78 I 124
78 I 124
Rubrum
17, Urteil vom 4. Juni 1952 i, S. Landis & Gyr A.-G, gegen W. H. Joens & Co. und Justizkommission des Kantons Zug.
Siaatsrechtliche Beschwerde : Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung der angefochtenen Verfügung durch die Post (Erw. 1).
Sachverhalt
Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905: Überprüfungsbefugnis des Richters in Bezug auf die Frage, ob die Übereinkunft im Verhältnis zu einem fremden Staate anwendbar ist (Erw. 8).
Anwendbarkeit der Übereinkunft im Verhältnis zur (westdeutgchen) Bundesrepublik Deutschland (Erw. 4).
Recours de droit public : Point de départ du délai de recours en cas de notification postale de la décision attaquée (consid. 1).
Convention de La Haye, du 17 juillet 1905, relative à la procédure civile. Pouvoir d’examen du juge s’agissant de savoir sí la convention est applicable par rapport à un Etat étranger (consid. 3).
Application de la convention par rapport à la République fédérale d'Allemagne (Allemagne de l’Ouest) (consid. 4).
Ricorso di diritto pubblico : Inizio del termine di ricorso in caso di notifica postale della decisione impugnata (consid. 1).
Convenzione dell’ Aia, del 1? luglio 1903, in materia di procedura civile. Competenza del giudice ad esaminare se la convenzione sia applicabile nei confronti di uno Stato estero (consid. 3).
Applicazione della convenzione nei riguardi delle Repubblica federale tedesca (Germania occidentale) (consid. 4).
A.
— Die Firma W. H. Joens & Co. in Düsseldorf erhob im Mai 1951 gegen die Firma Landis & Gyr A.G. in Zug, die heutige Beschwerdeführerin, eine Zivilklage wegen unlauteren Wettbewerbs beim Kantonsgericht Zug. Die Beschwerdeführerin stellte darauf das Begehren, der Klägerin, die in der Schweiz keinen Wohnsitz habe, sei gemäss § 43 ZPO zur Sicherstellung der Gerichtskosten und einer allfälligen Parteientschädigung eine Kaution von Fr. 10,000.— aufzuerlegen. Die Klägerin könne sich nicht auf Art. 17 der Haager Zivilprozessübereinkunft berufen. Das deutsche Reich, das Mitglied der Konvention gewesen, sei zwar nach der Kriegsniederlage von 1945 als Staat nicht untergegangen, habe sich dann aber im Jahre 1949 in zwei neue Staaten mit eigener Verfassung, die « Bundesrepublik Deutschland » und die « Deutsche demokratische Republik » aufgeteilt. Von diesen Staaten sei Keiner Rechtsnachfolger des alten deutschen Reiches noch habe einer den Beitritt zur Konvention erklärt, wie es Westdeutschland z.B. für die Staatsverträge auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes getan habe. Die Konvention sei übrigens auch deshalb nicht anwendbar, weil die den Mitgliedstaaten nach Art. 18 obliegende Vollstreckung ausländischer Kostenentscheide in Westdeutschland zur Zeit wegen der von den Besatzungsmächten erlassenen Devisenvorschriften nicht möglich sei, womit die Konvention de facto ausser Kraft gesetzt sei.
Auf Antrag beider Parteien ersuchte das Kantonsgericht Zug das eidg. Justiz- und Polizeidepartement, sich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Der Chef der Justizabteilung antwortete, dass die Haager Zivilprozessüber- 126 Staatarecht.
einkunft im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland weitergelte, da diese Bestandteil eines Vertragsstaates sei ; zur Frage der .Vollstreckung von Kostenentscheiden in Deutschland werde auf BGE 61 I 358 ff. verwiesen.
