VI.04 Standard ROS

Standard ROS 25. Februar 2026

1 Zweck

Im Standard ROS sind Mindestanforderungen definiert, die seitens der involvierten Kantone, Arbeitspartner und des Kompetenzzentrum ROS (K-ROS) erfüllt sein müssen, damit der ROS-Prozess konzeptgerecht umgesetzt werden kann.

2 Rahmenbedingungen

Das K-ROS ist zuständig für die Konzeptualisierung von ROS. Die konzeptgerechte Umsetzung liegt in der Verantwortung der Kantone und Arbeitspartner. Die Organisation, die Aufgaben, die Qualitätssicherung, die Weiterentwicklung von ROS, sowie die Finanzierung des K-ROS sind im Reglement betreffend das K-ROS definiert.

3 Verantwortlichkeiten

Nachfolgend sind diejenigen Rollen definiert, die spezifische Funktionen im ROS-Prozess zu erfüllen haben.

3.1 Vollzugs- und /oder Bewährungsdienst

Der Vollzugs- und / oder Bewährungsdienst erfüllt eine Case Management Funktion. Er bezeichnet eine fallverantwortliche Person (FV), die über den gesamten Sanktionsverlauf die Vollzugsplanung koordiniert und für einen reibungslosen Informationsfluss an allen Schnittstellen sorgt.

3.2 Arbeitspartner

Arbeitspartner (AP) sind all jene Dienstleistungserbringer, die im Auftrag der FV Sanktionen vollziehen und dabei im direkten Kontakt mit den Klientinnen und Klienten stehen. Dabei kann es sich sowohl um Institutionen (staatlich oder privat) als auch um Einzelpersonen (z.B. Therapiepersonen, Bewährungshelfende etc.) handeln.

3.3 Kompetenzzentrum ROS (K-ROS)

Im K-ROS stellen die beiden Abteilungen für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA), die AFA OSK und die AFA NWI, jene Fachpersonen, die im Rahmen des ROS-Prozesses Risikoabklärungen erstellen und Forensischen Fachsupport leisten. Die ROS-Administration ist im Zusammenhang mit ROSnet verantwortlich für die Erteilung von Fallzugriffen, die Benutzerverwaltung, die Anwendungsschulung sowie den Support.

4 ROS-Prozess

4.1 Prozessschritt Triage

4.1.1 Fall-Screening-Tool (FaST)

Zur Feststellung des Abklärungsbedarfs wird im Vollzugs- und / oder Bewährungsdienst das FaST eingesetzt. Die Anwendung setzt eine Schulung durch das K-ROS voraus.

4.1.2 Ausschlusskriterien

Die konkordatliche Richtlinie ROS definiert, welche Fälle aus dem ROS-Prozess ausgeschlossen werden können.

4.2 Prozessschritt Abklärung

4.2.1 Risikoabklärung (RA)

Eine RA wird erstellt, wenn

  • FaST eine Klassifikation C ergibt, die Ausschlusskriterien gemäss der konkordatlichen Richtlinie nicht erfüllt sind und noch keine RA aus einem früheren Sanktionenvollzug besteht;

  • FaST eine Klassifikation C ergibt, die Ausschlusskriterien gemäss der konkordatlichen Richtlinie nicht erfüllt sind, bereits eine RA aus einem früheren Sanktionenvollzug besteht, der aktuellen Sanktion jedoch ein Gewalt- oder Sexualdelikt zugrunde liegt;

  • die AFA im Rahmen des forensischen Fachsupports (FFS) entsprechenden Abklärungsbedarf feststellt. Es werden drei Arten RA unterschieden:

  • Eine RA der Stufe 1 (ohne standardisiertes Risk Assessment) wird erstellt, wenn die verbleibende Zeit bis Sanktionsende zum Zeitpunkt des Abklärungsauftrags zwischen 6 und 12 Monaten liegt, oder die Aktenlage für eine RA der Stufe 2 nicht ausreichend ist. Die Einschätzung des Delinquenzrisikos wird entsprechend genereller formuliert.

  • Eine RA der Stufe 2 (inkl. standardisiertem Risk Assessment) wird erstellt, wenn zum Zeitpunkt des Abklärungsauftrags noch mindestens ein Jahr bis Sanktionsende verbleibt.

  • Im Rahmen der Fokusabklärung (FA) erfolgt die vertiefte Analyse einer fallspezifischen, forensischen Fragestellung. Unabhängig von der FaST-Klassifikation untersucht die AFA den Fall aus forensischer Perspektive und hält ihre Einschätzung und Empfehlungen schriftlich fest. Die AFA entscheidet abschliessend, ob und gegebenenfalls welche Dienstleistungen den Kantonen angeboten werden. Bei einem Verzicht auf eine RA hält die AFA ihre Entscheidung in einer Aktennotiz unter Angabe einer kurzen Begründung fest.

4.2.2 Fall-Résumé (FaR)

Ein FaR wird durch die FV erstellt, wenn FaST eine Klassifikation B ergibt und keine Ausschlusskriterien gemäss der konkordatlichen Richtlinie erfüllt sind. Das FaR kann bei Bedarf auch für Fälle verwendet werden, für welche die Anwendung nicht vorgeschrieben ist (z.B. ausgeschlossene C-Fälle, A-Fälle).

4.2.3 Forensischer Fachsupport (FFS)

Bei forensisch-psychologischen Fragestellungen zum Fall hat die FV jederzeit die Möglichkeit, niederschwellig mit der AFA in Kontakt zu treten. Unabhängig vom Resultat der Triage mittels FaST leistet die AFA FFS, wenn potenziell risikorelevante Entwicklungen vermutet werden. Im Austausch zwischen FV und forensischer Fachperson wird entschieden, wie mit dem Fall weiter verfahren wird. Den Beschluss zum weiteren Vorgehen bezüglich weiterführendem Abklärungsbedarf hält die AFA in Form einer Aktennotiz fest, die sie im ROSnet generiert.

Der FFS ist dann in Anspruch zu nehmen, wenn im Prozess folgende Situation besteht und keine Ausschlussgründe von den einweisenden Behörden Anwendung finden:

  • FaST ergibt eine Klassifikation A* oder B*;

  • FaST ergibt eine C-Klassifikation und es besteht bereits eine Risikoabklärung aus einem früheren Sanktionenvollzug. Der aktuellen Sanktion liegt jedoch kein Gewalt- oder Sexualdelikt zugrunde;

  • Im FaR bezeichnet die FV Hinweise in Bezug auf Gewalt- oder Sexualdelikte, die einer forensisch-psychologischen Überprüfung bedürfen;

  • Die FV und die AP werden sich im Rahmen des Konsolidierungsprozesses nicht einig bezüglich des personenbezogenen Veränderungsbedarfs.

4.2.4 Auftrag Risikoabklärung

Die RA wird im Auftrag der Vollzugs- und / oder Bewährungsdienste erstellt. Die FV generiert im ROSnet für alle Aufträge an die AFA jeweils das Formular «Auftrag Risikoabklärung». Die benötigten Akten sind von der auftraggebenden Person zu organisieren und mit dem unterschriebenen Auftragsformular der AFA zuzustellen. Welche Akten von der AFA in welcher Form benötigt werden, ist in einer Checkliste ausgeführt, die das K-ROS auf ROSnet zur Verfügung stellt. Die Zustellung der Akten an die AFA soll in der Regel digital erfolgen. Deren Strukturierung richtet sich zukünftig, so weit möglich, nach dem im Projekt eJVAkte erarbeiteten Musteraktenplan. Falls im Auftrag nicht anders vermerkt, schickt die AFA physisch eingereichte Akten nach Erstellen der Risikoabklärung und erfolgter Konsolidierung zurück. Digital eingereichte Akten werden gelöscht. Die in den Akten enthaltenen besonderen Personendaten werden von der AFA ausschliesslich zur Auftragserfüllung verwendet.

4.2.5 Erstellung Risikoabklärung

Die AFA erstellt nach Erhalt des entsprechenden Auftragsformulars und der vollständigen Unterlagen zum Fall

  • innerhalb von zwei Monaten eine Risikoabklärung, oder

  • innerhalb von einem Monat eine Fokusabklärung. Die Risikoabklärungen erfolgen aktengestützt. Allfällige Rückmeldungen von fallspezifisch involvierten Fachpersonen (z.B. FV, Arbeitspartner) werden mit einbezogen. Falls sich die zu beurteilende Person im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug befindet, orientieren sich die forensisch-psychologischen Schlussfolgerungen an den noch nicht abschliessend rechtlich gewürdigten Sachverhalten, die in den Strafuntersuchungs- und Gerichtsakten dargestellt sind. Die Risikoabklärungen der AFA sind im Sinne eines strukturierten klinischen Urteils zu verstehen: Die Resultate der verwendeten Risk-Assessment-Instrumente fliessen als Teil einer Gesamtwürdigung sämtlicher vorliegender Informationen in die Schlussfolgerungen mit ein. Die Risikoabklärung ist zu aktualisieren, wenn sich die Informationsgrundlage verändert hat, beispielsweise, weil neue Erkenntnisse vorliegen oder im Rahmen des Vollzugsverlaufs sowie im direkten Kontakt mit den Klienten / Klientinnen begründete Zweifel an der vorliegenden Beurteilung entstehen. Risikoabklärungen ersetzen sachverständige Begutachtungen nach StGB und StPO nicht.

4.2.6 Konsolidierung Risikoabklärung

Die Risikoabklärung wird von der AFA als Entwurfsfassung ohne Unterschrift im ROSnet aufgeschaltet. Die FV erstellt basierend auf den Abklärungsergebnissen eine erste Fassung der Fallübersicht.

Innerhalb eines Monats wird eine Fallbesprechung, deren Durchführung in der Verantwortung der FV liegt, zwischen der FV und der AFA vorgenommen. Darin wird das gemeinsame Fallverständnis konsolidiert. Zu fokussieren sind

  • die Nachvollziehbarkeit der Einschätzungen der AFA;

  • die Integration allfälliger neuer Informationen (z.B. Rückmeldungen bereits involvierter Arbeitspartner zum Problemprofil oder bzgl. Ressourcen);

  • die Umsetzbarkeit der Interventionsempfehlungen. Gelingt es im Rahmen der Fallbesprechung nicht, allfällige Unklarheiten bzw. unterschiedliche Einschätzungen zu bereinigen, müssen die jeweils Vorgesetzten darüber informiert werden. Die Konsolidierung hat dann auf der nächsthöheren Hierarchiestufe zu erfolgen. Nach erfolgreicher Konsolidierung und allfälliger Bereinigung der Entwurfsfassung wird die definitive, unterschriebene Risikoabklärung von der AFA im ROSnet aufgeschaltet.

4.2.7 Ausschluss

Die Anwendung der Ausschlusskriterien im Rahmen der Richtlinie ROS liegt in der Verantwortung der Vollzugs- und Bewährungsdienste. Der Verzicht ist im ROSnet zu dokumentieren und wird im Vollzugsauftrag und den Vollzugsakten vermerkt.

4.2.8 Aufschubkriterien

Liegen keine Ausschlusskriterien vor oder sind diese noch nicht klar, kann es bei Fällen mit einer FaST-Klassifikation C angezeigt sein, den Zeitpunkt der Einholung einer RA aufzuschieben. Mögliche Aufschubkriterien sind:

  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig oder es liegt kein begründetes Urteil vor.

  • Die Aktenlage ist nicht aktuell (z.B. ein neues Gutachten, Führungs- oder Therapiebericht wird erstellt und liegt noch nicht vor).

  • Der Integrationsauftrag ist unklar (z.B. es liegt erst ein erstinstanzlicher migrationsrechtlicher Entscheid vor).

  • Ein Überstellungsverfahren ist hängig.

4.3 Prozessschritt Planung

4.3.1 Fallübersicht (FÜ)

Die FV erstellt basierend auf den Ergebnissen aus dem Prozessschritt Abklärung (RA oder FaR) eine FÜ als Arbeitsmittel zur Vollzugsplanung. Die FÜ ist mit allen involvierten Arbeitspartnern zu konsolidieren.

