Standes- und Berufsregeln
STANDES- UND BERUFSREGELN Stand: Zuletzt geändert am 23.09.2025
EXPERTsuisse, Stauffacherstrasse 1, 8004 Zürich I www.expertsuisse.ch
INHALTSVERZEICHNIS SEITE
I EINLEITUNG UND GELTUNGSBEREICH ........................................................ 3
II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE .......................................................................... 3
III SORGFALT UND VERANTWORTUNG ............................................................. 3
IV VERSCHWIEGENHEIT ...................................................................................... 4
V UNABHÄNGIGKEIT ........................................................................................... 5
VI BEZIEHUNG ZWISCHEN DEN BERUFSANGEHÖRIGEN ............................... 5
VII HONORARE ....................................................................................................... 6
VIII SANKTIONEN / VERFAHREN BEI VERSTOSS GEGEN DIE STANDES- UND BERUFSREGELN .............................................................................................. 6
IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN ............................................................................. 7
I EINLEITUNG UND GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Standes- und Berufsregeln werden von EXPERTsuisse gestützt auf Art. 10 lit. h der Statuten erlassen.
(2) Die Standes- und Berufsregeln gelten für Mitglieder von EXPERTsuisse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Mitgliedschaftsreglements.
(3) Sie gelten auch bei von Mitgliedern unternehmensintern oder an Dritte vergebenen Arbeiten. Weiterhin erstrecken sie sich auch auf nicht direkt EXPERTsuisse angeschlossene Tochter-, Schwester- und Partnergesellschaften in der Schweiz, welche als Tätigkeit vorwiegend die Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Wirtschaftsberatung/Treuhand oder Buchführung/Rechnungslegung zum Zwecke haben. Die Standes- und Berufsregeln dürfen nicht durch Einschaltung von Dritten umgangen werden.
(4) Die vom Geltungsbereich der Standes- und Berufsregeln erfassten Personen und Unternehmen werden nachstehend “Berufsangehörige“ genannt.
II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
(1) Die Berufsangehörigen üben ihre Tätigkeit so aus, dass das in sie gesetzte Vertrauen und das hohe Ansehen gerechtfertigt sind. Sie besorgen die ihnen anvertrauten Aufträge mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung, nach Vorgabe der relevanten Berufsstandards1 und nach bestem Wissen und Gewissen. Sie enthalten sich jeder Tätigkeit, die mit dem Ansehen des Berufsstandes unvereinbar ist.
(2) Sie verpflichten sich, keinen Titel in Verbindung mit einem nicht erworbenen eidgenössischen Titel zu verwenden2.
(3) Die Berufsangehörigen fördern das Ansehen von EXPERTsuisse.
III SORGFALT UND VERANTWORTUNG3
(1) Die Berufsangehörigen beachten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die geltenden Rechtsvorschriften sowie die anerkannten fachlichen Regeln von EXPERTsuisse auf den entsprechenden Tätigkeitsgebieten.
1 Zuletzt geändert durch die GV am 23.09.2025 2 Zuletzt geändert durch die GV am 15.09.2020 3 Zuletzt geändert durch die GV am 06.09.2017
(2) Die Berufsangehörigen ergreifen angemessene Qualitätssicherungsmassnahmen, um die ihnen anvertrauten Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen mit der gebotenen Sorgfalt und unter Einhaltung der relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zu erfüllen.
(3) Angemessene Qualitätssicherungsmassnahmen beinhalten folgende Anforderungen:
a) Die Berufsangehörigen halten ihre beruflichen Kenntnisse stets auf dem neuesten Stand. Sie fördern die gezielte Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter.
b) Vor der Annahme eines Auftrages prüfen die Berufsangehörigen sorgfältig und gewissenhaft, ob sie in der Lage sind, den Auftrag frei von Interessenkonflikten, unabhängig und objektiv sowie sachverständig durchzuführen; ist dies nicht der Fall, so lehnen sie den Auftrag ab. Das jeweilige Auftragsverhältnis wird klar geregelt.
c) Zur klaren Regelung des Auftragsverhältnisses gehört, dass die Berufsangehörigen bei der Abgabe von Offerten vom potentiellen Auftraggeber die für die Beurteilung der Art und des Umfanges des Auftrages notwendigen Unterlagen und Auskünfte einverlangen.
d) Die Berufsangehörigen stellen eine gleichmässige Qualität bei der Auftragsdurchführung sicher. Dies verlangt eine Überwachung der Auftragsabwicklung und schliesst gegebenenfalls eine Durchsicht der Arbeitsergebnisse oder eine Konsultation bei schwierigen oder umstrittenen Sachverhalten ein.
