D-7309/2026
D-7309/2026
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 16. Oktober 2026
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2026 / N (…).
Sachverhalt
A. A._______ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) suchten am 24. Juli 2026 in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Asyl nach.
B. Am 29. Juli 2026 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung des zuständigen Bundesasylzentrums.
C. Am 30. Juli 2026 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 18. August 2026 führte das SEM eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch. Am 23. September 2026 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in der Stadt E._______ in der Provinz F._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Aufgrund der kurdischen Ethnie und des alevitischen Glaubens habe seine Familie und auch er seit jeher Diskriminierungen und gesellschaftliche Ächtung erfahren, so sei er auch deswegen kurz vor seiner Ausreise gezwungen worden, seine Arbeitsstelle aufzugeben. Ferner sei, weil er auf Facebook den Präsidenten kritisiert, ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden. Darüber hinaus sei der Sohn C._______ in seiner (…) und leide an (…) und (…). Die erforderlichen medizinischen Behandlungen in der Türkei hätten die Familie finanziell sehr belastet. Die gesundheitlichen Probleme von C._______ hätten sich auch negativ auf das jüngere Kind ausgewirkt. Aufgrund dieser Umstände habe er zusammen mit seiner Familie die Türkei am (…) auf dem Luftweg verlassen. Bei einer Rückkehr würde er direkt am Flughafen verhaftet. Zudem hätte er nach einer Verurteilung einen Eintrag im Strafregister und es wäre ihm verunmöglicht, zu arbeiten und die finanziellen Mittel für die Behandlung des Sohnes C._______ aufzubringen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Sie sei im Dorf G._______ im Bezirk (…) in der Provinz H._______ geboren und habe seit der Heirat mit ihrem Ehemann bis zu ihrer Ausreise in E._______ gelebt. Sie und ihre Familie seien wegen ihrer alevitischen Herkunft Druck und Erniedrigungen ausgesetzt gewesen. Namentlich sei es im (…) in der Schule ihrer Kinder zu einem Vorfall gekommen, als sie ihren Sohn C._______ habe abholen wollen. Ein weit
entfernter Verwandter väterlicherseits von ihr namens I._______, habe beim Erklingen der Pausenglocke ein religiöses Lied (Ilahi) vernommen und sich diesbezüglich beim Schulleiter beschwert, was zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm, der Schulleitung, der Security und anderen Eltern geführt habe. Am folgenden Morgen sei I._______ von der Polizei abgeholt worden. Sie habe ihren Ehemann über diese Geschehnisse informiert, woraufhin er begonnen habe, sich auf den sozialen Medien entsprechend zu äussern. Dies habe zu einem Verfahren gegen ihn sowie zur Ausstellung einer Art Haftbefehl geführt. Ein Freund, der Anwalt sei, habe sie davon in Kenntnis gesetzt. Eine potenzielle Verhaftung des Ehemannes hätte den Gesundheitszustand des Sohnes C._______ beeinträchtigt, weshalb sie zur Ausreise gezwungen gewesen seien. Darüber hinaus würden ihre Kinder nicht die gewünschte Bildung erhalten und deren Sicherheit an Leib und Leben wäre bei einer Rückkehr nicht gewährleistet. Zudem benötige ihr Sohn C._______ aufgrund seiner medizinischen Probleme Spezialunterricht, welcher in der Türkei nicht vom Staat übernommen werde. Bei einer Rückkehr würde ihr Ehemann ins Gefängnis kommen. Sie wäre dann allein mit den Kindern und könnte wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ihres Sohnes nicht arbeiten gehen, so dass der Lebensunterhalt sowie die Bildung für ihre Kinder nicht gewährleistet wären.
Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Unterlagen, so auch betreffend die gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes C._______ (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4/5), zu den Akten.
D. Das SEM unterbreitete den Beschwerdeführenden am 28. September 2026 einen ablehnenden Entscheidentwurf, wozu ihre damalige Rechtsvertretung mit Eingabe gleichen Datums Stellung nahm.
E. Mit Verfügung vom 30. September 2026 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
F. Am 1. Oktober 2026 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung des Mandats an.
G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2026 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 30. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verfügung (recte: des Wegweisungsvollzugs) bis zum Beschwerdeentscheid, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerde beigelegt waren Screenshots von Beiträgen des Beschwerdeführers auf Facebook, Ausführungen in deutscher Sprache zum türkischen Straftatbestand der Beleidigung des Staatspräsidenten, eine Übersetzung des beim SEM eingereichten Schreibens des türkischen Anwalts vom (…), Übersetzungen von beim SEM eingereichten medizinischen Berichten aus der Türkei betreffend den Sohn C._______ und Unterlagen (Sachverhalt/Chancenprüfung/Vernetzung) der damaligen zugewiesenen Rechtsvertretung.
Erwägungen
1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105, 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich E. 2 – einzutreten.