4.3.2 Konsolidierung Fallübersicht

Der Entwurf der FÜ RA / FaR muss den aktuell beteiligten Arbeitspartnern inkl. RA / FaR zugestellt werden. Die Arbeitspartner sind verpflichtet, eine Rückmeldung zu diesen Unterlagen zu geben. Im Fokus sollen das Fallverständnis und die Realisierbarkeit der vorgesehenen Interventionen stehen. Die FV bereinigt die FÜ FaR direkt im ROSnet. Bei der FÜ RA können Anpassungen im personenbezogenen Veränderungsbedarf ausschliesslich durch die AFA vorgenommen werden. Dies setzt eine erneute Durchführung des Teilprozesses "Konsolidierung RA" voraus. Den umweltbezogenen Veränderungsbedarf oder den Kontrollbedarf bereinigt die FV direkt im ROSnet. Gelingt es der FV und dem beteiligten Arbeitspartner nicht, allfällige Unklarheiten bzw. unterschiedlichen Einschätzungen zu bereinigen, müssen die jeweils Vorgesetzten darüber in-

formiert werden. Die Konsolidierung hat dann auf der nächsthöheren Hierarchiestufe zu erfolgen. Bei Fällen mit FÜ FaR kann die AFA mittels forensischem Fachsupport beigezogen werden, wenn unterschiedliche Einschätzungen zum personenbezogenen Veränderungsbedarf vorliegen.

4.3.3 Integration Fallübersicht

Die Arbeitspartner integrieren die Inhalte der bereinigten FÜ in ihren Vollzugs- / Massnahmen- / Therapie- oder Behandlungsplan und stellen diesen der FV innert nützlicher Frist unaufgefordert zu. Unstimmigkeiten meldet die FV den Arbeitspartnern zurück.

4.4 Prozessschritt Verlauf

4.4.1 Berichterstattung

Die Berichterstattung gemäss ROS bezieht sich auf Fälle mit FÜ (Vollzug und Bewährungshilfe). Das K-ROS stellt Hilfsmittel zur Verlaufseinschätzung auf der Website rosnet.ch zur Verfügung. Die inhaltlichen Mindestanforderungen an Berichte der Arbeitspartner zuhanden der zuständigen Behörde sind sanktionsspezifisch vorgegeben (siehe Glossar rosnet.ch). In sanktionsspezifischen Checklisten ist definiert, zu welchen risikorelevanten Fragestellungen eine aktuelle Einschätzung der Arbeitspartner erforderlich ist. Die Arbeitspartner können entweder die Checkliste ausgefüllt ihrem Bericht beilegen, oder aber die Items der Checkliste direkt in ihre Berichtsstruktur integrieren (siehe Glossar rosnet.ch).

4.4.2 Berichtsauswertung

Die Berichtsauswertung gemäss ROS bezieht sich auf Fälle mit FÜ. Das K-ROS stellt Hilfsmittel zur Verlaufseinschätzung auf der Website rosnet.ch und Verlaufslisten zur Berichtsauswertung zur Verfügung. Verlaufslisten sind in ROSnet integrierte Fragebögen, die es der fallverantwortlichen Person ermöglichen, die Berichte ihrer Arbeitspartner anhand definierter Auswertungskriterien strukturiert auf Vollständigkeit und Aussagekraft zu überprüfen. Die Anwendung der Verlaufsliste ist fakultativ, empfiehlt sich jedoch besonders

  • für Mitarbeitende, die noch wenig Übung in der Auswertung von Berichten haben.

  • wenn der berichterstattende Arbeitspartner keine konkordatliche Berichtsvorlage verwendet (z.B. privatrechtliche Institutionen oder Einzeltherapeuten).

  • wenn eine lückenlose Dokumentation der ROS-Prozessschritte und des weiteren Vorgehens im ROSnet gewünscht ist.

4.5 Aktenführung

Zwecks Information der erfassten Person über ihre im ROSnet vorhandenen Daten und weil die im ROSnet generierten Daten nicht anderweitig archiviert werden, müssen folgende ROS-Dokumente im Vollzugsdossier einakturiert werden:

  • FaST-Zusammenfassung

  • RA, FaR sowie Resultate aus FFS

  • Fallübersichten

  • Verlaufslisten

  • Ausschlussbegründungen

5 Schulungen

Das K-ROS bietet obligatorische und fakultative, funktionsspezifische Schulungen für Mitarbeitende der einweisenden Behörde, der Bewährungsdienste sowie der konkordatlichen und nicht-konkordatlichen Arbeitspartner an. Das Kursangebot kann auf der Website rosnet.ch eingesehen werden.

