RPW 2001/2 S. 342
Dipl. Ing. Fust/Elektro plus AG/Electro plus Moncor SA
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
I. Zusammenschlussvorhaben
Erwägungen
1. Am 16. März 2001 ist die vollständige Meldung beim Sekretariat der Wettbewerbskommission über das Zusammenschlussvorhaben der Dipl. Ing. Fust AG ("Fust"), Oberbüren, mit den Unternehmen Electro plus AG, Dietlikon, und Electro plus Moncor SA, Villars-sur-Glâne, eingegangen. Mit dem Zusammenschluss erwirbt Fust von der Jumbo-Markt AG, Dietlikon, 100% der Aktien der Electro plus AG und von der Maus Frères SA, Genève, 100% der Aktien der Elektro plus Moncor SA.
2. Fust und Portable Shop Schweiz AG, Fällanden, sind Tochtergesellschaften der Jelmoli Holding AG, Zürich, und bezwecken auf den Geschäftsfeldern (Unterhaltungselektronik, Elektrohaushalt, Küchen/Bäder, Computer und Telekommunikation) den Vertrieb von Elektro-Apparaten, insbesondere für den Haushalt- und Gewerbeverbrauch, die Erstellung von Anlagen und Bauten im Küchen- und Sanitärbereich, die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Finanzierungen in diesen Sachbereichen.
3. Die Elektro plus AG bezweckt den Handel mit Elektrogeräten, elektronischen Geräten, Fotoausrüstungen, Ton- und Bildträgern sowie Software und elektronischen Datenträgern. Die Elektro plus AG betreibt die sechs Filialen Hinwil, Emmen, Oftringen, Mels, Basel und St. Gallen.
4. Die Elektro plus Moncor S.A. (zusammen mit Elektro plus AG nachfolgend "Elektro plus" genannt) bezweckt den Handel mit Elektrogeräten, elektronischen Geräten, Fotoausrüstungen, Ton- und Bildträgern sowie Software und elektronischen Datenträgern.
II. Meldepflichtig
5. Der Jelmoli-Konzern generierte 2000 einen Nettoumsatz von rund CHF 880 Mio. Der Nettoumsatz der Electro plus betrug für das Geschäftsjahr 2000 rund CHF 104 Mio. Der gesamte Umsatz der beteiligten Unternehmen wurde in der Schweiz erzielt.
6. Die Geschäftsumsätze der beteiligten Unternehmen überschreiten die in Artikel 9 Absatz 1 Kartellgesetz (KG; SR 251) statuierten Schwellenwerte. Es handelt sich somit um einen meldepflichtigen Zusammenschluss.
III. Beurteilung
7. Der Markt für Elektrogeräte kann in vier Teilmärkte eingeteilt werden, nämlich in einen Markt für Elektrohaushaltgeräte (white goods), für Unterhaltungselektronik (brown goods), für Computer und Telekommunikation (grey goods) sowie für CD/DVD. Die Markteinteilung deckt sich mit der Praxis der Wettbewerbskommission, wonach bei einer grossen Vielzahl einzelner Güter der sachlich relevante Markt nicht auf ein einzelnes Gut (in casu: ein bestimmtes Elektrogerät) eingegrenzt wird, sondern von einer Nachfrage nach umfassenderen Güterbündeln ausgegangen wird (vgl. RPW 1997/3 "Migros/ Globus", S. 367, Rz. 14 ff.). Diese Markteinteilung ist nach Auskunft des Instituts für Marktanalysen (IHA) üblich.
8. Für den Markt Elektrogeräte kann wie im Lebensmitteleinzelhandel aufgrund der aktuellen Verkaufsstellendichte und der Konsumentenmobilität eine räumliche Marktabgrenzung angenommen werden, die auf einem Richtwert von zwanzig Autofahrminuten beruht (vgl. RPW 1997/3 "Migros/Globus", S. 369, Rz. 25). Da Electro plus in der gesamten Deutsch- und Westschweiz über sieben Verkaufsstandorte verfügt, und auch Fust in den tangierten Märkten ein landesweites Filialnetz (120 Filialen) mit einheitlicher Sortiments- und Preispolitik betreibt, kann von einheitlichen Wettbewerbsverhältnissen ohne wirtschaftlich bedingte Marktgrenzen ausgegangen werden. Dementsprechend wird ein Markt Schweiz angenommen.
9. Aufgrund dieser Marktabgrenzung ist von folgenden mit dem IHA übereinstimmenden Marktanteilsschätzungen auszugehen:
Märkte/ Marktanteile 2000
Fust/Digital Home/ Portable Shop (1)
Electro plus AG/Electro plus Moncor SA (2)
(1)+(2)
Elektrogeräte insgesamt 10% 1% 11%
Elektrohaushaltsgeräte 14% 1% 15%
Unterhaltungselektronik 6% 1% 7%
Computer/ Telekommunikation 8% 2% 10%
CD/DVD 1% 1% 2%
10. Wie aus der oben stehenden Tabelle zu entnehmen ist, sind vom Zusammenschluss keine Märkte im Sinne von Artikel 11 Absatz d Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
(VKU) betroffen. Auf dem Markt für Elektrohaushaltgeräte herrscht gemäss Auskunft eines Geräteproduzenten intensiver Wettbewerb.
IV. Ergebnis
11. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.