76 IV 216
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Rubrum
456. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoîes vom 22. Dezember 1950 i. S. Sehneider gegen Staatsanwaltsechaïît des Kantons Solothurn.
Ari. 31 Abs. 1 StGB. Auch während der geheimen Urteilsberatung der ersten Instanz kann der Strafantrag zurückgezogen werden.
Sachverhalt
Ari. 31 al. 1 CP. La plainte pénale peut encore être retirée pendant que les premiers juges délibèrent à huis clos.
Art. 31 ep. 1 CP. Ul querelante può desíistere dalla querela anche durante le deliberazioni segrete del tribunale di prima istanza.
A.
— In einem Strafverfahren wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung führte das Obergericht des Kantons Solothurn als einzige Instanz am 26. September 1950 gegen Hiltrat Schneider-Gygax die Hauptverhandlung durch. Die Veruntreuung sollte die Angeschuldigte zum Nachteil ihres Bruders, Robert Gygax, begangen haben. Dieser hatte am 13. Juli 1949 Strafantrag gestellt. Als die geheime Urteilsberatung des Obergerichts begonnen hatte, entschloss er sich, iln zurückzuziehen. Er liess seinen Willen dem Gericht durcb den Weibel mündlich mitteilen und legte ihn hierauf noch in einer sechriftlichen Erklärung nieder, die er dem Obergerichtssgchreiber zuhanden des Gerichts übergab. Der Obergerichtesschreiber liess die Erklärung dem Gericht während der Urteilsberatung überbringen. Sowohl der mündliche wie der sechriftliche Rückzug des Strafantrages wurden vom Obergericht als verspätet zurückgewiesen, laut schriftlicher Urteilsbegründung deshalb, weil Art. 81 Abs. 1 StGB voraussetze, dass der Antragsteller nach kantonalem Prozessrecht noch berechtigt sei, sich zum Worte zu melden oder schriftliche Eingaben zu machen, was nach solothurnischem Prozessrechte nach Beginn der geheimen Urteilsberatung nicht mehr zutreffe. Das Obergericht verurteilte Hiltrut Schneider wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zu einem Monat Gefängnis, unter bedingter Aufschiebung des Strafvollzuges.
B.
— Der Verteidiger hat die eidgenössische Nichtigkeitebeschwerde erklärt. Er macht geltend, gemäss Art. 31 Abs. 1 StGB habe Frau Schneider nicht mehr wegen Veruntreuung verurteilb werden dürfen.
C.
— Die Staatesanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Erwägungen
Nach Art. 31 Abs. I StGB kann der Berechtigte seinen Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist. Das Gesetz stellt weder auf den Schluss der Parteiverhandlung, noch auf die Urteilsfällung — wie der französische Text des Entwurfes von 1918, Art. 30, vorsab und der Nationalrat zuersb beschloss (StenBull, Sonderausgabe, 98) —, gondern gemäss späteren Beschlüssen beider Räte (StenBull, Sonderausgabe, StB 65, NatR 619, StR 308) auf die Verkündung des Urteils ab. Solange sie nicht erfolgt ist, darf der Strafantrag zurückgezogen werden und hat das Gericht dem Berechtigten zu diesem Zwecke von Bundesrechts wegen Gehör zu schenken oder seinen schriftlichen Rückzug entgegenzunehmen. Das Gericht darf die Rückzugserklärung nicht zurückweisen unter Berufung darauf, dass nach kantonalem Prozessrecht die Parteien von einem bestimmten Stand des Verfahrens an, insbesondere nach Beginn der geheimen Urteilsberatung, nicht mebr das Recht hätten, das Wort zu ergreifen oder sich sehriftlich zu äussern.
Das angefochtene Urteil verletzt somit Art. 31 Abs, I StGB. Der Rückzug des Strafantrages ist vor der Verkündung des Urteils erfolgt und hätte daher berücksichtigt werden sollen. Frau Schneider darf nicht wegen Verun- 218 Btrafgesetzbuch. N° 46.
treuung bestraft werden. Da sie dieses Vergehen zum Nachteil ibres Bruders, also eines Angehörigen (Art. 110 Ziff. 2 StGB), begangen haben soll, ist es Antragsdelikt (Art. 140 Zif. 3 SGB).
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. September 1950 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.