RPW 2002/3 S. 505
Coop/EPA
Rubrum
Prüfungsverfahren; Art. 33 KG
Procédure d’examen; art. 33 LCart
Procedura d’esame; art. 33 LCart
Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 19. August 2002
A.
Sachverhalt
A.1 Gegenstand
1. Am 15. April 2002 erhielt das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend "Sekretariat") die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben. Danach beabsichtigt Coop, Basel (nachfolgend "Coop"), mittels Aktienkauf sowie Optionsvereinbarung die Kontrolle über die EPA AG (nachfolgend "EPA"), Zürich, zu erlangen.
2. Coop ist die Dachgesellschaft der schweizerischen Coop-Gruppe, zu welcher zahlreiche Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen gehören. Coop ist eine der führenden Detailhandelsketten für Food-Produkte und ein bedeutender Anbieter von Non-Food-Produkten in der Schweiz. Das Kerngeschäft der Coop-Gruppe bilden ihre Supermärkte. Daneben ist die Coop-Gruppe unter anderem auch in den Bereichen Gastronomie (Coop Restaurants) und Tankstellen (Coop Mineralöl) tätig.
3. Die EPA ist eine im schweizerischen Detailhandel tätige Unternehmung, deren Geschäftstätigkeiten hauptsächlich im Warenhausbereich für Food, Near-Food, Hartwaren und Textilien liegen. Daneben ist die EPA in sehr beschränktem Ausmass im Online-Handel mit Parfümerieartikeln und Kosmetika aktiv.
4. Gemäss eigenen Angaben hat die EPA für ein längerfristiges Bestehen im Detailhandel nicht die nötige Grösse. Das Zusammenschlussvorhaben würde der EPA erlauben, sich auf ihre Kernkompetenzen im Warenhausbetrieb zu konzentrieren. Coop führt aus, mit dem vorliegenden Zusammenschluss ihren Warenhauskanal zu ergänzen und in diesem Bereich die kritische Grösse zu überwinden. Synergien sollen dank der Ausnützung von Verbundsvorteilen vor allem in der Lagerbewirtschaftung, Logistik, Informatik und Administration erfolgen.
A.2 Verfahren
5. Mit Schreiben vom 18. April 2002 erachtete das Sekretariat die erste Meldung als unvollständig, da wesentliche Angaben zu den Beschaffungsmärkten fehlten. Das Sekretariat stellte am 25. April 2002 die Vollständigkeit der Meldung fest, nachdem die Parteien die fehlenden Angaben am 23. April 2002 nachgereicht hatten.
6. Am 22. Mai 2002 hat die zuständige Kammer Produktemärkte der Wettbewerbskommission (nachfolgend "Weko") gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 Kartellgesetz (KG; SR 251) sowie auf Antrag des Sekretariates das Vorliegen von Anhaltspunkten für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch den beabsichtigten Zusammenschluss bejaht und die Eröffnung eines Prüfungsverfahrens gemäss Artikel 10 und Artikel 33 ff. KG beschlossen.
7. Die Eröffnung des Prüfungsverfahrens wurde am 5. Juni 2002 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und am 11. Juni 2002 im Bundesblatt publiziert.
8. Am 24. Mai 2002 stellten die Parteien einen Antrag auf Akteneinsicht. Die gewünschten Akten, mit Ausnahme von Dokumenten mit Geschäftsgeheimnissen, wurden den Parteien am 3. Juni 2002 zugestellt.
9. Die genauen Beschwerdepunkte, auf denen der Entscheid vom 22. Mai 2002 basiert, wurden den Parteien mit Schreiben vom 3. Juni 2002 mitgeteilt.
10. [...]
11. Anlässlich der Sitzung vom 10. Juni 2002 beschloss die zuständige Kammer Produktemärkte, das Zusammenschlussvorhaben der Weko zu überweisen.
12. Im Rahmen der durch das Sekretariat durchgeführten Abklärungen wurden 83 Fragebogen an Konkurrenten (8, wovon 7 geantwortet haben) und Lieferanten (71, wovon 56 geantwortet haben) von Coop und EPA sowie an Konsumentenschutzorganisationen (4, wovon 3 geantwortet haben) versandt.
B.
Erwägungen
B.1 Meldepflicht
13. Coop übernimmt mittels Aktienkauf [...]% der Aktien von EPA. Unter einer Optionsvereinbarung erhält Coop zusätzlich das Recht, die restlichen [...]% des Aktienkapitals der EPA zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2009 zu erwerben. Der Erwerb von [...]% des Aktienkapitals in Verbindung mit der Optionsvereinbarung ist als Kontrollerwerb und damit als Unternehmenszusammenschluss gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG zu qualifizieren.