Das Kantonsgericht Zug wies hierauf das Kautionsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Diese führte hiegegen bei der Justizkommission des Kantons Zug Beschwerde, wurde aber durch Entscheid vom 12. November 1951 mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen :
a) Es frage sich in erster Linie, ob die Haager Zivilprozessübereinkunft im Verhältnis zum heutigen, in die « Bundesrepublik » und in die « Deutsche demokratische Republik » aufgeteilten Deutschland noch anwendbar sei. Der Entscheid darüber, ob ein Staatsvertrag noch bestehe, liege nicht beim Richter, sondern beim Bundesrat, der nach Art. 102 Ziff. 8 BV die völkerrechtlichen Beziehungen der Eidgenossenschaft wahre. Durch den beim eidg. Justizund Polizeidepartement eingeholten Bericht sei daher die Frage nach der heutigen Geltung der Konvention gegenüber Deutschland für den Richter in verbindlicher Weise gelöst. Es erübrige sich damit auch, auf den Einwand der Beschwerdeführerin, das alte deutsche Reich sei als Einheitsstaat untergegangen, näher einzutreten. Es genüge, diesbezüglich auf den BGE 49 I 188 zu verweisen, der den anerkannten Grundsatz des internationalen Rechtes anführe, dass Veränderungen in der Regierungsform und inneren Organisation eines Staats grundsätzlich auf seine völkerrechtlichen Rechte und Pflichten keinen Einfluss ausgüben und insbesondere die Rechte und Pflichten aus den von ihm abgeschlossenen Staatsverträgen nicht aufheben. Inwieweit dieser Grundsatz auf das heutige Deutschland anzuwenden sei, habe die Vorinstanz in zutreffender Weise ausgeführt.
b) Zu Unrecht mache die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Konvention sei für die Schweiz im Verhältnis zu Deutschland nicht mehr verbindlich, weil schweizerische Kostenentscheide in Deutschland wegen der Devisenverhältnisse nicht mehr volletreckt werden könnten. Wenn auch nach der Lehre des Völkerrechts die Möglichkeit bestehe, sich von einem Staatsvertrag wegen wesentlich veränderter Verhältnisse loszusagen, s0 könne doch nicht von einem ‘ipso iure eintretenden Erlöschen gesprochen werden, ohne dass nicht dem Vertragspartner der dahingehende Wille in den Formen des Völkerrechts bekannt werde (vgl. BGE 49 I 196). Eine solche Rücktritts-Kündigungserklärung könne aber nur durch einen Akt jenes Organes geschehen, das dem Vertrag seinerzeit durch die Ratifikation die verbindliche Kraft verliehen habe. Nicht anders verhalte es sich für die daneben allenfalls in Betracht fallende Einstellung des Vollzugs zum Zwecke der Retorsion. Auch diese könne nur von der Gewalt ausgehen, die über die Gestaltung der internationalen Beziehungen der Schweiz zu entscheiden habe. Es stehe nun aber fest, dass weder eine Rüektrittserklärung noch eine Retorsionsanordnung durch die zuständige Bundesbehörde erfolgt sei, weshalb der Vertrag gegenüber den Angehörigen des jetzigen Deutschland anzuwenden sei (BGE 49 I 197 f., 58 I 307 ff., 61 T 358 ffÆ.).
B.
— Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Firma Landis & Gyr A.G., diesen Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug aufzuheben. Zur Begründung wird vorgebracht :
a) Die Justizkommission nehme zu Unrecht an, die Bundesrepublik Deutschland sei als Bestandteil des alten deutschen Reiches Vertragspartner der Haager Zivilprozessübereinkunft. Diese Frage habe der Richter abzuklären und nicht eine politische Behörde, weshalb der vom Kantonsgericht Zug eingeholte Bericht der eidg. Justizabteilung über die Anwendbarkeit der Konvention so frei zu werten sei wie die theoretischen Abhandlungen darüber, ob das alte deutsche Reich untergegangen sei oder nicht. Fine richterliche Entscheidung darüber, ob die BundesTepublik Deutschland Rechtsnachfolgerin des alten deutschen Reiches und daher Vertragspartner der Konvention sei, liege bisher nicht vor ; selbst die politischen Behörden hätten diese Frage offen gelassen (BBI 1950 III 460). Die Anwendung des Grundsatzes, dass Veränderungen in der Regierungsform und innern Organisation eines Staates die Rechte und Pflichten aus von ihm abgeschlossenen Staatsverträgen nicht aufheben (BGE 49 I 188), sebze voraus, dass der alte Staat fortbestehe. Es könne aber nicht zweifelhaft sein, dass das alte deutsche Reich als Einheitsstaat untergegangen sei und dass aus den Trümmern Zwei neue selbetändige Staaten entstanden seien, von denen keiner berechtigt sei, für das ehemalige Reich zu handeln. Jeder dieser beiden Staaten schliesse sich streng vom andern ab und betrachte die Angehörigen des andern als Ausländer. Jeder habe die Möglichkeit, durch Beitritt zur Konvention Vertragspartner zu werden. Dass diese Überlegung richtig sei, ergebe sich auch daraus, dass es die Bundesrepublik Deutschland für nötig befunden habe, zu verschiedenen Staatsverträgen als eigene Bundesrepublik den Beitritt zu erklären, s0 u.a. auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes (GRUR 1950 8. 411 fff.). Es sei nicht einzusehen, weshalb die Sachlage gerade bei der Haager Zivilprozessübereinkunft anders sein sollte.
