D-9990/2025

D-9990/2025

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 5. Oktober 2026

Besetzung

Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Türkei, alle (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2025 / N (…).

Sachverhalt

A.

A.a Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – suchten am 12. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen.

A.b Am 21. Oktober 2024 nahm das SEM ihre Personalien auf (PA) und führte am 24. Oktober 2024 mit der Beschwerdeführerin 1 im Beisein ihrer Rechtsvertretung das sogenannte Dublin-Gespräch durch.

A.c Nach der Beendigung des Dublin-Verfahrens am 9. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin 1 am 17. Dezember 2024 zu ihren Gesuchsgründen angehört.

A.d Das SEM teilte die Gesuche der Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2024 dem erweiterten Verfahren zu und wies sie am 7. Januar 2025 dem Kanton E._______ zu.

A.e Mit Schreiben vom 16. September 2025 wurden der Beschwerdeführerin 1 die Erkenntnisse aus der internen Dokumentenanalyse offengelegt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Am 25. September 2025 nahm sie – handelnd durch ihre damalige Rechtsvertretung – Stellung und reichte weitere Unterlagen ein.

B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Dezember 2025 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

C. Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 23. Dezember 2025 an. Sie beantragen darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter – aus gesundheitlichen Gründen – die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beziehungsweise eines humanitären Schutzes.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten.

1.4 Soweit die Beschwerdeführenden die Erteilung eines humanitären Schutzes (Beschwerde, S. 4: «protection humanitaire») beantragen, bleibt unklar, ob es sich dabei um einen eigenständigen Antrag handelt oder ob dieses Gesuchs als Teil des Eventualbegehrens um Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu betrachten ist. Entsprechende Ausführungen in der Beschwerdebegründung dazu fehlen. Falls die Erteilung einer kantonalen Härtefallbewilligung (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG) gemeint sein sollte, wäre das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieses Antrags sowohl in sachlicher als auch in funktionaler Hinsicht unzuständig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben sinngemäss die formelle Rüge der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, der im Jahr (…) geborene Stiefsohn der Beschwerdeführerin 1 habe bereits seit 2003 mit ihr zusammengelebt. Sodann entsprächen die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand sowie zu jenem ihrer Kinder nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Schliesslich seien weitere amtliche Dokumente, die sie über ihren türkischen Rechtsvertreter beschafft und ihrer damaligen Rechtsvertreterin übermittelt habe, nicht entgegengenommen und folglich bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde, S. 1).

4.2 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die

verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss jene Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist weiter abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf wird und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1).

4.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrmals Gelegenheit erhielt, sich – jeweils im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung – zu äussern und Eingaben an die Behörden zu machen. Nebst dem Dublin-Gespräch vom 24. Oktober 2024 wurde sie am 17. Dezember 2024 angehört und erhielt ferner Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Dokumentenanalyse des SEM zu äussern (vgl. SEM-Akten 25/3, 37/17, 49/4 und 51/6). Damit hat die Vorinstanz ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen.

Hinzu kommt, dass es sich bei der Angabe, der im Jahr (…) geborene Stiefsohn habe seit 2003 mit der Beschwerdeführerin 1 zusammengelebt, offensichtlich um ein redaktionelles Versehen handelt, welches ohne Einfluss auf die Beurteilung der familiären Beziehung blieb (vgl. Verfügung des SEM, S. 3 und 7).

Hinsichtlich des Gesundheitszustands stützte sich die Vorinstanz auf die damalige Aktenlage, wonach die Beschwerdeführerin 1 lediglich an Magenbeschwerden leide und ihre Kinder grundsätzlich gesund seien. Indessen hatte die Beschwerdeführerin 1 im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt darauf hingewiesen, dass es ihr und ihren Kindern psychisch nicht gut gehe. Mit diesen Vorbringen setzte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander (vgl. SEM-Akten 25/3

S. 2 f., 37/17 F 4 ff., F 13, F 122 und 51/6 Beilage 2; vgl. Verfügung des SEM, S. 9 f.).

Zwar trifft es zu, dass es die Vorinstanz versäumt hat, sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit den geltend gemachten psychischen Beschwerden auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin 1 hatte jedoch seit deren erstmaliger Erwähnung anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. Oktober 2024 mehrfach Gelegenheit, diese ärztlich abklären zu lassen und entsprechende medizinische Unterlagen einzureichen. Der Zugang zu medizinischer Behandlung war gewährleistet, wie insbesondere die im Zusammenhang mit ihren Magenbeschwerden eingereichten Arztberichte zeigen (vgl. SEM-Akten 30/2 und 35/2). Unterlagen zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden wurden demgegenüber nicht eingereicht. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt haben sollte. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden auch im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden medizinischen Unterlagen eingereicht haben und das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt mit voller Kognition überprüfen kann. Im Ergebnis ist hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts daher weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine solche des rechtlichen Gehörs festzustellen.

Schliesslich wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren weitere amtliche Justizdokumente oder die angekündigten Nachweise aus dem türkischen Justizinformationssystem «Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi» (UYAP) eingereicht. Ein allfälliges Versäumnis der damaligen Rechtsvertreterin wäre nicht der Vorinstanz anzulasten, sondern müssten sich die Beschwerdeführenden wie eigenes Verhalten selbst anrechnen lassen.

Die genannten Vorbringen vermögen somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine solche des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen.

4.5 Eine Kassation wegen unvollständiger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts fällt somit ausser Betracht und die sinngemäss erhobenen formellen Rügen sind abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Zu ihren Asylgründen befragt, machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, ihr Schwager sei wegen seiner Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt, inhaftiert und nach seiner Entlassung unter Hausarrest gestellt worden. Nachdem er (…) untergetaucht sei, hätten die türkischen Behörden wiederholt ihre Wohnung durchsucht. Dabei hätten die Polizeibeamten sie und ihren Ehemann beschimpft, erniedrigt, mit Handschellen auf den Boden gelegt und nach dem Aufenthaltsort ihres Schwagers befragt. Ihr Ehemann sei deshalb im (…) untergetaucht. Die Hausdurchsuchungen hätten jedoch angedauert und zuletzt mehrmals wöchentlich stattgefunden. Gegen sie und ihren Ehemann seien schliesslich Festnahmebefehle erlassen worden, weil ihnen vorgeworfen worden sei, den Schwager versteckt zu haben. Aus Angst vor einer Festnahme und wegen der erheblichen psychischen Belastung ihrer Kinder habe sie die Türkei gemeinsam mit diesen verlassen. Sie selbst sei nie politisch aktiv gewesen (vgl. SEM-Akte 37/17 F 69, F 72 ff., F 87 ff. und F 109 ff.).

6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden sei nicht glaubhaft. Die zum Nachweis des gegen den Schwager geführten Verfahrens eingereichten Justizdokumente seien teilweise

eindeutig gefälscht. Den übrigen, lediglich in Kopie vorliegenden Dokumenten komme aufgrund chronologischer Unstimmigkeiten und der festgestellten Fälschungen nur ein geringer Beweiswert zu. Die Beschwerdeführerin 1 habe die Ergebnisse der Dokumentenanalyse in ihrer Stellungnahme nicht substanziiert entkräften können. Zudem habe sie den angeblich gegen sie persönlich erlassenen Festnahmebefehl nicht eingereicht. Da die behaupteten Hausdurchsuchungen und Übergriffe unmittelbar mit dem nicht glaubhaft gemachten Verfahren gegen ihren Schwager zusammenhingen, seien auch diese Vorbringen nicht überzeugend. Die Akten ihres Stiefsohns vermöchten ebenfalls keine gegen sie oder ihre Kinder gerichtete Verfolgung zu belegen.

6.3 In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin 1 ihre bereits vorinstanzlich geltend gemachten Asylgründe und machte hauptsächlich geltend, sie und ihre Familie seien infolge der gegen ihren Schwager erhobenen Terrorismusvorwürfe regelmässig Polizeirazzien, polizeilicher Überwachung und Verhören ausgesetzt gewesen. Dies sei sehr belastend gewesen und deshalb habe man mehrmals den Wohnort wechseln müssen. Im Falle einer Rückführung erwarte sie erneute Hausdurchsuchungen, psychischen Druck und behördliche Einschüchterungsversuche.

Im Zusammenhang mit dem Fälschungsvorwurf betonte sie, dass es sich bei allen eingereichten Unterlagen um offizielle Dokumente handle.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid vom 3. Dezember 2025 verwiesen werden (a.a.O., S. 4 ff.).

7.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Ergebnisse der Analyse der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, namentlich des Vorführbefehls vom (…) 2024, der Zwangsvorladung vom (…) 2024, des undatierten Durchsuchungsprotokolls, des Urteils vom (…) 2021 und der undatierten Anklageschrift (vgl. SEM-ID 014 bis 018), ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Obwohl sich die geltend gemachten Asylvorbringen massgeblich auf diese Dokumente stützen, hat es die Beschwerdeführerin 1 versäumt, authentische

Verfahrensakten einzureichen oder zumindest substanziiert darzulegen, weshalb entgegen den Ergebnissen der Dokumentenanalyse von der Echtheit der eingereichten Unterlagen auszugehen sei. Vielmehr beschränkt sie sich auch auf Beschwerdeebene darauf, pauschal zu wiederholen, bei den Unterlagen handle es sich um offizielle Dokumente (vgl. Beschwerde, S. 1).

