RPW 2000/1 S. 46

Gemeinschaftsunternehmen Sat.1 (Schweiz)/ Ringier AG

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Am 18. Januar 2000 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die Meldung des oben genannten Zusammenschlussvorhabens eingegangen.

Die Ringier AG, Zofingen (”Ringier”), beteiligt sich mit 50% an der Sat.1 (Schweiz) AG, Zug. Sat.1 (Schweiz) war bisher vollständig unter der Kontrolle der Sat. 1 Satellitenfernsehen GmbH, Mainz und Berlin (”Sat.1”). Es ist vorgesehen, die bereits bestehende Zusammenarbeit im schweizerischen Fernsehmarkt zu verstärken und auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen.

Unternehmenszusammenschluss

An Sat.1 (Schweiz) werden Ringier und Sat.1 je 50% der Anteile halten. Die Ausübung der Stimmrechte soll gemäss Aktionärsvertrag vom 14. Oktober 1999 koordiniert werden. Der Verwaltungsrat soll paritätisch aus Vertretern der beiden Unternehmen zusammengesetzt und dessen Präsident gemeinsam bezeichnet werden. Das Vorhaben kann als Gemeinschaftsunternehmen gemäss Artikel 2 Absatz 1 VKU qualifiziert werden.

Meldepflicht

Ringier ist ein international tätiges Medienunternehmen. Geschäftsaktivitäten hat Ringier in den Bereichen Zeitungen und Zeitschriften (u.a. Blick, Cash, Schweizer Illustrierte), Druck/Print, Verlag von Büchern, Online Services und in weiteren Bereichen. Innerhalb der Konzession der Presse TV AG produziert die Ringier-Tochtergesellschaft Rincovision AG, Zürich, die auf SF 2 ausgestrahlten Sendungen Cash-TV, Gesundheit-SprechStunde, MotorShow und Marktplatz. Ringier hält an der Presse TV AG eine Minderheits-beteiligung von 30%. Die genannten Sendungen werden durch die Rincovision produziert und sind mit den gleichnamigen Printmedien aus dem Hause Ringier verbunden. Die Sendungen sind Bestandteil des Schweizer Fernsehmarktes und daher Ringier zuzurechnen.

Haupttätigkeit von Sat.1 ist die Veranstaltung und Verbreitung des gleichnamigen Fernsehprogrammes in Deutschland. Das Programm von Sat.1 ist auch in der Schweiz zu empfangen. Mit 59% mehrheitsbeteiligt an Sat.1 ist die PKS Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk, München. PKS ihrerseits ist eine Tochtergesellschaft der deutschen Kirch-Gruppe.

Die Kirch-Guppe ist einer der beiden grossen deutschen Medienkonzerne. Die Hauptaktivitäten liegen im Free-TV-Bereich (Sat.1, Pro 7, Kabel1), im Pay-TV-Bereich (Premiere, DF 1, Beteiligung am Teleclub, Schweiz) und in vielen damit verbundenen Aktivitäten (u.a. Produktion von Spielfilmen, Rechtehandel, Kinobeteiligungen). Sat.1 (Schweiz) betreibt ein vorabendliches Programmfenster in der Schweiz und überträgt am Wochenende Fussballspiele der schweizerischen NLA. Für die Beurteilung des Vorhabens ist es nicht notwendig, auf die übrigen Tätigkeiten und die komplizierte Struktur der Kirch-Gruppe einzugehen.

Da es in diesem Fall um Unternehmen geht, die vorwiegend als Veranstalter von Programmen im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen tätig sind, kommen die niedrigeren Schwellenwerte des Medienbereichs gemäss Artikel 9 Absatz 2 KG zur Anwendung. Die Umsatzschwellen werden von den beteiligten Unternehmen erreicht. Es handelt sich somit um einen meldepflichtigen Zusammenschluss.

Beurteilung nach Artikel 10 KG

Als Ansatz einer Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes könnte der Markt für frei zu empfangende Fernsehprogramme dienen. Ähnlich wie in der Praxis der EU wird für diesen Fall davon ausgegangen, dass Abonnementsfernsehen (z.B. Teleclub) einen eigenen sachlich relevanten Markt bildet. Es wird aber zu zeigen sein, dass eine Marktabgrenzung unter Einbezug des Abonnements-fernsehens zu keinem anderen Ergebnis führen würde.

Der räumlich relevante Markt kann aufgrund der Sprachgrenzen auf die Deutschschweiz abgegrenzt werden. Fremdsprachige Programme erfüllen nur begrenzt die gleichen Bedürfnisse. Dies kann auch durch das Konsumverhalten in den Sprachregionen hinsichtlich ausländischer Programme der gleichen Sprache gezeigt werden.

Demnach kann als Ansatz einer Abgrenzung des relevanten Marktes der Markt für frei zu empfangende Fernsehprogramme in der Deutschschweiz dienen.

Die Programme der Kirch-Gruppe hatten die in der untenstehenden Tabelle angegebenen Einschaltquoten. Abgestellt wird auf Datenmaterial der Jahre 1998 und 1999. Das auf dem Kanal von Sat.1 ausgestrahlte Schweizer Fenster beschränkt sich auf den Vorabend und auf die Übertragung von Fussballspielen aus der Schweizer NLA. Das deutsche Programm von Sat.1 (7% MAZ) und das Schweizer Fenster von Sat.1 (10% MAZ) können grundsätzlich nicht gleichzeitig empfangen werden. Aufgrund der begrenzten zeitlichen Dauer des Schweizer Fensters wird pauschal ein Marktanteil der Zuschauer von 8% angenommen.

Für Ringier werden die auf SF 2 ausgestrahlten Sendungen Cash-TV, Gesundheit-SprechStunde, MotorShow und Marktplatz berücksichtigt. Es wird der ungefähre Durchschnitt der Sendungen im letzten Jahr (rund 8% MAZ) einbezogen. Der Durchschnitt der Marktanteile dieser einzelnen Sendungen kann jedoch nicht einfach mit den Marktanteilen der Anbieter von Programmen wie Sat.1 oder Pro 7 verglichen werden. Die Marktanteile dieser Programme werden über die Einschaltquoten (Mo. – So., 24 h.) errechnet. Demgegenüber sind bei Ringier nur einzelne Sendungen betroffen. Es erweist sich als äusserst schwierig, diese Einschaltquoten in nützlicher Weise zu berücksichtigen. Als Annäherung könnten die Marktanteile der Ringier-Sendungen mit dem Korrekturfaktor von 0,1 multipliziert werden, da diese Sendungen weniger als 10% des Programms von SF 2 ausmachen.

Sender Marktanteil der Zuschauer (MAZ)

(Sat.1 / Schweizer Fenster) Pauschal (10% / 7%)

8%

Pro 7 7%

Kabel 1 2%

Ringier (auf SF 2 mit Korrekturfaktor 0.1)

0,8%

Total 17,8%

Der Zusammenschluss führt also weder zu Marktanteilsadditionen über die 20%-Schwelle, noch erreicht eines der beiden Unternehmen in der Schweiz alleine einen Marktanteil von 30% oder mehr im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU. Es ist somit auszuschliessen, dass durch das Vorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründet wird.

Selbst bei einer Marktabgrenzung unter Einbezug des Pay-TV-Bereichs (Beteiligungen an Teleclub von der Kirch-Gruppe und von Ringier) könnte das Vorhaben aus wettbewerblicher Sicht als unbedenklich bezeichnet werden.

Im Weiteren wäre es möglich, die aus den Marktabgrenzungen im Printmedienbereich bekannte Hebelwirkung zwischen Werbe- und Mediennutzermärkten einzubeziehen. Aus den im Folgenden dargelegten Gründen erscheint dies weder sachdienlich noch notwendig. SF 1 und SF 2 sind partiell gebührenfinanziert, womit die Hebelwirkung teilweise entfällt. Die Werbeumsätze der Programme der Kirch-Gruppe werden hauptsächlich auf dem deutschen Markt generiert. Für die letztes Jahr eingeführten Werbefenster in der Schweiz sind noch keine verlässlichen Zahlen erhältlich. Der Hauptgrund, der die Berücksichtigung des Werbemarktes als unnötig erscheinen lässt, ist aber der bezüglich der Zuschauer resultierende Marktanteil von 17,8%.

Gestützt auf die gemachten Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.