76 I 87

76 I 87

Rubrum

16. Urteil vom 21. Juni 1950 i. S. Sehweiz. Benzinunion,

Lokalkonferenz St. Gallen, gegen Jean Osterwalder & Cie und N Rekursriehter für Sehuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgeriehts St. Gallen.

Art. 61 BV. Ein Schiedsgericht, das Vereinseorgan isl oder von einem solchen ernannt wurde, kann, selbsb wenn es sgich aus Berufsrichtern zusammensetzt, im Streit zwischen dem Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen, für das die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG begehrt werden kann.

Sachverhalt

áÁrt. 61 Csí. Un tribunal arbitral, qui esb un organe d’une ass80- ciation ou qui est nommé par un tel organe, ne peut pas, même 88 Staatarecht.

s'il est composé de juges professionnels, rendre un jugement exécutoire au sens de Vart. 8I LP dans un litige entre l’association et un de ses membres.

Art. 61 CF. Un tribunale arbitrale che è un organo d’un’ ass0- ciazione o che è nominato da quest’organo non può pronunciare, anche se composto di giudici profesgionali, una sentenza esecutiva a norma dell’art. 81 LEF in una contestazione tra l’associazione e uno dei suoi membri.

A.

— Die Schwéiz. Benzinunion (SBU) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ffÆ ZGB mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsgamen Interessen der in ihr zueammengefassten, am Handel mit Treibstoffen beteiligten Firmen und Verbände. Ihr Vorstand besteht aus einem Prägidenten, einem Vizeprägidenten und je drei Mitgliedern der Marktgruppen Import, Grosshandel und Autogewerbe (Art. 13 der Statuten). Zu den Aufgaben des Vorstands gebört u. a. die Regelung des Verbältnisses der SBU zu den lokalen Zweigstellen (sog. Lokalkonferenzen), denen die Überwachung und praktische Durchführung der Bestimmungen und Beschlüsse der SBU übertragen ist (Art. 14 der Statuten, Art. 8 des Organisationsreglements À).

Am 11. Juli 1947 vereinbarten die drei in der SBU vereinigten Marktgruppen eine « Vereinfachte TreibstofMarktordnung » (VTM). Diese sieht ein Schiedsgericht aus drei neutralen Persönlichkeiten vor, das durch den « Ausschuss » gewählt wird und nach einem (gleichzeitig aufgestellten) besondern Sanktionsreglement über Widerhandlungen gegen die VTM, die Statuten der SBU, die Beschlüsse von Organen der SBU usw. entscheidet (Art. 16 VTM). Der « Ausschugss » setzt sich zuzammen aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, je drei Vertretern der drei Marktgruppen, der Zentralstelle der SBU mit beratender Stimme und Experten der drei Marktgruppen ohne Stimmrecht ; die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vertreter der drei Marktgruppen (Art. 18 VTM).

In der Sitzung vom 7. Oktober 1947 bestellte der AusVollziehung auscerkantonaler Zivilurteile. N® 186, 89 schuss der VTM das vorgesehene Schiedsgericht, indem er die von der Zentralstelle der SBU in Verbindung mit den Lokalkonferenzen vorgeschlagenen Kandidaten wählte, nämlich Oberrichter Peter (Bern) als Obmann, Bezirksgerichtspräsident Deggeler (Zürich) und Zivilgerichtspräsident Stofer (Bagel).

B.

— Die Firma Jean Osterwalder & Cie. in St. Gallen ist Mitglied des Verbandes trustfreier Benzinimporteure der Schweiz, der seinerseits als Kollektivmitglied der SBU angehört. Im Jahre 1947 verzeigte sie der Obmann der Lokalkonferenz St. Gallen beim Schiedsgericht wegen unerlaubter Belieferung einer Virma in Herisau. Durch Entscheid vom 28. April 1948 verurteilte das Schiedsgeriecht die Firma Jean Osterwalder & Cie. gegenüber der Schweiz. Benzinunion, Lokalkonferenz St. Gallen, zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 1400.— sowie zum, Ersatz der Schiedsgerichtskosten von Fr. 1070.— und der Untersuchungskosten von Fr. 50.—. Die Verurteilte reichte hiegegen beim Obergericht Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde und beim Appellationehof Bern eine Nichtigkeitsklage ein. Das Obergericht Zürich trat durch Urteil vom 16. September 1948 auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein ; die beim Appellationshof Bern eingereichte Klage wurde zurückgezogen.

Am 29. März 1949 leitete die Schweiz. Benzinunion, Lokalkonferenz St. Gallen, gegen die Firma Jean Osterwalder & Cie. Betreibung ein für die ihr vom Schiedsgericht zugesprochenen Fr. 2520.— nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 1949 und kam, als die Betriebene Recht vorschlug, um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung ein. Der Bezirksgerichtspräsident von St. Gallen entsprach diesem Begehren in vollem Umfang, der Rekursriehter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen dagegen verweigerte die Rechtsöffnung durch Urteil vom 9. März 1950. Der Begründung dieses Entscheids ist zu entnehmen : Nach der bundesgerichtlichen Rechteprechung bilde ein Schiedsgerichtsurteil dann keinen Rechtsöffnungs- 90 Staatarecht, titel, wenn es nicht von einem neutralen und unabhängigen Gerichte ausgehe, auf dessen Zusammensetzung keine der beteiligten Parteien einen überwiegenden Einfluss ausüben könne. Verlangt werde eine absolute Gleichheit der Parteien und die Garantie einer unabhängigen Würdigung der Streitsache. Diese Voraussetzungen seien hier, ohne dass der Gerechtigkeitssinn der fraglichen Schiedsrichter im geringsten in Zweifel gezogen werde, nieht erfüllt. Das Schiedsgericht sei zwar kein eigentliches Vereinsorgan, werde aber von einem solchen, dem Ausschuss, gewählt. Die Parität der Parteien sei somit nicht mehr hinlänglich gewährleistet. Dem stehe nicht entgegen, dass bei seiner Bestellung jede Marktgruppe im gleichen Masse beteiligt sei. Gegenpartei der Virma Jean Osterwalder & Cie. sei freilich die Lokalkonferenz St. Gallen, doch handle es sich bei dieser um eine Zweigstelle, die von der SBU abhängig sei, von ihr überwacht werde und bei der Abklärung des Tatbestandes von Zuwiderhandlungen gegen Erlasse der SBU entscheidend beteiligt sei.

C.

— Gegen diesen Entscheid hat die Schweiz. Benzinunion, Lokalkonferenz St. Gallen, rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 61 BV erhoben. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Zur Begründung wird vorgebracht :

a) Das Schiedsgericht genüge nach Zusammensetzungund PBestellungsart den vom Bundesgericht aufgestellten Erfordernissen. Es setze sich aus drei unabhängigen vollamtlichen Richterpersönlichkeiten zusammen, die nicht Mitglieder der SBU und am Treibstoffmarkt in keiner Weise interessiert seien. Die Parität der Parteien bei der Bestellung des Schiedsgerichts sei gewahrt, da weder die SBU noch die Lokalkonferenz St. Gallen ein Stimmrecht gehabt habe, wogegen die Beschwerdegegnerin durch die Gruppe der Importeure, der sie angehöre, indirekt vertreten gewesen 8e, b) Bei der rechtlichen Würdigung dürfe nicht übersehen werden, dass ein Verband von der Bedeutung der SBU ein hervorragendes Interesse beaitze an einem ständigen, mit den Verhältnissen des Treibstoffmarktes vertrauten Schiedsgericht ; die Einheitlichkeit der Rechtsprechung würde leiden, wenn das Schiedsgericht gebildet würde aus je einem Parteischiedsrichter des beklagten SBU-Mitglieds und der klagenden Lokalkonferenz und einem von den beiden Parteischiederichtern gemeinsam gewählten Obmann. .

c) Die Beschwerdegegnerin habe sich vor dem Schiedsgericht vorbehaltlos eingelassen und damit dessen Zuständigkeit anerkannt ; es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn sie nun im Rechtsöffnungsverfahren den Einwand erhebe, die Urteile des Schiedsgerichts seien nicht vollstreckbar.

D.

— Der Rekaursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen beantragt die Abweieung der Beschwerde.

Die Firma Jean Osterwalder & Cie. beantragt ebenfalls Abweisung und führt u. a. aus : Der « Ausschuss » gemäss Art. 18 VTM sei mit dem « Vorstand » der SBU identisch, weshalb es in Wirklichkeit die SBU sei, die das Schieds-- gericht ernannt habe ; dieses nehme in der SBU eine organähnliche Stellung ein. — Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen aus folgenden

Erwägungen

1.

Nach Art. 61 BY sollen die rechtskräftigen Zivilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. Die Art. 80 und 81 * SchKG führen diesen Grundsatz für auf Geldzahlung und Sicherheitsleistung gerichtete Urteile gesetzlich aus. Urteile im Sinne dieser Bestimmungen sind auch private Schiedssprüche, sofern der Kanton, in dem sie ergangen gind, ihnen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zuerkennt.