Angesichts der Ergebnisse der Dokumentenanalyse erscheinen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten, gegen die Beschwerdeführerin 1 und ihren Ehemann geführten Verfahren nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 sowohl anlässlich der Anhörung vom 17. Dezember 2024 als auch in der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2025 erklärte, weder sie noch ihr Ehemann seien jemals politisch aktiv gewesen (vgl. SEM-Akte 37/17 F 109; vgl. Beschwerde, S. 2).

7.3 Dasselbe gilt für die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Schwager der Beschwerdeführerin 1. Dieser sei ihren Angaben zufolge Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans). Aufgrund dieser familiären Verbindung seien die erwähnten Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 und ihren Ehemann eingeleitet worden. Da der Schwager bei den Beschwerdeführenden gelebt habe, sei es zudem zu mehreren Hausdurchsuchungen und weiteren Überwachungsmassnahmen gekommen. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen erreichen die geltend gemachten Massnahmen, wenngleich sie für die Betroffenen zweifellos belastend gewesen sein mögen, nicht die für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erforderliche Intensität. Hinzu kommt, dass bei einer Rückkehr nicht mit einer Fortdauer dieser Massnahmen zu rechnen wäre, zumal sich der Schwager gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 1 inzwischen in Haft befindet und damit der von ihr geltend gemachte Anlass für die Hausdurchsuchungen und Überwachungsmassnahmen zumindest teilweise weggefallen ist (vgl. SEM-Akte 51/6, S. 1: «[…] de son beau-frère, actuellement détenu, […]»).

7.4 Zusammenfassend gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, eine erlittene oder noch zu befürchtende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden machen einen gemeinsamen Familienhaushalt mit dem volljährigen Stiefsohn der Beschwerdeführerin 1, F._______ (geboren am (…), N […]) geltend. Dieser verfügt seit dem 13. März 2024 über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese Beziehung keine Kernfamilie darstellt und somit die Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK nicht erfüllt, um einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründen zu können (vgl. Verfügung des SEM, S. 7; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-9477/2025 vom 10. Juli 2026 E. 8.2.4 m.w.H.).

8.3 Die Beschwerdeführenden verfügen ausserdem weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde auf eine posttraumatische Belastungsstörung, (…) und weitere psychische Beschwerden beruft, können den Akten – entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 2) – keine entsprechenden medizinischen Berichte entnommen werden. Die einzigen aktenkundigen ärztlichen Unterlagen beziehen sich auf ihre Magenbeschwerden (vgl. SEM-Akten

30/2 und 35/2). Doch selbst bei Vorliegen solcher Erkrankungen wären die gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände nicht gegeben (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; vgl. auch statt vieler Urteil des BVGer D-2028/2025 vom 13. November 2025 E. 7.5 m.w.H.).

9.2.3 Auch zu den geltend gemachten Beschwerden der Kinder, namentlich zur durch die Erlebnisse verursachten (…) des jüngeren Sohnes, zum (…) des älteren Sohnes sowie zu den schulischen und sozialen Schwierigkeiten, wurden keine medizinischen oder psychologischen Unterlagen eingereicht. Diese erstmals auf Beschwerdeebene konkret geltend gemachten Beschwerden sind damit ebenfalls unbelegt geblieben. Aus den Akten ergeben sich indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derart schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung, dass der Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl gefährden oder zu einer medizinischen Notlage führen würde.

9.2.4 Somit ist die Einschätzung des SEM, wonach die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei unter Berücksichtigung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen – insbesondere auch jener des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]) – als zulässig erachtet wird, zu bestätigen (vgl. Verfügung des SEM, S. 7 ff.).

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).

9.3.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Verfügung des SEM, S. 8 f.). In Anbetracht ihres jungen Alters, ihrer bisherigen Arbeitserfahrung und ihrer zahlreichen Verwandten in der Heimat ist nicht davon auszugehen, dass sie und ihre Kinder bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden.

Das Gericht hält zudem fest, dass eine psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Behandlung – sofern notwendig – in der Türkei verfügbar ist und das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich einen europäischen Standard aufweist (vgl. Urteil des BVGer D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4 m.w.H.).

9.3.4 Die Kinder sind heute (…) beziehungsweise (…) Jahre alt und halten sich weniger als zwei Jahre in der Schweiz auf. Angesichts ihres jungen Alters ist noch von einer starken Einbindung in das familiäre Umfeld auszugehen. Ihre Hauptbezugsperson ist ihre Mutter, mit der sie gemeinsam in die Türkei zurückkehren werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin – entgegen der Beschwerde – auch mit Blick auf das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK vereinbar.

9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Nikola Nastovski

Versand:

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