2. Auf den Antrag, es sei der Wegweisungsvollzug bis zum Beschwerdeentscheid auszusetzen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die vorliegende Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Ausserdem sei der Entscheid unzureichend begründet worden.
5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren konnten sich die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen äussern und aus dem Protokollverlauf ist nicht ersichtlich, dass sie Fragen nicht verstanden hätten oder die Befragung nicht korrekt verlaufen wäre. Sie bestätigten nach der Rückübersetzung der Protokolle denn auch deren Vollständigkeit mit ihrer Unterschrift. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein sollte. Nachdem das SEM zum Schluss gelangt ist, dass das geltend gemachte Ermittlungsverfahren – unbesehen davon, dass begründete Zweifel an dessen Existenz bestünden – flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei (vgl. nachfolgend E. 7.1), war es – entgegen anderslautender Einschätzung – nicht gehalten, Inhalt und Kontext der Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien näher zu prüfen. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Im Übrigen ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, da es den Beschwerdeführenden offenbar möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen – wie die Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht damit insgesamt keine Veranlassung.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids aus, die geltend gemachten Belästigungen und Schikanen in der Vergangenheit gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, zumal die Kurden und Aleviten jeweils zur zweitgrössten ethnischen beziehungsweise religiösen Minderheit in der Türkei gehörten. Zudem bestünden auch in der Türkei entsprechende rechtliche Regelungen, welche diskriminierende Handlungen, insbesondere am Arbeitsplatz, verbieten würden. Die Beschwerdeführenden hätten bis zum Erlass des Asylentscheids trotz des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung keinerlei entsprechende Verfahrensdokumente eingereicht, welche ihre Vorbringen stützen würden. Dies wäre zu erwarten gewesen, zumal das geltend gemachte Ermittlungsverfahren nicht zu den in Art. 153 Abs. 2 tStPO abschliessend aufgelisteten Straftaten gehöre, bei denen ein Geheimhaltungsbeschluss beantragt werden könne. Zudem hätten die Beschwerdeführenden divergierende Aussagen gemacht zum Hintergrund der Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, welche zum angeblichen Ermittlungsverfahren geführt hätten. Dieses Verfahren sei somit unbelegt und es bestünden begründete Zweifel an dessen Existenz. Abgesehen davon bestehe für den Beschwerdeführer, der strafrechtlich unbescholten sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Er erfülle demnach die im Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgeführten Kriterien nicht kumulativ, weshalb das geltend gemachte Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Auch hinsichtlich der angeblichen Existenz eines die Festnahme des Beschwerdeführers verfügenden Dokuments hätten die Beschwerdeführenden weder Dokumente eingereicht noch konkrete Angaben machen können, welche Art von Dokument diese Verhaftung begründen solle. Dass es sich um einen Haftbefehl handeln könnte, scheine wenig wahrscheinlich angesichts des geltend gemachten Delikts der Präsidentenbeleidigung und des Umstands, dass ein solcher generell nur nach der Befragung durch die Friedensstrafrichterschaft angeordnet werde. Wenn überhaupt müsste von einem Vorführbefehl ausgegangen
werden. Liege ein solcher vor, würden die betroffenen Personen, welche wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach erfolgter Einvernahme in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft gesetzt. Das Bestehen eines Vorführbeschlusses beziehungsweise Vorführbefehls begründe demnach noch kein systematisches Risiko einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung. Die geltend gemachte Furcht vor einer Inhaftierung des Beschwerdeführers erscheine daher wenig wahrscheinlich. Im Weiteren lasse sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln keine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation gemäss Art. 3 AsylG vom Umstand ableiten, dass sie gewisse Leistungen für die medizinische Behandlung und Ausbildung ihres Sohnes in der Türkei selbst finanzieren müssten beziehungsweise diese Leistungen vom Staat nicht im gewünschten Umfang übernommen würden. Darüber hinaus seien auch die Ausführungen, wonach die Kinder künftig nicht die gewünschte Bildung erhalten könnten und an Leib und Leben gefährdet seien, flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal es am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise fehle. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten demzufolge den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
7.2 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäusserung müssten Politiker und Staatsoberhäupter ein höheres Mass an Kritik hinnehmen als Privatpersonen. Das SEM habe es versäumt, diesen Massstab angemessen anzuwenden. Ausserdem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass die Anwendung von Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (Präsidentenbeleidigung) gegen Art. 10
EMRK verstosse. Das gegen den Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung geführte Ermittlungsverfahren sei daher rechtswidrig. Zudem habe das SEM nicht ausreichend untersucht, ob Art. 43 des türkischen Strafgesetzbuches (fortgesetzte Begehung einer Straftat) korrekt angewendet worden sei. Es habe das anwendbare Völkerrecht und die einschlägige Rechtsprechung des EGMR nicht angemessen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei möglicherweise auch aufgrund seiner ethnischen und religiösen Herkunft im Visier der türkischen Behörden. Das SEM habe diesbezüglich nicht geprüft, ob diskriminierende Beweggründe das Ermittlungsverfahren beeinflusst haben könnten. Es bestehe das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer inhaftiert und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werde. Ausserdem hätten die türkischen Behörden eine vertrauliche Anordnung (gizlilik karari) erlassen, weshalb er sich mangels Einsicht in die Beweismittel und Ermittlungsakten nicht wirksam verteidigen könne.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie vorstehend E. 7.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht.
