78 IV 63
78 IV 63
Rubrum
17, Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1952 i. S. Stutz gegen Staatsanwaltsechaît des Kantons Luzern.
Art. 62 MFG. Nur die Aneignung des Fahrzeuges, nicht auch dessen Gebrauch, ist strafbar.
Sachverhalt
L'art. 62 LA punit la soustraction du véhicule, non son emploi.
L'art. 62 LA punisce la sottrazione del veicolo, non il sguo uso.
1. Am Abend des 8. Dezember 1950 schlug Kaspar Oehen dem Werner Stutz und zwei weiteren Burschen, mit denen er sich in einem Wirthaus in Sursee aufhielt, eine Autofahrt nach Kottwil vor. Er wollte zu diesem Zwecke in der Garage Kugler einen Personenwagen mieten. Da er Kugler nicht antraf, eignete er sich einen in der Garage stehenden Wagen zum Gebrauche an. Er holte damit die im Wirtshaus wartenden Burschen ab und begann mit ihnen die geplante Fahrt. Vor Mauensee ‘teilte er dem neben ihm sitzenden Stutz mit, dass er Kugler nicht angetroffen und daher den Wagen eigenmächtig weggenommen habe. Stutz wendete nichts ein. Die Fahrt ging Kurz darauf zu Ende, weil Oehen, der angetrunken war, über ein Strassenbord hinausfuhr.
B.
— Am 11. Oktober 1951 verurteilte das Amtsgericht Sursee Oehen unter anderem wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 62 MFG). Den Stutz büsste es wegen « Gehilfenschaft zum unerlaubten Ge- 64 Strassenverkehr. No 17.
brauche eines rechtswidrig entwendeten Automobils » mit Fr. 40.—. Es führte aus, eine Teilnahme an der Wegnahme des Wagens könne Stutz nicht nachgewiesen werden. Indes ‘dürfté es nicht der Sinn des Gesetzes sein, die eigentliche Strolchenfahrt, d. h. das Fahren mit einem rechtswidrig weggenommenen Wagen, straffrei zu lassen. Selbst wenn der Tatbestand des Árt. 62 MFG schon durch die in Gebrauchsabsicht vorgenommene rechtsewidrige Áneignung erfüllt sei, müsse doch auch die Weiterführung der Tat, die Verwirklichung der Absicht, als deliktisch betrachtet werden ; der französische Text des Gesetzes, der von « utiliser sans droit » spreche, lege diese Auslegung nahe. Bei diesem unerlaubten Fahren habe Stutz seinen Kameraden moralisch unterstützt, indem er unterlasgsgen habe, ibn zum Abbruch der Fahrt aufzufordern. Darin liege Gehülfenschafkt.
C.
— Stutz führt Nichtigkeitsbeezchwerde mit dem Antrag, die Busse sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Er macht unter anderem geltend, das Vergehen des Art. 62 MFG sei beendet gewesen, als er davon Kenntnis erhalten habe ; er habe also nicht mehr Gehülfenschaft leisten Können.
D.
— Die Staatsganwaltechaft des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie pflichtet unter Berufung auf den französischen Text des Art. 62 MFG der Auffassung des Amtsgerichtes bei.
_ Der Kassationshof zieht in Erwägung - 2. Nach Art. 62 MFG ist strafbar, «wer sich ein Motorfahrzeug rechtewidrig zum Gebrauch aneignet, ohne dass der Tatbestand des Diebstahls erfüllt ist ». Nach diesem Wortlaut sowie nach dem italienischen Text « chiunque sottrae Îllecitamente un autoveicolo per farne uso... » besteht die Ausführungshandlung im Aneignen, d. h. in der Wegnahme des Fahrzeuges, nicht in dessen Gebrauch. Der französische Text lautet anders : « Celui qui, sans se rendre coupable d’un vol, utilise sans droit un véhicule automobile, est puni... » Nach dieser Fassung zieht der Gebrauch Strafe nach sich, die Aneignung dagegen nicht.