(4) Berufsangehörige im Tätigkeitsgebiet «Wirtschaftsprüfung» nehmen unter anderem gesetzliche Aufgaben wahr und haben in ihrer Tätigkeit schutzwürdige Drittinteressen zu beachten. Für diese Berufsangehörigen gelten daher zudem die weiteren von EXPERTsuisse erlassenen Verlautbarungen zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung.
(5) Die Annahme von Revisionsmandaten setzt eine intensive Zusammenarbeit zwischen dem obersten Leitungsgremium (bzw. seinen Ausschüssen) und dem Revisionsunternehmen voraus. Die Abgabe von Offerten für Revisionsmandate zur ordentlichen Revision soll daher nicht ohne angemessenen Zugang zur obersten Führung erfolgen.
IV VERSCHWIEGENHEIT
(1) Die Berufsangehörigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle in Ausübung der Berufstätigkeit bekannt gewordenen Sachverhalte.
(2) Sofern gesetzliche Bestimmungen dies nicht ausschliessen, sind die Berufsangehörigen von dieser Verschwiegenheitspflicht befreit:
a) bei ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers; falls Geheimnisinteressen Dritter betroffen sind, ist deren Einverständnis erforderlich
b) soweit Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sie dazu ermächtigen oder auffordern
c) soweit überwiegende Interessen der Berufsangehörigen eine Offenbarung des Geheimnisses erfordern; dies gilt insbesondere, wenn Berufsangehörige in zivil-, straf-, aufsichts- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren ohne Preisgabe solcher geheimer Informationen in der Wahrung ihres Standpunktes erheblich gefährdet wären
d) in Verfahren zur Ahndung von Verstössen gegen diese Berufs- und Standesregeln oder Finanzmarktregelungen
e) soweit zur Stellungnahme zu privaten Anzeigen die Offenbarung von Geheimnissen, bei denen der Geheimnisherr der Anzeiger ist, erforderlich ist.
V UNABHÄNGIGKEIT (1) Die Berufsangehörigen vermeiden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit jede Bindung und Handlung, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit gefährdet oder gefährden könnte.
(2) EXPERTsuisse erlässt für diejenigen Berufsangehörigen, welche als zugelassene Revisionsexperten oder Revisoren tätig sind, Richtlinien zur Unabhängigkeit.
VI BEZIEHUNG ZWISCHEN DEN BERUFSANGEHÖRIGEN (1) Die Berufsangehörigen anerkennen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten den freien, fairen Wettbewerb, ohne dabei das Ansehen anderer Mitglieder und deren berechtigten Interessen sowie das Ansehen von EXPERTsuisse und des Berufsstandes zu beeinträchtigen.
(2) Wird ein Berufsangehöriger angefragt, in einem schriftlichen Bericht zur Anwendung von Rechnungslegungs-, Abschlussprüfungs-, Berichterstattungs- oder sonstigen Standards eines Berufsangehörigen Stellung zu nehmen (Zweitgutachten), ist diese Beurteilung fachkundig und sorgfältig zu erstellen. Sollte aufgrund der Umstände der Anfrage eine Gefährdung für die Wahrung der Pflicht zur Fachkompetenz und Sorgfalt entstehen, insbesondere weil der Bericht nicht auf denselben Fakten beruht, die dem
zuvor beauftragten Berufsangehörigen zur Verfügung standen, oder sich auf unzureichende Nachweise stützt, sind angemessene Schutzmassnahmen zu treffen4.
