77 IV 110

77 IV 110

Rubrum

24. Urteil des Kassationshoïes vom 18. Mai 1951 i. S.

Michaud gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Art. 59 Abs. 2 MFG. Bchwerer Fall des Führens in angetrunkenem Zustande.

Sachverhalt

Ari. 59 al. 2 LA. Cas grave d’ivresse au volant. Art. 59 cp. 2 LA. Caso0 grave di conducente ebbro.

A.

— Tierarzt Auguste Michaud fuhr am 22. April 1949 in Begleitung seiner Ángestellten und Konkubine mit einem Personenautomobil von Estavayer-le-Lac über Henniez und Freiburg nach Bern, um Geschäfte zu erledigen. In Freiburg nahm er den letzten Alkohol zu sich. Als’ er um 16.40 Uhr auf der geraden und ausserordentlich breiten Schlossstrasse mit 80 km/Std. in die Stadt Bern einfahr, wollte der 67 Jahre alte Fussgänger Placide Nissille von rechts nach links vor dem Automobil hindurch die Strasse überqueren. Zuerst ging Nigssille rubig auf die Fahrbahn hinaus. Als er den Wagen des Michaud erblickte, kehrteerumund gingin die Nähe des Trottoirrandes zurück. Dann sehritt er nach einem kurzen Zögern, ebwas rascher als das erste Mal, neuerdings auf die Fahrbahn hinaus, immer auf das Automobil blickend, machte abermals einige Schritte zurück und dann wiederum zwei Schritte vorwärts. Dann wurde er vom Automobil erfasst, in dessen Fahrrichtung 29,5 m weit geschleudert und getötet. Der Wagen hinterliess eine Bremsspur von 32 m, die 9 m vor der Stelle des Zusammenstosses begann. Michaud hatte sich erst etwa 1 14 bis 2 Sekunden vor dem ZusamLA fs Strassenverkehr. No 24, ILE menstoss zum Bremsen entschlossen, obschon er die Unschlüssigkeit des Fussgängers hätte wahrnehmen und in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit von wenigstens 4 Ts bis 5 Sekunden hätte anhalten können, ohne mit Nissille zueammenzustossen. Michaud hatte gegen 1,5 Volumen-Promille Alkohol im Blate. bB. — Am 31. Oktober 1950 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern Michaud zu drei Monaten Gefängnis und Fr. 490.— Busse. Es warf ibm fahrlässige Tötung und einen schweren Vall des Führens in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG) vor. Es nahm an, Nissille habe durch sein unschlüssiges Verhalten den Unfall mitverschuldet. Die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG begründete es damit, dass nicht nur der Grad der Angetrunkenheit oder gar nur der Alkoholgehalt im Blute in Betracht gezogen werden dürfe, sondern sämtliche Tatumstände zu berücksichtigen seien. Eine Konzentration von gegen 1,5 %/o übersteige die Toleranzgrenze von einem Promille beträchtlich ; nach dem Sachverständigen entspreche sie einer erheblichen Angetrunkenheit im ergang zu einem leichten Rausch. Die ausserordentlich unvorsichtige Vahrweise Michauds — sehr hohe Geschwindigkeit und um mindestens drei Sekunden verspätete

Reaktion auf die erkennbare Gefahr — und sein völlig uneinsichtiges, renitentes Verhalten im gerichtsmedizinischen Institut wiesen darauf hin, dass der erwähnte Alkoholgehalt sich bei ihm eher stärker ausgewirkt habe. Möglicherweise sei dies auf den Genuss von Atropin zurückzuführen, dessen Wirkung Michaud als Tierarzt aber habe kennen müssen. Michaud habe infolge seiner Angetrunkenheit einen Unfall verursacht, dem ein Mensch zum Opfer gefallen sei. Bei Würdigung aller Umstände sei der Fall sowohl subjektiv als auch objektiv schwer.

C.

— Michaud führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, dass Urteil sei aufzuheben, der Anschuldigung wegen Führens in angetrunkenem Zustande keine weitere Folge zu geben und das Strafmass entsprechend zu ändern.

12 Strassenverkehr. N® 24.

Er macht geltend, es liege kein schwerer Fall des Führens in angebrunkenem Zustande vor. Die Tat fiele nur unter Arb. 59 Abs. 1 MFG, wäre somit eine Übertretung. Die Strafverfolgung sei daher verjährt.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, seine Fahrt sei keine « Schletzfahrt » gewesen, wie das in den in BGE 76 IV 166 und 171 veröffentlichten Füllen, die das Bundesgericht als schwer würdigte, zugetroffen habe. Das steht indeasen der Annahme eines schweren Falles nicht im Wege. Abgesehen davon, dass nur das eine der beiden Urteile eine sinnlose Vergnügungsfahrt betraf, wührend im anderen Falle dem Führer nach dieser Richtung kein Vorwurf gemacht werden konnte, schützt die geschäftliche Begründetheit einer Fahrt den angetrunkenen Vübrer nicht vor der Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG, wenn andere Umstände der Tat seine Verfehlung schwer machen. Ebensowenig steht das Mitverschulden des Fussgängers Nissille am eingetretenen Unfalle der Annahme eines schweren Falles des Führens in angetrunkenem Zustande im Wege. Der Beschwerdeführer hat für jene Fehler einzustehen, die er gelber begangen hat ; dureh das Mitversehulden eines andern werden sie nicht aufgehoben. Dass endlich auch der Einwand nicht hilft, die Alkoholkonzentration im Blute des Beschwerdeführers sei nicht hoch gewesen, ergibt sich schon aus der erwähnten Rechtsprechung, wonach es für die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG nicht allein auf den Grad der Angetrunkenheit, sondern auch auf die übrigen Umstände ankommt, die gegebenenfalls genügen, einen Fall des Führens in leichter Angetrunkenheit schwer zu machen.

2.

Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers, die nach der verbindlichen FVeststellung der Vorinstanz erheblich war (s. auch BGE 76 IV 169 und 174), zu einer Fahrweise geführt hat, die als rücksichtslos, ja brutal, bezeichnet werden muss. Gewies wurden auf der Vahrt bis zur Unfallstelle keine Beanstandungen gemeldet. Das Verhalten des Beschwerdeführers an der Schlossstrasse (das durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung abgegolten wird) lässt jedoch auf die Gefahr schliessen, die der Beschwerdeführer durch gseine Angetrunkenheit auf der ganzen Fahrt von Freiburg nach Bern für den Verkehr gebildet hat. Wer, erheblich angetrunken, mit, 89 km/Std. fährt und beim Anblick eines unentschlossenen und sich sichtbar ungeschickt benehmenden Fussgängers mindestens drei kostbare Sekunden verstreichen lässt, ehe er zu bremsen sich entschliesst, zeugt von so grosser Enthemmung und Missachtung von Leib und Leben der Mitmenschen, dass seine Fahrweise, auch wenn sie zufällig nur zu einer einzigen Tötung geführt hat, allgemein als schwerer Fall des Vührens in angebrunkenem Zustande gewürdigt werden muss.

Demnack erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiecsen.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.