Fonte: fmh.ch

Reglement der Standeskommission der FMH

Rubrum

Reglement der Standeskommission der FMH (SK FMH)

29. August 2015

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines ................................................................................................................... 3

Art. 1 Zuständigkeit der SK FMH ................................................................................... 3

Art. 2 Zusammensetzung und Entschädigung der SK FMH ........................................... 3

Art. 3 Sitz ..................................................................................................................... 3

II. Verfahren ....................................................................................................................... 3

a) Allgemeine Verfahrensbestimmungen .................................................................... 3

Art. 4 Zwingende und subsidiäre Bestimmungen........................................................... 3

Art. 5 Zuständigkeit ....................................................................................................... 3

Art. 6 Gliederung des Verfahrens .................................................................................. 4

Art. 7 Anzeiger und Kläger ............................................................................................ 4

Art. 8 Patienten bei Verletzung Menschenwürde oder bei Missbrauchs eines sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses ............................... 4

Art. 9 Beklagter ............................................................................................................. 4

Art. 10 Verjährung .......................................................................................................... 4

Art. 11 Verfahrenssprache .............................................................................................. 5

Art. 12 Rechtsvertreter .................................................................................................... 5

Art. 13 Ausstand und Ablehnung .................................................................................... 5

Art. 14 Unabhängigkeit und Verschwiegenheit................................................................ 5

Art. 15 Verfahrensinstruktion .......................................................................................... 5

Art. 16 Feststellung des Sachverhaltes ........................................................................... 6

Art. 17 Beweisführung .................................................................................................... 6

Art. 18 Akteneinsicht ....................................................................................................... 6

Art. 19 Rechtliches Gehör, Öffentlichkeit und Arztgeheimnis .......................................... 6

Art. 20 Vereinigung gleichartiger Verfahren .................................................................... 6

Art. 21 Fristen und Gerichtsferien ................................................................................... 6

Art. 22 Säumnis und Folgen ........................................................................................... 7

Art. 23 Kosten ................................................................................................................. 7

Art. 24 Kostenvorschuss ................................................................................................. 7

Art. 25 Entscheidfindung ................................................................................................. 7

Art. 26 Inhalt der Entscheide ........................................................................................... 8

Art. 27 Datenbank ........................................................................................................... 8

b) Besondere Verfahrensbestimmungen .................................................................... 8

Art. 28 Einleitung des Verfahrens ................................................................................... 8

Art. 29 Anfechtbare Entscheide ...................................................................................... 8

Art. 30 Beschwerdelegitimation ...................................................................................... 8

Art. 31 Beschwerdefrist ................................................................................................... 9

Art. 32 Inhalt und Form der Beschwerde......................................................................... 9

Art. 33 Verfahrensbeschränkung .................................................................................... 9

Art. 34 Mündliche Verhandlung ....................................................................................... 9

Art. 35 Beschwerdeentscheid ......................................................................................... 9

Art. 36 Abschreibung des Verfahrens ............................................................................. 9

III. Inkraftsetzung ............................................................................................................. 10

Art. 37 Übergangsbestimmungen ................................................................................. 10

Art. 38 Inkraftsetzung.................................................................................................... 10

Gestützt auf Art. 54 der Statuten FMH und Art. 43 Abs. 4 der Standesordnung FMH (StaO) erlässt der Zentralvorstand (ZV) folgende Bestimmungen:

I. Allgemeines

Art. 1 Zuständigkeit der SK FMH

Die Standeskommission der FMH (SK FMH) ist im Rahmen der Standesordnung für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Standeskommissionen der kantonalen Ärztegesellschaften, des VSAO und des VLSS zuständig (Art. 43 Abs. 2 StaO).

Art. 2 Zusammensetzung und Entschädigung der SK FMH

Den Vorsitz führt in der Regel dasjenige Mitglied des SK-Büros (Art. 54 der Statuten), in dessen Muttersprache das Verfahren hängig gemacht wurde.

Der Vorsitzende1 bestellt, sobald ein Fall hängig gemacht wurde und unter Vorbehalt von Art. 15:

  1. Zwei Beisitzer aus der Reihe der SK-Mitglieder zweier Gesellschaften, die am Ausgang des Verfahrens kein besonderes Interesse haben.

