76 IV 158

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Rubrum

32. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Treyer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 148 Abs. 1 StGB. Betrügt der Schuldner, wenn er den Gläubiger nicht darauf aufmerkeam macht, dass dieser aue Irrtum zu wenig fordert ? ' Art. 148 al. 1 CP. Le débiteur qui ne signale pas à son créancier que, par erreur, ce dernier réclame trop peu, commet-il une eacroquerie ?

Sachverhalt

Árt, 148 cp. 1 CP. Si rende colpevole di truffa il debitore che omette di richiamare l’attenzione del suo creditore sul fatto che costui, per errore, ha chiesto troppo poco ? 4A. — Am 19. Mai 1943 wies die städtische Elektrizitätsverwaltung am Schalter der Ersparniskasse Laufenburg die Stromrechnung für die Monate März und April 1943 vor. Sie lautete auf Fr. 79.—, da aus Versehen für Heizstrom nur Vr. 67.50 statt Fr. 675.— verlangt wurden, denn der Verbrauch, bei dessen Feststellung die Ersparniskasse in keiner Weise mitzuwirken gehabt hatte, war auf der Rechnung irrtümlicherweisge mit 2700 kWh statt mit 27 000 kWh angegeben. Der Kassier Kurt Rehmann bezahlte die Rechnung und gab sie an den Hilfsbuchhalter Stephan Obrist weiter. Dieser entdeckte den Irrtum der Elektrizitätsverwaltung und unterrichtete darüber sowohl Rehmann als auch den Verwalter der Ersparniskasse, Josef Treyer. Dieser sah voraus, dass die Elektrizitätsverwaltung den Irrtum selber entdecken werde, war aber auch für den Vall, daes das nicht zutreffen sollte, zu schweigen bereit. Er liess durch Obrist den bezahlten Betrag von Fr. 79.— verbuchen und die zu wenig bezahlten Fr. 607.50-auf ein transitorisches Konto übertragen für den Fall, dass sie nachgefordert würden. Auch der Buchhalter Gotthold Huber, der schon um jene Zeit von der Sache Kenntnis erhalten haben will, schwieg.

Weder die Elektrizitäteverwaltung noch der Stadtkassier bemerkten den Irrtum. Der Stadtkassier überprüfte von den vielen Rechnungen stiechprobeweise nur einzelne, weil er nicht Zeit hatte, alle genau nachzusehen. Als die Elektrizitätsverwaltung im Vebruar 1944 auf den Postcheckkonto der Ersparniskasse den reglementarischen Stromrabatt bezahlte, den sie nach den tatsächlich bezahlten Rechnungsbeträgen bemass, buchte Obrist am 14. Februar 1944 den Betrag von Fr. 607,50 vom transitorischen Konto auf das Konto « Ertrag der Liegenschaften » um. Treyer, der davon Kenntnis erhielt, liess es dabei bewenden in der Meinung, die Elektrizitätsverwaltung entdecke den Irrtum nun nicht mehr.

Huber, der auf 31. Dezember 1945 bei der Ersparniskasse entlassen wurde, meldete kurz darauf den Sachverhalt dem Stadtkassier. Dieser untersuchte die Sache, stellte mühelos den Irrtum fest und gab davon dem Bankverwalter Kennt- 160 Strafgesetzbuch. N° 32.

nis. Treyer versprach sofort, den Betrag von Fr. 607.50 bezahlen zu lassen. Als die Ersparniskasse die Rechnung erhielt, beglich sie sie sogleich.

B.

— Im Strafverfahren wegen Betruges, das gegen Treyer und Rehmann eröffnet wurde, sprach das Bezirksgericht Laufenburg am 13. Oktober 1949 die beiden Ángeklagten frei.

Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bestätigte das Obergericht am 10. März 1950 den Freispruch gegenüber Rehmann und verurteilte Treyer wegen Betruges nach Art. 148 Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Das Obergericht nahm an, Treyer habe die Stadt Laufenburg durch arglistige Benutzung ihres Irrtums, indem er gegen Treu und Glauben sie nicht auf diesen aufmerksam gemacht habe, dazu veranlasst, den zu wenig verlangten Betrag nicht nachzufordern. Er habe das in der Absicht getan, die Ersparniskasse unrechtmässig zu bereichern. Durch sein Verhalten sei die Stadt geschädigt worden.

C.

— Treyer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts, soweit es ihn betrifft, sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung zurückzuweisen.

D.

— Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1.

Des Betruges ist schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und s0 den Irrenden zu einem Verhalten bestimmkt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art, 148 Abs. 1 StGB). Darnach ist in allen Fällen nötig, dass der Täter durch sein Tun oder Unterlassen den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, das diesen selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Wollte man annehmen, die Stadt Laufenburg sei durch die Nichteinforderung von Fr. 607.50 überhaupt geschädigt worden, s0 wäre der Schaden schon dadurch entstanden, dass die Elektrizitätsverwaltung statt für Fr. 675.— nur für Fr. 67.60 Rechnung stellte. Er könnte also, weil er bereits eingetreten gewesen wäre, als der Besgchwerdeführer vom Irrtum Kenntnis erhielt, nicht auf dessen Schweigen zurückgeführt werden. Dieses könnte höchstens Ursache für die Nichtbeseitigung eines bereits vorliegenden Schadens sein. Damit wäre das erwähnte Merkmal des Betruges nicht erfüllt. Art. 148 Abs. 1 verlangt nicht nur bei arglistiger Irreführung, sondern auch bei arglistiger Benutzung eines Irrtums, dass die Tat den andern zu einem Verhalten bestimmt, das schädigt, also den Schaden herbeiführt ; ein Tun oder Unterlassen, das bloss dazu beiträgt, dass ein bereits eingetretener Schaden nicht beseitigt wird, genügt nicht.

In Wirklichkeit ist aber die Stadt Laufenburg überhaupt nicht geschädigt worden, weder dadurch, dass sie eine zu niedrige Rechnung stellte, noch dadurch, dass Treyer sie nicht auf das Versehen aufmerksam machte. Denn nach wie vor stand ihr ihre Forderung für den von der Ersparniskasse verbrauchten Heizstrom unverändert zu. Weder die Stellung einer zu niedrigen Rechnung noch die Nichteinforderung des Mebrbetrages hat am Bestande oder an der Zusammensetzung des Vermögens der Stadt Laufenburg etwas geändert. Dem Beschwerdeführer fällt bloss zur Last, dass er durch sein Schweigen die Stadt nicht veranlasst hat, ihre Forderung gegen die Ersparniskasse in bares Geld (oder in eine Forderung gegen die Post, wenn die Ersparniskasse auf das Postcheckkonto der Stadt einbezahlt hätte) zu verwandeln, anders ausgedrückt, die Forderung geltend zu machen. Das war kein Schaden. Anders würde es sich verhalten, wenn der Besgchwerdeführer der Stadt dureh sein Schweigen einen Verzicht auf die Forderung, z.B. eine Saldoquittung oder eine gleichbedeutende mündliche Erklärung, abgelistet hätte. Das war nicht der Fall, 11 AS 76 IV — 1950 - 162 Strafgesetzbuch, N° 33.

Dass Obrist am 14. Februar 1944 die Ersparniskasse endgültig als bereichert angesehen und daber den nicht bezahlten Betrag als Liegenschaftsertrag verbucht und dass der Beschwerdeführer von diesem Vorgehen Kenntnis erhalten und dagegen nichts unternommen hat, ist bedeutungslos, denn auch dadurch ist an der Forderung der Stadt auf Nachbezahlung des Betrages nichts geändert worden, solange mindestens die Forderung nicht verjährt war.

2.

Mauss der Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde freigesprochen werden, so kann dahingestellt bleiben, ob er überhaupt rechtlich verpflichtet war, die Stadt auf ihr Versehen aufmerksam zu machen, und ob ihm deshalb Arglist zur Last fällt.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Niehtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. März 1950 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.