Reglement über das Ombudsverfahren
Rubrum
REGLEMENT REGLEMENT ÜBER DAS OMBUDSVERFAHREN Stand: 25. Juni 2022 Vorliegendes Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
REGLEMENT ÜBER DAS OMBUDSVERFAHREN INHALTSVERZEICHNIS 1. Zielsetzung 3 2. Verfahren 3 3. Organisation 5
Die Delegiertenversammlung der Föderation Schweizer Psycholog:innen (FSP) erlässt gestützt auf
Art. 17 Abs. 2 lit. I in Verbindung mit Art. 32e der Statuten das folgende Reglement:
1. Zielsetzung
Art. 1 Grundsätze
Die Ombudsstelle prüft berufsethische Beanstandungen von Klient: innen, Patient:innen oder Explorand:innen von Mitgliedern der FSP gegen letztere. Die FSP leistet mit der Einrichtung einer Ombudsstelle einen geeigneten Beitrag zu Konfliktprävention und Konfliktlösung im Berufsfeld der psychologischen Dienstleistungen, die durch die Mitglieder der FSP erbracht werden. Damit soll die Einhaltung der berufsethischen Normen im Sinne der Berufsordnung der FSP gewahrt werden. Die FSP trägt damit zur Qualitätssicherung bei. Die Ombudsstelle versteht sich als sinnvolle Ergänzung zum bestehenden verbandsinternen und -externen Rechtssystem.
2. Verfahren
Art. 2 Einleitung
Die Ombudsperson wird auf Beanstandungen von Klient:innen, Patient:innen oder Explorand:innen von FSP-Mitgliedern hin tätig, die daran ein eigenes Rechtsschutzinteresse haben. Bei nicht urteilsfähigen Personen kann eine solche Meldung durch die gesetzliche Vertretung eingereicht werden, sofern die Meldung im Interesse der nicht urteilsfähigen Person erfolgt.
Art. 3 Form des Gesuchs
Die Beanstandung hat schriftlich per Post zu erfolgen. Der Umfang der Beanstandung ist auf maximal vier A4-Seiten beschränkt (Schriftgrösse 11 Punkt). Eine schriftliche Berufsgeheimnisentbindung ist beizulegen. Es dürfen zudem schriftliche Beweismittel im Umfange von maximal 20 Seiten beigelegt und Zeugen benannt werden.
Art. 4 Frist
Die Beanstandung hat innerhalb von fünf Jahren seit Kenntnisnahme der beanstandeten Vorkommnisse zu erfolgen. Die Beanstandung verjährt zudem spätestens nach zehn Jahren seit den beanstandeten Vorkommnissen.
Art. 5 Wirkung des Gesuchs
Das Gesuch wirkt sich nicht auf Rechtsmittelfristen von Zivil- und Strafverfahren aus und ersetzt nicht die erforderlichen Eingaben oder Vorkehrungen zur Wahrung von Rechten und zur Einhaltung von Pflichten bei den staatlichen Behörden und Gerichten.
Art. 6 Prüfung
Die Ombudsperson ist in ihrer Tätigkeit unabhängig.
Art. 7 Sachverhaltsabklärung
Die Ombudsperson kann zur Abklärung des Sachverhalts:
eine für die Abklärung des Sachverhalts allfällig notwendige Amtsgeheimnisentbindung bei der zuständigen Stelle einholen;
mündliche oder schriftliche Auskünfte bei den verfahrensbeteiligten Personen sowie Behörden, Organen der FSP oder Dritten einholen.
Art. 8 Sistierung
Allfällig hängige oder während des Ombudsverfahrens angestrengte Verfahren vor staatlichen Instanzen, die in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit der Beanstandung stehen, haben die Sistierung des Ombudsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des staatlichen Verfahrens zur Folge. Die Ombudsperson kann das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen.
Art. 9 Erledigung
Die Ombudsperson kann:
der beschwerdeführenden Person ohne Einholung einer Stellungnahme oder ohne Beizug der Akten direkt ihre Einschätzung in angebrachter Form, auf Verlangen schriftlich, unterbreiten, falls sie zur Auffassung gelangt, dass das betroffene FSP Mitglied rechtmässig und angemessen gehandelt hat oder die Angelegenheit der Prüfung durch die Ombudsperson entzogen ist (bspw., wenn die beschwerdebeklagte Person nicht Mitglied der FSP ist). Ist ein FSP-Mitglied von einer solchen Beschwerde betroffen, wird dieses über die Erledigung der Beschwerde informiert;
im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung oder auf dem Zirkularweg der beschwerdeführenden Person und dem betroffenen FSP-Mitglied, eine Lösung zu vermitteln versuchen;
der beschwerdeführenden Person und dem betroffenen FSP Mitglied anlässlich eines Gesprächs oder schriftlich in Form eines Berichts ihre Einschätzung der Situation und allfällige Empfehlungen zur Bereinigung des Konflikts abgeben. Erfolgt eine mündliche Eröffnung, können die Parteien eine schriftliche Festhaltung des Gesagten verlangen;
bei einem begründeten Verdacht auf einen schweren oder fortgesetzten Verstoss gegen die Berufsordnung der Berufsethikkammer die Durchführung eines berufsethischen Verfahrens beantragen.
Art. 10 Antrag auf Überweisung an die Berufsethikkammer
Die beschwerdeführende Person kann bei der Ombudsstelle nach Abschluss des Ombudsverfahrens die Überweisung des Falles an die Berufsethikkammer einfordern. Bei einer einvernehmlichen Lösung nach Art. 9 lit b ist die Beurteilung durch die Berufsethikkammer ausgeschlossen, es sei denn es handle sich um Überweisung durch die Ombudsperson aufgrund eines Verdachts auf einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoss gegen die Berufsordnung.
Art. 11 Frist für den Antrag auf Beurteilung durch die Berufsethikkammer
Der Antrag auf Beurteilung durch die Berufsethikkommission seitens einer verfahrensbeteiligten Person hat innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Einschätzung zu erfolgen.
Art. 12 Unterlagen für die Berufsethikkammer
Die Ombudsperson legt der Berufsethikkammer bei einer Überweisung nach Art. 9 lit. d bzw. Art. 10 folgende Unterlagen bei, soweit vorhanden:
Ursprüngliche Meldung der Beanstandung samt Beweismittel
beigezogene Akten
schriftliche Stellungnahmen
Einschätzung Protokolle von Ombudsverhandlungen werden nicht oder nur mit Einwilligung beider Parteien übermittelt.
Art. 13 Unentgeltlichkeit
Das Ombudsverfahren ist unentgeltlich. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Art. 14 Verfahrenssprache
Das Verfahren wird auf Deutsch oder Französisch geführt. In der Regel ist die Amtssprache am Geschäftssitz des betroffenen Mitglieds massgeblich. Ist die Amtssprache Italienisch entscheidet die Ombudsperson unter Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Personen über die zur Anwendung kommenden Sprache (Deutsch oder Französisch).
Art. 15 Vertraulichkeit
Das Ombudsverfahren ist vertraulich. Die involvierten Parteien sind ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Korrespondenz der Ombudsstelle mit der jeweils anderen Partei. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gemachte mündliche Aussagen der Parteien dürfen in einem anderen Verfahren nicht verwendet werden. Für die Beurteilung wesentliche Aussagen der Parteien dürfen in den Bericht der Ombudsstelle aufgenommen werden.
Art. 16 Vergleichsverhandlung
Die Verhandlung wird in der Regel physisch durchgeführt. Die Ombudsperson kann auch eine Durchführung der Verhandlung in elektronischer Form (Onlinedurchführung) anordnen. Bleibt die beschwerdeführende Partei unentschuldigt der Verhandlung fern, gilt das Verfahren als zurückgezogen. Bleibt die beschwerdebeklagte Person unentschuldigt der Verhandlung fern, wird aufgrund der Akten und der Angaben der beschwerdeführenden Person entschieden.
3. Organisation
Art. 17 Zuständige Ombudsperson
Die zuständige Ombudsperson wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten bzw. in deren/dessen Abwesenheit durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Verbandsgerichtsbarkeitskommission aus der Reihe der Mitglieder der Berufsethikkammer bestimmt.
Art. 18 Ausstand und Ablehnung
Die Ombudsperson darf bei der Behandlung und Entscheidung eines Falles nicht mitwirken, wenn sie:
vom Entscheid persönlich betroffen ist oder ein persönliches Interesse daran hat;
einer Partei nahe oder in einem Geschäfts- oder Abhängigkeitsverhältnis zu dieser steht,
wenn andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ombudsperson in ihrer Entscheidungsfreiheit befangen ist, oder wenn Zweifel an ihrer Unabhängigkeit bestehen (bspw. als Mitglied einer Vorinstanz) oder Gegebenheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit begründen.
Müssen alle Mitglieder der Berufsethikkammer in den Ausstand treten, wählt der Vorstand eine Adhoc-Ombudsperson für das betreffende Verfahren.