77 I 183
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Rubrum
32. Urteil vom 14. November 1951 i. S. W. Schmid & Co. gegen Sehnitt- und Rundholz A.-G. und Kassationsgeriecht des Kantons Zürich, Sechiedsgerichtsbarkeit.
Kantonale Vorschrift, wonach der Schiedsvertrag, wenn es gich um künftige Rechtestreitigkeiten handelt, nur verbindlich ist, sofern er sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Streitigkeiten bezieht. Auslegung dieser Vorschrift und Anwendung auf sog. institutionelle Schiedsgerichte.
Sachverhalt
Arbitrage.
Disposition du droit cantonal selon laquelle la clause compromissoire ne lie les parties que sí elle se réfère à un rapport de droit défini et aux litiges qui en découlent. Interprétation de cette disposition et son application aux tribunaux arbitraux dits institutionnela.
Arbitrato. y Disposizione del diritto cantonale, secondo cui la clausola compromissoria vincola le parti soltanto se sì riferisce ad un rapporto giuridico definito e alle contestazioni che ne risultano. Interpretazioni di questo disposto e sua applicazione ai tribunali arbitrali detti ietituzionali.
A.
— Die zürcherische ZPO enthält im Abschnitt über die « Schiedsgerichte » u.a. folgende Bestimmungen :
« § 360. Handelt es sich um Künftige Rechtsstreitigkeiten, s0 hat der Schiedsvertrag nur rechtliche Wirkung, wenn er Sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht.
§ 361. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Schiedsgerichtes kann auch durch Korporationsstatuten u. dgl. begründet werden, sofern die betreffenden Bestimmungen. deraelben der Vorschrift des § 360 entsprechen. »
B.
— Die Parteien, die Holzhandelsfirmen W. Schmid & Co. in Kilchberg und Schnitt- und Rundholz A.-G. in Basel, sind Mitglieder der Schweizerischen Handelsbörse in Zürich, deren Börsenordnung in § 7 bestimmt :
« Alle Streitigkeiten eines Börgenmitgliedes, die in die sachliche Kompetenz des Schiedagerichtes der Schweizerischen Handelsbörsge fallen, sind — sofern nicht vertraglich ein anderer Gerichtestand vereinbart is6 — obligatorisch durch das Schiedsgericht der Schweizerischen Handelsbörse (Sitz in Zürich} zu entscheiden. Die Mitglieder anerkennen die von der Schweizerischen Handelebörse erlassene Schiedsgerichtsordnung und sind verpfichtet, sich in allen Fällen den Entscheiden des Börsgenschiedsgerichtes zu unterwerfen, ohne Rücksicht darauf, ob die Zuatändigkeit des Schiedsgerichtes im Kaufvertrag, aus dem die Differenz herrührt, vorgesehen war oder nicht und ohne Unterschied, ob die Geschäfte in oder aussger der Börsge abgeschlossen worden sind. Sis verzichten gleichzeitig auf die in Art. 59 der Bundesverfagsung vorgesehene Zuständigkeit des Wohnaitzrichters. » Die §8 2 und 3 der Schiedsgerichtsordnung der Schweizerischen Handelsbörse lauten :
« Sachliche Konvpetenz.
§ 2. Sachlich ist das Schiedagericht zuständig zur Entscheidung von Differenzen aus Geschäftsabschlüssen des Handele in allen Produkten, die an den von der Schweiz. Handelsbörae veranstalteten Börsgen gehandelt werden, insbesondere Getreide, Futtermittel, Landesprodukte, Düngemittel, Streuemittel und alle Holzarten, sowie von Differenzen aus den damit in Verbindung stehenden Transport-, Versicherungs- und Lagerungsgeschäften, ohne Unterschied, ob diese Geschäfte in oder ausser der Börse abgeschlossen worden sind, Zuständigket für Börsenmitglieder.
§ 3. Der Entecheidung des Schiedagerichtes der Schweiz. Handelsbörse sind alle in seine sachliche Kompetenz fallenden Streitigkeiten eines Börsgenmitgliedes obligatorisch unterworfen, ohne Rüecksicht darauf, ob die Zuständigkeit des Schiedagerichtes im Vertrage, aus dem die Differenz herrührt, vorgesehen und ob die Gegenpartei Börsenmitglied ist oder nicht. »
C.
— Am 24. September 1949 erhob die Firma W. Schmid & Co. beim Schiedsgericht der Schweiz. Handelsbörse gegen die Schnitt- und Rundholz A.-G. Klage auf Bezah-