b) Die Bundesrepublik Deutschland komme der sich aus der Konvention ergebenden Pflicht zur Vollstreckung von Kostenentscheiden nicht nach, weil sie als Nichtvertragsstaat nicht dazu verpflichtet sei. « Soweit sie dennoch in den Vertrag eintreten wollte, wurde sie durch die Besatzungsmacht daran gehindert. » Die Anwendung der Konvention sei in Deutschland unmöglich. Ein Entscheid des Landegerichts Stuttgart vom 24. April 1951 stelle ausdrücklich fest, dass die Konvention wegen des Besatzungsrechtes keine Gültigkeit haben könne und dass ibrer Anwendbarkeit auch die allierten Devisenvorschriften entgegenstünden.
O. — Die Justizkommission des Kantons Zug und die beschwerdebeklagte Firma W. H. Joens & Co. haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
I. — Der angefochtene Entscheid, der dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Walther Müller in Zürich, durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, traf Samstag den 29. Dezember 1951 um 16 Uhr in Zürich ein, konnte aber dem Adressaten erst Donnerstag den 3. Januar 1952 übergeben werden, da sein Bureau am Montag den 31. Dezember 1951, an Neujahr und am Mittwoch den 2. Januar 1952 geschlossen war. Die am 1. Februar 1952 der Post übergebene Beschwerde ist gleichwohl rechtzeitig. Massgebend für den Beginn der 30-tägigen Beschwerdefrist iet die tatsächliche Zustellung des angefochtenen Entscheids, nieht der Tag, an dem die Zustellung erfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an desgen Domizil getroffen hätte. Dies gilt nicht nur, wenn die Sendung dem Adressaten in die Ferien oder an eine neue Adresse nachgesandt werden muss, sondern auch dann, wenn eine geringfügige Verzögerung in der Zustellung eintritt, weil der Adressat seine Wohnung oder sein Bureau wegen eines Todesfalles, einer Reise oder aus andern Gründen für einige wenige Tage geschlossen hat. Hierin kann keine Annahmeverweigerung, durch die der Fristbeginn allerdings nicht hinausgeschoben wird (BGE 50 II 66), erblickt werden ; eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Adressat ohne Ádressangabe längere Zeit oder mit der Absicht, Zustellungen an ihn zu verhindern, abwesend ist, wovon hier nicht die Rede sein kann.
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Justizkommission nehme zu Unrecht an, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 17 der Haager Zivilprozessübereinkunft Anspruch auf Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten habe. Damit wird eine mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbare Verletzung des Abkommens gerügt, denn eine solche Verletzung ist nicht nur. anzunehmen, wenn der Richter einem Ausländer im Widerspruch zur Konvention eine Kaution auferlegt, sondern 9 AS 78 T— 1952 130 BStaatarecht.
auch, wenn er es unter Berufung auf die Konvention zu Unrecht ablehnt, einem Ausländer eine Kaution aufzuerlegen (nicht. veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 286. Oktober 1942 i.8. Pentmann, vom 15. April 1946 iS. « Helvetia » und vom 190. Juli 1947 i.S. Rümbeli).
2.
Ob die Beschwerdegegnerin von der Kautionspflicht befreit sei, hängt davon ab, ob die Konvention im Verhältnis zu Deutschland noch besteht und Geltung hat. Die Justizkommission ist davon ausgegangen, dass der Entscheid hierüber nicht beim Richter, sondern beim Bundesrat liege. Diese Auffassung, zu der die Justizkommissíon offenbar auf Grund von BGE 49 I 194 Erw. 3 gelangt ist, beruht auf einer zu engen Auslegung dieses Entscheids. Den politischen Behörden allein steht es zwar zu, den Rücktritt von der Konvention zu erklären oder zum Zwecke der Vergeltung für deren Verletzung durch einen fremden Staat anzuordnen, dass sie im Verhältnis zu diegem einstbweilen nicht mehr anwendbar sei (BGE 49 I 194 Erw. 3 Abs. 3). Wird dagegen im Hinblick auf die Frage der Kautionspflicht einer Prozesspartei streitig, ob ein fremder Staat Mitglied der Konvention sei, 80 hat hierüber vorfrageweise der über die Kautionspflicht entscheidende Richter zu befinden. So hat das Bundesgericht in BGE 49 I 194 Erw. 3 Abs. 2 angenommen, dass Russland trotz Änderung der Regierungsform und tiefgreifender Umgestaltung der innern Rechtsordnung als Staat nicht untergegangen und daher Mitglied der Konvention geblieben sei. Ferner hat es im nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Oktober 1942 i.S. Pentmann festgestellt, dass das im letzten Weltkrieg durch Losreissung von Jugoslavien entstandene Königreich Kroatien nicht Rechtsnachfolger Jugoslaviens und daher auch nicht Mitgliedstaat der Konvention sei, wogegen es im nicht veröffentlichten Urteil vom 190. Juli 1947 i.S. Rümbeli entschieden hat, dass das nach Kriegsende wiederhergestellte selbetändige Österreich als Vertragsstaat zu gelten habe. Es ist somit auch im vorliegenden Falle vom Richter vorfrageweise zu entscheiden, ob die Konvention im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland, in der sich der Sitz der beschwerdebeklagten Firma befindet, Geltung hat.
3.
Diese Vrage wäre zu verneinen, wenn Deutschland, wie es bis 1945 bestand, als Staat untergegangen wäre und auf seinem Gebiete, wie die Beschwerdeführerin behauptet, zwei neue selbständige Staaten sich gebildet hätten, denn staatsvertragliche Verpflichtungen wie die hier in Frage stehenden erlöschen mit dem Untergang des Staates und gehen nicht auf den Gebietsnachfolger über (für die Staatennachfolge im allgemeinen : VERDROSS, Völkerrecht II. Auflage 1950 S. 193, für den Fall der Zergliederung oder Zerstückelung eines Staates insbesondere : Max HouBER, Staatensukzession $. 174/75, STIRR-SoMLO, Handbuch des Völkerrechts ITI. $. 117 in Verbindung mit
8.
72).
a) Wie die Völkerrechtslehre mehrheitlich annimmt und auch die Beschwerdeführerin gelten lässt, is Deutschland . nach der Kriegsniederlage von - 1945 als Staat nicht untergegangen, sondern hat lediglich seine völkerrechtliche Handlungsfähigkeit eingebüsst (BINDSCHEDLER, Die völkerrechtliche Stellung Deutschlands, Schweiz. Jahrbuch für internat. Recht 1949 8. 37 ff. und dort angeführte weitere Literatur ; VERDROss, Die völkerrechtliche Stellung Deutschlands von 1945 bis zur Bildung der westdeutschen Regierung, Archiv für Völkerrecht Bd. 3, 1951, S. 129 ff.). Die von Deutschland abgeschlossenen Staatsverträge sind daher mit der Kriegsniederlage nicht erloschen (BINDSCHEDLER a.a.O. S. 59 fff.). Der Bundesrat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. Mai 1945 über die Nichtanerkennung einer offiziellen deutschen Regierung festgestellt, dass die schweizerisch-deutschen Verträge weiterbestehen, und hat dies in einem Beschluss vom 24. Oktober 1947 inbezug auf das schweizerisch-deutschè Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 ausdrücklich bestätigt. Ebenso haben die schweizerischen Gerichte Deutschland weiterhin als Vertragsstaat der Haager Zivilprozessübereinkunft betrachtet (Urteil des Obergerichts Zürich vom I. Dezember 1945, SJZ 1946 S. 89; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 1946 i.S. « Helvetia »).