14. Die beteiligten Unternehmen erzielten im Jahr 2000 in der Schweiz einen gemeinsamen Umsatz von CHF [...] Mio. Getrennt betrug der Umsatz für Coop CHF [...] Mio. und jener von EPA CHF [...] Mio. Damit sind die Aufgreifkriterien von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b KG erfüllt.
B.2 Relevante Märkte
15. Was die relevanten Märkte betrifft, sind die Unternehmen (Coop, EPA) im Vertrieb einer Vielzahl von Produkten auf der Stufe Detailhandel in der Schweiz tätig. Für alle diese Produkte ist im Rahmen der wettbewerblichen Analyse grundsätzlich zu unterscheiden zwischen
?? den Absatzmärkten, auf denen sich die Detailhändler als Anbieter den Endkonsumenten gegenübersehen, und
?? den Beschaffungsmärkten, auf denen sich die Detailhändler als Nachfrager den Herstellern gegenübersehen.
16. Bevor eine detaillierte und getrennte Betrachtung der sachlichen und räumlichen Absatzbeziehungsweise Beschaffungsmärkte (vgl. Rz. 17 ff.) erfolgt, ist vorab folgendes anzumerken:
a) Zwischen den Absatz- und Beschaffungsmärkten bestehen enge Interdependenzen. Die Detailhandelsketten beeinflussen über ihre Aktivitäten in den Absatzmärkten das Einkaufsvolumen und ihre Stellung in den Beschaffungsmärkten. Diese Stellung beeinflusst ihrerseits die Einkaufskonditionen.
b) Ein weiterer Zusammenhang zwischen Absatz- und Beschaffungsmärkten basiert auf der Intermedialfunktion der Detailhandelsketten zwischen Lieferanten und Endkonsumenten. Die Notwendigkeit dieser Vermittlerrolle ergibt sich aus den Eigenschaften der Konsumenten, die oft als wenig mobile und nur lückenhaft informierte Nachfrager zu charakterisieren sind 1. Damit treten die grossen Detailhandelsketten im Ergebnis für die Konsumenten, die Einkäufe in relativ geringem Umfang tätigen, den Lieferanten entgegen (Gegenmachthypothese). Zudem bringen die Detaillisten die Produkte zu den (immobilen) Konsumenten und bündeln für die (uninformierten) Konsumenten Informationen über Angebot, Preise und Qualität von Produkten 2.
c) Obwohl die jeweiligen Produkte in ihren physischen Eigenschaften auf dem Beschaffungs- und Absatzmarkt identisch sind, können sie sich ökonomisch durchaus unterscheiden. Für Lieferanten und Konsumenten spielen beim Verkauf beziehungsweise Kauf eines Produktes typischerweise nicht nur das Produkt an sich, sondern auch die dazugehörigen komplementären Dienstleistungen des Detailhändlers (Transport, Information etc.) eine Rolle.
1 London Economics, 1997: Competition in Retailing, OFT Research Paper 13, Kapitel 2
2 Vgl. zu dieser Rz. BÖHEIM M., 2002: Ökonomische Analyse der Wettbewerbssituation im österreichischen Lebensmitteleinzelhandel, Wifo Monatsberichte, S. 325 ff.
B.2.1 Sachlich relevante Märkte
17. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU; SR 251.4)
B.2.1.1 Absatzmärkte
18. Basierend auf dem Entscheid Migros/Globus (RPW 1997/3, S. 364 ff.) und auf den vom Sekretariat durchgeführten Abklärungen dient eine sachlich relevante Unterteilung der Absatzmärkte im Detailhandel nach Sortimenten als primäre Grundlage der wettbewerblichen Analyse (vgl. Rz. 19 ff.). Weitere Wettbewerbsparameter, die in einem geringeren Umfang für die Abgrenzung der sachlich relevanten Absatzmärkte zu berücksichtigen sind, werden in Randziffer 24 aufgeführt.
19. Dem Sortimentskonzept liegt der Gedanke zu Grunde, dass der durchschnittliche Konsument ein mehr oder weniger umfassendes Güterbündel an einem Verkaufspunkt erstehen will, um so die Transaktionskosten (Such-, Transport- und Zeitkosten etc.) eines Einkaufs zu minimieren. Detailhandelsketten richten ihr Sortiment auf dieses Bedürfnis der Konsumenten nach einem "One-Stop-Shopping" aus. Das Sortimentskonzept ist gemäss Entscheid Migros/Globus (RPW 1997/3, S. 367) sowohl auf Konsumgüter des täglichen Gebrauchs wie auch auf dauerhafte Güter des nicht täglichen Gebrauchs anwendbar, wobei das Sortiment bei höherwertigen Gütern tendenziell enger abzugrenzen ist. Zu bemerken ist, dass hinsichtlich der Minimierung von Transaktionskosten für niederwertige Güter des täglichen Gebrauchs die Transport- und Zeitkosten im Vordergrund stehen, wohingegen bei hochwertigen Gütern des nicht täglichen Gebrauchs den Suchkosten grosse Bedeutung zukommt (vgl. Migros/Globus, RPW 1997/3, S. 368).
