D-5444/2025
D-5444/2025
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 25. September 2026
Besetzung
Richterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am 21. Dezember 1955, Ukraine, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (…).
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. April 2024 zusammen mit seinem Sohn, B._______ (N (…)) im Bundesasylzentrum C._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 17. April 2024 wurde ihm schriftlich das rechtliche Gehör zu einer Abweisung seines Gesuchs gewährt, da er sowohl in Kanada als auch in Rumänien über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfüge. Seine Stellungnahme ging am 6. Mai 2024 bei der Vorinstanz ein.
B. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 dort seinen festen Wohnsitz gehabt. Weiter gab er an, in Rumänien über einen Schutzstatus verfügt zu haben, welcher am 14. Februar 2024 aufgehoben worden sei. Dem eingereichten Dokument ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verzicht auf das Recht des Schutzstatus in Rumänien gestellt hat, weshalb ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde. In seiner Stellungnahme erklärte er, er habe am 24. April 2024 einen Herzinfarkt erlitten und sei deswegen in D._______ im Spital gewesen. Es seien ihm Medikamente verschrieben worden mit einer längerfristigen Rehabilitation mit Kontrollen im Spital.
C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 – eröffnet am 1. Juli 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilage wurden ein Ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals D._______ vom 21. Juli 2025 und eine Austrittsbestätigung desselben vom 7. Mai 2024 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht.
E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2025 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das infolge des Koordinationsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D- 4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgehsehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Aufgrund des engen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Sohnes des Beschwerdeführers (D-5445/2025 [N (…)]) koordiniert behandelt; der entsprechende Entscheid erfolgt mit gleichem Datum.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine bestehende Schutzalternative in Rumänien und damit über eine Schutzalternative in einem Drittstaat. Er sei somit nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen. Eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise ändere ebenso nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit. Im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien unzulässig und unzumutbar erscheinen lassen würden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er Rumänien unfreiwillig verlassen hätte. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Rumänien nicht ein weiteres Mal Schutz gewähren sollte. Vorliegend könne vom Einholen einer expliziten Rückübernahmezusicherung Rumäniens abgesehen werden, da sich aus den Akten ergebe, dass er legal nach Rumänien reisen und sich dort aufhalten könne.
6.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich gesundheitliche Probleme geltend. Er leide an chronischen Herzproblemen und benötige eine spezialisierte medizinische Behandlung und regelmässige Kontrollen beziehungsweise Überwachung. Kontinuität der medizinischen Versorgung sei für die Stabilität seines Gesundheitszustands von entscheidender Bedeutung. Eine Rückführung nach Rumänien würde dies gefährden. Sein Sohn leide ausserdem an schweren und chronischen psychischen Problemen und sei aktuell in Behandlung. Durch die spezialisierte therapeutische Behandlung habe sich sein Zustand verbessert. Eine Rückführung nach Rumänien würde ein hohes Risiko einer akuten psychiatrischen Dekompensation mit schwerwiegenden Folgen für seine psychische Gesundheit darstellen. Es gebe keine Garantie, dass er in Rumänien Zugang zu einer gleichwertigen Behandlung hätte. Die plötzliche Unterbrechung seiner Behandlung würde eine direkte Gefährdung seines psychischen Wohlbefindens und einen Verstoss gegen den Grundsatz des nonrefoulement darstellen. Der Beschwerdeführer unterstütze seinen Sohn täglich, weshalb eine Trennung ebenfalls nicht in Frage komme.
Dem Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitt und ihm in der Folge Medikamente verschrieben wurden. Eine ambulante kardiovaskuläre Rehabilitation sei dringend angezeigt, werde jedoch mangels des erwarteten Nutzens bei einem Patienten, der weder Französisch noch Englisch spreche, nicht durchgeführt. Er werde
nach drei Monaten in der kardiologischen Poliklinik in Anwesenheit eines Dolmetschers nachuntersucht. Dem ärztlichen Zeugnis ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine regelmässige Nachsorge mindestens alle zwei Monate benötige sowie eine jährliche kardiologische Untersuchung. Ferner wurde auf die Rolle des Beschwerdeführers als pflegender Angehöriger seines Sohnes hingewiesen, welcher an einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide und eine intensive Betreuung benötige. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei seinem Sohn erscheine für dessen psychische Stabilität unverzichtbar.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
7.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich vorliegend um einen ukrainischer Staatsangehörigen, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt hat und dem nach Kriegsausbruch in Rumänien Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur
Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) gewährt worden ist. Obwohl er auf diesen Schutz verzichtet hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien diesen – unter Hinweis auf die bis zum 4. März 2027 verlängerte EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes), wonach Rumänien verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren – reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann.
7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt, damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sodann erstellt und das Einholen einer Rückübernahmezusicherung ist in Fällen wie dem vorliegenden nicht erforderlich. Es besteht somit auch kein Grund für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz.
7.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan.
9.2.3 Nur ganz ausnahmsweise kann eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
Der Beschwerdeführer hat gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen im Mai (…) einen Herzinfarkt erlitten und müsse nun regelmässig kontrolliert werden. Es wird nicht verkannt, dass die bestehenden gesundheitlichen Probleme für den Beschwerdeführer belastend sind. Dennoch liegt keine schwere Erkrankung im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung des EGMR vor. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die medizinische Gesundheitsversorgung europäischen Standards entspreche und auch Personen mit Schutzstatus aus der Ukraine offenstehe. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien einer gravierenden, irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, welche zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien als zulässig zu erachten.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist und es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Ferner steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückkehr nach Rumänien nicht entgegen. Wie oben
dargelegt, verfügt Rumänien über ein Gesundheitssystem nach europäischen Standards und es ist nicht ersichtlich, weshalb er keinen Zugang zu diesem haben sollte. Vielmehr sei betreffend die auf Beschwerdeebene geltend gemachte nicht garantiert gleichwertige gesundheitliche Unterstützung in Rumänien festzuhalten, dass kein Anspruch besteht auf eine gleichwertige Versorgung wie in der Schweiz. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Das Verfahren seines Sohnes wird mit Urteil D-5445/2025 mit gleichem Datum wie das Vorliegende ergehen, sodass Vater und Sohn zusammen nach Rumänien reisen können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu erachten.
9.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer kann als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses respektive als ukrainischer Staatsbürger ohne weiteres in Rumänien einreisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als möglich.
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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