RPW 2001/4 S. 707
EWZ-Enron
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
A.
Sachverhalt
1. Am 9. August 2001 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach wollen die Stadt Zürich/die Elektrizitätswerke der Stadt Zürich (EWZ) und Enron Power B.V. gemeinsam eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen. Dieses Unternehmen soll Stromhandel betreiben und im Bereich Elektrizität die Dienstleistungen Portfolio- und Risikomanagement sowie Kraftwerkseinsatzoptimierung anbieten.
2. Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EWZ) sind ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen, welches insbesondere in den Bereichen Produktion, Übertragung, Verteilung und Versorgung tätig ist. Das EWZ ist gemäss Geschäftsbericht 2000 eine Dienststelle des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich.
3. Enron Power B.V. ist eine 100%-Tochter von Enron Corp. (Enron). Enron ist gemäss eigenen Angaben eines der weltweit führenden Elektrizitäts-, Erdgas- und Kommunikationsunternehmen. In der Schweiz ist Enron in der Energiekostenberatung, im Stromhandel und im Bereich der Gasdurchleitung tätig.
B.
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
4. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 1 KG).
B.1.1 Unternehmen
5. Als Unternehmen gelten alle selbstständigen Einheiten, welche im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen auftreten.
6. Enron Power B.V. stellt ein Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes dar.
7. Da das EWZ eine Dienststelle des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich ist, stellt sich die Frage, ob das EWZ als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes qualifiziert werden kann oder ob vielmehr die Stadt Zürich als Unternehmen zu qualifizieren ist. Die
Frage muss jedoch aufgrund der nachfolgend gezeigten Unbedenklichkeit des Vorhabens nicht abschliessend geklärt werden.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
8. Gründen zwei oder mehr Unternehmen ein Unternehmen, das sie gemeinsam kontrollieren wollen, so liegt ein Unternehmenszusammenschluss vor, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und in es Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliesst (Art. 2 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; VKU, SR 251.4).
9. Die beiden Parteien gründen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von CHF [...]. Am Stammkapital sind Enron Power B.V. und die Stadt Zürich mit 50 Prozent beteiligt. Durch vertragliche Bestimmungen ist die gemeinsame Kontrolle sichergestellt. Das Gemeinschaftsunternehmen soll Elektrizitätshandel betreiben und die Dienstleistungen Portfolio- und Risikomanagement sowie Kraftwerkseinsatzoptimierung erbringen. Dabei fliessen Geschäftstätigkeiten des EWZ in das Gemeinschaftsunternehmen ein. Das Gemeinschaftsunternehmen kann alle mit ihrem Zweck oder der Anlage ihrer Mittel in Verbindung stehenden Geschäfte vornehmen und Sicherheitsverpflichtungen eingehen. Das Vorhaben stellt demnach ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne des Kartellgesetzes dar.
B.2 Meldepflicht
10. Das EWZ erzielte im Jahr 2000 weltweit und schweizweit einen Umsatz von CHF [...] Mio. Enron erzielte im Jahr 2000 weltweit einen Umsatz von CHF [...] Mrd. und in der Schweiz einen Umsatz von CHF [...] Mio. Die Umsatzschwellen gemäss Artikel 9 Absatz 1 KG sind demnach erreicht.
B.3 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens
B.3.1 Relevante Märkte
11. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
12. Bezüglich des hier zu beurteilenden Zusammenschlussvorhabens lassen sich folgende relevante Märkte abgrenzen: Stromübertragung, Stromverteilung, Stromversorgung und Stromhandel.
13. Das Gemeinschaftsunternehmen beabsichtigt zudem, Portfolio- und Risikomanagement sowie Kraftwerkseinsatzoptimierung anzubieten. In der Schweiz werden diese Leistungen zurzeit überwiegend unternehmensintern erbracht. Enron ist in diesem Bereich in der Schweiz nicht tätig. EWZ erbringt diese Leistungen nur für sich selbst. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in diesem Bereich durch den Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet werden könnte. Aus diesem Grund wird nachfolgend auf diese Dienstleistungen nicht näher eingegangen.
a) Stromübertragung
14. Der Markt für Stromübertragung beinhaltet die Fortleitung von Strom über ein Elektrizitätsnetz hoher Spannung. Bei der räumlichen Abgrenzung wird auf die Lage der Übertragungsnetze des EWZ abgestellt (siehe auch RPW 1997/4, S. 568, Ziff. 57).
b) Stromverteilung
15. Der Markt für Stromverteilung beinhaltet die Fortleitung von Strom über Elektrizitätsnetze mittlerer und/oder niederer Spannung. Das EWZ verfügt über Verteilnetze in der Stadt Zürich, in Mittelbünden und Bergell. Diese drei Gebiete sind als drei separate räumliche Märkte aufzufassen. Die räumliche Dimension dieser Märkte bestimmt sich durch die geografische Ausdehnung der entsprechenden Verteilnetze (siehe auch RPW 2001/2, S. 241, Ziff. 39).
16. Auf eine weitergehende Unterteilung nach Spannungsstärke (siehe RPW 2001/2, S. 273, Ziff. 106) kann im vorliegenden Fall verzichtet werden.
c) Stromversorgung
17. Der Markt für Stromversorgung beinhaltet die Lieferung von Elektrizität an Stromverbraucher und/oder Endverteiler. Analog zum Markt für Stromverteilung ist für den Markt für Stromversorgung von drei separaten räumlich relevanten Märkten auszugehen. Die räumliche Dimension dieser Märkte bestimmt sich durch die geografische Ausdehnung der entsprechenden Verteilnetze.
18. Auf eine weitergehende Unterteilung etwa nach verschiedenen Kundengruppen kann im vorliegenden Fall verzichtet werden.
d) Stromhandel
19. In der Stellungnahme in Sachen Rätia Energie AG hat die Wettbewerbskommission festgehalten, dass mit der Liberalisierung in Europa ein Handelsmarkt (oder Trading) entsteht (RPW 2001/2, S. 240, Ziff. 33). Dieser Markt beinhaltet auch Termingeschäfte auf Strom. Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird von einem räumlichen Markt ausgegangen, welcher nicht grösser ist als die Schweiz.
B.3.2 Vorbehaltene Vorschriften
20. Auf den relevanten Märkten sind keine vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 KG ersichtlich. Solche werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3.3 Horizontale Auswirkungen
a) Stromübertragung
21. Auf dem Markt der Stromübertragung verfügt das EWZ im räumlichen Bereich ihrer Leitungen über eine bedeutende Stellung. Enron ist im Bereich der Stromübertragung in der Schweiz nicht tätig. Es finden demnach keine Marktanteilsadditionen statt. Das Zusammenschlussvorhaben hat keine Auswirkungen auf den aktuellen Wettbewerb.
22. Der potenzielle Wettbewerb ist unter anderem aufgrund der restriktiven Bewilligungspraxis für den Bau von Stromübertragungsleitungen praktisch inexistent (siehe auch RPW 2001/2, S. 275 f., Ziff. 121 f.). Das Zusammenschlussvorhaben ändert daran nichts.
b) Stromverteilung
23. In den drei Märkten kann das EWZ als marktbeherrschend angesehen werden. Enron ist in den drei räumlich relevanten Märkten nicht tätig. Es finden demnach keine Marktanteilsadditionen statt. Das Zusammenschlussvorhaben hat keine Auswirkungen auf den aktuellen Wettbewerb.
24. Der potenzielle Wettbewerb ist unter anderem aufgrund der restriktiven Bewilligungspraxis für den Bau von Stromverteilnetzen praktisch inexistent (siehe auch RPW 2001/2, S. 275 f., Ziff. 121 f.). Das Zusammenschlussvorhaben ändert daran nichts.
c) Stromversorgung
25. In den drei Märkten kann das EWZ als marktbeherrschend angesehen werden. Enron ist in den drei räumlich relevanten Märkten nicht tätig. Es finden demnach keine Marktanteilsadditionen statt. Das Zusammenschlussvorhaben hat keine Auswirkungen auf den aktuellen Wettbewerb.
26. Nach dem Zusammenschlussvorhaben fallen einige Unternehmen von Enron als potenzielle Konkurrenten des EWZ weg. Enron stellt jedoch nur einen von einer Vielzahl potenzieller Konkurrenten des EWZ dar. Als weitere potenzielle Konkurrenten verbleiben insbesondere die Axpo Holding AG (Axpo), die Aare Tessin AG für Energie (Atel), die BKW FMB Energie AG (BKW) und Energie de l'Ouest–Suisse SA (EOS). Die potenzielle Konkurrenz wird daher nicht derart verändert, dass eine marktbeherrschende Stellung geschaffen oder verstärkt werden könnte. Daher kann auch die Frage offen bleiben, ob der Wegfall von
Enron-Unternehmen als potenzielle Konkurrenten auf Versorgungsmärkten als Nebenabrede (siehe B.4) zu qualifizieren ist oder nicht.
d) Stromhandel
27. Die Parteien schätzen den Marktanteil von EWZ auf 4,9 Prozent und denjenigen von Enron auf 10,7 Prozent. Aufgrund dessen beläuft sich der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf zirka 15,6 Prozent.
28. Die Angaben der Parteien können nur als grobe Schätzungen betrachtet werden und werden von den Parteien auch als solche bezeichnet. Ungeachtet der exakten Marktanteile besteht jedoch insbesondere mit Axpo, Atel, BKW und EOS nach dem geplanten Zusammenschluss genügend aktuelle Konkurrenz, um die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung im Markt für Stromhandel durch das Zusammenschlussvorhaben ausschliessen zu können.
B.3.4 Vertikale Wirkung
29. Neben den horizontalen Auswirkungen sind die vertikalen Auswirkungen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall könnte befürchtet werden, dass die Stellung des EWZ in Stromübertragungs-, Stromverteilungs- und Stromversorgungsmärkten zu einem Marktausschluss oder Diskriminierung von Unternehmen führen könnte, welche auf denselben Märkten wie das zu gründende Gemeinschaftsunternehmen tätig sind.
30. Zu beachten ist jedoch, dass die Interessenlage durch das Zusammenschlussvorhaben nicht wesentlich geändert wird. Das EWZ ist nämlich bereits heute ein vertikal integriertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Ein allfälliger Interessenkonflikt bezüglich der Gewährung der Durchleitung durch das eigene Übertragungs- und Verteilnetz würde demnach bereits vor dem Zusammenschluss bestehen (siehe auch RPW 2000/2, S. 246, Ziff. 70).
B.4 Nebenabreden
31. Abreden, welche bezüglich des Zusammenschlussvorhabens die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden ("ancillary restraints") zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionsrechtlichen Kommissionsentscheid (RPW 2000/1, Ziff. 77 f. mit weiteren Literaturhinweisen).
32. Bei Zusatzverträgen gemäss Kapitel 2 des Gesellschaftervertrages - insbesondere bei den Zusatzverträgen 2.1 bis 2.5 und 2.7 bis 2.10 - ist davon auszugehen, dass diese keine Nebenabreden darstellen.
C. Ergebnis
33. Die vorläufige Prüfung ergibt keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.