Der Kassationshof hat in BGE 73 IV 42 dem deutschen und dem italienischen Text den Vorzug gegeben (vgl. auch BGE 64 I 416 ff.), An dieser Auffassung ist festzuhalten. Dass Art. 62 MFG unter anderem auch die Verkehrssicherheit schützen will (BGE 73 IV 40), widerlegt síe nicht. Wer wegen der auf der Aneignung stehenden Strafe von der Wegnahme des Fahrzeuges absieht, unterlässb damit auch die. Strolchenfahrt. Die Unterdrückung der Aneignung wirkt sich alzo mittelbar auch zugunsten der Verkehrssicherheit aus. Es bestand kein Grund, in Art. 62 MFG über diesen mittelbaren Schutz hinauszugehen. Die abstrakte Gefährdung der Verkehresicherheit durch ein im öffentlichen Verkehr stehendes Fahrzeug stellen andere Bestimmungen des Motorfahrzeuggesetzes unter Strafe (insbesondere Art. 58 und 59), und gegen konkrete Gefährdung richtet sich Art. 237 StGB. Durch Erlass des Art. 62 MFG wollte der Gesetzgeber dem Übel an der Wurzel beikommen, den Strolchenfahrer schon bei der Aneignung des Fahrzeuges zur Verantwortung ziehen, nicht erst wenn er sich in den öffentlichen Verkehr eingeschaltet hat und wie jeder andere Vührer den entsprechenden Strafbestimmungen untersteht. Damit dient Art. 62 zugleich den Interessen der Eigentümer und Halter der Fahrzeuge, ein Zweck, auf den schon in BGE 73 IV 40 hingewiesen worden ist. Wollte die Bestimmung den Gebrauch, nicht die Wegnahme des Fahrzeuges mit Strafe bedrohen, so0 wäre nicht zu verstehen, weshalb die Fälle, wo das Fahrzeug gestohlen worden ist, ausgenommen werden ; das Führen eines gestohlenen Fahrzeuges ist unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung nichts wesentlich anderes als das Fübren eines zum Gebrauch entwendeten Wagens. Dass Art. 62 die Fälle von Diebstahl ausnimmt, erklärt sich daraus, dass dieser beim Erlass des - Gesetzes vom kantonalen Recht mit Strafe bedroht war 5 AS 78 IV — 1952 86 Strasgenverkehr. N° 17, und heute dem Art. 137 StGB untersteht. Der strafrechtliche Schutz durch das kantonale Recht gegen die Entwendung zum Gebrauch war dagegen ungenügend. Dass ‘Art. 62 MFG die. Aneignung, nicht erst den Gebrauch unter Strafe stellen will, kommt übrigens selbst in der französischen Fassung zum Ausdruck, in welcher der Randtitel « Entwendung zum Gebrauch » mit « vol d’usage », nicht etwa mit « usgage d’un véhicule soustrait » wiedergegeben ist.
Bleibt es demnach dabei, dass schon die Aneignung unter Strafe steht, s0 kann das Vergehen nicht durch den Gebrauch des Fahrzeuges fortgesetzt werden. Das wäre nur möglich, wenn man den deutschen und den italienigchen Text einerseits und den französischen anderseits miteinander verbände, d. bh. einen Sinn in das Gesetz hineinlegte, der durch keine der drei Fassungen gedeckt is. Da schon die Aneignung das vollendete Vergehen ausmacht, kann nicht der Gebrauch, der etwas anderes isb, ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung auch noch Strafe nach sich ziehen. Wenn der Gesetzgeber die Schritte unter Strafe stellen will, die der Täter nach Vollendung eines Deliktes in Fortsetzung der verbrecherischen Absicht unternimmt, muss er das ausdrücklich tun, wie es z. B. für die Warenfälschung und das Inverkehrbringen gefälschter Waren (Art. 153, 154, StGB), die Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245), die Fälschung von Mass und Gewicht (Art. 248 StGB) und die Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86 MStG) geschehen ist. Es wäre übrigens verwunderlich, wenn das Fahren mit einem zum Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug auch noch strafbar wäre, nachdem Árt. 62 MFG den Gebrauch eines gestohlenen Fahrzeuges straflos lässb und auch Árt. 137 StGB dem Dieb nicht ausser für die Wegnahme auch noch für Besitz und Gebrauch der gestohlenen Sache Strafe androht.
3. Da das Führen des Fahrzeuges durch Oehen von Art. 62 MFG nicht erfass6 wird, kann der Beschwerdeführer dadurch, dass er die Fortsetzung der Fahrt durch Schweigen psychisch unterstützt haben soll, sich nicht strafbarer Gehülfenechaft schuldig gemacht haben. Ob in geinem passiven Verhalten überhaupt eine « Hülfe » im Sinne des Art. 25 StGB gesehen werden könnte, bleibe dahingestellt.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Amtsgerichtes Sursee vom 11. Oktober 1951 gegenüber Werner Stutz aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht zurückgewiesen.