Die Kurskosten sind im Tarifblatt ROS-Kurse geregelt, das ebenfalls auf der Website rosnet.ch eingesehen werden kann. Das Schweizerische Kompetenzzentrum für den Justizvollzug (SKJV) bietet unabhängig vom K-ROS Grundlagenkurse zu relevantem Basiswissen für die risikoorientierte Arbeit im Justizkontext an.

6 ROSnet

Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe) ist Eigentümerin und Betreiberin der webbasierten Datenbank ROSnet. JuWe räumt den Vollzugs- und Bewährungsdiensten die Nutzungsrechte daran ein. Die Weiterentwicklung von ROSnet erfolgt gemäss dem Reglement betreffend K-ROS.

6.1 Funktion ROS-Administration

Die ROS-Administration erfüllt im ROSnet folgende, der «Admin»-Benutzerrolle vorbehaltene Funktionen:

  • Schnittstelle zu User, Hosting-Partnerin und Entwicklerin

  • Support

  • Benutzerverwaltung (applikationsseitig)

  • Controlling bezüglich Datenhygiene

  • Datenaufbereitung zu Analysezwecken

  • Erteilung Fallzugriffe (siehe 6.3.)

6.2 Zugriff auf ROSnet

Die ROS-Administration aktiviert den Zugriff auf ROSnet erst, wenn die dem Benutzerprofil entsprechende erforderliche Schulung absolviert wurde. In jedem ROS-Kanton bezeichnet die Leitung des Vollzugs- und/oder Bewährungsdienstes eine bestellberechtigte Person. Die bestellberechtigte Person trägt die Verantwortung dafür, dass aus ihrem Zuständigkeitsbereich nur jene Mitarbeitende Zugriff auf ROSnet erlangen und behalten,

  • die eine Personensicherheitsüberprüfung bestanden haben, und

  • die aufgrund ihrer Funktion Zugriff auf ROSnet benötigen. Die bestellberechtigte Person ist als einzige Person ihres Zuständigkeitsbereichs berechtigt, der ROS-Administration den Auftrag zur Erstellung eines Benutzerprofils zu erteilen. Die bestellberechtigte Person meldet der ROS-Administration bei Funktionswechseln die Mutationen und löst bei Austritten die Deaktivierung der entsprechenden Benutzerprofile aus. Die bestellberechtigte Person wird periodisch von der ROS-Administration beauftragt, die aktuelle Benutzerliste zu überprüfen.

6.3 Fallzugriff

Mit der Anwendung von ROSnet ermächtigen die Kantone die ROS-Administration, ROSnet-Usern aus anderen Kantonen Zugriff auf ihre Fälle zu erteilen, sofern diese ein begründetes Interesse haben (aktives Geschäft). Dadurch werden ausschliesslich aus dem ROS- Prozess generierte Dokumente des Kantons zugänglich. Die Sicherheitsüberprüfung der ROSnet-User obliegt der bestellberechtigten Person des jeweiligen Kantons. Die Anfrage ist schriftlich (E-Mail) an die ROS-Administration zu richten. - Bei Fällen, die als aktive Geschäfte im ROSnet verzeichnet sind, fügt die ROS- Administration die anfragende Person als zuständigen User zum Fall hinzu und fordert diese auf, mit der FV des aktuellen Kantons Kontakt aufzunehmen.

- Bei Fällen, die als inaktive Geschäfte im ROSnet verzeichnet sind, nimmt die ROS- Administration die Reaktivierung des Falles vor, teilt diesen dem neuen Kanton zu und fügt die anfragende Person als zuständigen User zum Fall hinzu.

7 Schlussbestimmung

Der vorliegende Standard ROS wurde am 25. Februar 2026 von der Konferenz der Leitenden Justizvollzug NWI & OSK genehmigt und ersetzt den Standard ROS vom 01.01.2018 sowie den Standard AFA vom 01.01.2020. Der Standard ROS tritt am 25. Februar 2026 in Kraft und wird in die systematische Sammlung der Erlasse der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone aufgenommen und im Internet publiziert.