  2. Den juristischen Sekretär, in der Regel ausgewählt aus dem Kreis der juristischen Mitarbeiter des Generalsekretariates. Der juristische Sekretär besorgt die administrativen Aufgaben der SK. Er wirkt ausserdem bei der Instruktion der Verfahren mit, führt die Protokolle der Verhandlungen, hat in denselben beratende Stimme und erstellt die Entwürfe der Entscheide.

Für die Entschädigung der SK FMH-Mitglieder erlässt der ZV eine Gebührenordnung.

Art. 3 Sitz

Sitz der SK FMH ist Bern.

II. Verfahren

a) Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 4 Zwingende und subsidiäre Bestimmungen

Die nachfolgenden Bestimmungen der allgemeinen Verfahrensbestimmungen gelten für alle Standeskommissionen und die SK FMH zwingend.

Subsidiär sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zivilprozessordnung anwendbar.

Art. 5 Zuständigkeit

Die Standeskommission ist zuständig für die Beurteilung von Verletzungen der StaO durch Mitglieder der jeweiligen Basisorganisation und bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern der jeweiligen Gesellschaft soweit die Vorschriften der StaO betroffen sind.

Der besseren Lesbarkeit halber wird durchwegs die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind sowohl Frauen wie auch Männer eingeschlossen.

Die Zuständigkeit der Standeskommission wird durch den Wechsel der Basisorganisation oder Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt. Die Standeskommission bleibt für das Verfahren, auch nach Austritt des Arztes aus der jeweiligen Basisorganisation bis zur Vollstreckung der Sanktion zuständig.

In den Fällen, in denen die angezeigte Person oder der Beklagte während des Verfahrens die Basisorganisation verlässt und in eine andere Gesellschaft übertritt, wird der Endentscheid der neuen Basisorganisation mitgeteilt.

In den Fällen, in denen die angezeigte Person oder der Beklagte während des Verfahrens die Basisorganisation verlässt ohne in eine andere Gesellschaft überzutreten, kann der Endentscheid an die kantonal zuständige Gesundheitsbehörde oder den Kantonsarzt oder dem zuständigen Aufsichtsorgan gemeldet werden. Diese Mitteilung muss im Entscheid nicht ausdrücklich verfügt werden.

Art. 6 Gliederung des Verfahrens

Das erstinstanzliche Verfahren ist in der Regel zweistufig gegliedert, wonach dem Entscheidungsverfahren ein Schlichtungsverfahren vorgestellt ist. Die Bezeichnung und organisatorische Ausgestaltung der Schlichtungsstelle obliegt der Basisorganisation.

Art. 7 Anzeiger und Kläger

Die Stellung von Anzeiger oder Kläger richten sich nach der Standesordnung FMH.

Es wird vermutet, dass der Anzeiger oder der Kläger den angezeigten bzw. beklagten Arzt gegenüber der jeweils zuständigen Instanz für die ganze Prozessdauer, das heisst vom Schlichtungsverfahren bis zur Rechtskraft des Endentscheides vom Berufsgeheimnis entbindet. Die Standeskommission der Basisorganisation macht den Anzeiger oder den Kläger darauf aufmerksam.

Ist eine Anzeige gemäss Art. 45 StaO durch eine nicht am Verfahren als Partei beteiligte Person erfolgt, wird diese über den Ausgang des Verfahrens informiert.

Art. 8 Patienten bei Verletzung Menschenwürde oder bei Missbrauchs eines sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses

Die Parteirechte der betroffenen Patienten gelten auch für allfällige andere Vorhalte im gleichen Verfahren, soweit durch die behauptete Verletzung der Menschenwürde oder den behaupteten Missbrauch eines sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses andere standesrechtlich geschützte Rechte des betreffenden Patienten betroffen sein können. Es wird nur ein Verfahren geführt.

Bei einem Verfahren wegen Verletzung der Menschenwürde oder wegen Missbrauchs eines sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. b StaO müssen beide Geschlechter in der Standeskommission vertreten sein.

