D-6394/2025

D-6394/2025

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 21. September 2026

Besetzung

Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Verweigerung vorübergehender Schutz); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025 / N (…).

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 17. Juni 2025 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes.

B. Auf dem Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» vom 17. Juni 2025 gab sie an, dass sie am 2. April 2021 aus der Ukraine ausgereist sei. Am 24. Februar 2022 habe sie in keinem Drittstaat über einen Schutzstatus oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ihren festen Wohnsitz habe sie zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht in der Ukraine gehabt. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihren ukrainischen Reisepass, eine italienische Aufenthaltsbewilligung infolge eines Schutzstatus, eine italienische Identitätskarte sowie eine italienische Krankenversicherungskarte zu den Akten.

C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Wegweisung sowie zum Wegweisungsvollzug nach Italien.

D. Am 21. Juni 2025 kam die Tochter B._______ zur Welt.

E. Am 30. Juni 2025 führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen aus, es sei ihr nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten. Deshalb könne keine Stellungnahme eingereicht werden.

F. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 – frühestens eröffnet am 23. Juli 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab (Dispositiv-Ziff. 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziff. 2) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositiv-Ziff. 3 und 5).

G. Mit Eingabe vom 22. August 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, Dispositiv-Ziffn. 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,

eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

H. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, dass über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Kommentiert [RP1]: Neuer Buchstabe? Kommentiert [SB2R1]: Liebe Irina, ich glaube den hab ich vielleicht aus Versehen gelöscht...

Erwägungen

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der Dispositiv- Ziffn. 2, 3 und 5, womit sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die vom SEM verfügte Wegweisung und den Vollzug richtet. Die Verweigerung vorübergehenden Schutzes hingegen ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Soweit die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde Ausführungen zur vorinstanzlichen Argumentation in der angefochtenen Verfügung betreffend die verweigerte Schutzgewährung machen, ist im vorliegenden Urteil mangels Anfechtung der Verweigerung vorübergehenden Schutzes nicht weiter darauf einzugehen.

6.

6.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin über eine bis am 21. Dezember 2032 gültige italienische Identitätskarte verfüge. Aufgrund ihrer Schutz- und Aufenthaltstitel und der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige sei es den Beschwerdeführerinnen möglich, nach Italien zurückzukehren. Aus den Akten ergäben sich keine Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden.

Im Hinblick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe in Italien keine sozialen Kontakte, die ihr bei der Kinderbetreuung behilflich sein könnten, keine Arbeit und könne nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen, verwies das SEM auf die Verpflichtung aus der Richtlinie 2001/55/EG. Danach sei Italien verpflichtet, Schutzbedürftigen einen legalen Aufenthalt, Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und andere Sozialleistungen zu gewährleisten. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten beträfen zudem die gesamte Bevölkerung und stellten keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Auch das Kindeswohl bleibe angesichts dessen, dass Italien Vertragsstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107; Kinderrechtskonvention; nachfolgend: KRK) sei und das Kind gemeinsam mit der Beschwerdeführerin nach Italien reisen würde, gewahrt.

6.2 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ohne weitere Abklärungen abgelehnt und sei fälschlicherweise von der Möglichkeit ausgegangen, dass sie ihren Schutzstatus in Italien wieder

reaktivieren könnten. Dabei sei verkannt worden, dass sie mangels Wohnsitzes in der Ukraine am 24. Februar 2022 nicht zur anspruchsberechtigten Personenkategorie gehören würden, womit sie auch in Italien nicht anspruchsberechtigt seien. Weil keine valable Schutzalternative bestehe, seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

Eine Anfrage betreffen Rückübernahme an die italienischen Behörden sei nicht aktenkundig und wäre nach geltender Rechtsprechung erforderlich gewesen. Zudem müsse eine Wegweisungsverfügung unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalten. Eine solche sei in der angefochtenen Verfügung nicht enthalten. Aus diesen Gründen liege eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht vor.

7.

7.1 Zwar ist zutreffend, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, dürfen aber nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [in Teilen publiziert als BVGE 2026 VI/1] E. 3.2 m. H. auf die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts). Da vorliegend mangels Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2) noch nicht feststeht, ob es möglich sein wird, die Wegweisung tatsächlich zu vollziehen, bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführerinnen und somit auch kein Anlass, ihnen solche anzudrohen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach nicht zu erkennen.

7.2 Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung ist mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im oben erwähnten Grundsatzurteil sowie im Hinblick auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entscheidrelevant (vgl. ebd. E. 6.3). Demnach bestand für das SEM kein Anlass, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.

7.3 Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, und der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

8.

8.1 Lehnt das SEM wie vorliegend ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Italien zu prüfen.

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten ergeben sich zudem Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt

wären. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.

