RPW 1998/1 S. 89
Zschokke / Locher
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG.
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et. 32 al. 1 LCart.
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart.
Stellungnahme der Wettbewerbskommission betreffend den Zusammenschluss Zschokke Holding AG / Locher & Cie AG
Zusammenfassung
Am 11. Dezember hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt das Unternehmen Zschokke Holding AG, Genf (Zschokke) die Kontrolle über das Unternehmen Locher & Cie AG, Zürich zu erwerben.
Zschokke zählt zu den führenden Bauunternehmen der Schweiz. Das Unternehmen erbringt ungefähr 88,5% der Leistungen im Inland, diese konzentrieren sich auf die drei Kernbereiche ‘Generalunter-nehmung’, ‘Produktion’ und ‘Bewirtschaftung’.
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Locher war bis 1996 in Hochbau, Tiefbau, Untertagebau, Spezialtiefbau, Sanierung und Unterhalt, Holzbau, Bauingenieurwesen, Architektur sowie in Generalunternehmungsaufgaben im Tiefbau tätig. Im Verlaufe des Jahres 1997 wurden der Hochbau und der Spezialtiefbau eingestellt.
Zschokke wird von Locher den ‘Untertagebau’ und den ‘Allgemeinen Tiefbau’ übernehmen. Vorher werden die übrigen Aktiven bzw. Geschäftsbereiche von Locher an die noch zu gründenden Gesellschaft Locher nova ausgegliedert.
Die sachlich und räumlich relevanten Märkte sind entsprechend dem Zusammenschluss von Batigroup abzugrenzen (vgl. RPW 1997/2, S. 204f.). Aus den Marktanteilen von Zschokke und Locher ergibt sich, dass nach dem Zusammenschluss in keinem dieser Märkte die Marktanteilsschwelle von 20% erreicht wird. Es gibt demnach keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU.
Die Wettbewerbskommission befasste sich trotzdem eingehender mit dem Bereich ‘Untertagebau’. Bauvorhaben in diesem Bereich sind regelmässig sehr umfangreich, weshalb ein einzelnes Unternehmen jeweils kaum in der Lage ist, sich alleine für ein entsprechendes Projekt zu bewerben. Aus diesem Grund bilden in der Regel mehrere Unternehmen zusammen Arbeitsgemeinschaften. Letztere könnten im Zusammenschlussfall problematisch sein, wenn immer die gleichen Unternehmen kooperieren würden. Gegebenenfalls würde Zschokke bestehende Bindungen von Locher mitübernehmen und auf diese Weise eventuell indirekt eine marktmächtige Stellung erreichen. Die Ermittlungen der Wettbewerbskommission ergaben jedoch, dass keine derartigen fixen Beziehungen bestehen.
Die vorläufige Prüfung hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich die beteiligten Unternehmen nach dem Zusammenschluss von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten können; der Zusammenschluss wird mithin keine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken und ist somit wettbewerbsrechtlich unbedenklich.