Art. 9 Beklagter

Eine Anzeige oder eine Klage kann gegen alle Mitglieder einer Basisorganisation, die im Zeitpunkt der angezeigten Verletzung der Standesregeln Mitglied sind oder waren, eingereicht werden.

Art. 10 Verjährung

Die Verjährung richtet sich nach der Standesordnung.

Mit der Eingabe einer Anzeige oder einer Klage für die Hauptverfahren wird die Verjährung bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Endentscheids unterbrochen.

Art. 11 Verfahrenssprache

Das Verfahren wird in einer den Amtssprachen (Deutsch, Französisch oder Italienisch) geführt.

Die Verfahrenssprache wird durch die jeweilige Basisorganisation festgelegt und bleibt auch vor der zweiten Instanz gleich.

Art. 12 Rechtsvertreter

Die Parteien können sich, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; eine entsprechende Vollmacht ist zu den Akten zu geben. Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, erfolgen die Mitteilungen und Verfügungen der Standeskommission rechtsgültig an den Vertreter.

Die Parteien bezahlen in jedem Fall die Kosten ihrer eigenen Rechtsvertretung.

Art. 13 Ausstand und Ablehnung

Die Mitglieder der Standeskommission sowie ein allfällig beigezogener juristischer Sekretär oder Protokollführer haben sich in den Fällen nach Artikel 47 ZPO in den Ausstand zu begeben.

Nach Bekanntgabe der Zusammensetzung der Kommission haben die Parteien die Möglichkeit, innert 10 Tagen ein begründetes Ablehnungsbegehren zu stellen. Über Ablehnungsbegehren entscheidet die im konkreten Fall bestellte Standeskommission unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedes. Wird mehr als ein Mitglied abgelehnt, entscheiden erstinstanzlich die Ersatzmitglieder und bei der SK FMH das Standeskommissions-Büro.

Die Standeskommission ergänzt sich bei Ausstand oder bei begründeter Ablehnung aus den gewählten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder selbst.

Art. 14 Unabhängigkeit und Verschwiegenheit

Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder der Standeskommission und der juristische Sekretär bzw. Protokollführer unabhängig und nur den von den zuständigen Organen erlassenen Vorschriften unterworfen.

Die Mitglieder der Standeskommission und der juristische Sekretär bzw. Protokollführer sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Ausgenommen sind die Publikation des Entscheids, soweit dies als Sanktion angeordnet wird, sowie die Mitteilung an die Basisorganisationen oder Behörden gemäss

Art. 5 Abs. 3 und.4.

Art. 15 Verfahrensinstruktion

Das Hauptverfahren wird durch den zuständigen Präsidenten bzw. deren Stellvertreter instruiert. Er kann dies durch den zuständigen juristischen Sekretär mittels Delegation der Unterschrift ausführen lassen.

Die Zuständigkeit wird von Amtes wegen geprüft und kann vorfrageweise beurteilt werden.

Bei offensichtlicher Unzuständigkeit der Standeskommission oder offensichtlich fehlender Legitimation kann der Entscheid durch den zuständigen juristischen Sekretär namens der Standeskommission direkt getroffen werden.

Art. 16 Feststellung des Sachverhaltes

Die Standeskommission stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich der folgenden Beweismittel:

  1. Urkunden

  2. Auskünfte der Parteien

  3. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen

  4. Augenschein

  5. Gutachten von Sachverständigen 2 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung im Beweisverfahren wird frei gewürdigt.

Der Beklagte hat das Recht, Fragen an den Anzeiger zu stellen, soweit keine gewichtigen Interessen entgegenstehen. Über die Art und Weise der Fragestellung entscheidet die Standeskommission unter Berücksichtigung der Interessen des Anzeigers.

Art. 17 Beweisführung

Die Standeskommission ordnet die Beweisführung an. Sie ist dabei an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann von sich aus weitere Beweismassnahmen verfügen und im Interesse der Entscheidfindung das Tatsachenmaterial ergänzen.

Im Falle einer Befragung der Parteien haben diese persönlich zu erscheinen.

Art. 18 Akteneinsicht

Die Parteien haben Anspruch auf Akteneinsicht.

