8C_413/2026
8C_413/2026
Rubrum
Urteil vom 7. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. Gesellschaft B.________,
Beschwerdeführer,
gegen.
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2026 (B 2026/97).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Juni 2026 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2026,
in die Verfügung vom 29. Juni 2026, mit welcher A.________ und die Gesellschaft B.________ in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurden,
in die Verfügungen vom 14. September 2026, mit welchen A.________ und die Gesellschaft B.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. September 2026 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
Erwägungen
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
Dispositiv
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel