GAV Wander AG
Dieser Gesamtarbeitsvertrag ist seit dem 1.1.2026 nicht mehr in Kraft.
Ovomaltine)
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
1.1.2022
7.19
8.1 8.2
Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und bei Entlassungen infolge von wirtschaftlichen und strukturellen Gründen .
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Vertragszweck und Geltungsbereich Vertragszweck .. Geltungsbereich
Allgemeine Anstellungsbedingunge Probezeit : Beendigung des Arbeitsverhä Arbeitszeiten . Arztzeugnis Schichtbetrieb Betriebszeiten Mehr- und Minderstunden - Zeitsaldo Allgemein... vor
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Löhne, Zulagen Lohn, Lohnbestandteil Mindestlöhne Lohnverhandlungen/Lohnanpassungen. Schichtzulagen.. Ferienpauschale. Pikettzulagen Familienzulagen Geburtszulage... Heirats-/Partnerschaftszulag Lebensalter- (LAZ), Dienstalterszulagen (DAZ) Dienstjubiläum Weitere Zulagen und Vergünstigungen . Militär-, Zivilschutz-, ziviler Ersatzdienst
Ferien, Urlaub, Feiertage Ferienanspruch. Allgemein...
Ferienkürzung Feiertage, Freie Tage. Bezahlter Urlaub - Absenzen. Unbezahlter Urlaub
Sozialversicherungen... Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall. Schwangerschaft, Mutterschaft, Adoption .
Personalkommission (Persko)..
Übrige Bestimmungen Schutz der Persönlichkeit, Dis! Datenschutz... Personaldaten Sorgfalts- und Treuepflicht Geheimhaltungs- und Schweigepflicht. Rückgabepflicht
Annahmeverbot von n Geschenken und Vergünstigunge Betriebliche Weisungen... Zuweisung anderer Arbeit, Versetzung Mitarbeitergespräch, Personalentwicklung Weiterbeschäftigung von Lernenden Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit, Hygiene, Arbeitskleider Kommunikations- und Informationsmedien Nebenbeschäftigungen, öffentliche Ämter, Funktionen. Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern . Koalitionsfreiheit Friedenspflicht... Meinungsverschiedenheiten aus dem GA’ Partnerschaftsbeitrag
Schlussbestimmungen ...
Inkrafttreten und Kündigung des GAV ssssccsassracrcasszas aw asunms wes make
1. Vertragszweck und Geltungsbereich
1.1 Vertragszweck
Der Gesamtarbeitsvertrag dient dem Zweck, fortschrittliche Anstellungsbedingungen festzulegen, den Arbeitsfrieden zu sichern, das gegenseitige Vertrauen zu stärken und allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien auf gütliichem Wege, gemäss den Grundsätzen von Treu und Glauben, beizulegen. Die sozialen Belange der Arbeitnehmenden einerseits und die wirtschaftliche Lage der Firma andererseits sind bei der Festlegung der (Anstellungs-)Bedingungen mit zu berücksichtigen.
1.2 Geltungsbereich
Der GAV gilt für alle Mitarbeitenden aus dem Bereich PSM, welche nach dem Jahresarbeitsplan „Betrieb“ tätig sind und in einem unbefristeten oder einem auf mehr als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen (ungeachtet ihres Arbeitspensums).
Für Aushilfen, PraktikantInnen, Lernende und Mitarbeitende von Temporarfirmen werden die Bestimmungen sinngemäss angewendet. Sie unterstehen dem Gesamtarbeitsvertrag jedoch nicht. Für diese Mitarbeitenden gilt der unterzeichnete individuelle Einzel-Arbeitsvertrag als Anschlusserklärung im Sinne von Art. 356b Abs. 1 OR.
Die zwingend privat- und öffentlichen Gesetzesbestimmungen Obligationenrecht (OR, Arbeitsgesetz (ArG), usw. bleiben vorbehalten.
2. Allgemeine Anstellungsbedingungen
2.1 Probezeit
Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Eine kürzere Probezeit kann schriftlich vereinbart werden. Nach Ablauf der Probezeit ist die Anstellung unbefristet (Ausnahme: befristete Arbeitsverträge).
Für Mitarbeitende, welche während der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder in Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht an der Arbeitsleistung verhindert sind, wird die Probezeit entsprechend verlängert. ‘
2.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, Tod oder mit Ablauf der vereinbarten Frist automatisch.
Mit Beginn des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung. Bei Teilinvalidität wird das Arbeitsverhältnis mit Beginn der Rentenzahlungen unter Berücksichtigung des Grades der Erwerbsfähigkeit umgestaltet.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich ohne Kündigung auf den vertraglich festgelegten Endtermin. Einer vorangehenden Kündigung bedarf es nicht.
Für unbefristete Arbeitsverhältnisse gelten folgende Kündigungsfristen (Art. 335c OR):
Während der Probezeit 7 Tage auf einen beliebigen Zeitpunkt Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat auf Monatsende
Ab dem 2. Anstellungsjahr 2 Monate auf Monatsende
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate auf Monatsende
Monate auf Monatsende maximal, auch in
Mitglieder der Persko und Stiftungsratsmitglieder Anwendung des Sozialplans
Mitarbeitende ab dem 50 Altersjahr und mehr als 10 6 Monate auf Monatsende maximal, auch in Dienstjahren Anwendung des Sozialplans
Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Eine mündliche Kündigung in Anwesenheit von Zeugen ist möglich und bedarf einer schriftlichen Bestätigung.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die WANDER AG wird vom Arbeitgeber schriftlich begründet.
Vor einer ordentlichen Kündigung aus Gründen, die vom Mitarbeitenden persönlich zu verantworten sind (bspw. ungenügende Leistungen, mangelhaftes Verhalten), wird vorgängig ein Gespräch geführt. Wenn es angezeigt ist, wird ein Leistungsverbesserungsplan (Performance Improvement Plan / PIP) eingeleitet und durchgeführt. Von den Gesprächen und dem Vorgehen wird eine schriftliche Aktennotiz zuhanden des Personaldossiers erstellt. Unter Einbezug von Human Resources kann auch direkt eine schriftliche Verwarnung inklusive der entsprechenden Erwartungen, Massnahmen und Konsequenzen ausgesprochen werden.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ungeachtet der übrigen Bestimmungen mittels eines schriftlichen Aufhebungsvertrages aufgelöst werden.
Für die Kündigung zur Unzeit und für die fristlose Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 336c ff. OR).
AUS LIEDE ZUM TEC
2.3 Arbeitszeiten
Die durchschnittliche wöchentliche Nettoarbeitszeit (Arbeitszeit unter Abzug der gesetzlichen Pausen) für Vollzeitbeschäftigte beträgt auf der Basis des Jahresarbeitszeitmodells im Jahresdurchschnitt 41.5 Stunden.
Für Mitarbeitende welche im 3- oder 4-Schichtmodell angestellt sind, beträgt die wöchentliche Nettoarbeitszeit 41.0 Stunden.
Abweichungen gegen unten und oben sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Arbeitsgesetz, OR) respektive des Arbeitszeitreglements (Jahresarbeitszeit) möglich. Die Festlegung der monatlichen Soll-Arbeitszeit erfolgt in gegenseitiger Absprache und ist den Mitarbeitenden möglichst frühzeitig mitzuteilen.
Die wöchentliche Arbeitszeit wird in der Regel auf fünf Arbeitstage verteilt (ausgenommen Schichtbetrieb).
Der Arbeitgeber nimmt bei der Arbeitszeitgestaltung nach Möglichkeit Rücksicht auf die Mitarbeitenden mit Familien- und Betreuungspflichten.
Die Kontrolle der Arbeitszeit erfolgt über ein Zeiterfassungssystem. Die Arbeitszeit ist durch die Mitarbeitenden aufzuzeichnen. Zu registrieren sind insbesondere Arbeitsbeginn und Arbeitsende, sowie nicht geschäftlich bedingte Absenzen (bspw. Arztbesuche). Die Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit hat in Arbeitskleidung zu erfolgen.
Zudem sind die Mitarbeitenden verpflichtet, Abwesenheiten infolge Krankheit und Unfall umgehend ihrem Vorgesetzten zu melden. Abwesenheiten infolge Ferien, Militär, Ausbildung etc. müssen unaufgefordert und lückenlos vorgängig zur Abwesenheit dem Vorgesetzten gemeldet werden.
Die Details (Schichtarbeit, Pausen, Ausführungsbestimmungen) sind im Arbeitszeitreglement geregelt, welches integrierender Bestandteil zum GAV bildet.
2.4 Arztzeugnis
Bei medizinischer Arbeitsunfähigkeit haben die Mitarbeitenden den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen. Dauert die Abwesenheit (voraussichtlich) mehr als fünf Arbeitstage so ist dem Vorgesetzten unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Auf Verlangen der vorgesetzten Stelle kann ab dem ersten Abwesenheitstag ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Tritt die medizinische Arbeitsunfähigkeit während den Ferien auf, so muss ein Arztzeugnis ab dem ersten Tag vorgelegt werden.
Der Arbeitgeber behält sich zudem das Recht vor, den Mitarbeitenden zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufzubieten; die Kosten trägt der Arbeitgeber.
2.5 Schichtbetrieb
Für gewisse Organisationsbereiche kommen definierte Schichtpläne zum Einsatz. Die Anzahl sowie die Lage der Schichten richten sich nach den betrieblichen Bedürfnissen. Die Schichtpläne sind in der Regel spätestens 10 Kalendertage vor einem geplanten Einsatz bekannt zu geben.
Für Schichtarbeit kommen die spezifischen Bestimmungen des Arbeitszeit-Reglements (Art. 6) zur Anwendung.
(Ovomaltine)
2.6 Betriebszeiten
Wenn nichts anderes festgelegt ist, gelten nachfolgende ordentliche Betriebszeiten:
Schichtarbeit (4-/3-Schicht) 13.00h — 21.00h Mittelschicht
Schichtarbeit (2-Schicht)
Normalarbeitszeit 05.00h — 22.00h Montag - Freitag
Grundsätzlich wird die Arbeitszeit während der ordentlichen Betriebszeit geleistet.
Bei betrieblicher Notwendigkeit kann die Arbeitszeit auch über die ordentliche Betriebszeit hinaus auf den Samstag und/oder andere Tageszeiten ausgedehnt werden.
2.7 Mehr- und Minderstunden - Zeitsaldo
2.7.1 Allgemein
Als Mehrstunden gelten Arbeitszeiten, welche die Arbeitszeit gemäss Artikel 2.3 GAV WANDER übersteigt. Darin nicht enthalten sind Überzeitstunden. Die Mehrstunden müssen vom Vorgesetzten angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Mehrstundenarbeit wird angeordnet, wenn sie vorübergehend betrieblich notwendig ist.
Die Details über die Handhabung der Mehr- und Minderstunden sowie das Thema Überzeitstunden sind im Arbeitszeitreglement (Art 5.3) geregelt.
2.7.2 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der positive oder negative Zeitsaldo bis zum definitiven Austritt auszugleichen. Ist dies aus betrieblichen oder anderen Gründen (Krankheit, Unfall etc.) nicht möglich, werden die Mehrstunden gemäss Art. 2.7.1 GAV WANDER ausbezahlt. Können auch die Überzeitstunden nicht kompensiert werden, werden sie mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.
Besteht beim Austritt ein vom Mitarbeitenden verursachter negativer Zeitsaldo, so wird das letzte Gehalt gekürzt bzw. das zu viel ausgerichtete Gehalt zurückgefordert.
Zu Ovomaltine)
Löhne, Zulagen
a4 Lohn, Lohnbestandteile
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Einhaltung dieses Grundsatzes wird regelmässig überprüft.
Das Salärsystem ist funktions- und leistungsorientiert sowie transparent. Bei der Salärfestsetzung und -entwicklung legt die WANDER AG Wert auf die interne und externe Lohngerechtigkeit. Der Lohn richtet sich somit nach der Funktion, der Erfahrung und der individuellen Leistung.
Jede Tätigkeit/Funktion ist einer Funktionsgruppe zugeteilt. Die Gehaltsansätze werden für jede Gruppe in Form eines entsprechenden Lohnbandes (Minimal-, Maximalgehalt) festgelegt. Die einzelnen Lohnbänder stehen den Vorgesetzten zur Festlegung des individuellen Lohnes respektive zur individuellen Differenzierung zur Verfügung.
Die Lohnbestandteile sind:
. Grundlohn bestehend aus dem Funktionslohn, sowie aus den Anteilen für individuelle Leistung und Verhalten (Qualifikation)
. Vertragliche Zulagen (Kinderzulagen, Schichtzulagen, übrige gesetzliche und gesamtarbeitsvertragliche Zulagen)
Der individuelle Grundlohn ist arbeitsvertraglich zugesichert und wird den Mitarbeitenden in 13 Teilen abzüglich der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Abzüge bargeldios überwiesen. Der 13. Monatslohn wird mit dem Novemberlohn ausbezahlt. Der 13. Monatslohn besteht aus dem Grundlohn. Davon ausgenommen sind die vertraglichen Zulagen.
Der individuelle Grundlohn wird vom Arbeitgeber festgelegt. Die vertraglichen Zulagen sind durch den Gesamtarbeitsvertrag geregelt.
Mindestlöhne
Die Wander AG garantiert die folgenden Mindestlöhne:
Mitarbeitende ungelernt (ohne Ausbildung) Fr. 4'000.- Mitarbeitende mit einer zweijahrigen Ausbildung (EBA) Fr. 4'200.- Mitarbeitende mit einer drei- oder vierjahrigen Lehre (EFZ) Fr. 4'400.-
Lohnverhandlungen/Lohnanpassungen
Die Löhne werden jährlich im Rahmen der Gehaltsrunde überprüft. Die Salärentwicklung erfolgt in Abhängigkeit des entsprechenden Lohnbandes funktions- und leistungsabhängig. Allfällige kollektive und/oder individuelle Lohnmassnahmen erfolgen insbesondere unter Berücksichtigung der Ertragslage des Unternehmens, der allgemeinen Wirtschaftslage und der Entwicklung der Lebenshaltungskosten im Rahmen der jährlichen Lohnverhandlungen zwischen der Personalkommission und der regionalen Gewerkschaftsvertretung sowie aufgrund der jährlichen Mitarbeiterbeurteilung (Leistung, Verhalten).
Es wird grundsätzlich kein Vorschuss auf Lohn- oder Spesen gewährt. Für bereits geleistete Arbeit kann in dringenden Fällen (Notlage), mit ausdrücklicher Erlaubnis von Human Resources, eine Vorauszahlung gewährt werden.
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Schichtzulagen
Schichtmitarbeitenden werden folgende Schichtzulagen entrichtet:
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag
1) 4-/3-Schicht KNF: Die Aufteilung in Geld und Zeit ist im Arbeitszeitreglement unter Kap. 6 geregelt.
2)2-Schicht: Die Aufteilung in Geld und Zeit ist im Arbeitszeitreglement unter Kap. 6 geregelt. Weitere Details sind im Arbeitszeitreglement unter Artikel 6 geregelt.
Ferienpauschale
Schichtmitarbeitende erhalten eine Ferienpauschale in der Höhe einer zusätzlichen Schichtpauschale (4-/3- Schichtmitarbeitende CHF 750.-, 2-Schichtmitarbeitende CHF 200.-).
Die Ferienpauschale wird monatlich anteilsmässig mit 8,33% ausbezahlt.
Mit der Entrichtung der Ferienpauschale gelten sämtliche gesetzlichen Ansprüche bezüglich Ferienlohn als abgegolten.
Pikettzulagen
Für bestimmte Organisationseinheiten kann aufgrund spezieller Bedürfnisse ein Pikettdienst festgelegt werden. Die Pikettdienst leistenden Mitarbeitenden sind verpflichtet, während dem Pikettdienst jederzeit erreichbar zu sein und nötigenfalls die Arbeit sofort, d.h. innerhalb der für den normalen Arbeitsweg benötigten Zeit, aufzunehmen.
Gemäss den arbeitsgesetzlichen Bestimmungen darf ein Mitarbeitender im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens sieben Tagen Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf der Mitarbeitende während den zwei darauffolgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden. Ausnahmsweise kann ein Mitarbeitender im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen im Pikettdienst sein.
Die Pikettzulagen bemessen sich gemäss dem gültigen Pikettreglement, welches integrierender Bestandteil dieses GAV bildet.
Familienzulagen
Für Kinder und Pflegekinder werden Familienzulagen gemäss dem kantonalen Recht des Kantons Bern ausgerichtet. Zu jeder ausbezahlten Kinder- und/oder Ausbildungszulage erhalten die berechtigten Mitarbeitenden monatlich CHF 15.- zusätzlich.
Geburtszulage
Bei der Geburt eines Kindes richtet die WANDER AG den Mitarbeitenden eine einmalige Geburtszulage pro Kind in der Höhe von CHF 300.- aus. Die Geburtszulage ist nicht kumulierbar, wenn beide Eltern bei der WANDER AG beschäftigt sind. Teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden wird die Geburtszulage gemäss dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.
Die Geburtszulage wird auch bei der Adoption eines bis zu 15-jährigen Kindes ausgerichtet.
Heirats-/Partnerschaftszulage
Bei Heirat richtet die WANDER AG eine einmalige Heirats-/Partnerschaftszulage von CHF 300.- aus. Die Heirats- /Partnerschaftszulage ist nicht kumulierbar, wenn beide Partner bei der WANDER AG beschäftigt sind. Teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden wird die Heirats-/Partnerschaftszulage gemäss dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.
Lebensalter- (LAZ), Dienstalterszulagen (DAZ)
Die monatliche DAZ beträgt Die monatliche LAZ beträgt Im 2. Dienstjahr CHF 10.- Im 24. Altersjahr CHF 30.- Im 3. Dienstjahr Plus CHF 10.- Im 26. Altersjahr Plus CHF 10.- Im 4. Dienstjahr Plus CHF 10.- Im 28. Altersjahr Plus CHF 10.- Im 5. Dienstjahr Plus CHF 10.- Im 30. Altersjahr Plus CHF 10.- Im 6. Dienstjahr Plus CHF 10.- Im 33. Altersjahr Plus CHF 10.- Im 8. Dienstjahr Plus CHF 20.- Im 36. Altersjahr Plus CHF 10.- Im 10. Dienstjahr Plus CHF 20.- Im 39. Altersjahr Plus CHF 10.- Im 15. Dienstjahr Plus CHF 20.- Im 42. Altersjahr Plus CHF 10.- Im 20. Dienstjahr Plus CHF 20.- Im 45. Altersjahr Plus CHF 10.- Im 48. Altersjahr Plus CHF 10.- Im 51. Altersjahr Plus CHF 10.- Im 55. Altersjahr Plus CHF 10.-
Gesamtarbeitsvertrag WANDER AG
caf Gaofina
Dienstjubiläum
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf nachfolgende Dienstaltersgeschenke:
Nach vollendetem 5. Dienstjahr CHF 250.-
Nach vollendetem 10. Dienstjahr 1 Woche Ferien oder Gegenwert in CHF Nach vollendetem 15. Dienstjahr CHF 500.-
Nach vollendetem 20. Dienstjahr 2 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF Nach vollendetem 25. Dienstjahr CHF 750.-
Nach vollendetem 30. Dienstjahr 3 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF Nach vollendetem 35. Dienstjahr CHF 1‘000.-
Nach vollendetem 40. Dienstjahr 4 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF Nach vollendetem 45. Dienstjahr CHF 1'500.-
Nach vollendetem 50. Dienstjahr 6 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF
Alle innerhalb des Konzerns Associated British Foods (ABF) geleisteten Jahre werden, unabhängig von allfälligen Unterbrüchen, als Dienstjahre angerechnet. Die zur Zeit der Übernahme der Firma durch ABF bereits anerkannten Dienstjahre werden ebenfalls angerechnet. Für die Dauer der Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit sowie für alle dienstjahresabhängigen Rechte und Pflichten ist die gesamte Dienstzeit massgebend.
Weitere Zulagen und Vergünstigungen Mitarbeitende in einem unbefristeten oder auf mindestens 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag gewährt die
WANDER AG den Bezug von Reisechecks der Schweizer Reisekasse (REKA) mit 20% Ermässigung. Die Bezugsrechte betragen pro Kalenderjahr:
Für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% CHF 800.- Für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 25% - 50% CHF 400.- Für jedes Kind, für welches die WANDER AG Kinderzulagen ausrichtet CHF 400.-
Die WANDER AG gewährt den Mitarbeitenden auf den WANDER-eigenen Produkten im WANDER-Shop einen Rabatt von 25 %.
Die Personalverpflegung im betriebseigenen Personalrestaurant wird durch die WANDER AG substantiell subventioniert. Weiter stehen Verpflegungs- und Getränkeautomaten zur Verfügung. Die WANDER-eigenen Getränke, ausser den Getränken in den Kühlautomaten, werden den Mitarbeitenden kostenlos abgegeben.
4. Ferien, Urlaub, Feiertage
4.1 Ferienanspruch
4.1.1 Allgemein
Die Mitarbeitenden haben pro Kalenderjahr Anspruch auf folgende Ferien:
Bis zum 20. Altersjahr 25 Arbeitstage ab 21. Altersjahr 24 Arbeitstage ab 45. Altersjahr 26 Arbeitstage ab 50. Altersjahr 28 Arbeitstage ab 55. Altersjahr 29 Arbeitstage ab dem 60. Altersjahr 30 Arbeitstage
Der höhere Ferienanspruch wird vom Kalenderjahr an gewährt, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird.
Die Ferien sind grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu beziehen und dürfen nur im Ausnahmefall respektive nur mit Zustimmung von Human Resources über das erste Quartal des folgenden Kalenderjahres hinaus aufgeschoben werden.
Die Ferienpläne werden zu Beginn des Kalenderjahres erstellt. Der Vorgesetzte legt den Zeitpunkt der Ferien fest und nimmt dabei auf die Wünsche der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Rücksicht. Einmal im Kalenderjahr müssen zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden.
Bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt.
4.1.2 Ferienkürzung
Die Ferien werden im Verhältnis zur Dauer einer Abwesenheit gekürzt, wenn die Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Militär oder zivilem Ersatzdienst während eines Kalenderjahres zusammen länger als zwei Monate beträgt.
Bei krankheitsbedingter Abwesenheit während der Schwangerschaft werden die Ferien erst ab dem dritten Monat, bei Mutterschaft ab dem vierten Monat gekürzt.
Die Kürzung beträgt für jeden vollen Absenz-Monat (kumulierte Absenzen pro Kalenderjahr) jeweils 1/12 des Ferienanspruchs. Kürzungen werden auf halbe Tage abgerundet.
4.2 Feiertage, Freie Tage
Die WANDER AG gewährt die gesetzlich anerkannten, nationalen sowie kantonalen Feiertage. Für die Feiertagsregelung ist diejenige des Kantons Bern massgebend.
Zusätzlich gewährt die WANDER AG folgende bezahlte, arbeitsfreie Tage:
Freitag nach Auffahrt, 24. Dezember, 31. Dezember
Fällt ein gesetzlicher Feiertag oder ein bezahlter arbeitsfreier Tag auf einen für den Mitarbeitenden arbeitsfreien Tag, so ist er weder vergütungsberechtigt noch kann er kompensiert bzw. nachbezogen werden.
4.3 Bezahlter Urlaub - Absenzen
Fur Familienangelegenheiten oder besondere Anlässe besteht Anspruch auf folgende bezahlte Absenzen:
Am Geburtstag 1 Tag
eigene inklusive Eintragung gleichgeschlechtlicher
Tage Partnerschaft
Eheschllessungen eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder im
Sinne des Gesetzes, von Geschwistern und 1 Tag Enkelkindern
Vaterschaftsurlaub bei der Geburt eigener Kinder oder einer Adoption 20 Tage
des Ehegatten, Lebenspartners, eigener Kinder und
Pflegekinder im Sinne des Gesetzes Bis zu 3 Tage
eines Eltern-/Schwiegerelternteils, eines Elternteils +
des Lebenspartners, von Geschwistern Bis zu 2 Tage Todesfälle eines Grosselternteils, von Enkelkindern, einer
Schwiegertochter/eines Schwiegersohnes, einer 1Tag
Schwägerin/eines Schwagers
bis zu 1 Tag bei einem Todesfall im engeren Freundeskreis (In Absprache mit
dem Vorgesetzten)
Wohnungswechsel 1 Tag pro Jahr Militärdienst Rekrutierung, Waffeninspektion, Abgabe der Gemäss militärischen Ausrüstung Aufgebot
Mitarbeitenden, denen bei Erkrankung eines im gleichen Haushalt lebenden eigenen Kindes oder eines Pflegkindes nachweisbar keine Pflegeperson zur Verfügung steht, kann hierfür gegen Vorlage eines Arztzeugnisses für höchstens 3 Tage pro Krankheitsfall bezahlten Urlaub gewährt werden.
Mitglieder von offiziellen Organen oder Kommissionen des Sozialpartners können für die Ausübung ihrer Aufgaben und Funktionen auf schriftliches Gesuch hin bis maximal drei Tage pro Kalenderjahr freigestellt werden.
Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329e OR wird bis höchstens eine Arbeitswoche pro Kalenderjahr bezahlt, unter Verrechnung allfälliger Lohnersatzleistungen Dritter.
4.4 Unbezahlter Urlaub
Die WANDER AG ist bestrebt, den Mitarbeitenden nach Möglichkeit unbezahlten Urlaub zu gewähren. Unbezahlter Urlaub von mehr als einen Monat wird bei entsprechender Leistung und entsprechendem Verhalten grundsätzlich nur Mitarbeitenden mit mehr als drei Dienstjahren gewährt. Die Absprache erfolgt im Einzelfall mit dem Vorgesetzten und ist vorgängig von Human Resources schriftlich bewilligen zu lassen. Unbezahlter Urlaub führt zu entsprechenden Kürzungen (Ferienanspruch, 13. Monatslohn etc.).
Gofina
5. Sozialversicherungen
5.1 Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
Für die Dauer von maximal 730 Tagen gewährt die WANDER AG bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eine Lohnfortzahlung von 100%.
Die WANDER AG schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Krankentaggeld und ein Unfalltaggeld (UVG-Zusatz) ab. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien für die Taggeldversicherungen je zur Hälfte. Die Prämie für die Nichtbetriebsunfallversicherung wird vollständig von den Mitarbeitenden übernommen.
Für Unfälle wurde eine weltweit gültige Unfall-Zusatzversicherung abgeschlossen. Sie übernimmt den bei der SUVA nicht versicherten Teil der notwendigen Auslagen für Heilungskosten begrenzt auf fünf Jahre und Spitalpflege während max. 730 Tagen begrenzt auf fünf Jahre. Teilzeitmitarbeitende sind gegen Nichtberufsunfälle nur dann versichert, wenn sie mindestens 8 Stunden pro Woche bei der WANDER AG tätig sind.
Werden die Versicherungsleistungen infolge Selbst- oder Mitverschuldens des Mitarbeitenden gekürzt, so reduzieren sich die Taggeldleistungen der Firma um die entsprechende Kürzung.
Bei Teilinvalidität wird der Lohn bzw. die Taggeldleistung nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit neu festgelegt.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der WANDER AG besteht nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach dessen Beendigung besteht noch ein Anspruch auf das versicherte Taggeld gegenüber der Versicherung. Die Mitarbeitenden müssen ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können (Art. 70 KVG).
Im Übrigen gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen im Rahmen des Kollektivvertrages der WANDER AG für die Kranken- und Unfalltaggeldversicherung.
5.2 Schwangerschaft, Mutterschaft, Adoption
Bei ärztlich attestierten Schwangerschaftsbeschwerden gelten für die Lohnfortzahlung die gleichen Bestimmungen wie bei Krankheit.
Sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat, wird folgender bezahlter Mutterschaftsurlaub, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes aufgelöst wird oder nicht, ausgerichtet:
Bis zum 2. Anstellungsjahr 14 Wochen, 100%
Ab dem 3. Anstellungsjahr 16 Wochen, 100%
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6. Personalkommission (Persko)
Die Persko nimmt gemäss Mitwirkungsgesetz die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber der Geschäftsleitung wahr. Sie fördert die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen und das gute Einvernehmen sowohl unter der Arbeitnehmerschaft als auch gegenüber der Geschäftsleitung.
Die Persko wird gemäss besonderem Wahlreglement bestimmt. Die Mitwirkung betrifft grundsätzlich Angelegenheiten allgemeiner Bedeutung aus dem sozialen und betrieblichen Bereich, welche die Mitarbeitenden unmittelbar betreffen und mit dem Arbeitsverhältnis in direktem Zusammenhang stehen.
Die Mitarbeitenden und die Persko werden regelmässig über den allgemeinen Geschäftsgang orientiert. Die Persko trifft sich regelmässig mit der Geschäftsleitung zu Sitzungen. Dort werden innerbetriebliche Fragen gemäss Mitwirkungsdiagramm behandelt.
Das Unternehmen unterstützt die Persko in deren Tätigkeit, insbesondere stellt es die nötige Arbeitszeit zur Erledigung ihrer Aufgaben als Vertreter der Mitarbeitenden zur Verfügung. Die Organisation und die Tätigkeit der Persko sowie die Weiterbildung der Mitglieder werden im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung geregelt (siehe Absatz 4.3 und bezahlter Urlaub - Absenzen). Die Mitglieder der Persko dürfen wegen ordnungsgemässer Ausübung ihrer Tätigkeit in der Persko nicht benachteiligt werden.
Wird eine Kündigung gegen Mitglieder der Persko, Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte oder Vertrauensleute der Gewerkschaft (Mitglieder welche eine Funktion und/oder Einsitz in Gewerkschaftsgremien haben und vorgängig benannt wurden) aus einem anderen Grund als einer Restrukturierung ausgesprochen, so ist diese nur gültig, sofern die Persko und die Gewerkschaftsvertretung ihre Zulässigkeit anerkannt haben.
Die Rechte und Pflichten der Persko sind im Mitwirkungsreglement geregelt, welches integrierender Bestandteil des GAV bildet.
7. Übrige Bestimmungen
7.1 Schutz der Persönlichkeit, Diskriminierung, Gleichstellung
Der Arbeitgeber achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden.
Der Arbeitgeber sorgt für eine Kultur des Respekts und der Toleranz und trifft Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen, Übergriffen, sexueller Belästigung oder von Mobbing.
Mitarbeitenden dürfen aufgrund ihres Geschlechts, der Hautfarbe, der sexuellen Identifikation, der Staatsangehörigkeit oder Religionszugehörigkeit weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Allfällig betroffene Mitarbeitende können sich jederzeit für Rat und Unterstützung an Human Resources, die Personalkommission oder an den Vorgesetzten wenden.
7.2 Datenschutz
Das Unternehmen garantiert den Schutz der Personendaten und verpflichtet sich:
e _ Die Bearbeitung von personenbezogenen Daten auf das betrieblich Notwendige zu beschränken.
e Den Zugang zu den personenbezogenen Daten auf jene Mitarbeitenden zu beschränken, die auf Grund ihrer Funktion Einsicht in diese Daten haben müssen.
e Auskünfte über Mitarbeitende an Aussenstehende nur zu erteilen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat oder wenn eine öffentliche Behörde rechtmässig darum ersucht.
e _ Den Mitarbeitenden auf Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Dokumente des Personaldossiers oder die sie betreffenden elektronisch gespeicherten Daten zu gewähren.
e _ Fehlerhafte personenbezogene Daten zu berichtigen.
e Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Personaldaten für max. 10 Jahre aufzubewahren und nur noch für notwendige Zwecke zu verwenden.
Mitarbeitende, welche im Rahmen ihrer Funktion personenbezogene Daten erfassen, verwenden oder aufbewahren, tragen für deren Schutz die Verantwortung und sind verpflichtet, die sachgerechten Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen. Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte von anderen Mitarbeitenden und Dritten, insbesondere Kunden und Lieferanten zu respektieren. Diese Verpflichtungen gelten sowohl während als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu allfällige separate Ausführungsbestimmungen). Insbesondere gelten die Datenschutzrichtlinien für Europa, welche integrierender Bestandteil jedes Arbeitsvertrages sind. Aktuelle Richtlinien sind beim Datenschutzbeauftragten der Wander AG verfügbar.
7.3 Personaldaten
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, dem Unternehmen alle für das Arbeitsverhältnis notwendigen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen und allfällige Änderungen bekannt zu geben.
Gotina
7.4 Sorgfalts- und Treuepflicht
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Interessen des Unternehmens zu wahren.
Der Umgang mit Waren, Material, Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Einrichtungen etc. hat mit äusserster Sorgfalt zu erfolgen. Diese sind gemäss Instruktion zu behandeln, fachgerecht zu bedienen und zu warten. Defekte und Mängel sind umgehend zu melden.
Die Mitarbeitenden haben die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was der Arbeit oder dem Arbeitsfrieden abträglich sein könnte.
Die Mitarbeitenden haften für den Schaden, den sie dem Unternehmen absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 321e OR).
7.5 Geheimhaltungs- und Schweigepflicht
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über alle geheim zu halten den Tatsachen und geschäftlichen Verhältnisse der WANDER AG Stillschweigen gegenüber nicht befugten Mitarbeitenden, Dritten und der Konkurrenz zu wahren.
Dies gilt speziell für die Bezugsquellen, Einkaufspreise, Margen, Marketingkonzepte, Umsatzzahlen, Lagerbestände, Projekte, Rezepturen, technologische Abläufe und andere betriebliche Einzelheiten sowie für Löhne, Qualifikationen und Angaben über Unfall- und Krankheitsfälle.
Die Geheimhaltungs- und Schweigepflicht gilt sowohl während der Dauer des Anstellungsverhältnisses als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist (Art. 321a Abs. 4 OR).
Den Mitarbeitenden ist jede Anfertigung oder Aneignung von Kopien und Fotografien zu privaten Zwecken untersagt.
Verletzt ein Mitarbeitender die Geheimhaltungspflichten, so haftet er dem Unternehmen gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.6 Rückgabepflicht
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Akten, Daten, Datenträger, sämtliches Material und alle technischen Hilfsmittel wie Laptop, Pager, Schlüssel, Badges etc. unaufgefordert zurückzugeben. Die gleiche Pflicht obliegt den Hinterlassenen eines Mitarbeitenden im Todesfall.
7.7 Annahmeverbot von Geschenken und Vergünstigungen
Gemäss den geltenden ABC-Regelungen (Anti Briard and Corruption) verpflichten sich die Mitarbeitenden, weder sich selbst noch Dritten direkt oder indirekt Vorteile zu verschaffen, in dem sie von Lieferanten, Kunden oder anderen Personen, die mit der Firma in geschäftlicher Beziehung stehen, Geschenke, Geld, Darlehen, Einladungen oder Provisionen annehmen oder sich andere finanzielle Vorteile verschaffen, soweit diese über blosse Aufmerksamkeiten hinausgehen.
7.8 Betriebliche Weisungen
Mündliche oder schriftlich erteilte Weisungen und Anordnungen, die Bestimmungen dieses GAV sowie alle im Unternehmen geltenden Reglemente, Weisungen, Vorschriften und Betriebsordnungen sind genau zu beachten und einzuhalten.
a,
Ovomaltine
7.9 Zuweisung anderer Arbeit, Versetzung
Zur Sicherung geordneter Betriebsabläufe können die Mitarbeitenden, soweit zumutbar, über den vereinbarten Aufgabenbereich hinaus für andere Arbeiten eingesetzt werden oder vorübergehend an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden. Dabei müssen die Familienverhältnisse, die Gesundheit und die Erhaltung der beruflichen Qualifikationen berücksichtigt werden.
Bei dauerhafter Versetzung wird der Lohn überprüft und nötigenfalls angepasst.
7.10 Mitarbeitergespräch, Personalentwicklung
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf mindestens ein jährliches Mitarbeitergespräch (Leistungsbeurteilung) gemäss den Richtlinien des Unternehmens.
Das Unternehmen unterstützt die persönliche und fachliche Förderung und Weiterbildung seiner Mitarbeitenden zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Allfällige Personalentwicklungsmassnahmen werden im Hinblick auf individuelle Bedürfnisse und den Bedarf des Unternehmens vereinbart und gemäss den Richtlinien des Unternehmens umgesetzt.
7.11 Weiterbeschäftigung von Lernenden
Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre werden Lernende nach Möglichkeit während mindestens 12 Monaten weiterbeschäftigt. Rekrutenschule oder Durchdiener der RS im direkten Anschluss nach der Lehre haben aufschiebende Wirkung. .
7.12 Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit, Hygiene, Arbeitskleider
Arbeitgeber und Arbeitnehmende setzen sich für die Durchsetzung aller notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Betrieb ein.
Die Mitarbeitenden verpflichten sich, auf ihre persönliche „Sauberkeit“ zu achten, den Arbeitsplatz sauber und in Ordnung zu halten sowie die Vorschriften und Anweisungen des Unternehmens betreffend Arbeits- und Gesundheitssicherheit, Hygiene und Umwelt einzuhalten und die Umsetzung aller Unfallpräventionsmassnahmen zu unterstützen.
Allfallig benötigte Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und Brillen werden von der Firma zur Verfügung gestellt. Es gelten diesbezüglich die entsprechenden firmeninternen Richtlinien.
Das Erbringen der Arbeitsleistung unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol ist unzulässig. Widerhandlungen haben disziplinarische Massnahmen zur Folge.
In Gebäuden, Büroräumen und auf dem Betriebsareal gilt ein allgemeines Ess- und Rauchverbot. Essen und Rauchen ist nur in den dafür definierten und gekennzeichneten Bereichen zulässig.
PTR Ovomaltine
7.13 Kommunikations- und Informationsmedien i
Die vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Kommunikations- und Informationsmedien wie Internet, Intranet, E- Mail, Telefon, Telefax oder Datenverarbeitungssysteme sind in erster Linie für berufliche Zwecke zu verwenden. Die private Verwendung der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmedien (E-Mail, Internet, Telefon) ist in zeitlich beschränktem Rahmen zulässig. Berufliche Pflichten dürfen dadurch nicht tangiert werden. Kundendaten dürfen ausschliesslich in Ausübung der beruflichen Pflichten abgerufen werden.
Eine widerrechtliche, arbeitsvertragswidrige oder gegen die guten Sitten verstossende Verwendung der Kommunikations- und Informationsmedien sowie der IT-Infrastruktur ist untersagt und kann arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur fristlosen Kündigung (Art. 337 OR) sowie straf- und/oder zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch, einer zu weit gehenden privaten Nutzung oder einer widerrechtlichen Verwendung, kann das Unternehmen, in Absprache mit der Persko, sowohl den privaten als auch geschäftlichen Umgang mit diesen Medien überwachen. Der betreffende Mitarbeitende ist vorgängig darüber zu informieren.
7.14 Nebenbeschäftigungen, öffentliche Ämter, Funktionen
Nebenerwerb ist für Vollzeitbeschäftigte nur mit schriftlicher Zustimmung der Geschäftsleitung, sowie unter der strikten Beachtung der arbeitsgesetzlichen Vorgaben (Höchstarbeitszeit, Beeinträchtigung der Leistung, konkurrenzierende Tätigkeit) zulässig. Teilzeitbeschäftigte haben die Pflicht, den Arbeitgeber über andere Arbeitsverhältnisse zu informieren. Auch hier gelten die arbeitsgesetzlichen Vorgaben.
Die Mitarbeitenden haben den Vorgesetzten und den zuständigen Bereichspersonalleiter schriftlich vor der Übernahme/Ausübung eines öffentlichen Amtes zu informieren. Die Aufgaben eines öffentlichen Amtes sind wenn immer möglich in der Freizeit wahrzunehmen. Falls es jedoch in die Arbeitszeit fallen sollte, ist dafür die Zustimmung der Geschäftsleitung einzuholen. Die WANDER AG kann für die Ausübung eines öffentlichen Amtes bis max. 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr unbezahlten, allenfalls bezahlten Urlaub gewähren. Dies erfolgt immer in Absprache mit dem Vorgesetzten und der Geschäftsleitung. Die Lohnfortzahlung wird individuell geregelt.
Die Übernahme von Funktionen in anderen Unternehmen, Berufsorganisationen, für das Absolvieren militärischer Kaderschulen oder ähnlichen Tätigkeiten ist von der Geschäftsleitung bewilligen zu lassen. Die Modalitäten einer eventuellen Freistellung werden schriftlich festgehalten.
7.15 Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern
Erfindungen welche die Mitarbeitenden in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und in Erfüllung vertraglicher Pflichten machen oder an deren Hervorbringung sie mitwirken, gehören der WANDER AG. Dies gilt unabhängig von Zeit und Ort der erfinderischen Tätigkeit sowie der Schutzfähigkeit der Erfindung. Der WANDER AG steht es jederzeit zu, Erfindungen und sonstige technische Ideen der Mitarbeitenden zu ändern oder zu ergänzen.
Die WANDER AG behält sich den Erwerb und die Verwertung von Erfindungen vor, welche die Mitarbeitenden bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung vertraglicher Pflichten machen. In diesen Fällen haben die Mitarbeitenden die WANDER AG schriftlich zu informieren. Die WANDER AG teilt innert sechs Monaten schriftlich mit, ob sie die Erfindung freigibt. Wird die Erfindung nicht freigegeben, so hat die WANDER AG den Mitarbeitenden eine angemessene Vergütung auszurichten. Bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung, die Mitwirkung der WANDER AG, die Inanspruchnahme ihrer Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen sowie die Aufwendungen der Mitarbeitenden und ihre Stellungen im Betrieb.
Die Mitarbeitenden übertragen die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, insbesondere die Rechte an Software, sowie die Rechte an Mustern und Modellen, einschliesslich aller Teilrechte der WANDER AG, soweit die Rechte im Zusammenhang mit ihren Aufgabengebieten entstehen. Dies gilt für alle Werke, Muster und Modelle, welche die Mitarbeitenden während des Arbeitsverhältnisses allein oder in Zusammenarbeit mit anderen entwickeln.
Hat die WANDER AG kein Interesse an den von ihr erworbenen Rechten, so sollen den Mitarbeitenden vertraglich die Verwendung oder Nutzung überlassen werden.
7.16 Koalitionsfreiheit
Die Koalitionsfreiheit nach Art. 28 BV (Bundesverfassung) ist gewährleistet. Sie erlaubt es den Mitarbeitenden sowie ihren Organisationen, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation dürfen keine Nachteile erwachsen.
Die Gewerkschaft Unia kann einmal pro Jahr während max. eine Stunde eine Informationsveranstaltung mit den Beschäftigten während der Arbeitszeit durchführen. Neueintretenden Mitarbeitenden und bisherigen Mitarbeitenden wird beim Eintritt, bzw. bei Bedarf (1 x pro Jahr) von der Unia geliefertes Informationsmaterial abgegeben.
7.17 Friedenspflicht
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen zu wahren. Sie verzichten ausdrücklich auf die Anwendung von Kampfmitteln wie Streik, Aussperrung und Boykott. Sie unterlassen alle Aktivitäten, die geeignet wären, Konflikte zu schüren oder zu verschärfen.
7.18 Meinungsverschiedenheiten aus dem GAV
Allfällige Meinungsverschiedenheiten sind in erster Linie im Betrieb selbst zwischen der Geschäftsleitung und der Persko zu regeln. Lässt sich keine Einigung erzielen, so versuchen die Vertragsparteien allfällige Differenzen miteinander zu regeln. Erreichen die Vertragsparteien weiterhin keine Einigung, so kann jede einzelne beteiligte Vertragspartei den Fall einem Schiedsgericht vorlegen. Den Vorsitz hat der Präsident des Einigungsamtes Il Bern- Mittelland. Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes sind endgültig.
Beantragt eine GAV-Partei während der Vertragsdauer eine Änderung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, verpflichten sich die GAV-Parteien, solche Fragen zu besprechen und sich nach Treu und Glauben um eine Lösung zu bemühen. Solange keine Einigung erzielt bzw. keine neue Lösung gefunden werden kann, gelten die bestehenden Bestimmungen weiterhin.
7.19 Partnerschaftsbeitrag
Die WANDER AG entrichtet dem vertragsschliessenden Sozialpartner pro Mitarbeitenden, welcher dem GAV unterstellt ist, jährlich einen für die Vertragsdauer gültigen Betrag von CHF 110.-.
Dieser Betrag wird seitens der Gewerkschaft Unia der Wander AG jeweils am Anfang des Jahres in Rechnung gestellt. Den Unia-Mitgliedern wird ein Beitrag von Fr 110.- zurückerstattet. Der Restbetrag dient als Vollzugs- und Verwaltungskostenbeitrag.
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8. Schlussbestimmungen
8.1
Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und bei Entlassungen infolge von wirtschaftlichen und strukturellen Gründen
Die WANDER AG setzt sich für die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen unter Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit ein.
Bei allfälligen Betriebsschliessungen, Teilschliessungen, Verlegungen oder grösseren Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen sollen durch geeignete Massnahmen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Mitarbeitenden möglichst vermieden respektive gemildert werden.
Sollte es unvermeidlich sein, eine grössere Anzahl Mitarbeitende zu entlassen, so verpflichtet sich die WANDER AG zur Einhaltung von Art. 335ff OR (Massenentlassung), d.h. namentlich die Persko sowie das Kantonale Arbeitsamt (beco) vor der Aussprechung von Kündigungen zu informieren sowie die Persko zu konsultieren und ihr nach Treu und Glauben die erforderliche Zeit zur Einreichung von Gegenvorschlägen zur Milderung allfälliger Kündigungsfolgen einzuräumen.
Zur Milderung menschlicher und wirtschaftlicher Härten bei Personalabbau aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge von Restrukturierungsmassnahmen besteht ein Sozialplan, welcher integrierender Bestandteil zum GAV bildet.
8.2 Inkrafttreten und Kündigung des GAV
Dieser GAV tritt am 1.1.2022 in Kraft und gilt bis am 31.12.2023. Er ersetzt den GAV vom 1.1.2020.
Wird er nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der vertragsschliessenden Parteien gekündigt, so verlängert sich seine Gültigkeitsdauer jeweils um ein Jahr.
Besteht bei Vertragskündigung die Absicht, diesen GAV in veränderter Form weiterzuführen, so sind den Vertragspartnern mit der Kündigung Revisionsvorschläge einzureichen.
Integrierende Bestandteile zum GAV sind:
a) Betriebsordnung (1.7.2009)
b) Arbeitszeitreglement (1.1.2018)
c) Mitwirkungsreglement Personalkommission 1.1.2015
d) Sozialplan vom 1.1.2012
e) Pikettreglement vom 1.1.2017
Bern und Neuenegg, 22.9.2021 Arnold Furtwaengler Nicole Fierle-Oppliger Geschäftsleiter Leiterin Human Resources
Personalkommission Frank Behrendt Samuel Frey Sandra Dalp Präsident Vizepräsident Mitglied
Gewerkschaft Unia
Vania Alleva Yves Defferrard Teresa Dos Santos Lima-Matteo Präsidentin Mitglied der Geschäftsleitung Branchenverantwortliche Lebens- und Genussmittelindustrie
Stefan Wüthrich Ivan Kolak Leiter Einheit Bern/OAE Gewerkschaftssekretär
Zusatzvereinbarungen
Arbeitszeitreglement 2018 GAV Wander AG
Arbeitszeit- Reglement
Ausführungsbestimmungen
zu den allgemeinen Anstellungsbedingungen (EAV)
respektive zum GAV
1.1.2018
Zeit-Gutschriften bei bezahlten Absenzen gemäss Art. 4.3 GAV
(Wohnungswechsel, Todesfall, Militärdienst, usw.) 9
1. Allgemeines
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird in diesem Dokument für Personenbegriffe jeweils die männliche Form verwendet. Damit sind beide Geschlechter eingeschlossen. Sämtliche Arbeitszeiten sind in dezimalen Stundenangaben dargestellt. Als Teilzeitmitarbeitende gelten alle Mitarbeitenden mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100%.
2. Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeitenden der WANDER AG.
3. Jahres-Sollarbeitszeit
Als Sollarbeitszeit gilt grundsätzlich die Jahresarbeitszeit. Für den Mitarbeitenden gilt diejenige Arbeitszeit als Sollarbeitszeit, welche gemäss dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad wöchentlich durchschnittlich geleistet werden muss.
4. Zeitmodelle
Je nach Bereich, Auftragslage und Bedarf des Unternehmens kommen folgende Zeitmodelle zur Anwendung:
a. Gleitende Arbeitszeit
b. Schichtbetrieb
5. Gleitende Arbeitszeit (Normalarbeitszeit)
5.1 Allgemein
Die durchschnittliche wöchentliche Netto-Sollarbeitszeit (Arbeitszeit unter Abzug der gesetzlichen Kurzpausen) | für | Vollzeitbeschäftigte | beträgt | auf | der | Basis | des | Jahresarbeitszeitmodells | im |
Jahresdurchschnitt 41.5 Stunden (plus 1.25 Stunden für unbezahlte Kurzpausen). Sie wird in der Regel auf 5 Arbeitstage verteilt. In Ausnahmefällen kann - nach Absprache mit dem Vorgesetzten - auch am Samstag gearbeitet werden.
Abweichungen gegen unten und oben sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Arbeitsgesetz, OR) respektive der Jahresarbeitszeit möglich. Die Festlegung der monatlichen Soll-Arbeitszeit erfolgt in gegenseitiger Absprache und ist den Mitarbeitenden möglichst frühzeitig mitzuteilen.Der Arbeitgeber nimmt bei der Arbeitszeitgestaltung nach Möglichkeit Rücksicht auf die Arbeitnehmenden mit Familien- und Betreuungspflichten.
Die wöchentliche Arbeitszeit für Kadermitarbeitende und Mitarbeitende des Aussendienstes entspricht grundsätzlich der normalen Arbeitszeit gemäss den gültigen Reglementen und Arbeitsregelungen.
Die Arbeitszeit wird gemäss Art. 73 b ArGV1 vereinfacht erfasst. Es gilt die diesbezügliche Vereinbarung.
5.2 Betriebszeiten
Wenn nichts anderes festgelegt ist, gelten nachfolgende ordentliche Betriebszeiten:
Normalarbeitzeit | 05.00h – 22.00h | Montag - Freitag |
Grundsätzlich wird die Arbeitszeit während der ordentlichen Betriebszeit geleistet.
Bei betrieblicher Notwendigkeit kann die Arbeitszeit auch über die ordentliche Betriebszeit hinaus auf den Samstag und/oder andere Tageszeiten ausgedehnt werden.
5.3 Mehr- und Minderstunden – Zeitsaldo
5.3.1 Allgemein
Die Mitarbeitenden sind grundsätzlich verpflichtet, Mehrstunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten, soweit ihnen dies nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Die Anordnung von Mehrstunden erfolgt in der Regel zusammen mit der Wochen-/Monatsplanung. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so früh wie möglich, jedoch spätestens am Mittwoch vor der nächsten Arbeitswoche.
Mehrstunden sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Kompensation hat innerhalb von zwölf Monaten zu erfolgen. Der Zeitpunkt der Kompensation wird zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden festgelegt. Ist die zeitliche Kompensation bis auf das Ende des Geschäftsjahres nicht möglich, werden die Mehrstunden, welche einen Saldo von 100 Stunden übersteigen, ausbezahlt. Falls Mitarbeitenden eine (teilweise) Auszahlung weiterer Mehrstunden wünschen, entscheidet der Vorgesetzte zusammen mit Human Resources, ob und wie viele Stunden ausbezahlt werden.
Der maximale Übertrag von Mehr-/Minderstunden auf das nächste Geschäftsjahr beträgt plus 100 Stunden respektive minus 50 Stunden.
Abweichungen von mehr als minus 50h per Ende August (Kumulation von Gleitzeitsaldo und Zuschlagssaldo) verfallen zu Lasten der Firma, sofern diese nicht von Mitarbeitenden verursacht wurden, bzw. die Firma keine Arbeit zur Verfügung stellen konnte.
5.3.2 Kompensation von Mehrstunden
Eine Kompensation von Mehrstunden ist zwingend mit dem Vorgesetzten abzusprechen.
Solange ein Ferienguthaben vorhanden ist, kann pro Woche maximal ein voller Tag kompensiert werden. Kompensation von einzelnen Stunden ist ohne Einschränkung möglich.
Ist das Ferienguthaben abgebaut, ist die Arbeitszeit-Kompensation in Absprache mit dem Vorgesetzten uneingeschränkt möglich.
5.3.3 Auszahlung von Mehrstunden
Bei Auszahlung werden die Mehrstunden bis 180 Stunden ohne Zuschlag, ab 180 Stunden mit einem Zuschlag von 25% entschädigt.
5.3.4 Überzeitstunden
Überzeitstunden sind diejenigen Stunden, welche die Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschreiten (Art. 9 ArG). Sie sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 12 ArG zulässig und dürfen zwei Stunden pro Tag sowie 170 Stunden pro Jahr nicht übersteigen. Sie müssen vom Vorgesetzten angeordnet werden. Die Arbeitgeberin sorgt zudem dafür, dass Überzeitstunden in der Arbeitszeiterfassung automatisch separat ausgewiesen werden.
5.3.5 Kompensation und Auszahlung von Überzeitstunden
Bei Anfallen von Mehrstunden sowie Überzeitstunden müssen immer zuerst die Überzeitstunden abgebaut werden. Dies erfolgt wenn immer möglich durch Freizeit gleicher Dauer. Der Zeitpunkt der Kompensation wird zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin vereinbart und erfolgt innert eines angemessenen Zeitraumes, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten. Ist die Kompensation der Überzeitstunden nach zwölf Monaten ab Entstehung nicht erfolgt, werden die Überzeitstunden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt (Art. 13 ArG). Die Ausgleichszeit für Überzeitarbeit wird in der Arbeitszeiterfassung ausgewiesen.
5.4 Pausen
Die Mittagspause muss in jedem Fall ausgestempelt werden. Sie beträgt:
a. Mindestens 0.25 Stunden (1/4 Stunde) bei einer Arbeitszeit von mehr als 5.5 Stunden
b. Mindestens 0.5 Stunden (1/2 Stunde) bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden
c. Mindestens 1 Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden
Pro Tag stehen 15 Minuten für unbezahlte Kurzpausen zur Verfügung. Diese müssen nicht gestempelt werden. Zusätzliche Kurzpausen, die das Verlassen des Arbeitsplatzes erfordern (Verpflegung im Personalrestaurant, Rauchen, Kaffeepause, Aufenthalt im Pausenraum) sind in jedem Fall aus- bzw. wieder einzustempeln.
6. Schichtarbeit
Als Schichtmitarbeitende gelten jene Mitarbeitenden, die in einem regelmässigen Schichtbetrieb eingesetzt sind:
6.1 Schichtzeiten
05.00h – 13.00h | Frühschicht | |
3-/4-Schicht | 13.00h – 21.00h | Mittelschicht |
21.00h – 05.00h | Nachtschicht | |
05.00h – 13.45h | Frühschicht | |
2-Schicht | 13.45h – 22.30h | Spätschicht |
6.2 Sollarbeitszeiten
Für Mitarbeitende, welche 3- oder 4-schichtig arbeiten, beträgt die wöchentliche Soll-Nettoarbeitszeit im Jahresdurchschnitt 41.0 Stunden (inkl. 2.5 Stunden für Schichtpausen). Sie wird in der Regel auf 7 Arbeitstage verteilt.
Der Schichtturnus erfolgt wie folgt: Frühschicht – Nachtschicht - Mittelschicht (in der Regel beginnt die Frühschicht samstags, die Nachtschicht montags, die Mittelschicht donnerstags).
Für Mitarbeitende, welche 2-schichtig arbeiten, beträgt die wöchentliche Soll-Nettoarbeitszeit im Jahresdurchschnitt 41.5 Stunden (plus 2.5 Stunden für Schichtpausen, welche nicht als Arbeitszeit gelten). Sie wird in der Regel auf fünf Arbeitstage verteilt. Aus betrieblichen Gründen können Mitarbeitende auch zu Nacht- oder Samstagsarbeit verpflichtet werden.
Die Schichtplanung kann je nach Auslastungssituation angepasst/geändert werden.
6.3 Schichtbeginn, Schichtübergabe/Schichtwechsel
Bei Schichtbeginn darf max. 10 Minuten vor dem offiziellen Schichtbeginn eingestempelt werden (Ausnahmen sind vom Vorgesetzten und HR zu bewilligen).
Der Schichtwechsel wird durch den Teamleiter geplant und organisiert. Tätigkeiten und wichtige Informationen für die nachfolgende Schicht sind zu protokollieren. Die Schichtübergabe gilt als Arbeitszeit. Für die Schichtübergabe steht maximal 10 Minuten Zeit zur Verfügung.
Bei Schichtende muss spätestens max. 10 Minuten nach dem offiziellen Schichtende ausgestempelt werden.
6.4 Pausen
Die Pause dient dazu, die Erholung des Mitarbeitenden zu gewährleisten. Die Schichtpause muss nicht gestempelt werden.
Kurzpausen, die das Verlassen des Arbeitsplatzes erfordern (Verpflegung im Personalrestaurant, Rauchen, Kaffeepause, Aufenthalt im Pausenraum) sind in jedem Fall aus- bzw. wieder einzustempeln. In jeder Schicht erfolgt eine Schichtpause. Diese beträgt mindestens:
a. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 7 Stunden
b. 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von max. 5 Stunden
Die Pause gilt nicht als Arbeitszeit. Ausnahmeregelung: regelmässiger und ständiger 3-/4-Schichtbetrieb KNF, bei welchem die Pause Teil der Arbeitszeit darstellt.
6.5 Schichtzulagen, Ferienpauschale
Die Schichtpauschale wird monatlich (12x) abzüglich der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Abzüge entrichtet. Anteilmässig wird eine 13. Schichtpauschale (Anteil 13. Monatslohn) monatlich aufgerechnet. Die | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
Höhe | der | Schichtpauschale | entspricht | dem | Beschäftigungsgrad. | Schichtmitarbeitenden | werden |
nachfolgende | Schichtzulagen | entrichtet: | |||||
4-/3-Schicht | KNF Nachtarbeit: - Montag | bis Freitag | ab 22.00 | bis 05.00 Uhr | Nachtzuschlag von 5% in und 10% in Zeit | Geld | |
- Samstag | ab 22.00 | bis 24.00 | Uhr | ||||
- Sonntag | ab 24.00 | bis Montag | 05.00 Uhr | ||||
Sonntagsarbeit | Sonntagszuschlag von | 100% in | |||||
Zeit | |||||||
- Sonntag | ab 00.00 | bis 24.00 | Uhr | ||||
2-Schicht | Nachtarbeit: - Montag | bis Freitag | ab 22.00 | bis 05.00 Uhr | Nachtzuschlag von 30% und 10% in Zeit | in Geld | |
- Samstag | ab 22.00 | bis 24.00 | Uhr | ||||
- Sonntag | ab 24.00 | bis Montag | 05.00 Uhr | ||||
Sonntagsarbeit | Sonntagszuschlag von | 100% in | |||||
Zeit | |||||||
- Sonntag | ab 00.00 | bis 24.00 | Uhr | ||||
Der in Geld ausgerichtete Zuschlag wird monatlich ausbezahlt.
Mitarbeitenden mit Normalarbeitszeit werden nachfolgende Zuschläge entrichtet:
Nachtarbeit (22.00 Uhr – 05.00 Uhr): | 50% Zeitzuschlag |
Sonntags-, Feiertagsarbeit: | 100% Zeitzuschlag |
Die in Zeit ausgerichteten Zuschläge (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag) sind grundsätzlich zu kompensieren. Ist die zeitliche Kompensation bis auf das Ende des Geschäftsjahres nicht möglich, so werden die verbleibenden Sonntags-Zulagen ohne Zuschlag ausbezahlt, der verbleibende Nachtzuschlag (10%) wird auf das nächstfolgende Geschäftsjahr übertragen und muss in jedem Fall kompensiert werden.
6.6 Abwesenheiten
Dauert eine Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, Militär, Mutterschaft etc. während einem Geschäftsjahr zusammen weniger als drei Monate, so werden Schichtpauschalen unverändert bzw. Schichtzulagen gemäss Einsatzplan ausgerichtet.
Ab dem 4. Absenzenmonat werden die Schichtpauschalen bzw. Schichtzulagen nicht mehr entrichtet.
6.7 Vorübergehender Wechsel des Zeitmodells
Muss ein Mitarbeitender auf Anordnung der Firma vom 3-/4-Schichtmodus in einen 2-Schichtmodus oder vom 2-Schichtmodus zu Normalarbeitszeit wechseln, so wird die bisherige Schichtpauschale während max. 3 Monaten weiterbezahlt.
Mitarbeitende, die vorübergehend in einem anderen als üblichen Zeitmodell oder Schicht-Turnus arbeiten, sind wie folgt zuschlagsberechtigt:
a) Von Normalarbeitszeit Wechsel in 2-Schicht: CHF 10.- / Tag plus Anteil 13. Monatslohn
b) Von 2-Schicht Wechsel in 3-/4-Schicht: CHF 28.- / Tag plus Anteil 13. Monatslohn
c) Von Normalarbeitszeit Wechsel in 3-/4-Schicht: CHF 38.- / Tag plus Anteil 13. Monatslohn
7. Zeiterfassung, Zeitabrechnung, Badge
Die Kontrolle der Arbeitszeit erfolgt über ein Zeiterfassungssystem. Die Arbeitszeit ist durch die Mitarbeitenden lückenlos und vollständig aufzuzeichnen. Zu registrieren sind insbesondere Arbeitsbeginn und Arbeitsende, sowie nicht geschäftlich bedingte Absenzen (bspw. Arztbesuche, Behördengänge).
Mutationen der eigenen Daten sind nicht erlaubt.
Die Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit hat in Arbeitskleidung an den zugewiesenen Terminals zu erfolgen.
Jedes „Kommen“ und „Gehen“ muss persönlich am Zeiterfassungsterminal erfasst werden. Vergessene oder fehlerhafte Stempelungen sind sofort der kontrollführenden Person zu melden.
Die | Mitarbeitenden | sind | verpflichtet, | die | erfassten | Daten | spätestens | am | Monatsende | im |
Zeiterfassungssystem E3 zu überprüfen und allfällig notwendige Korrekturen vom Vorgesetzten visieren und durch die kontrollführende Person mutieren zu lassen.
Bei Verlust oder Defekt des Personalbadges ist unverzüglich Human Resources zu informieren. Bei Verlust des Personalbadges werden dem Mitarbeitenden die Kosten von CHF 20.– belastet.
8. Absenzen
8.1 Allgemein
Alle Mitarbeitenden (inkl. Kader, Aussendienstmitarbeitende) sind verpflichtet, sämtliche bezahlten und unbezahlten Absenzen mittels Absenzenformular (siehe Intranet unterPersonelles / Arbeitszeit + Absenzen) lückenlos und vollständig zu erfassen, vom Vorgesetzten visieren zu lassen und an die zuständige kontrollführende Person weiterzuleiten. Die kontrollführende Person ist für die korrekte Erfassung/Mutation im Zeiterfassungssystem verantwortlich. Kurzabsenzen zur Erledigung privater Angelegenheiten wie Arztbesuche, Behördengänge etc. sind wenn immer möglich in die Freizeit oder in die Randzeiten zu legen.
Bei geschäftlichen Abwesenheiten innerhalb der Schweiz (beispielsweise externe Seminare, Schulungen, Qualitätsprüfungen bei externen Lieferanten, usw.) wird der tatsächliche Zeitaufwand inklusive Reisezeit (nach Abzug der üblichen Reisezeit an den Arbeitsort) gutgeschrieben. Für Abwesenheiten innerhalb Europa kann die Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug, Flug, Taxi, etc.) zur Hälfte angerechnet werden. Die Mahlzeiten auswärts sind nicht Arbeitszeit.
8.2 Tageweise Absenzen bei Teilzeitmitarbeitenden (Stempler)
Wenn ein Mitarbeitender an einem geplanten Arbeitstag abwesend ist und diese Absenz im Zeiterfassungssystem eingetragen wird, erhält er maximal die Tages-Sollzeit gemäss Beschäftigungsgrad gutgeschrieben. Richtigerweise muss er aber 8.3 Stunden (4-/3-Schichtmitarbeitende 8.2 Stunden) erhalten. Die kontrollführende Person bucht die Zeit der Absenz deshalb manuell ein (siehe Handbuch für Zeitkontrolleure). Der Mitarbeitende erhält keine Zeit-Gutschrift, wenn die Absenz an einem nicht geplanten Arbeitstag eintritt. Die Absenz wird im Zeiterfassungssystem nicht eingetragen.
8.3
Zeit-Gutschriften bei bezahlten Absenzen gemäss Art. 4.3 GAV (Wohnungswechsel, Todesfall, Militärdienst, usw.)
Wenn ein Mitarbeitender an einem geplanten oder nicht geplanten Arbeitstag abwesend ist und diese Absenz im Zeiterfassungssystem eingetragen wird, erhält er maximal die Tages-Sollzeit gemäss Beschäftigungsgrad gutgeschrieben. Richtigerweise muss er aber 8.3 Stunden (4-/3-Schichtmitarbeitende 8.2 Stunden) erhalten. Die kontrollführende Person bucht die Zeit der Absenz deshalb manuell ein (siehe Handbuch für Zeitkontrolleure).
8.4 Mutationen nach erfolgtem Monatsabschluss
Änderungen im Zeiterfassungssystem nach erfolgtem Monatsabschluss bedingen das schriftliche Einverständnis des Vorgesetzten und können nur durch Human Resources vorgenommen werden.
9. Ferien, Feiertage, arbeitsfreie Tage
9.1 Ferienbezug für operativ tätige Mitarbeitende
Der Ferienanspruch richtet sich gemäss den gültigen Reglementen nach dem Altersjahr des Mitarbeitenden. Teilzeitmitarbeitende, welche nicht dem Kader angehören, verfügen über dieselbe Anzahl Ferientage wie Vollzeitmitarbeitende. Es wird lediglich die Sollarbeitszeit je Ferientag gemäss Beschäftigungsgrad gekürzt. Dem Mitarbeitenden werden für eine Woche Ferien unabhängig vom Beschäftigungsgrad 5 Tage abgebucht.
9.2 Ferienbezug für Mitarbeitende des Kaders und Aussendienstes
Der Ferienanspruch richtet sich nach dem Altersjahr des Mitarbeitenden. Der Anspruch von Teilzeitmitarbeitenden des Kaders und des Aussendienstes wird proportional zum Beschäftigungsgrad gekürzt. Die Ferien werden gemäss hinterlegtem Plan im Zeiterfassungssystem abgebucht. An Tagen, an denen der Mitarbeitende nur 50% arbeitet, wird lediglich ein halber Ferientag berechnet.
9.3 Ferienübertrag
Die am Ende des Kalenderjahres noch nicht bezogenen Ferientage werden automatisch auf das Folgejahr übertragen und müssen bis Ende März des Folgejahres bezogen werden. Der Ferienanspruch des neuen Jahres wird zum bestehenden Restferiensaldo addiert.
9.4 Feiertage und arbeitsfreie Tage
Arbeitsfreie Tage (Freitag nach Auffahrt, 24. und 31. Dezember) und Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, müssen nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Die Mitarbeitenden erhalten automatisch eine Zeitgutschrift im Umfang ihrer Sollarbeitszeit. Die Sollarbeitszeit dieser Wochen reduziert sich also um die Anzahl Stunden, welche vor und für den Feiertag resp. den arbeitsfreien Tag gutgeschrieben werden. Die Sollarbeitszeit am Tag vor einem gesetzlichen Feiertag wird automatisch um eine Stunde gekürzt (Beschäftigungsgrad 100%, ansonsten anteilmässig gem. BG).
10. Spezielle Regelungen für Lernende
10.1 Arbeitszeiten
Bei der Die Einsätze werden in Absprache mit | Gestaltung | der Arbeitszeit tragen die | dem jeweiligen Praxisausbildner festgelegt. Besteht diesbezüglich | Lernenden den Bedürfnissen ihres Arbeitsplatzes | Rechnung. | |||||
keine | Einigung, | dann | entscheidet | der | Praxisausbildner. | Für | Lernende | gilt | eine | gesetzliche |
Tageshöchstarbeitszeit von 9 Stunden. Arbeitszeiten ausserhalb dieser Rahmenzeiten bedürfen der ausdrücklichen Anordnung oder Zustimmung des Praxisausbildners. Der Lernende darf seine Arbeit nicht vor 7.00 Uhr aufnehmen resp. nach 19.00 Uhr beenden. Für Lernende im Betrieb (Lebensmitteltechnologen, Lebensmittelpraktiker und Logistiker) gelten besondere Bestimmungen. Der Lernende ist verpflichtet die Arbeitszeit mittels Badge am nächstgelegenen Zeiterfassungsterminal persönlich (und in Arbeitskleidung) zu erfassen. Er ist für die lückenlose und korrekte Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten verantwortlich. Spätestens am Monatsende überprüft er im Zeiterfassungssystem seine erfassten Daten. Fehlende Stempelungen sowie Absenzen (Krankheit, Unfall, Ferien usw.) sind dem Praxisausbildner zu melden und mit seiner schriftlichen Bestätigung der kontrollführenden Stelle (Human Resources) zur Erfassung im System weiterzuleiten. Missbräuche können zur Auflösung des Lehrverhältnisses führen.
10.2 Mehrstunden und Minderstunden
Definition siehe Punkt 5.3.1 (Definition siehe Art. 5.3.1.) Die Mehrstunden müssen vom Praxisausbildner angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Die Mehrstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Es ist lediglich die Übertragung eines Zeitsaldos von +/- 10 Stunden auf den folgenden Monat zulässig. Ein über das Höchstmass von 10 Stunden liegender Gleitzeitsaldo bedarf der ausdrücklichen Anordnung oder Zustimmung des Ausbildungsverantwortlichen. Eine Unterschreitung des Gleitzeitsaldos von mehr als -10 Stunden ist nicht zulässig. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses ist der positive oder negative Zeitsaldo bis zum definitiven Austritt auszugleichen. Ist dies aus betrieblichen oder anderen Gründen (Krankheit, Unfall etc.) nicht möglich, erfolgt eine finanzielle Entschädigung (Auszahlung ohne Zuschlag).
10.3 Kompensation von Mehrstunden
Jeder Lernende hat die Möglichkeit, pro Monat maximal einmal einen ganzen Tag Gleitzeit zu beziehen, sofern der vorhandene Gleitzeitüberschuss genügend gross ist (mindestens tägliche Sollarbeitszeit). Kompensationstage können nur in Absprache mit dem Praxisausbildner bezogen werden und müssen mittels Absenzenformular der kontrollführenden Stelle (Human Resources) gemeldet werden.
10.4 Kurzabsenzen
Kurzabsenzen zur Erledigung privater Angelegenheiten wie Arztbesuche, Behördengänge etc. sind in die Freizeit oder in die Randzeiten zu legen. Ist dies nicht möglich, dann hat der Lernende vorgängig die Zustimmung seines Praxisausbildners einzuholen. Diese Kurzabsenzen gelten nicht als Arbeitszeit.
10.5 Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall
Fehlt der Lernende infolge Krankheit mehr als drei Arbeitstage, so muss er dem Praxisausbildner und dem Ausbildungsverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorweisen (bei Krankheit während den Ferien ab dem ersten Tag). Bei einem Unfall informiert der Lernende unverzüglich den Praxisausbildner und den Ausbildungsverantwortlichen und füllt das entsprechende Unfallformular aus. Den Unfallschein unterbreitet er nach jedem Arztbesuch unaufgefordert dem Ausbildungsverantwortlichen zur Weiterleitung an die Human Resources. Während der Abwesenheit informiert der Lernende den Praxisausbildner regelmässig über den Gesundheitszustand und füllt nach Wiederaufnahme der Arbeit sofort das entsprechende Absenzenformular aus.
10.6 Planbare Abwesenheiten
Sämtliche geplanten Absenzen (z. B. Ferien, geschäftliche Absenzen usw.) sind im Voraus durch den Praxisausbildner zu genehmigen und visieren und anschliessend der kontrollführenden Stelle (Human Resources) zur Erfassung im Zeiterfassungssystem zu melden.
Bei geschäftlichen Abwesenheiten wird der tatsächliche Zeitaufwand (Hundertstel-Stunden), bei ganztägigen Absenzen jedoch höchstens die tägliche Sollarbeitszeit von 8.3 Stunden gutgeschrieben. Die anrechenbare Arbeitszeit für die obligatorische Berufsfachschule beträgt bei ganztägigem Schulunterricht 8.3 Stunden, bei halbtägigem Unterricht 4.15 Stunden.
10.7 Bezahlte Absenzen für Stellensuche
Gemäss OR Art. 329 Abs. 3 ist dem Arbeitnehmer «... nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren». Obwohl das Lehrverhältnis ein befristeter Vertrag ist und nicht gekündigt werden muss, kann der Lernende (in analoger Anwendung von OR Art. 329 Abs. 3) ab 2 Monate vor Lehrende diese Absenzen beanspruchen. Der Lernende muss um jede Absenz nachsuchen, auf die Interessen des Betriebes Rücksicht nehmen und ist gehalten, soweit möglich, seine Freizeit für die Stellensuche einzusetzen. Falls dies nicht möglich ist, erhält der Lernende für ein Vorstellungsgespräch eine Arbeitszeitgutschrift von 2.5 Stunden (Gespräch eine Stunde sowie angerechnete Reisezeit 1.5 Stunden), jedoch höchstens bis zur Erreichung der täglichen Sollarbeitszeit von 8.3 Stunden.
10.8 Ferien, Feiertage und arbeitsfreie Tage
Die Berechnung der Ferien erfolgt pro Lehrjahr. Der Lernende hat unabhängig von seinem Alter Anspruch auf 30 Ferientage pro Lehrjahr (gemäss Weisung: Ferien Lernende der Wander AG)
Die Ferien müssen am Anfang des Lehrjahres bekannt gegeben werden und sind während den Schulferien zu beziehen. Damit eine genügende Erholung gewährleistet ist, müssen wenigstens einmal pro Jahr zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. Bei der Festlegung der Ferien müssen interne und externe Prüfungstermine sowie der Betriebsunterbruch berücksichtigt werden. Der Bezug der Ferientage hat bis jeweils Ende Lehrjahr zu erfolgen. In begründeten Fällen kann der Lernende einen Antrag zu Handen des Ausbildungsverantwortlichen stellen, wodurch die Möglichkeit besteht, die Ferien bis Ende Dezember des folgenden Lehrjahres zu beziehen.
10.9 Feiertage und arbeitsfreie Tage
Sofern die zusätzlichen arbeitsfreien Tage (Freitag einen Schultag fallen, kann der Lernende diese/n Tag/e zu | nach Auffahrt, 24. | einem späteren Zeitpunkt beziehen. Er hat den | Dezember und 31. Dezember) auf | ||||||
Ausbildungsverantwortlichen | im | Voraus | über | den | Zeitpunkt | des | Bezuges | zu | informieren. |
11. Verantwortlichkeiten
11.1 Operativ tätige Mitarbeitende (EAV und GAV)
sind für die lückenlose und korrekte Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten an den Zeiterfassungsterminals verantwortlich (Mutationen der eigenen Arbeitszeit direkt im System sind nicht erlaubt)
überprüfen die erfassten Daten spätestens am Monatsende im Zeiterfassungssystem und lassen allfällig notwendige Korrekturen vom Vorgesetzten visieren und durch die kontrollführende Person mutieren
lassen geplante Absenzen (Ferien, Militär, Ausbildungen, Kurse usw.) vom Vorgesetzten schriftlich genehmigen und visieren und leiten diese der kontrollführenden Person zur Erfassung im System weiter
stellen sicher, dass Unfälle unverzüglich vom Vorgesetzten gemeldet werden und das entsprechende Unfallformular ausgefüllt wird (siehe Intranet unter Personelles / Unfall)
lassen krankheitsbedingte Absenzen vom Vorgesetzten visieren und leiten diese der kontrollführenden Person zur Erfassung im System weiter. Zudem übergeben sie dem zuständigen HR-Bereichsleiter bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit, die 5 Tage überschreitet, unaufgefordert ein entsprechendes Arztzeugnis (bei Krankheit während den Ferien ab dem ersten. Tag)
11.2 Kadermitarbeitende
lassen geplante Absenzen (Ferien, Militär, Ausbildungen, Kurse usw.) vom Vorgesetzten schriftlich genehmigen und visieren und leiten diese der kontrollführenden Person zur Erfassung im System weiter
stellen sicher, dass Unfälle unverzüglich vom Vorgesetzten gemeldet werden und das entsprechende Unfallformular ausgefüllt wird (siehe Intranet unter Personelles / Unfall)
lassen krankheitsbedingte Absenzen vom Vorgesetzten visieren und leiten diese der kontrollführenden Person zur Erfassung im System weiter. Zudem übergeben sie dem zuständigen HR-Bereichsleiter bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit, die 5 Tage überschreitet, unaufgefordert ein entsprechendes Arztzeugnis (bei Krankheit während den Ferien ab dem ersten Tag).
überprüfen die erfassten Daten spätestens am Monatsende im Zeiterfassungssystem und lassen allfällig notwendige Korrekturen vom Vorgesetzten visieren und durch die kontrollführende Person mutieren.
11.3 Vorgesetzte
sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften betreffend Arbeitszeit (u. a. Höchstarbeitszeit / Mehrstunden) von den Mitarbeitenden eingehalten werden
stellen sicher, dass die Arbeitszeitsaldi der Mitarbeitenden bestimmte Grenzen nicht über- bzw. unterschreiten (siehe GAV resp. Allgemeine Anstellungsbedingungen EAV)
sind für das korrekte Ferien- und Absenzenmanagement der Mitarbeitenden verantwortlich
– | informieren | den | zuständigen | HR-Bereichsleiter | unverzüglich | über | krankheitsbedingte |
Abwesenheiten | ab | dem 4. Arbeitstag | und über Unfälle |
– sprechen zu treffende Sonderregelungen bzgl. Überstunden- und Ferienmanagement mit dem zuständigen HR-Bereichsleiter ab – führen zusammen mit dem zuständigen HR-Bereichsleiter mit Mitarbeitenden, die länger abwesend waren, entsprechende Rückkehrgespräche,
11.4 Kontrollführende Personen
(gemäss Liste kontrollführende Stellen im Intranet)
sind für die Schulung und Information der Mitarbeitenden bezüglich der korrekten Erfassung der
Arbeitszeit verantwortlich und stellen sicher, dass die Mitarbeitenden die Arbeitszeit lückenlos erfassen | korrekt | und |
– erfassen die vom Vorgesetzten visierten Absenzen und Mutationen der Mitarbeitenden im System
überwachen die erfassten Zeiten im System und melden Unregelmässigkeiten oder Verletzungen von Vorschriften dem Vorgesetzten
machen täglich die Zeitkontrolle und sind verantwortlich, dass spätestens am dritten. Arbeitstag des Folgemonats alle Daten lückenlos erfasst sind
sind gegenüber den betreffenden Mitarbeitenden, den zuständigen Vorgesetzten und dem HR- Team über die erfassten Daten auskunftspflichtig (eine Auskunftspflicht gegenüber anderen Personen besteht nicht)
11.5 Human Resources
ist verantwortlich für die Abgabe dieses Reglementes
nimmt die Instruktion der Mitarbeitenden, deren Vorgesetzten sowie der kontrollführenden Personen vor
erstellt am 5. Arbeitstag des Folgemonats den definitiven Monatsabschluss
übergibt den Vorgesetzten regelmässig eine Arbeitszeit- und Ferienliste der Mitarbeitenden zur Kontrolle und zum Visum und spricht Massnahmen im Bereich des Arbeitszeit- und Absenzenmanagement mit den Vorgesetzten ab
führt zusammen mit dem zuständigen Vorgesetzten Rückkehrgespräche mit Mitarbeitenden, die länger abwesend waren.
12. Widerhandlungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement haben disziplinarische Massnahmen zur Folge.
13. Inkraftsetzung
Diese Bestimmungen treten per 1.1.2018 in Kraft und ersetzen sämtliche vorangegangenen Reglemente, Ausführungsbestimmungen oder Nachträge. Bern und Neuenegg
WANDER AG
Arnold Furtwaengler | Ueli Trachsel |
Geschäftsleiter | Leiter Support Services |
Personalkommission
WANDER AG
Walter Käser | Samuel Frey | René Thürler | Frank Behrendt |
Präsident | Vizepräsident | Mitglied | Mitglied |
Gewerkschaft Unia
Corrado Pardini | Vania Alleva |
Mitglied der Geschäftsleitung | Mitglied der Geschäftsleitung |
Teresa Matteo | Stefan Wüthrich | Ivan Kolak |
Branchenverantwortliche | Leiter Einheit Bern/OAE | Gewerkschaftssekretär |
Lebens- und Genussmittelindustrie
Pikettreglement 2017 GAV Wander AG
Pikettreglement
Gültig ab 01.01.2017
Aus LIEBE zum TEE
Abgeltung
Bereitschaftszeit (Pikettstellung) .. 4.2 Einsatzzeit
Gotina
1. Geltungsbereich
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird in diesem Dokument für Personenbegriffe die männliche Form verwendet. Damit sind jeweils beide Geschlechter eingeschlossen.
Diese Regelung gilt für alle Mitarbeitenden (Normal- und Kaderanstellungen), die nicht regelmässig Nacht- und Sonntagsarbeit leisten und aufgrund besonderer Bedürfnisse oder Umstände angeordnete Pikettdienste leisten müssen.
2. Begriff / Definition
Pikettdienst bedeutet, sich ausserhalb der Arbeitszeit bereitzuhalten, um nötigenfalls die Arbeit sofort aufnehmen zu können. Die dafür ausgerichtete Entschädigung kann in Zeit oder Geld erfolgen.
Es wird unterschieden zwischen:
Bereitschaftszeit
Einsatzzeit
3. Einsatzplanung, Kompetenzen, Organisation
Der jeweilige Leiter der Abteilung ist für die Pikett-Einsatzplanung verantwortlich. Er stellt sicher, wer, wann, in welchem Umfang Pikettdienst zu leisten hat. Er trägt zudem die Verantwortung bei allfalligem Missbrauch dieses Reglements.
Die Pikettdienst leistenden Mitarbeitenden sind verpflichtet, während dem Pikettdienst jederzeit erreichbar zu sein und nötigenfalls die Arbeit sofort, d.h. innerhalb der für den normalen Arbeitsweg benötigten Zeit, aufzunehmen.
Gemäss den arbeitsgesetzlichen Bestimmungen darf ein Mitarbeitender im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens sieben Tagen Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes, darf der Mitarbeitende während den zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden. Ausnahmsweise kann ein Mitarbeitender im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen im Pikettdienst sein.
Der Pikettleistende ist verpflichtet, sämtliche Vorfälle und Aktivitäten im Rahmen seines Pikettdienstes gemäss den bestehenden Arbeitsanweisungen angemessen zu dokumentieren. Für die fachliche Abwicklung des IT-Pikett-Einsatzes besteht eine ergänzende Richtlinie.
4.
4.1
4.2
og
Sofern Pikettdienste geleistet werden, müssen diese separat erfasst, vom entsprechenden Vor-
Abgeltung
gesetzten visiert und monatlich oder quartalsweise ausgezahlt werden. Eine Kumulation von normaler Arbeitszeit und Pikettdienst-Arbeitszeit ist nicht zulässig. Sämtliche Pikett- Vergütungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Bereitschaftszeit (Pikettstellung)
Bereitschaftszeit leistet, wer sich auf Anordnung ausserhalb der Arbeitszeit bereithält, um nötigenfalls sofort die Arbeit aufnehmen zu können. Die Pikett-Entschädigung beträgt:
Bereitschaft Stempler CHF 7.00.- pro Stunde
Bereitschaft Kader CHF 7.00.- pro Stunde
Effektive Zeit plus Wegzeit (30 Min pro Weg) (+50% Zeitzuschlag in der Nacht/ am Sonntag)
Bis 2 Sunden: CHF 100.-
Über 2 Stunden: CHF 200.-
Einsatz Stempler
Einsatz Kader
Diese Entschädigung beinhaltet ebenfalls telefonische Auskünfte oder kleinere (15 Minuten und weniger) Arbeitsleistungen von zu Hause aus zwischen 18.00 und 22.00 Uhr.
Einsatzzeit
Bei angeordnetem Pikettdienst (Intervention) beträgt die Einsatzzeit:
Abteilung KNF, TU und GAV IT Mitarbeitende
Einsatzzeiten Montag — Donnerstag: Montag - Freitag: 16:30 — 07:00 Uhr 05:00 — 07:30 Uhr Freitag — Samstag: 17:00 — 20:00 Uhr
16:30 — 13:00 Uhr Samstag — Sonntag: 13.00 — 21.00 Uhr Sonntag - Montag: 21:00 — 07:00 Uhr
Die Einsatzzeiten können je nach Produktionsauslastung und Abteilung variieren, Sie werden
vom Team- oder Bereichsleiter entsprechend dem Schichtbetrieb bedurfnisgerecht festgelegt. Die Zeitgutschriften sind durch die Mitarbeitenden grundsätzlich zu kompensieren. Ist dies im Rahmen der betrieblichen Organisation innerhalb eines Geschäftsjahres nicht möglich, werden die Zeitzuschläge 1:1 ausbezahlt.
Für den geleisteten Einsatz kann der Mitarbeitende km-Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeuges geltend machen (2017: CHF 0.70 pro km). Die Abrechnung erfolgt mit separatem Spesenbeleg.
5. Gültigkeit, Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Die Firma ist berechtigt, das Reglement veränderten gesetzlichen oder betrieblichen Bedingungen anzupassen.
Dieses Reglement tritt am 1.1.2017 in Kraft.
WANDER AG
A
FR ia Arnold Furtwaengler Geschäftsleiter
Personalkommission WANDER AG
lu lite,
Walter Käser Presi Persko
/
Gewerkschaft Unia
Corrado Pardini Sektorleiter Industrie Mitglied der Geschäftsleitung
Stefan Wüthrich Regio-Sekretär Einheit Bern-OAE
Neuenegg, 20. Februar 2017
mn am
TEE
Ueli Trachsel —— Leiter Support Services Wander
Samuel Frey Vizepräsident Persko
(
Teresa Matteo Branchenleiterin der Lebens- und Genussmittelindustrie
Ivan Kolak Industrieverantwortlicher Bern
Pikettreglement