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IPI EX 6799d1924ac38a5c

COASTERCH-Eintragungsnummer 510952

COASTERCH-Eintragungsnummer 510952:

Art. 2 lit. a MSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 MSchV): Das englische Wort „COASTER“ bedeutet auf Deutsch „Küstenfahrzeug“ beziehungsweise „Schiff, welches von Küstenort zu Küstenort eingesetzt wird“. Für Schiffe wäre das Zeichen somit beschreibend. Mit einer negativen Einschränkung können die Waren und Dienstleistungen, denen Schutzhindernisse gemäss Art. 2 lit. a MSchG entgegenstehen, ausgeschlossen werden. Das Warenverzeichnis beinhaltet aufgrund der Einschränkung – „Motorfahrzeuge, ausgenommen Wasserfahrzeuge, und Teile derselben“ – keine Waren, für die „COASTER“ beschreibend ist. Das Zeichen ist somit unterscheidungskräftig. Eine Negativeinschränkung der Warenliste darf nicht dazu führen, dass das Schutzobjekt unbestimmt wird (Art. 11 Abs. 1 MSchV). Vorliegend bleibt das Schutzobjekt auch mit der Einschränkung eindeutig. Weiter darf die negative Einschränkung nicht zu einer Irreführungsgefahr führen (Art. 2 lit. c MSchG). Da beim Kauf der noch beanspruchten Waren von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen ist, führt die Negativeinschränkung der Warenliste nicht zu einer offensichtlichen Irreführungsgefahr. Das Zeichen kann somit für diese Warenliste zum Markenschutz zugelassen werden.

Betroffene Klassen: 12