F-6295/2026
F-6295/2026
Rubrum
Abteilung VI
Urteil vom 23. Oktober 2026
Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Andreas Gregr.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. August 2026 / N (...).
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – suchte am 22. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. Juni 2026 irregulär nach Italien eingereist war.
A.b Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 2. Juli 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit von Italien betreffend die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand.
A.c Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um die Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Am 16. Juli 2026 stimmte Italien dem Ersuchen im Sinne von Art. 40 AMM-VO zu.
A.d Mit Verfügung vom 31. August 2026 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Italien an.
B.
B.a Mit Beschwerde vom 7. September 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von einer Überstellung abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
B.b Am 8. September 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer
1.2. Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt ab dem 12. Juni 2026 (vgl. Art. 85 zweiter Satz AMM- VO). Sie ist demnach auf das Gesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum, namentlich am 22. Juni 2026, gestellt wurde, anwendbar.
1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
2.
2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 AMM-VO grundsätzlich Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dass es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM- VO gibt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Italien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie insbesondere die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (Schmerzen und Juckreiz im Fussbereich; Ausschlag an Ober- und Unterschenkeln; Skabies) berücksichtigt und rechtsprechungskonfrom gewürdigt. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – nach ständiger Rechtsprechung keine systemischen Mängel aufweist (Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10 m.w.H.; zuletzt Urteile des BVGer F-5067/2026 vom 18. August 2026 E. 2.2 m.w.H.; F-5155/2026 vom 4. August 2026 E. 3.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2024 in den
verbundenen Rechtssachen C-185/24 und C-189/24 [Tudmur]). Ferner hat sie zutreffend festgehalten, dass der hier lebende Bruder des volljährigen Beschwerdeführers nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Ziff. 8 AMM-VO zu qualifizieren ist und überdies kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht, zumal sie zuletzt im Jahre 2012 Kontakt pflegten (vgl. Art. 34 Abs. 1 AMM-VO). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 35 Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen hat. Die Frage, ob und inwieweit solche Einwände im Rahmen der durch Art. 43 Abs. 1 AMM-VO beschränkten Kognition durch das Gericht überhaupt noch zu prüfen wären, kann vorliegend offenbleiben. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
2.2. Verbleibt einzig anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Soweit er vorbringt, er sei in Libyen gefoltert worden und Italien würde diesem Umstand bei seiner Unterbringung sowie beim Zugang zu medizinischen und therapeutischen Behandlungen zu wenig Rechnung tragen, ist anzumerken, dass Italien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Italien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen hat er sich an das italienische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden (vgl. Art. 29 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.
4.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Andreas Gregr
Versand: