Reglement zur Behandlung von Beschwerden
Rubrum
REGLEMENT REGLEMENT ZUR BEHANDLUNG VON BESCHWERDEN DURCH DIE BERUFSETHIKKAMMER (BEK) DER KOMMISSION DER VERBANDSGE- RICHTSBARKEIT vom 26. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2023) Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Redaktionell überarbeitet (Gendern, sprachliche Korrekturen und Layoutanpassungen) per 23.6.2026. Keine inhaltlichen Änderungen; keine erneute formelle Genehmigung erforderlich.
REGLEMENT ZUR BEHANDLUNG VON BESCHWERDEN DURCH DIE BERUFSETHIKKAMMER (BEK) DER KOMMISSION DER VERBANDSGE- RICHTSBARKEIT INHALTSVERZEICHNIS 1. Aufgabe und Zuständigkeit 2 2. Organisation 2 3. Verfahrensvoraussetzungen 3 4. Verfahren 3 5. Hauptverfahren 5 6. Verfahrensgrundsätze 7 7. Beschwerdeentscheid 7 8. Übergangsbestimmungen 10 9. Schlussbestimmung 10
Die Delegiertenversammlung der Föderation der Schweizer Psycholog:innen (FSP) erlässt gestützt auf Art. 32d Abs. 4 der Statuten das folgende Reglement: 1
1. Aufgabe und Zuständigkeit
Art. 1 Aufgabe
Die Berufsethikkammer (BEK) der Kommission der Verbandsgerichtsbarkeit der FSP beurteilt verbandsintern letztinstanzlich die Einhaltung der Berufsordnung durch Verbandsmitglieder. 2
Art. 2 Zuständigkeit
Die BEK wird auf Beschwerde, Antrag oder von Amtes wegen bei behaupteten Verletzungen der Berufsordnung der FSP durch ein FSP-Mitglied tätig. Die BEK wird ferner tätig bei behaupteter Verletzung der Berufsordnung eines Gliedverbandes durch ein FSP-Mitglied, sofern der Gliedverband mit der FSP einen Vertrag über die Zuständigkeit der BEK zur Behandlung entsprechender Beschwerden abgeschlossen hat. 3
Die Bearbeitung einer Beschwerde durch die Ombudsstelle und deren Überweisung durch die Ombudsperson sind zwingende Voraussetzungen für eine allfällige weitere Beurteilung der Beanstandung durch die BEK. 4
Die BEK wird in folgenden Fällen ohne vorgängiges Ombudsverfahren tätig: 5
von Amtes wegen bei Verdacht auf schwere oder fortgesetzte Verstösse eines Mitgliedes gegen die Berufsordnung;
auf Antrag des Vorstandes FSP, des Vorstandes eines FSP-Gliedverbandes, einer FSP- Kommission, der Geschäftsstelle oder auf Anzeige einer Behörde hin. 6
2. Organisation
Art. 3 Wahl, Zusammensetzung, Sitz 7
Die BEK besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. 8
Die Wahl und die Konstituierung der Mitglieder wird in den Statuten und in der Geschäftsordnung geregelt. Die Vizepräsident:in kann punktuell eine weitere Anwaltsperson als Stellvertretung einsetzen.
Bei der Wahl ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen und auf die Vertretung der verschiedenen psychologischen Disziplinen zu achten. 9
Die BEK hat ihren Sitz am Sitz der Vizepräsident:in der Kommission der Verbandsgerichtsbarkeit.
(…) 10
Die Kammermitglieder sind während und nach ihrer Amtszeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 22. Juni 2013, Inkraftsetzung per 1. Oktober 2013.
Gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. Juni 2015, Inkraftsetzung per 1. Juli 2015.
Aufgehoben gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
3. Verfahrensvoraussetzungen
Art. 4 Beschwerdelegitimation, Parteistellung, Verjährung 11
Beschwerde führen können Personen, die durch einen Verstoss gegen die Berufsordnung in ihren berufsethisch geschützten Interessen, namentlich in ihrer Persönlichkeit, unmittelbar verletzt worden sind. Weiter können Beschwerdebeklagte des Ombudsverfahrens die Beurteilung der Vorwürfe durch die BEK verlangen. Die Einzelheiten sind im Reglement über das Ombudsverfahren geregelt.
Nur von der Beschwerde belastete FSP-Mitglieder haben im Beschwerdeverfahren Parteistellung. Die Ombudsperson hat keine Parteistellung.
Antragsberechtigte gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b haben im Verfahren vor der BEK keine Parteistellung und können auch keine solche beantragen.
Beschwerden können nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen bei der BEK eingereicht werden. Das Beschwerderecht verjährt innert fünf Jahren nach Kenntnis aller wesentlichen Aspekte eines Verstosses gegen die Berufsordnung resp. bei dauerhaften Verstössen nach deren Wegfall. In jedem Fall verjährt die Verfolgung zehn Jahre nach der Begehung. Hat jedoch die beschwerdebeklagte Person durch ihr Verhalten wider die Berufsordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens unbeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
4. Verfahren
Art. 5 Verfahrensgrundlagen 12
Die Akten des Ombudsverfahrens bilden die Grundlage des Beschwerdeverfahrens.
Bei Anträgen gemäss Art. 2 Abs. 3 dient die schriftliche Meldung als Grundlage.
Der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin kann einem oder mehreren Verfahrensbeteiligten Fristen setzen, eine Begründung des Antrags, um Beurteilung durch die BEK einzureichen.
Alle Eingaben sind brieflich in je zwei Exemplaren an die Adresse der BEK zu richten. Sie müssen Namen, Adresse sowie Telefonnummer der beschwerdeführenden oder der antragstellenden Person enthalten, datiert und unterzeichnet sein.
Das Dokument gemäss Art. 5 Abs. 3 oder der Antrag gemäss Art. 2 Abs. 3 müssen enthalten: 1. Die Rechtsbegehren; 2. kurze Darstellung der Streitsache (maximal 5 Seiten); 3. die Nennung der Beweismittel unter genauer Bezeichnung der relevanten Aktenstellen (Beilage x Seite y Abs. z) 4. das Beweismittelverzeichnis.
Hat eine verfahrensbeteiligte Person keinen schweizerischen Wohnsitz, so muss sie eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Scheitert ein Zustellversuch durch die BEK, gilt eine Verfügung als rechtsgültig zugestellt, sofern die Zustellung an die letzte von der betreffenden Partei im laufenden Verfahren bekanntgegebene Adresse bzw. Zustelladresse erfolgte und die Adressat:in mit der Zustellung rechnen musste.
Art. 6 Formelle Vorprüfung 13
Bei Überweisung der Beschwerde oder des Antrages bzw. der Anzeige prüft das BEK-Sekretariat, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, und bestätigt den Verfahrensbeteiligten schriftlich den fristgerechten Eingang. 14
Bei unvollständigen und/oder fehlerhaften Beschwerden und Anträgen kann der beschwerdeführenden Person eine Nachfrist zur Nachbesserung angesetzt werden. 15
Nach Gutheissung der formellen Voraussetzungen übermittelt das BEK-Sekretariat den Fall der Präsident:in und der Vizepräsident:in.
Art. 7 Inhaltliche Vorprüfung 16
Die Vizepräsident:in prüft die Beschwerdeunterlagen auf das Vorliegen einer Verletzung der Berufsordnung.
Kann sie bzw. er aufgrund der ihr bzw. ihm verfügbaren Informationen eine Verletzung der Berufsordnung nicht ausschliessen, sondern bestehen Verdachtsmomente, die auf eine mögliche Verletzung hinweisen, so kann sie bzw. er nach Information oder in Absprache mit der Präsident:in oder in deren bzw. dessen Abwesenheit mit einem Berufsethikkammermitglied Beweisergänzungen anordnen. Namentlich kann sie bzw. er
die beschwerdeführende Person befragen;
schriftliche Ergänzung resp. Präzisierung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Person innert 10 Tagen verlangen 17;
Gutachten erstellen lassen;
Experten und Expertinnen befragen. 18
Die Vizepräsident:in kann bei Notwendigkeit und nach Rücksprache mit dem Präsidium zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unabhängige Sachverständige beiziehen.
Art. 8 Eröffnungs- resp. Abweisungsentscheid 19
Erhärtet sich im Rahmen der Vorprüfung der Verdacht auf das Bestehen einer Verletzung der Berufsordnung, so wird das Verfahren eröffnet.
Die BEK tritt auf die Beschwerde nach Rücksprache mit dem Präsidium und Vizepräsidium der Kommission der Verbandsgerichtsbarkeit nicht ein, wenn:
die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist;
die Beschwerde verjährt ist (vgl. Art. 4 Abs. 4);
die Beschwerde sich auf Sachverhalte bezieht, die bereits Gegenstand eines Entscheides der BEK waren;
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
BEK-Musterdokument 1: Empfangsbestätigung an die beschwerdeführende Person.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. Juni 2014, Inkraftsetzung per 1. August 2014. BEK-Musterdokument 2.1: Aufforderung zur Ergänzung/formellen Nachbesserung der Beschwerde.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
BEK-Musterdokument 2.2: Aufforderung zur Präzisierung der Beschwerde.
Redaktionelle Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. Juni 2014, Inkraftsetzung per 1. August 2014.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Die Beschwerde Vorfälle oder Personen betrifft, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der BEK fallen;
Die Vorschriften gemäss Art. 5 und 6 nicht eingehalten werden.
Das BEK-Sekretariat teilt der beschwerdeführenden und der beschwerdebeklagten Person das Nichteintreten auf die Beschwerde mit kurzer Begründung schriftlich mit. 20
Ergibt sich im Rahmen der Vorprüfung, dass aufsichts- oder strafrechtlich relevante Verletzungen vorliegen könnten, so kann die Präsident:in die zuständigen Behörden darüber unterrichten.
5. Hauptverfahren
Art. 9 Entscheidgremium 21
Die BEK beurteilt Beschwerden in Dreierbesetzung. Die Vizepräsident:in ist stets Mitglied des Dreiergremiums.
Die Vizepräsident:in leitet das Verfahren. Bei Bedarf kann die Vizepräsident:in unter Absprache mit der Präsident:in eine andere Person mit Anwaltspatent für die Verfahrensleitung einsetzen.
Mit positivem Eintretensentscheid bestimmt die Präsident:in in Absprache mit der Vizepräsident:in die Referent:in (fallführendes Mitglied) und weist ihr bzw. ihm ein weiteres Mitglied als Beisitzer:in zu. Soweit möglich wird ein Mitglied der BEK, das über Fachkenntnisse der gleichen Richtung verfügt wie der oder die Beklagte, als Referent:in eingesetzt. Zudem achtet die Präsident:in auf eine ausgewogene Einsatzplanung bei den Verfahren.
Art. 10 Ausstand und Ablehnung 22
Ein Mitglied der BEK darf bei der Behandlung und Entscheidung eines Falles nicht mitwirken, wenn es: 1. vom Entscheid persönlich betroffen ist oder ein persönliches Interesse daran hat; 2. einer Partei nahe oder in einem Geschäfts- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, 3. wenn andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mitglied in seiner Entscheidungsfreiheit befangen ist, Zweifel an seiner Unabhängigkeit bestehen (bspw. Als Mitglied einer Vorinstanz) oder Gegebenheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit begründen; 4. im betreffenden Fall als Ombudsperson tätig war.
Die Vizepräsident:in entscheidet abschliessend über Ablehnungs- und Ausstandsbegehren. Ist sie bzw. er selber davon betroffen, entscheidet nach ihrer bzw. seiner Anhörung die Präsident:in.
Richtet sich eine Beschwerde gegen ein bestehendes BEK-Mitglied oder lässt sich aus anderen Gründen kein unbefangenes Entscheidgremium zusammensetzen, ernennt der Vorstand ausserordentliche BEK-Mitglieder, die über die Beschwerde befinden. Für die Verfahrensleitung ist eine Fachperson mit Anwaltspatent einzusetzen.
Muss die Vizepräsident:in in den Ausstand treten, setzt die Präsident:in für den betreffenden Fall eine andere Anwaltsperson als Ersatzvizepräsident:in ein.
BEK-Musterdokument 4.1: Nichteintreten auf Beschwerde.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Art. 11 Stellungnahme der beschwerdebeklagten Person 23
Die beschwerdebeklagte Person wird mit dem Eröffnungsbescheid aufgefordert, innert 30 Tagen zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen, wenn sie nicht bereits nach Art. 5 Abs. 3 Gelegenheit zur Begründung ihres Antrages um Beurteilung durch die BEK erhalten hat.
Art. 12 Beweiserhebung nach Eröffnung24
Die Verfahrensleitung entscheidet nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Entscheidkörpers über die zur Abklärung des Sachverhalts zu erhebenden Beweise. Sie kann diese Beweise zu beliebigem Verfahrenszeitpunkt erheben. Sie kann insbesondere:
von der beklagten Person verlangen, Unterlagen zur Fortbildung vorzulegen,
den medialen Öffentlichkeitsauftritt der beklagten Person prüfen (Telefonverzeichnis, Internet/Homepage, Presse, etc.),
von der beklagten Person verlangen, die Rechnungsstellung im fraglichen Fall offen zu legen,
Expertise verlangen,
Expert:innen befragen. 25
Wird eine Expertise verlangt oder werden Expert:innen befragt, muss der oder die Beklagte vom Berufsgeheimnis entbunden werden. Ist eine Entbindung nicht erreichbar, wird geprüft, ob es möglich ist, die Expertise aufgrund des anonymisierten Falls zu erstellen. 26
Das Entscheidgremium ist in der Würdigung der Beweise frei. 27
Art. 13 Verhandlung28
Nach Eingang der Stellungnahme der beschwerdebeklagten Person können die Verfahrensbeteiligten einzeln angehört und/oder zu einer mündlichen Verhandlung eingeladen werden. 29 Die Anhörung und die Verhandlung können elektronisch (online) durchgeführt werden.
Über die Durchführung einer Anhörung oder Verhandlung entscheidet die Vizepräsident:in.
Die Parteien haben persönlich an der Anhörung oder der Verhandlung teilzunehmen.
Bei unentschuldigtem Nichterscheinen wird das Verfahren in Abwesenheit der fehlenden Verfahrensbeteiligten fortgesetzt.
Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten kann die Verfahrensleistung in Zusammenarbeit mit der Referent:in einen Vergleich zu erwirken versuchen. Ein allfälliger Vergleich wird schriftlich aufgesetzt und von den Parteien sofort unterzeichnet.
Über die mündliche Anhörung/Verhandlung wird Protokoll geführt. 30
Art. 14 Sistierung des Beschwerdeverfahrens 31
Läuft vor staatlichen Instanzen ein Verfahren, das in direktem Zusammenhang mit der Beschwerde steht, so kann die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft des im
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. Juni 2015, Inkraftsetzung per 1. Juli 2015.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. Juni 2014, Inkraftsetzung per 1. August 2014. BEK-Musterdokument 7.1/7.2: Einladung zur Vergleichsverhandlung/Anhörung.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. Juni 2014, Inkraftsetzung per 1. August 2014. BEK-Musterdokument 9: Verhandlungsprotokoll wird von den Angehörten unterzeichnet.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
staatlichen Verfahren ergehenden Entscheides sistieren 32 und das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen. 33
6. Verfahrensgrundsätze
Art. 15 Geheimhaltung
Sämtliche Informationen, die sich auf das Beschwerdeverfahren beziehen, sind vertraulich zu behandeln.
Sämtliche Personen, die Zugang zum Verfahren haben, sind auf ihre Geheimhaltungspflicht hinzuweisen resp. zur Geheimhaltung zu verpflichten. 34
Art. 16 Akteneinsicht 35
Die beschwerdebeklagte Verfahrenspartei hat Anspruch auf rechtliches Gehör. 36
Insbesondere kann sie Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 37
Art. 17 Vertretung im Verfahren
Eine Verfahrenspartei kann das Beschwerdeverfahren selbständig führen, soweit sie handlungsfähig ist. Sie kann sich auch durch eine Anwält:in vertreten lassen.
Die beschwerdeführende Person kann sich anlässlich einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auf eigene Kosten von einer Fach- oder ihnen nahestehenden Person begleiten lassen. 38
Art. 18 Verhandlungssprache
Das Beschwerdeverfahren wird in der deutschen oder französischen Sprache geführt. 39
Art. 18a Mehrere Verfahren 40
Laufen mehrere berufsethische Verfahren gegen dieselbe Person, können diese miteinander vereint werden.
7. Beschwerdeentscheid
Art. 19 Beschwerdeentscheid 41
Ergibt das Beschwerdeverfahren, dass kein Verstoss gegen die Berufsordnung vorliegt oder lässt sich ein solcher Verstoss nicht nachweisen, weist das Entscheidgremium die Beschwerde ab.
Kann ein Verstoss gegen die Berufsordnung nachgewiesen werden, so ordnet die BEK eine oder mehrere Sanktionen oder Massnahmen an (vgl. Art. 20).
Bei einem Vergleich gemäss Art. 13 Abs. 2 kann die BEK dessen Resultat bei der Festlegung einer allfälligen Sanktion oder Massnahme berücksichtigen (vgl. Art. 20 Abs. 7).
BEK-Musterdokument 4.2: Sistierung des Verfahrens.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. Juni 2014, Inkraftsetzung per 1. August 2014.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. Juni 2014, Inkraftsetzung per 1. August 2014.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Redaktionelle Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. Juni 2014, Inkraftsetzung per 1. August 2014.
Eingefügt gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Art. 20 Sanktionen und Massnahmen 42 43
Die BEK kann folgende Sanktionen und Massnahmen aussprechen:
Verweis; 44
Busse bis 25'000 Franken;
Ausschluss aus der FSP;
Besuch von Fortbildungskursen und -angeboten;
Besuch von Supervisionsstunden;
Auferlegung von Selbsterfahrungsstunden.
Die Sanktionen und Massnahmen können kumuliert werden.
Bei Verdacht auf aufsichts- resp. strafrechtlich relevante Verstösse kann die Präsident:in zudem die zuständigen Aufsichts- resp. Strafrechtsbehörden informieren.
Bussgelder werden von der FSP für berufsethische Belange verwendet.
Bei der Verhängung der Sanktionen berücksichtigt das Entscheidgremium insbesondere folgende Kriterien:
die Schwere des Verstosses;
das Verschulden des beschwerdebeklagten Mitgliedes.
Strafverschärfend wirken:
wiederholte oder fortgesetzte Verstösse gegen die Berufsordnung;
unkooperatives Verhalten während des Beschwerdeverfahrens;
Verstösse während laufender berufsethischer Beschwerdeverfahren.
Mildernd wirkt die Bereitschaft,
entstandenen Schaden wieder gut zu machen;
künftige Verstösse durch geeignete Massnahmen zu vermeiden und Empfehlungen und Auf lagen der Kommission zu beachten.
Art. 21 Eröffnung des Entscheides45 46
Der Entscheid wird der beschwerdebeklagten Person schriftlich begründet zugestellt. Die beschwerdeführende Person erhält lediglich ein Dispositiv.
Nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen zudem nachfolgende Mitteilungen
Entscheiddispositiv an die Adresse der Beschwerdeführer gemäss Art. 2 Abs.1 und gegebenenfalls der zuständigen Aufsichtsbehörden.
Ausschlüsse an den Vorstand der FSP und den Vorstand der Gliedverbände, denen die beschwerdebeklagte Person angehört.
Bussen und Kostenfolgen an die Abteilung Finanzen.
Vgl. Art. 32bis Änderungsentwurf zu den FSP-Statuten.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
BEK-Musterdokument 11: Ausschluss eines Psychotherapeuten/einer Psychotherapeutin aus der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP wegen Verletzung der Berufsordnung.
BEK-Musterdokument 10: Versand des redigierten Urteils an die Berechtigten.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Art. 22 47
(…)
Art. 23 Praxisabgleich, Falldatenbank, Entscheidpublikation
Die gesamte BEK trifft sich mindestens halbjährlich. Die von den einzelnen Entscheidgremien bereits gefällten Entscheide dürfen zur Pflege der Entscheidpraxis anonym besprochen werden. 48 Das BEK-Sekretariat führt eine den Kammermitgliedern zugängliche Falldatenbank. 49
Die BEK kann die Entscheide auf der FSP-Webseite und/oder im Rahmen einer anderen geeigneten Publikationsform in anonymisierter Form veröffentlichen, ausser überwiegende Interessen des Persönlichkeitsschutzes der beteiligten Personen stehen dem entgegen.
Art. 24 50
(…)
Art. 25 Geschäftsablage und Archivierung
Die BEK führt ein von den laufenden Akten getrenntes Archiv.
Die Falldossiers werden nach Abschluss des Verfahrens von der Vizepräsident:in der BEK versiegelt und für 20 Jahre archiviert. Hiernach erfolgt deren Vernichtung. 51
(…) 52
Art. 26 Verfahrenskosten 53
Die Verfahrenskosten werden den Parteien in Abhängigkeit zum Verfahrensausgang auferlegt. Diese betragen zwischen 500 und 5'000 CHF. Kosten allfälliger von der Verfahrensleitung beigezogener Dritter (Übersetzung, Gutachten etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit können die verfahrensbeteiligten natürlichen Personen in Bezug auf die Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Die Kosten einer Rechtsverbeiständung bezahlen die jeweiligen Verfahrensbeteiligten auch bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege selbst.
Unter besonderen Umständen (beispielsweise eine trölerische Beschwerde) kann eine Partei zur Zahlung einer Parteientschädigung an die andere Partei verpflichtet werden.
Es können Kostenvorschüsse erhoben werden.
(…) 54
Aufgehoben gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Aufgehoben gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Aufgehoben gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.
Aufgehoben per 1. August 2014 gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. Juni 2014.
8. Übergangsbestimmungen (Eingefügt gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per
1. Januar 2023.)
Art. 27 Übergangsbestimmungen vom 25. Juni 2022 55
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Reglementsanpassung vom 25. Juni 2022 rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
9. Schlussbestimmung
Art. 28 Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen 56
Dieses Reglement wurde von der Delegiertenversammlung der FSP am 26. Juni 2010 genehmigt und tritt auf den 1. Oktober 2010 in Kraft. Es ersetzt den III. Teil der Berufsordnung vom 16. November 1991, zuletzt revidiert am 1. Juni 2002. Die am 22. Juni 2013 von der Delegiertenversammlung beschlossene Änderung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Die am 28. Juni 2014 von der Delegiertenversammlung beschlossenen Änderungen treten am 1. August 2014 in Kraft. Die am 27. Juni 2015 von der Delegiertenversammlung beschlossenen Änderungen treten am 1. Juli 2015 in Kraft. Die am 25. Juni 2022 von der Delegiertenversammlung beschlossenen Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. 57 Es ist anwendbar auf alle Fälle, die nach seinem Inkrafttreten bei der BEK anhängig gemacht werden.
Begriffsklärung: Mit Präsidium und Vizepräsidium ist stets das Präsidium und Vizepräsidium der Kommission der Verbandsgerichtsbarkeit gemeint. Das BEK-Sekretariat entspricht dem Sekretariat der Verbandsgerichtsbarkeit. Diese Präzisierungen wurden zwecks besserer Lesbarkeit weggelassen, ergeben sich jedoch aus neu Art. 32b der Statuten.
Änderungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2022, Inkraftsetzung per 1. Januar 2023.