b) An den für die Frage der Weitergeltung der Staatsverträge massgeblichen Verhältnisse hat die Gründung der westdeutschen « Bundesrepublik Deutschland » nichts geändert. Deren Verfassung, das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (Deutsches Bundesgesetzblatt 1949 8. 1 ff.) ist nach seinem Wortlaut nur eine Übergangsordnung und soll nach der Absicht des Gesetzgebers keinen neuen westdeutschen Staat schaffen, sondern vielmebr den bisherigen, rechtlich fortbestehenden deutschen Staat in dem Umfange reorganisieren, der durch die Besetzungsstaaten ermöglicht ist (S1mMsoN, Die staaterechtlichen Grundlagen der westdeutschen Bundesrepublik, ZSR 69 8. 67 ffÆ. ; BINDSCHEDLER 2.9.0. 8. 41 ff., VERDROsS a.a.O., Archiv für Völkerrecht Bd. 3 8. 136). Infolgedessen ist anzunehmen, dass die früheren, mit Deutschland abgeschlossenen Staatsverträge im Verhältnis zur Bundesrepublik weitergelten (BINDSCHEDLER a.2.0. S. 60 unter Hinweis auf Art. 123 Abs. 2 des Grundgesetzes, der lediglich für die Staatsverträge über in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fallende Gegenstände einen Vorbehalt macht, woraus zu gchliessen gei, dass die in die Kompetenz der früheren Reichsgewalt fallenden Staatsverträge ohne Vorbehalt weiter gelten). Das Bundesgericht hat denn auch bereits die Weitergeltung des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Juni 1874 im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland angenommen (nicht veröffentlichtes Urteil vom 27. September 1950 i.8. Wolfbauer). Es ist nicht einzusehen, weshalb für andere Verträge und insbesondere für die Haager Zivilprozessübereinkunft etwas anderes gelten sollte. Aus dem Verhalten der schweizerischen oder dentschen politischen Behörden lässt sich nichts gegen die Weitergeltung der mit Deutschland vor 1945 abgeschlossenen Staatsverträge im Verhältnis zur Bundesrepublik ableiten.
Staatsverträge. N® 17, 133 Dass in Verhandlungen der Schweiz mit der Bundesrepublik die Frage, ob nach wie vor « Deutschland » oder nun an Stelle des Dritten Reiches die « Bundesrepublik Deutschland » Mitglied der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums sei, offen gelassen wurde und man gich mit der Feststellung begnügte, dass dieser Staatsvertrag im Gebiete der Bundesrepublik wieder in vollem Umfange angewandt werden könne (BBI 1950 IIT 458 ff.), spricht nicht gegen die Weitergeltung der mit Deutschland abgeschlosszenen Staatsverträge. Durch Briefwechsel der beidseitigen Delegationschefs vom 2. November 1950 wurde übrigens festgestellt, dass im Verhältnis der beiden Staaten das bisherige Übereinkommen von 1892/1902 über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz « nach wie vor Geltung habe » (BBI 1950 III 468). Bei den die Staatsverträge auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes betreffenden Erklärungen der westdeutschen Regierung sechliesslich, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft (GRUR 1950 Ss. 411 ffÆ.), handelt es sich nicht um neue PBeitrittserklärungen, sondern um an die übrigen Mitgliedstaaten gerichtete Mitteilungen, es seien die VorausSetzungen dafür geschaffen, dass diese Verträge im Gebiete der Bundesrepublik wieder in vollem Umfange anwendbar seien. Dass deutsche Gerichte den Standpunkt eingenommen hätten, die Haager Zivilprozessübereinkunft habe für die Bundesrepublik keine Geltung mebr, ist nicht dargetan ; das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. April 1951 geht davon aus, dass die Übereinkunft zwar an sich anwendbar, dass aber deren Art. 18 wegen der von den Besatzungsmächten erlassenen Devisenvorschriften nur beschränkt durchführDass trotz derartiger Beschränkungen oder sonstiger mangelhafter Erfüllung der staatsvertraglichen Pflichten durch einen andern Staat der schweizerische Richter Art. 17 der Haager Übereinkunft anzuwenden habe, solange keine Rücktrittserklärung oder Retorsionsanordnung der hiezu 134 Staatarecht.
zuständigen politischen Behörden gegenüber dem betreffenden Staate erfolgt sei, hat das Bundesgericht wiederholt mit eingehender Begründung entschieden (BGE 48 I 198, 58 I 312, 61 IL 360, nicht veröffentlichtes Urteil vom 15. April 1946 i.S. « Helvetia » ; vgl. auch BGE 77 I 50). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Falle von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewtesen.
LV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ÉTATS ÉTRANGERS