7B_852/2026
7B_852/2026
Rubrum
Urteil vom 22. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 14. Juli 2026 (BKAUS.2026.6).
Erwägungen
1.
A.________ führt mit Eingabe vom 16. Juli 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 14. Juli 2026 betreffend Ausstand.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwägt, die gegen Amtsgerichtspräsidentin C.________ und Untersuchungsbeamtin D.________ vorgebrachten Beanstandungen der Verfahrensführung vermöchten keinen Ausstandsgrund zu begründen. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler seien insoweit nur erheblich, wenn sie besonders krass seien oder wiederholt aufträten und einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen. Hinsichtlich dem leitenden Staatsanwalt B.________ hielt sie fest, dieser führe die Strafuntersuchung nicht; auch aus seinem Vermerk, es bestehe kein Handlungsbedarf, ergebe sich trotz seiner Partnerschaft mit C.________ kein Ausstandsgrund.
3.2
Der Beschwerdeführer wiederholt demgegenüber im Wesentlichen seine Vorwürfe betreffend die Aktenführung, die Behandlung von Beweisanträgen, die notwendige Verteidigung und weitere Untersuchungshandlungen und qualifiziert diese als vorsätzlich, manipulativ oder rechtswidrig. Damit zeigt er nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen auf, weshalb deren Beurteilung, die beanstandeten Vorgänge erreichten die für einen Ausstandsgrund erforderliche qualifizierte Schwelle nicht, Bundesrecht verletzen soll. Soweit er namentlich von einer "Journalfälschung", einer gezielten Unterdrückung von Beweismitteln, einer "Psychiatrisierungs-Intrige" oder einem koordinierten Zusammenwirken ausgeht, stellt er seine eigene Würdigung des Sachverhalts jener der Vorinstanz gegenüber, ohne substanziiert aufzuzeigen, inwiefern deren tatsächliche Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen. Den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt dies nicht.
Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich B.________. Der Beschwerdeführer bezeichnet dessen Behandlung seines Schreibens als Ausübung einer Aufsichts- und Kontrollfunktion und leitet aus dessen Partnerschaft mit C.________einen Interessenkonflikt ab. Er setzt sich dabei nicht rechtsgenüglich mit der für die Vorinstanz massgebenden Feststellung auseinander, wonach B.________ die Strafuntersuchung nicht führt und auf das betreffende Schreiben lediglich keinen Handlungsbedarf erkannte. Vielmehr legt er seiner Argumentation eine weitergehende behördliche Einflussnahme sowie ein koordiniertes Vorgehen zugrunde und schreibt B.________ das Motiv zu, seine Partnerin vor Konsequenzen schützen zu wollen. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt insoweit offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, legt er nicht substanziiert dar. Die eigene Interpretation der zeitlichen Abläufe vermag eine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Sachverhaltsrüge nicht zu ersetzen.
Auch soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, seine Stellungnahme vom 29. Juni 2026 und darin enthaltene Vorbringen übergangen zu haben, genügt die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. Er zählt verschiedene nach seiner Auffassung unbeachtet gebliebene Umstände auf, zeigt jedoch nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, welche entscheidwesentliche Rüge unbehandelt geblieben sein und weshalb darin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegen soll.
3.3
Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (vgl. E. 2 hiervor). Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier