RPW 2000/2 S. 230
Südostschweiz Pressevertrieb AG
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Am 24. März 2000 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die Meldung des oben genannten Zusammenschlussvorhabens eingegangen.
Die Südostschweiz Presse AG (SOPR), Chur, und die ZUVO Zustell- und Vertriebsorganisation AG, Zürich, beabsichtigen, die Südostschweiz Pressevertrieb AG (SPV) zu gründen, um die Frühzustellung von Zeitungen zusammenzulegen. An der SPV wird die SOPR mit 65% und die ZUVO mit 35% Aktienkapital vertreten sein.
Meldepflicht
Es ist vorgesehen, dass die beiden Unternehmen die SPV mittels eines Zusammenarbeits- und Aktionärsbindungsvertrages gemeinsam kontrollieren werden. Das Vorhaben ist als Gemeinschaftsunternehmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU) und somit als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Kartellgesetz (KG) zu qualifizieren.
Als beteiligte Unternehmen gelten gemäss Artikel 3 Absatz 1 VKU die kontrollierten und die kontrollierenden Unternehmen. Kontrollierende Unternehmen sind die SOPR und die ZUVO, beziehungsweise deren Mutterunternehmen. An SOPR sind mehrere unabhängige Verlage beteiligt, welche die Tageszeitung Südostschweiz (z.T. unter anderem Namen erscheinend) produzieren. Es bestehen zwölf regionale Ausgaben, verteilt auf die Kantone Graubünden, Glarus, Schwyz und St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein. An SOPR hält die Gasser Medien AG, Chur, eine Mehrheitsbeteiligung. An ZUVO sind die Neue Zürcher Zeitung AG und die TA-Media AG zu je 50% beteiligt. ZUVO betreibt im Grossraum Zürich die Frühzustellung der Neuen Zürcher Zeitung und des Tages Anzeigers. Auf einen detaillierten Beschrieb der Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen wird verzichtet. Diese sind unter anderem aus anderen Verfahren bekannt (Publicitas Gasser – Tschudi Druck, RPW 1997, 179 ff.) und für die Beurteilung des Vorhabens nicht notwendig.
Da es um Unternehmen geht, deren geschäftliche Tätigkeiten ganz oder teilweise im Verlag, in der Herstellung oder im Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften besteht, ist gemäss Artikel 9 Absatz 2 KG das Zwanzigfache der tatsächlich in diesem Bereich getätigten Umsätzen massgebend. Die beteiligten Unternehmen erreichen die Umsatzschwellen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b. Es handelt sich um einen meldepflichtigen Zusammenschluss.
Relevanter Markt
Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Marktgegenseite sind die Zeitungsverlage, welche die Frühzustellung (bis 06.30 Uhr) ihrer Erzeugnisse nachfragen. Für die Verlage ist die Frühzustellung von Zeitungen von grosser Bedeutung, da sie von den Lesern erwartet wird. Als sachlich relevanter Markt ist daher der Markt für die Frühzustellung von Zeitungen anzusehen.
Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlich relevanten Markt umfassenden Waren oder Dienstleistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU). SPV wird die Kantone Glarus und Graubünden, sowie die Sankt Gallischen Bezirke Gaster und Sargans abdecken. Der räumlich relevante Markt ist somit auf diese Gebiete zu beschränken.
Marktstellung und aktueller Wettbewerb
In Graubünden wurde die Frühzustellung für die Titel der Südostschweiz, den Tages Anzeiger und die Neue Zürcher Zeitung durch eine Abteilung der SOPR organisiert. Die ZUVO besorgte in den Gebieten Glarus und Gaster die Frühzustellung für die erwähnten Zeitungen. SOPR und ZUVO sind in diesen Regionen die einzigen Unternehmen, welche Frühzustellung anbieten. Das Vorhaben führt in diesen Gebieten zu keinen Marktanteilsadditionen, da die genannten Zeitungen bereits vorher exklusiv durch die Betriebe, welche das Gemeinschaftsunternehmen SPV gründen, vertragen wurden.
Marktanteilsadditionen können möglicherweise in Mels erwartet werden, sofern der Sarganserländer in Mels seine lokale Auflage zur Frühzustellung übergibt. Grundsätzlich ist aber nicht zu erwarten, dass das Vorhaben zu Marktanteilsadditionen führt.
Der Markt für die Frühzustellung von Zeitungen weist einige Besonderheiten auf, die näher zu erörtern sind. Als Interessenten von Frühzustelldiensten kommen praktisch nur Zeitungsverlage in Frage. Die Anzahl der Zeitungen, die in den betroffenen Regionen als Nachfrager eines Frühzustelldienstes in Betracht kommen, ist begrenzt auf einige Titel. Im konkreten Fall werden es vor allem die Titel der Südostschweizer Presse, die NZZ und der Tages Anzeiger sein, die schon bisher durch die beiden Vertriebsorganisationen, welche die SPV gründen, vertragen wurden.
Um die Frühzustellung als Dienstleistung kostendeckend anbieten zu können, muss ein möglichst hoher Anteil der Haushalte abgedeckt werden, was sich nur über die Verteilung von mehreren Titeln gleichzeitig erreichen lässt. Aufgrund der Eigenschaften der physischen Belieferung und der Logistik kann davon ausgegangen werden, dass die Frühzustellung in bestimmten Gebieten am kostengünstigsten durch ein einziges Unternehmen durchgeführt werden kann. Ein Blick auf andere Regionen in der Schweiz zeigt, dass derartige Gebietsmonopole im Pressevertrieb üblich sind. So ist z.B. in den Agglomeration Zürich und Bern nur eine einzige Vertriebsorganisation tätig, obwohl – wenn überhaupt – nur in städtischen Gebieten mit zwei grösseren lokalen Zeitungen Platz für eine weitere Vertragungsorganisation ist.
Die Struktur des Marktes weist somit Eigenschaften eines natürlichen Monopols auf. In einem effizient funktionierenden Markt, der Eigenschaften eines natürlichen Monopols aufweist, wird es nicht zu aktueller Konkurrenz im Markt kommen. Vielmehr existiert eine Konkurrenz um den Markt, welcher durch die potenziellen Konkurrenten geführt wird (RPW 1999/3, S. 473, Rz. 31).
Im Übrigen kann (und wurde) auf die Erkenntnisse des sehr ähnlich gelagerten Falles Schweizerische Post – BEVO (RPW 1998, S. 265 ff.) zurückgegriffen. In diesem Fall hatte die Post einen Anteil von 50% sowie die strategische und operative Führung an der Berner Vertragungsorganisation übernommen.
Potenzieller Wettbewerb
Es existieren keine gesetzlichen oder behördlichen Marktzutrittsschranken. Der Frühzustellbereich gehört auch nicht in den Monopolbereich der Post. Für branchenfremde Newcomer ist aber mit nicht unerheblichen Markteintrittskosten zu rechnen. Wichtigste potenzielle Konkurrenten sind Unternehmen aus dem Bereich des Directmarketings und insbesondere die Post, die selbst oder mittels Tochterunternehmen in der Frühzustellung tätig ist. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Post ihre Tätigkeiten auf benachbarte Märkte ausdehnen könnte. Ob dies wahrscheinlich ist, kann offen gelassen werden.
Ergebnis
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Zusammenschluss zu keinen bedeutenden Marktanteilsadditionen führt, da ZUVO und SOPR bereits als einzige Unternehmen in ihren angestammten Gebieten die gleichen Zeitungstitel in Frühzustellung vertragen haben.
Die auf dem regional strukturierten Markt anfallende Nachfrage kann von mehreren Anbietern gar nicht kostendeckend befriedigt werden.
Aus den genannten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird (Art. 10 Abs. 1 KG).