Art. 19 Rechtliches Gehör, Öffentlichkeit und Arztgeheimnis

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

Das Berufsgeheimnis ist zu wahren.

Art. 20 Vereinigung gleichartiger Verfahren

Sind bei einer begangenen Standesrechtsverletzung verschiedene Standeskommissionen zuständig, können die Standeskommissionen die Verfahren in gegenseitiger Absprache an einem Ort vereinigen.

Die SK FMH kann mehrere gleichartige Beschwerden in einem Verfahren vereinigen.

Art. 21 Fristen und Gerichtsferien

Die Standeskommission bringt die Klage oder die Anzeige bzw. die Beschwerde der Gegenpartei bzw. der Vorinstanz umgehend zur Kenntnis, setzt ihnen 30 Tage Frist zur Klageantwort bzw. Beschwerdeantwort oder Vernehmlassung. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin in der Regel nur einmal erstreckt werden.

Die Gerichtsferien gelten nicht.

Art. 22 Säumnis und Folgen

Wird von einer Partei eine angesetzte Frist nicht eingehalten oder leistet eine Partei der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen vor der Standeskommission unberechtigt keine Folge, so nimmt das Verfahren seinen angedrohten Fortgang.

Die Standeskommission kann das Fehlverhalten der Parteien bei der Kostenverlegung berücksichtigen.

Art. 23 Kosten

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Kosten der Standeskommissionsmitglieder, des oder der juristischen Sekretärs oder Protokollführers sowie den Auslagen für das Verfahren, sind der unterliegenden Partei oder der Partei, gegen die eine Sanktion ausgesprochen wird, aufzuerlegen. nur teilweisem Zuspruch gestellter Begehren, bei Vergleich oder Einstellung soll eine verhältnismässige Verteilung der Kosten auf die Parteien stattfinden. Die Standeskommission kann ausnahmsweise von vorstehender Verteilung abweichen oder auf die Kostenerhebung verzichten.

Die Kostenverlegung ist im Entscheid zu begründen, soweit eine Begründung des Entscheides verlangt worden ist.

Die Verfahrenskosten betragen bis CHF 5‘000.--.

Bei trölerischen oder mutwilligen Klagen können die Verfahrenskosten der Klägerschaft, bei wiederholten Rückweisungsentscheiden durch die SK der FMH, der Vorinstanz auferlegt werden.

Parteikosten werden nicht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 3 StaO.

Art. 24 Kostenvorschuss

Die Standeskommission kann für das Hauptverfahren einen Kostenvorschuss von den Parteien verlangen. Dieser liegt für den Kläger in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bzw. für den Beklagten in der Höhe der Kosten der Beweisanträge.

Die Standeskommission droht an, dass bei Nichtrechtszeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses auf die Klage nicht eingetreten wird.

Bei Verfahren wegen Verletzung der Menschenwürde oder wegen Missbrauchs eines sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses, kann ebenfalls auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 25 Entscheidfindung

Nach abgeschlossenem Beweisverfahren wird den Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt vor der Kommission mündlich und persönlich zu vertreten. Art. 34 bleibt vorbehalten.

Die Urteilsberatung erfolgt in Abwesenheit der Parteien. Die Standeskommission beschliesst durch Mehrheitsentscheid. Der juristische Sekretär oder Protokollführer hat beratende Stimme. Der Entscheid hat nach Massgabe von Art. 26 nachfolgend zu erfolgen.

Die Standeskommission kann den Entscheid ohne Begründung, nur im Dispositiv eröffnen. Die Parteien haben nach Eingang des Dispositivs 10 Tage Zeit, um die schriftliche Begründung zu verlangen. Wird innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. Dies ist auf dem Dispositiv entsprechend zu vermerken.

Art. 26 Inhalt der Entscheide

Der Entscheid enthält:

  1. die Bezeichnung des entscheidenden Organs und dessen Zusammensetzung;

  2. die Bezeichnung der Parteien

  3. das Dispositiv;

  4. die Eröffnungsformel

  5. bei anfechtbaren Entscheiden die Rechtsmittelbelehrung;

Und soweit von einer Partei verlangt:

  1. die Zusammenfassung des massgebenden Sachverhaltes;

  2. die Begründung (Erwägungen).

Art. 27 Datenbank

Die kantonalen Standeskommissionen und die SK FMH leiten eine Zusammenfassung ihrer Endentscheide in anonymisierter Form an eine Datenbank der FMH weiter.

Diese Zusammenfassung enthält die Streitsache/Beschwerdegrund, die zuständige Instanz, die betroffenen Artikel sowie das Dispositiv und die stichwortartige Begründung.

Einsicht in diese Datenbank haben ausschliesslich die kantonalen Standeskommissionen und die Standeskommission der FMH. Dritte erhalten keine Einsicht.

b) Besondere Verfahrensbestimmungen

Art. 28 Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren vor der SK FMH wird durch Einreichung einer Beschwerde gegen den Entscheid einer Standeskommission einer kantonalen Ärztegesellschaft, des VSAO oder VLSS (Vorinstanz) eingeleitet.

Art. 29 Anfechtbare Entscheide

Neben Endentscheiden sind auch Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können, selbstständig durch Beschwerde anfechtbar.

Als selbstständige anfechtbare Zwischenentscheide gelten insbesondere Entscheide über:

  1. die Zuständigkeit

  2. den Ausstand oder die Ablehnung

  3. die Verweigerung der Akteneinsicht.

Die Beschwerde an die SK FMH ist ebenfalls bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung zulässig.

Art. 30 Beschwerdelegitimation

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:

  1. vor der Vorinstanz am Verfahren als Partei teilgenommen hat; und

  2. durch den angefochtenen Entscheid berührt ist, und

  3. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Art. 31 Beschwerdefrist

Die Beschwerde gegen einen Endentscheid ist innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen.

Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen.

Art. 32 Inhalt und Form der Beschwerde

Die Eingabe ist schriftlich an die SK FMH zu richten. Sie hat zu enthalten:

  1. die formulierten Rechtsbegehren;

  2. die Begründung und die dafür angerufenen Beweismitteln. Der angefochtene Entscheid, als Beweismittel angerufene Urkunden sowie anderweitige Unterlagen sind beizulegen.

Wenn die Beschwerde nicht diesen Anforderungen genügt, räumt die SK FMH eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein und verbindet diese mit der Androhung, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten und dem Beschwerdeführer die allfälligen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beschwerde ist der FMH in fünffacher Ausführung einzureichen. Anderenfalls können die Kosten für die Anfertigung weiterer Kopien dem Beschwerdeführer bzw. Der Vorinstanz in Rechnung gestellt werden.

Art. 33 Verfahrensbeschränkung

Das Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen auf einzelne Fragen beschränkt werden, sofern durch den Entscheid über solche Fragen ein Endurteil in der Sache selbst herbeigeführt werden kann.

Art. 34 Mündliche Verhandlung

Abweichend von Art. 25 entscheidet die SK FMH grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung.

Nach Abschluss des Schriftenwechsels kann der Präsident zu einer mündlichen Verhandlung einladen, wenn er dies als erforderlich ansieht.

Die Parteien müssen zur Verhandlung persönlich erscheinen.

Art. 35 Beschwerdeentscheid

Die SK FMH entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung ist insbesondere dann zu prüfen, wenn der angefochtene Entscheid den Anforderungen gemäss Art. 26 nicht genügt.

Der Entscheid ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär der SK FMH zu unterzeichnen und den Parteien sowie der Vorinstanz schriftlich zu eröffnen.

Art. 36 Abschreibung des Verfahrens

Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, namentlich wegen Rückzug der Beschwerde oder infolge Vergleichs, schreibt die SK FMH das Verfahren als gegenstandslos ab.

III. Inkraftsetzung

Art. 37 Übergangsbestimmungen

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.

Art. 38 Inkraftsetzung

Dieses Reglement wurde vom Zentralvorstand am 18. Juni 2015 beschlossen. Es ersetzt das Reglement der SK FMH vom 12. Juni 1997 und tritt am 29. August 2015 in Kraft.

Gestützt auf den Beschluss des Zentralvorstands vom 14. April 2016 tritt Art. 27 (Datenbank) am 2. Mai 2016 in Kraft.