(3) Als Schutzmassnahmen kommen beispielsweise in Frage: − die Erlangung von Informationen vom zuvor beauftragten Berufsangehörigen mit Zustimmung des Mandanten; − die Beschreibung der mit dem Gutachten verbundenen Beschränkungen in der Kommunikation mit dem Mandanten; − die Aushändigung einer Kopie des Gutachtens an den zuvor beauftragten Berufsangehörigen4.
(4) Ist eine Kontaktaufnahme mit dem zuvor beauftragten Berufsangehörigen nicht möglich oder nicht erlaubt, hat der Berufsangehörige im Rahmen seines professionellen Ermessens festzustellen, ob er das Zweitgutachten erbringen kann4.
VII HONORARE
(1) Die Berufsangehörigen erheben ein angemessenes Honorar für die erbrachten Dienstleistungen, das dem Schwierigkeitsgrad und der Verantwortung Rechnung trägt.
(2) Das vereinbarte Honorarniveau stellt in jedem Fall sicher, dass eine hohe Qualität der Dienstleistung möglich ist.
(3) Die Honorare werden in der Regel nach Zeitaufwand oder auf Grund anderer sachlicher Kriterien erhoben.
(4) Für Revisionsmandate gilt zudem:
a) Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nicht gestattet;
b) Pauschal- und Festhonorare sind nur unter Bedingungen zulässig, welche die pflichtgemässe Bearbeitung von Revisionsmandaten nicht beeinträchtigen. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei Eintritt für den Prüfer nicht vorhersehbarer Umstände im Umfang oder in der Abwicklung des Mandats, die zu einer Erhöhung des Prüfungsaufwandes führen, das Honorar entsprechend angepasst werden kann.
4 Zuletzt geändert durch die GV am 23.09.2025
VIII SANKTIONEN / VERFAHREN BEI VERSTOSS GEGEN DIE STANDES- UND BERUFSREGELN5
(1) Die Standeskommission beurteilt auf Anzeige hin Verstösse von Mitgliedern von EXPERTsuisse gegen die Standes- und Berufsregeln, sofern die persönliche und die sachliche Zuständigkeit gegeben sind. Damit bezweckt EXPERTsuisse, das Vertrauen der Kunden und der Öffentlichkeit in die Tätigkeit der Mitglieder zu fördern, das Ansehen des Berufsstandes hochzuhalten und standeswidriges Verhalten zu verhüten.
(2) Die Mitgliedschaftskommission beurteilt bei ernstzunehmenden öffentlich aufgetretenen Vorwürfen gegenüber Mitgliedern, ob beim Vorstandsausschuss ein Ausschlussantrag i.S. von Art. 7 Abs. 3 der Statuten oder im Falle von der Standesgerichtsbarkeit unterstellten Mitgliedern eine Anzeige zur Einleitung eines Verfahrens vor Standeskommission angezeigt ist oder nicht.
IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Der Vorstand kann diese Standes- und Berufsregeln im Einzelnen konkretisieren und Verfahrensfragen sowie Zuständigkeiten anderer Vereinsgremien regeln.
(2) Diese Standes- und Berufsregeln sind von der Generalversammlung am 13. September 2007 genehmigt worden und treten am 14. September 2007 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 6. November 1997.
(3) Mit Beschluss vom 27. November 2014 hat die Generalversammlung dem Verein einen neuen Namen gegeben und die entsprechenden Namens-Anpassungen dieser Standes- und Berufsregeln genehmigt. Die Änderungen treten per 1. April 2015 in Kraft.
(4) Mit Beschluss vom 6. September 2017 hat die Generalversammlung einige Bestimmungen der vorliegenden Standes- und Berufsregeln genehmigt. Die Änderungen treten per 1. April 2018 in Kraft.
(5) Mit Beschluss vom 25. September 2019 hat die Generalversammlung einzelne treten per sofort in Kraft.
(6) Mit Beschluss vom 15. September 2020 hat die Generalversammlung einzelne treten per sofort in Kraft.
5 Zuletzt geändert durch die GV am 25.09.2019
(7) Mit Beschluss vom 23. September 2025 hat die Generalversammlung einzelne treten per sofort in Kraft.
EXPERTsuisse – Schweizer Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand
Der Präsident: Der Direktor:
Peter Ritter Sergio Ceresola