8.2 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Dokumente zum Beleg des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens beigebracht haben, wozu sie seit der Einreichung des Asylgesuchs ausreichend Zeit gehabt hätten (vgl. Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG), sind mit dem SEM berechtigte Zweifel an der Existenz eines solchen Verfahrens angebracht. Der Hinweis auf einen angeblichen Geheimhaltungsbeschluss (vgl. dazu Schreiben des türkischen Anwalts vom […]) vermag nicht zu überzeugen, zumal ein solcher gestützt auf Art. 153 tStPO (türkische Strafprozessordnung) nur bei schweren Straftaten wie beispielsweise Mitgliedschaft in einer Terrororganisation erlassen wird (vgl. Urteil des BVGer E-3105/2025 vom 19. August 2025 E. 3.4). Bei dem hier in Frage stehenden Tatbestand der Präsidentenbeleidigung handelt es sich nicht um eine derartige Straftat. Aber selbst davon ausgehend, dass gegen den Beschwerdeführer das vorgebrachte Ermittlungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, vermag dieser Umstand allein nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG zu führen, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist (vgl. Strafregisterauszug vom […] [Beweismittel ID-Nr. 012]) und über ein lediglich niederschwelliges politisches Profil verfügt (vgl. SEM-act. 42, F104). Auch in Anbetracht dessen, dass es ihm und seiner Familie möglich war, die Türkei auf legalem Weg zu verlassen (vgl. a.a.O., F72/73; SEM-act. 43, F51/52), ist nicht davon auszugehen, dass er unter besonderer Beobachtung der Behörden gestanden hat. Nach dem Gesagten erweist sich seine Furcht vor einer Inhaftierung als unbegründet, zumal er keinen Haftbefehl eingereicht hat und die Existenz eines solchen lediglich vermutet (vgl. SEM-act. 57, F19 ff.). Auch aus dem Umstand, dass «Zivile» zu seiner Mutter gekommen sein sollen (vgl. a.a.O., F16), kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, da es für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt, dass der Asylsuchende von einer Drittperson erfahren hat, er werde gesucht.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde (namentlich Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit, unrichtige Anwendung von Art. 43 tStGB [fortgesetzte Begehung einer Straftat], Einfluss diskriminierender Beweggründe auf das Ermittlungsverfahren) vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Das SEM hat namentlich zu Recht festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
10.3 Mit ihrer Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein werden, ein Auskommen zu erzielen. Zudem werden ihre in der Türkei verbliebenen Angehörigen ihnen die Wiedereingliederung erleichtern können. In medizinischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass der Sohn C._______ an einer (…) und (…) leidet, weswegen er bereits in der Türkei in Behandlung war. Er erhielt Medikamente und es wurden eine (…) Abklärung und weitere Tests durchgeführt. Ausserdem wurde mit einer (…) begonnen. Die zuständige Physiotherapeutin hielt fest, dass C._______ in Bezug auf die (…) und (…) an einem viel besseren Punkt als zu Beginn angelangt sei. Ein Anstieg der (…) und der (…) sei beobachtet worden. Es werde empfohlen, die begonnene Therapie fortzusetzen (vgl. Beweismittel ID-Nr. 010). Vor dem Hintergrund, dass die in der Türkei begonnene Behandlung gewisse Verbesserungen mit sich gebracht hat und dort ohne Weiteres fortgeführt werden kann, ist eine medizinische Notlage, welche zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde, zu verneinen. Sollte den Beschwerdeführenden der Zugang zur medizinischen Versorgung für ihren Sohn aus finanziellen Gründen erschwert sein (vgl. SEM-act. 56, F37), steht ihnen die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. Im Weiteren führen
auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (niedriger Blutdruck, Schilddrüsenunterfunktion) nicht zu einer medizinischen Notlage, zumal auch diesbezüglich die in der Heimat verfügbare hinreichende und gut funktionierende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3963/2026 vom 10. August 2026 E. 6.2 m.w.H.) in Anspruch genommen werden kann.
10.4 Auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal die Kinder mit ihren Eltern in die Türkei zurückkehren werden. Die beiden Söhne sind (…) und bald (…) Jahre alt, und leben erst seit vergangenem Juli in der Schweiz. Damit ist noch nicht von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen, welche bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Entwurzelung zur Folge haben könnte (vgl. zur Thematik etwa BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 m.w.H.). Nachdem die Beschwerdeführenden gemeinsam als Familie in ihre Heimat zurückkehren werden, ist auch ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. Beschwerde, S. 6) Genüge getan. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
12.1 Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
Versand: