IPI EX 0f77dfe512f0cd6a
BETONHÜLSECH-Gesuchsnummer 54053/2011
BETONHÜLSECH-Gesuchsnummer 54053/2011:
Art. 2 lit. a MSchG: Das Zeichen wird von den Abnehmern in der Bedeutung von „Hülse, die im Beton verankert wird“ verstanden. Es handelt sich um einen gebräuchlichen generischen Begriff im Bau- und Installationswesen. In Bezug auf „Dübel aus Metall“ (Klasse 6) und „Dübel nicht aus Metall“ (Klasse 20) beschreibt das Zeichen direkt die mögliche Art und Zweckbestimmung der Waren. Das Zeichen ist somit nicht unterscheidungskräftig.
Die Frage des Freihaltebedürfnisses kann insofern offen gelassen werden, als ohnehin die Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft gemacht wurde. Insbesondere zeigen die Durchsetzungsbelege das Zeichen nur in beschreibenden Vermerken auf Rechnungen in Alleinstellung; alle übrigen Belege betreffen die Wortkombination “Uni-Betonhülse“. Die Durchsetzung des Zeichens in Alleinstellung ist daher nicht belegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid bestätigt (BVGer B-4763/2012).
Betroffene Klassen: 6, 20