. immer wieder bis zur Sinnlosigkeit, ziebt sich in diesem Zustand gelegentlich Verletzungen zu und vernachlässigt den Haushalt und sich aufs schlimmste. Da der Ehemann niché in der Lage ist, sie durch eine Pflegerin ständig überwachen und betreuen zu lassen, würde sie offenbar völlig verwahrlosen, wenn sie nicht versorgb und dabei nochmals der Versuch einer Heilung gemacht würde. Erscheint aber die Versorgung dergestalt gleich der Einweisung in einen Spital wegen eines körperlichen Leidens als geboten und können die Kosten dafür weder von Frau X. selber noch von ihrem Ehemann aufgebracht werden, s0 muss ihr aus öffentlichen Mitteln geholfen werden. Sie fällt also der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last.
b) Dass sie dauernd und nicht nur vorübergehend unterstützungsbedürftig ist, wird in der Klage nicht ernsbhaft bestritten und kann nicht zweifelhaft sein. Nachdem- bei Frau X. durch zweimalige Einweisung in eine Trinkerheilanstalt für ein Jahr keine Besserung erzielt werden konnte, muss eine neue Entwöhnungskur mindestens zwei Jahre dauern, wenn sie erfolgreich sein soll. Wer aber wegen gesundheitlicher Störungen einer s0 langen Pflege und Behandlung bedarf, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als dauernd unterstützungsbedürftig (vgl. BGE 71 I 246/47).
c) Da der Heimatkanton es trotz amtlicher Aufforderung abgelehnt hat, für die vom Ehemann X. nicht aufzubringenden Kosten der Versorgung Gutsprache zu leisten, sind alle in Art. 45 Abs. 3 BV aufgestellten Voraussetzungen der Ausweisung wegen Verarmung erfüllt. Zu prüfen bleibt lediglich noch der Einwand, dass es sich bei der administrativen Versorgung um eine auf die kantonale Gesetzgebung gegründete Massnahme handle, die Keine Wirkung über den Kanton hinaus äussgern könne, weshalb der Kanton, der sie angeordnet, auch für die Kosten aufzukommen habe.
d) Der Regierungsrat des Kantons Waadt erachtet die in Art. 374 StGB und in Art. 2 des Konkordats vom 23. Juni 1944 enthaltenen Grundsätze für analog anwendbar und beruft siech auf BGE 741 28 ffÆ. Der Art. 374 StGB (wie auch das Konkordat, dem der Kanton St. Gallen übrigens nicht beigetreten ist) gilt jedoch ausschliesslich für die von Strafgerichten auf Grund des schweiz. StGB ausgesprochenen Strafen und Massnahmen. Da die Kantone danach die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile selber zu vollziehen, also auch die Kosten des Vollzugs zu tragen haben, hat das Bundesgericht in BGE 74 I 28 ff. entschieden, dass ein Kanton, dessen Strafgericht ein im Kanton niedergelassenes Kind in eine Erziehungsanstalt eingewiesen hat, nicht befugt sei, vom Heimatkanton die Übernahme der Versorgungskosten zu verlangen und im Weigerungsfalle das Kind heimzuschafen ; die daherigen Kosten seien nach Bundesrecht vom Niederlassungskanton zu tragen. Im vorliegenden Falle hätte daher der Kanton St. Gallen die Kosten der Versorgung zu tragen, wenn Frau X. eine strafbare Handlung begangen und der Strafrichter sie gemäss Art. 44 StGB in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen hätte. Die administrative Versorgung Trunkgüchtiger kann der gerichtlichen, die ein Ausfluss der Justizhoheit ist, nicht gleichgestellt werden. Sie stellt, wie die Einweisung eines Kranken in ein Spital, eine Massnahme der sozialen VFürsorge dar, deren Kosten, wenn sie zufolge Bedürftigkeit des Betroffenen vom Gemeinwesen getragen werden müssen, als Armenunterstützung zu betrachten sind. Sofern ein Vergleich der nach kantonalem Recht angeordneten administrativen Versorgung Trunkgüchtiger mit einer bundesrechtlichen Einrichtung als zulässig erscheint, s0 einzig mit einer entsprechenden vormundschaftlichen Massnahme, wie denn auch Trunkgucht nach Árt. 370 ZGB Entmündigungsgrund isb und zu Anstaltsverzorgung nach Art. 406 ZGB Anlass geben kann (EcczuR N. 32/33 zu Art. 406 ZGB). Die Kosten notwendig gewordener vormundschaftlicher Massnahmen aber gelten als Armenunterstützung, weshalb der Niederlas- “ gungskanton vom Heimatkanton Gutsprache verlangen und, sofern diese nicht geleistet wird, zur Heimschaffung scbreiten kann (vgl. das in BGE 74 I 31 Erw. 4 angeführte Staatsverträge. N® 19. ILE Urteil vom 8. März 1940 i. S. Canonica [66 I 32 ff.], ferner EGGER N. 31 zu Art. 405 ZGB).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.