Durch ungerechtfertigte Verweigerung der Rechtsöffnung für einen dureh rechtskräftiges und vollstreckbares Schiedsgerichtsurteil zugesprochenen Zivilanspruch werden daher nicht nur die Art. 80 und 81 SchKG verletzt, sondern auch Art. 61 BV. Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV hat das Bundesgericht frei zu prüfen, ob ein vollstreckbares Urteil vorliegt (BGE 72 I 88 Erw. 1 und dort angeführte frühere Urteile).

2.

Es ist unbestritten, dass sich das Urteil des Schiedsgerichts, dessen Vollstreckung die Beschwerdeführerin verlangt, auf einen Zivilanspruch bezieht, dass das Schiedsgericht seinen Sitz in Bern hat und dass die Gesetzgebung des Kantons Bern Schiedssprüche über zivilrechtliche Streitigkeiten im Hinblick auf die Vollstreckung grundsätzlich gleich behandelt wie Urteile staatlicher Gerichte (Art. 396 bern. ZPO). Streitig ist einzig, ob nicht Bundesrecht die Gleichstellung des Schiedsspruchs mit einem staatlichen Urteil verbietet.

3.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Vollstreckung eines Schiedsspruches nur gefordert werden, wenn das Schiedsgericht die Eigenschaften aufweiskt, die es rechtfertigen, seinen Entscheid als einen Richterspruch anzuerkennen. Dazu gehört vor allem, dass es hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung biete. Hieran fehlt es nicht nur, wenn dem Schiedsgericht wegen seiner besonderen Beziehungen zur einen Partei die Unbefangenheit abgeht, sondern schon dann, wenn einer Partei bei der Bestellung des Schiedsgerichts eine Vorzugsstellung zukommt (BGE 72 I 88 Erw. 2 mit Zitaten, 73 I 188 Erw. 2). Die persönliche Befangenheit des Schiedsgerichts wird sich freilich im Vollstreckungsverfahren meist nur schwer oder gar nicht nachweisen lassen. Umso mehr rechtfertigt es sich, es streng zu nehmen mit dem Grundsatz, dass keine Partei einen grösseren Einfluss auf die Wahl des Schiedsgerichts haben darf als die andere.

4.

Die Frage der erforderlichen Unabhängigkeit stellt gich namentlich bei den ständigen, von Wirtschaftsverbänden eingesetzten Schiedsgerichten, den sogenannten Verbandsschiedsgerichten. Nach der herrschenden Lehre, der sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat, kann ein Schiedsgericht, das Verbandsorgan ist, weder im Streit zwischen dem Verband und einem Mitglied noch in demjenigen zwischen einem Mitglied und einem Nichtmitglied ein Urteil fällen, das wie ein staatliches Urteil vollstreckbar ist (inbezug auf Streitigkeiten zwischen dem Verband und einem Mitglied vgl. BGE 57 I 205 Erw. 4, 67 I 214 Erw. 8, EaauxR N. 11 zu Art. 71 ZGB, LEUCH N. 2 zu Art. 385 bern. ZPO, WIELAND, Handelsrecht Bd. II 8. 204 bei Anm. 5, RGZ §§ 8. 402 ; inbezug auf Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und einem Nichtmitglied vgl. BGE 72 I 88 Erw. 2 und LEUCE a.a.O. ; die Urteile des Bundesgerichts vom 9. März 1934 i. 8. Schüler A.-G. und BGE 73 I 187 fallen in diesgem Zusammenhang ausser Betracht, da der angefochtene Entscheid in diesen Fällen nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4 BV zu prüfen war). Ebenso verhält es sich mit einem Schiedsgericht, das zwar kein eigentliches Verbandsorgan ist, aber von einem Verbandsorgan (Mitgliederversammlung, Vorstand usw.) ernannt worden ist, da auch dann der Grundsatz, dass keine Partei einen grösseren Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts haben darf, verletzt ist. Eine Ausnahme rechtfertigt sich selbst dann nicht, wenn ein solches von einem Verband oder dessen Organ bestelltes Schiedsgericht nicht aus Verbandsmitgliedern, sondern aus Berufsrichtern zusammengesetzt ist, denn auch diese werden, als Beauftragte des Verbandes, bei Streitigkeiten zwischen diesem und einem Mitglied geneigt sein, das in erster Linie anwendbare Verbandsrecht (Statuten, Sanktionsreglemente usw.) im Sinne der von den Verbandsorganen vertretenen Auffassung auszulegen, und werden an Streitigkeiten, bei denen die Interessen eines Verbandsmitglieds mit denjenigen eines Aussenseiters zusammenstossen, nicht ganz unvoreingenommen herantreten (vgl. BGE 72 I 90/91).

5.

