RPW 1999/3 S. 513

Hoechst / Rhône-Poulenc

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Zusammenfassung

Am 15. Juli 1999 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission die Meldung über das Zusammenschlussvorhaben von der Hoechst Aktiengesellschaft ("Hoechst") und der Rhône-Poulenc S. A. ("Rhône-Poulenc") erhalten. Aus dem Zusammenschluss von Hoechst und Rhône-Poulenc soll die neue Unternehmung "Aventis" mit Sitz in Strassburg hervorgehen. Aventis wird sich auf den Geschäftsbereich Life Science konzentrieren, welcher in folgende drei Kategorien gegliedert werden kann: Pharmazeutika, Pflanzenschutz sowie Tiergesundheit.

Im Bereich Tiergesundheit wird lediglich Rhône-Poulenc seine bisherigen Beteiligungen auf Aventis übertragen. Das Tiergesundheitsgeschäft von Hoechst wird nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens veräussert. Die Beteiligungen und Geschäftstätigkeiten ausserhalb des Life Science Bereiches, d. h. vor allem Chemikalien und damit verbundene Tätigkeiten, sollen von Aventis entweder gar nicht übernommen oder aber kurzbis mittelfristig nicht weitergeführt werden.

Für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens sind somit lediglich die Bereiche Pharmazeutika und Pflanzenschutz von Bedeutung.

Pharmazeutika

Die Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte folgt dem Anatomical Therapeutic Chemical Classification Index (ATC-Klassifikation) der Stufe 3. Diese Marktabgrenzung hat sowohl die Wettbewerbskommission für das Zusammenschlussvorhaben "Roche / Corange" (RPW 1998/1, S. 65) als auch die EU-Kommission in früheren Entscheiden angewandt.

Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche von in- und ausländischen Anbietern von Arzneimitteln gleichermassen berücksichtigt

werden müssen, konstituieren aus Sicht der Marktgegenseite einen räumlichen Markt, der sich auf die Schweiz beschränkt (vgl. "Roche / Corange", RPW 1998/1, S. 66f.)

Im Bereich Pharmazeutika ergeben sich in verschiedenen Märkten Überschneidungen der Geschäftstätigkeiten. Gestützt auf IMS-Daten ergeben sich jedoch in keinen Märkten kumulierte Marktanteile, welche 20 % oder mehr betragen.

Hingegen hält Hoechst in zwei und Rhône-Poulenc in sechs Märkten einen alleinigen Marktanteil von mindestens 30 %. Anstelle einer Darstellung der einzelnen Märkte werden an dieser Stelle die generellen Gründe genannt, weshalb die Wettbewerbskommission das Zusammenschlussvorhaben im Bereich Pharmazeutika aus kartellrechtlicher Sicht als unproblematisch erachtet:

In keinem Markt kommt es zu einer Addition von Marktanteilen; die bestehenden Marktverhältnisse werden nicht verändert.

In den betroffenen Märkten sind die Umsatzvolumen durchwegs rückläufig.

Im Pharmamarkt erfolgt Wettbewerb insbesondere über internationale Innovationen (Wettbewerb um Patentrechte) und Imitationen nach Ablauf des Patentschutzes (Generika). Die Entwicklung eines neuen Medikaments erfordert dessen weltweite Vermarktung, damit die hohen Kosten der Entwicklung amortisiert werden können (vgl. "Roche / Corange", RPW 1998/1, S. 68f.). In dieser Hinsicht sind sowohl Hoechst als auch Rhône-Poulenc gegenüber den Konkurrenten in Rückstand geraten; ihre Wettbewerbsfähigkeit soll durch die Gründung von Aventis gesteigert bzw. ihr Rückstand auf die Konkurrenten wettgemacht werden.

Die mit der Forschung und Entwicklung sowie mit der weltweiten Vermarktung von Innovationen verbundenen Grössenvorteile sind generell ein hauptsächlicher Grund für die in jüngster Zeit zu beobachtenden Zusammenschlüsse im Pharmabereich

Zu berücksichtigen gilt des Weiteren, dass die gesamten Pharma-Marktanteile von Hoechst und Rhône-Poulenc in der Schweiz lediglich 1,5 % bzw. 1,1 % betragen. Nach dem Zusammenschluss hätte Aventis somit einen gesamten Marktanteil von 2,6 % und läge damit an 10. Stelle.

Weltweit würde Aventis, sowohl gemessen am Umsatz als auch am Marktanteil, nach Merck den zweiten Platz einnehmen, wobei der gesamte Marktanteil von Aventis weniger als 5 % betragen würde.

Pflanzenschutz

Hoechst und Rhône-Poulenc sind in der Schweiz in den Bereichen "Herbizide", "Fungizide" und "Insektizide" tätig. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf den räumlichen Markt Schweiz, obwohl der Markt für Pflanzenschutzmittel in räumlicher Hinsicht vermutungsweise weiter abgegrenzt werden könnte.

Herbizide werden zum Schutz der Pflanzen vor Unkraut eingesetzt. In der vorliegenden Beurteilung werden Herbizide, welche verschiedene Pflanzen schützen, jeweils als sachlich relevante Märkte betrachtet, da sie in der Regel untereinander nicht austauschbar sind. Da selbst bei einer so engen Marktabgrenzung keine Märkte durch das Zusammenschlussvorhaben betroffen sind (gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU), kann eine genaue sachliche Marktabgrenzung offen gelassen werden.

Fungizide werden verwendet, um den durch Pilze und Schimmel verursachten Verderb von Pflanzen vor und nach der Ernte zu verhindern. Ein Fungizid, welches gegen die gleichen Schadensorganismen wirkt, kann zum Schutz verschiedener Pflanzenarten eingesetzt werden. Eine genaue Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte kann wiederum offen gelassen werden, da selbst bei einer Betrachtung der Fungizide nach Pflanzensorten keine Märkte durch das Zusammenschlussvorhaben betroffen sind.

Insektizide bekämpfen Insekten, welche Kulturpflanzen befallen. Wie bei Fungiziden kann das gleiche Insektizid zur Bekämpfung einer bestimmten Insektenart unabhängig von der befallenen Pflanze eingesetzt werden. Auch hier kann eine genaue sachliche Marktabgrenzung offen bleiben, da selbst bei einer Unterteilung der

Insektizide nach Pflanzenarten und Kulturen keine Märkte durch das Zusammenschlussvorhaben betroffen sind.

Ergebnis

Die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat für keine Märkte Anhaltspunkte für eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergeben, durch welche wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Die Voraussetzungen zur Einleitung einer Prüfung nach Art. 10 Abs. 1 KG sind somit nicht gegeben.