76 III 99
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Rubrum
25. Entscheid vom 20. Dezember 1950 i. S. Stöekli.
Freihandverkauf in der Zwangsvollstreckung : Inwiefern durch Beschwerde anfechtbar ? (Erw. 1 und 3).
Sachverhalt
Im summarischen Konkursverfahren isb es dem Ermessen des Konkursamtes anheimgesatellt, ob es vor Abschluss eines Freihandverkaufes sämtliehen Gläubigern Gelegenheit zur Stellung von Angeboten einräumen will. Art. 231? SchKG. (Anderung der Beehtsprechung) (Erw. 2).
Vente de gré à gré dans la procédure d'exécution forcée : En quelle mesure peut-elle être attaquée par voie de. plainte ? (Consid. IL et 3.) En cas de liquidation sommaire, il appartient à. l'office de décider librement s'il y a lieu de donner à tous les créanciers l’occasion de faire des offres avant de procéder à une vente de gré à gré. Art. 231 al, 3 LP, (Changement de jurisprudence.) (Consid. 2.) Vendita a trattative private nella procedura d’esecuzione forzata : a quale misura può essere impugnata col reclamo ? (Consid, 1 e 3.) Nella procedura sommaria di fallimento l'ufficio può decidere liberamente se occorra dare a tutti i creditori la possibilità di fare delle offerte prima di procedere ad una vendita a trattative private, Arb. 231 cp. 3 LEF. (Cambiamento di giurisprudenza.) (Consid. 2.)
A.
— Im summariscbhen Konkursverfahren über die Verlassenschaft des Walter Scherrer in Schwellbrunn war die Liegenschaft Brisigmühle zu verwerten. Sie wurde vyom Konkursamt Hinterland auf Fr. 45,000.— geschätzt. Eine ausserhalb des Konkurses ergangene amtliche Schätzung von Fr. 48,900.— wurde wegen des schlechten Zustandes des Gebäudes auf Fr. 38,100.— herabgesetzt. Die Pfandbelastungen samt Zinsen und Kosten betrugen laut rechtskräftigem Lastenverzeichnis Fr. 55,277.95. Der letzte Grundpfandgläubiger erwartete von einem Freihandverkauf ein besseres Ergebnis als von einer Versteigerung. Er schrieb die Liegenschaft deshalb aus, und es kamen ebwa 40 Interessenten zur Besichtigung ; doch erging nur ein Angebot von Fr. 40,000. —. Hierauf erliess das Konkursamt die Steigerungspublikation. Wenige Tage vor dem angesetzten Steigerungstermin langte nun aber ein Angebot von Fr. 55,300.— des Hans Schoch zu freihändigem Erwerbe ein. Das Konkursamt willigte ein, schloss den Kauf ab und widerrief die Steigerungsverhandlung.
B.
— Mit diesem Vorgehen waren alle Grundpfandgläubiger (deren Forderungen übrigens durch den Preis völlig gedeckt waren) einverstanden. Der Kurrentgläubiger Stöckli aber beschwerte sich über den Freihandverkauf. Er meinte, an der Steigerung wären wohl noch mehr als die von Schoch gebotenen Fr. 55,300.— gelöst worden. Das Konkursamt habe die bereits ausgeschriebene Steigerung nicht widerrufen dürfen.