8C_413/2026

8C_413/2026

Rubrum

Urteil vom 7. Oktober 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. Gesellschaft B.________,

Beschwerdeführer,

gegen.

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2026 (B 2026/97).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. Juni 2026 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2026,

in die Verfügung vom 29. Juni 2026, mit welcher A.________ und die Gesellschaft B.________ in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurden,

in die Verfügungen vom 14. September 2026, mit welchen A.________ und die Gesellschaft B.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. September 2026 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

Erwägungen

dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.