RPW 1998/4 S. 600
Exxon / Shell
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Zusammenfassung
Am 20. Juli 1998 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über das Zusammenschlussvorhaben Exxon-Shell erhalten. Danach beabsichtigen Exxon [Houston] und Shell [London] ein Gemeinschaftsunternehmen unter der Firma Infineum mit Sitz der Holdinggesellschaft in Holland zu gründen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird die von Exxon und Shell einzubringenden Geschäftstätigkeiten mit Schmierstoff- und Kraftstoffzusätzen (Additiven) wahrnehmen.
Mit der Zugabe von Additiven erhalten die Schmiermittel, Grundöle und Treibstoffe in Abhängigkeit ihres spezifischen Verwendungszwecks gewisse für ihre Leistung erforderliche Eigenschaften.
Nachgefragt werden Additive vorwiegend von der Erdölverarbeitenden Industrie (Raffinerien). In der Schweiz sind diese vor allem Shell Switzerland (Raffinerie de Cressier, NE) sowie Esso Switzerland, welche zum Exxon Konzern gehört. Die Umsätze und Marktanteile der Additive von Exxon und Shell sind in der Schweiz mehrheitlich bescheiden; nur in einem der vier relevanten Märkte erreichen die Beteiligten insgesamt etwa 20% Marktanteil. Davon gelangen aber rund 75% in die Shell- und Exxon-Gruppe. Im übrigen hat Shell 1997 kein Produkt der relevanten Märkte ausserhalb der Shell-Gruppe abgesetzt. Damit scheidet mit dem Zusammenschlussvorhaben einzig ein potentieller Konkurrent vom Schweizer Markt aus.
Angesichts dieser Tatsachen sowie der übrigen europaweit tätigen Konkurrenten, bei denen die Schweizer Abnehmer die Additive nachfragen, waren die Voraussetzungen zur Einleitung des Prüfungsverfahrens nicht gegeben.