Ob das Sechiedegericht der « Vereinfachten Treibstoff-Marktordnung » (VTM) ein eigentliches Verbandsorgan der Schweiz. Benzinunion (SBU) sei, mag, obwohl der Jahresbericht der SBU für 1948 es unter ihren Organen aufführt, zweifelhaft sein, braucht aber nicht entschieden zu werden. Die für die Vollstreckbarkeit seiner Urteile erforderliche Unabhängigkeit muss ihm nämlich, soweit Streitigkeiten zwischen der SBU und den ihr angeschlosgenen Firmen in Frage stehen, schon deshalb abgesprochen werden, weil es, wie beide kantonalen Instanzen festgestellt haben und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, von einem Organ der SBU ernannt worden ist. Der « Ausschuss » der VTM, der das Schiedsgericht gewählt hat, setzt sich aus den gleichen Personen zusammen wie der « Vorstand » der SBU ; ein Unterschied besteht lediglich insofern, als der Präsident und der Vizepräsident der SBU, die in deren Vorstand stimmberechtigt sind, dies im « Ausschuss » der VTM nicht sínd. Berücksichtigt man weiter, dasgs der « Ausschuss » bei der Wahl einfach dem von der Zentralstelle der SBU in Verbindung mit deren « Lokalkonferenzem » gemachten Vorschlag folgte, so ist klar, dass die eine Streitpartei, die Firma Jean Osterwalder & Cie., praktisch keinen Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts hatte und dieses allein von der andern Streitpartei, der SBU, ernannt worden ist. Der Einwand, dass die andere Streitpartei gar nicht die SBU, sondern die juristisch selbständige « Lokalkonferenz St. Gallen » sei und diese ebenfalls keinen Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts gehabt habe, ist unbehelflich. Selbst wenn den « Lokalkonferenzen » der SBU, wie es der Fall zu sein scheint, eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, s0 hat dies rein formelle Bedeutung ; in Wirklichkeit sind die « Lokalkonferenzen », wie sgchon ihre Bezeichnung als « Zweigstellen » in den Statuten der SBU zeigt, von dieser weitgehend abhängig, da der Vorstand der SBU ihre Organisation regelt, der Präsident der SBU die Mitglieder der Lokalausschüsse ernennt, die Zentralstelle der SBU ihre Tätigkeit überwacht und die Statuten der SBU ihnen die praktische Durchführung der Bestimmungen und Beschlüsse der SBU als Aufgabe zuweisen (Art. 18 der Statuten und Art. 8 des Organisations-Reglementes A der SBU). Als Partei im Schiedsgerichtsverfahren hat daher die SBU und nicht die Lokalkonferenz St. Gallen zu gelten ;

diese hat lediglieh die angeblichen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der VTM untersucht und darauf die Beschwerdebeklagte zur Verfällung in eine Busse dem Schiedsgericht überwiegen.

Dass die Wirtschaftsverbände ein Interesse daran haben, Verletzungen von Mitgliedschaftspflichten durch ein Schiedsgericht rechtskräftig und vollstreckbar beurteilen zu lassen, und zwar durch ein ständiges Schiedsgericht, nicht durch ein von Fall zu Fall von den Streitparteien gemeinsam ernanntes Gelegenheitsschiedsgericht, ist durchaus verständlich, kann jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. Die Einrichtung solcher Schiedsgerichte wird übrigens durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche Verbandsorganen und von solchen ernannten Schiedsgerichten die erforderliche Unabhängigkeit abspricht, keineswegs verunmöglicht. Wenn die Verbände davon absehen, das Schiedsgericht selber zu ernennen, sondern die Wahl einer staatlichen Behörde, z.B. einem Gericht oder dem Präsidenten eines solchen, übertragen, s0 hat keine Partei einen grösseren Einfluss auf die. Bestellung des Schiedsgerichts und erscheint dessen Unabhängigkeit daher als hinreichend gewährleistet.

Da die Rechtsöffnung für den Entecheid des Schiedsgerichts der VTM aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu verweigern igt, s0 kann nichts darauf ankommen, ob die Firma Jean Osterwalder & Cie siích vor dem Schiedsgericht vorbehaltlos eingelassen hat oder nicht ; gie konnte den Schiedsspruch abwarten und gich nachher entschliessen, ob sie sich ihm unterziehen wolle (BGE 67 I 216, 72 I 91 Erw. 3). Übrigens hat sie sich nicht vorbehaltlos eingelassen, sondern hat die Bezahlung des von ihr ver- 96 Staatarecht.

langten Vorschusses für das Schiedegerichtsverfahren verweigert und isb deshalb vom Sechiedsgericht überhaupt nicht angehört worden.

Vgl. auch Nr. 20. — Voir aussíi n° 20.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Citato in