9.2.3 Sofern die Beschwerdeführerinnen geltend machen, aufgrund ihrer fehlenden Zugehörigkeit zur anspruchsberechtigten Personenkategorie im Zusammenhang mit der Gewährung vorübergehenden Schutzes sei Italien nicht verpflichtet, sie wieder aufzunehmen und ihnen erneut Schutz zu gewähren, ist festzuhalten, dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin den Akten zufolge am 21. November 2022 bereits vorübergehenden Schutz gewährt haben. Damit war sie Inhaberin eines dem schweizerischen Recht gleichgestellten Schutztitels. Gestützt darauf wurde ihr am 16. Oktober 2023 eine italienische Identitätskarte ausgestellt, die bis zum 21. Dezember 2032 gültig ist. Es sind den Akten keine Gründe zu entnehmen und die Beschwerdeführerinnen führen auch nicht weiter aus, weshalb ihnen die italienischen Behörden – sofern sie bei einer Rückkehr nach Italien ein Gesuch um Verlängerung des Schutzstatus stellen – im Gegensatz zu der ersten Antragstellung der Beschwerdeführerin die erneute Schutzgewährung verweigern sollten. Es muss demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefahr einer Rückweisung in die Ukraine besteht und eine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen droht. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Italien ist daher zulässig.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat wie Italien vermutungsweise zumutbar ist.

9.3.3 Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des SEM steht auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen nicht entgegen. Aufgrund des erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz kann nicht von einer gefestigten Integration ausgegangen werden, zumal die minderjährige Beschwerdeführerin ein Kleinkind ist, das noch vollumfänglich von der Mutter abhängig ist und mit ihr nach Italien zurückehren kann. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Kindeswohls bei einem Wegweisungsvollzug nach Italien sind demnach nicht ersichtlich. Zudem lebte die Beschwerdeführerin bereits mehrere Jahre im italienischen Sprachraum, verfügt über eine bis zum 21. Dezember 2032 gültige italienische Identitätskarte sowie über eine (zwar aktuell nicht mehr gültige, aber erneuerbare) italienische Gesundheitskarte. Dafür, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund einer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) bei einer Rückkehr in eine gesundheitliche Notlage geraten könnten, bestehen ebenfalls keine Hinweise. Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführerinnen nichts vor, was die Vermutung der Zumutbarkeit widerlegen könnte. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.4

9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.) Die Beschwerdeführerin kann als Inhaberin gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in Italien einreisen. Es obliegt ihr, die für ihr Kind erforderlichen Reisedokumente zu beantragen. Der Vollzug ist demnach auch möglich.

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (ihre Rechtsbegehren waren zum praxisgemäss massgebenden damaligen Zeitpunkt nicht aussichtslos) und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

11.2

11.2.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Klarstellung, ob die Zuständigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung in den Bundesasylzentren auch in Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz fortbesteht, insbesondere in Fällen, in denen sich gesuchstellende Personen bei Erlass des erstinstanzlichen Entscheids weiterhin im Bundesasylzentrum aufhalten. In BVGE 2023 VI/3 E. 10.3.3 sei diesbezüglich festgehalten worden, dass das Abstellen auf den Aufenthaltsort der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids naheliegend und sinnvoll sei, um auch bei Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes einen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass das Verfassen der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht in ihren Aufgabenbereich falle, beantrage sie, dass sie den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet werde.

11.2.2 Mit Urteil E-5727/2025 vom 28. Mai 2026 (zur Publikation vorgesehen) nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Praxisänderung vor und rückt von seiner bisherigen Rechtsprechung gemäss BVGE 2023 VI/3 E. 10.3.3 ab. Gemäss E. 11.5.5 dieses Urteils erscheint eine Ungleichbehandlung von Gesuchstellenden, die sich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch in einem Bundesasylzentrum befinden, und solchen, welche bereits einem Kanton zugewiesen wurden, zum heutigen Zeitpunkt weder sachlich gerechtfertigt noch rechtlich geboten. Gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG ist der Zugang zu einem wirksamen Rechtsschutz – unbesehen des Aufenthaltsorts der gesuchstellenden Person – in

vergleichbarer Weise gewährleistet. Demnach richtet sich die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung vorübergehenden Schutzes auch dann nach Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG, wenn sich die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung – wie vorliegend – noch in einem Bundesasylzentrum aufhält (vgl. a.a.O E. 11.5.6).

Auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, wird ihr grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist vorliegend auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 22. August 2025 werden ein Arbeitsaufwand von insgesamt 6.25 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 10.– ausgewiesen. Diese Aufwendungen erscheinen gerechtfertigt. Der Rechtsvertreterin ist demnach unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 948.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen eingesetzt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 948.– zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.