20. Neben der Nachfragesubstitution legt zusätzlich die Anbietersubstitution eine Abgrenzung anhand ganzer Sortimente anstelle von Einzelprodukten nahe. Abklärungen des Sekretariates haben ergeben, dass Detailhandelsketten in der Lage sind, ihr Sortiment laufend, relativ rasch und ohne grosse Kosten umzustellen. Die Angebotsumstellungsflexibilität ist damit innerhalb von Sortimenten beachtlich.
21. Demgegenüber bilden basierend auf dem Sortimentskonzept Geschäfte mit einem spezialisierten Teilsortiment (z.B. Bäckereien, Drogerien, Kioske etc.) einen eigenen sachlich relevanten Markt. Teilsortimentsanbieter unterscheiden sich in der Regel hinsichtlich der Breite und Tiefe der angebotenen Produktpalette, der Qualität, der Preise, der Beratungsdienstleistung, der Verkaufsatmosphäre und so weiter deutlich von den Vollsortimentsanbieter. Jedoch üben die Teilsortimentsanbieter durchaus einen gewissen Einfluss auf die Vollsortimentsanbieter aus und sind infolgedessen bei der Analyse zu berücksichtigen.
22. Auf der Stufe Lieferanten wird im Zusammenhang mit der Zusammenführung mehrerer Produkte zu einem Bündel auf den so genannten Portfolioeffekt verwiesen (z.B. Unilever/Bestfoods, RPW 2001/4, S. 701 ff. oder EU IV/M.938 Guinness/Grand Metropolitan). Beim Portfolioeffekt geht es im Wesentlichen darum, dass die Marktmacht eines Anbieters von einem Bündel von an sich komplementären Produkten gegebenenfalls die Summe der Marktmacht von mehreren Anbieter der entsprechenden Einzelprodukte übersteigen kann. Damit der Portfolioeffekt zum Tragen kommt, müsste der Zusammenschluss zur Zusammenführung komplementärer Güter führen. Da Coop und EPA jedoch dieselben, das heisst substituierbaren Sortimente vertreiben, kommt der Portfolioeffekt vorliegend nicht zur Anwendung.
23. Ausgehend von den oben dargelegten Überlegungen hat die Weko bis anhin zwischen folgenden 16 sachlich relevanten Märkten beziehungsweise Sortimenten unterschieden, ohne dabei Modifikationen bei der Unterteilung zwischen und innerhalb dieser Sortimente auszuschliessen (Migros/Globus, RPW 1997/3, S. 368, Rz. 20 ff.):
?? Nahrungs- und Genussmittel ?? Kosmetik/Hygiene/Reinigung ?? Küchen- und Haushaltgeräte ?? Herrenbekleidung ?? Damenbekleidung ?? Kinderbekleidung ?? Schuhe ?? Möbel ?? Heimtextilien ?? Uhren/Bijouterie ?? elektrische Apparate/Unterhaltungselektronik ?? Sportwaren ?? Spielwaren ?? Bücher/Zeitschriften ?? Do-it-yourself
24. Zu beachten bei Abgrenzung der sachlich relevanten Absatzmärkte gilt der Umstand, dass Detailhandelsketten neben den Sortimenten über weitere Parameter im Wettbewerb stehen. Die wichtigsten Detailhändler in der Schweiz heben in diesem Zusammenhang namentlich hervor: die Preissetzung inklusive die Durchführung von Verkaufsaktionen und Treueprogrammen, aber auch die Wahl geeigneter Standorte (vgl. Kap. 1.2. geografische Marktabgrenzung) sowie die Höhe und Qualität von Verkaufsdienstleistungen (Atmosphäre in den Geschäften, Image bzw. Reputation der Detailhandelskette, Verkaufsförderung, Beratung während und nach dem Verkauf etc.) 3. Bei der Analyse der Marktstellung von Coop und EPA auf den betroffenen Märkten sind diese Wettbewerbsparameter ebenfalls in Betracht zu ziehen.
B.2.1.2 Beschaffungsmärkte
25. Hinsichtlich der Beschaffungsmärkte bilden die Lieferanten von Produkten, die über das Vertriebsnetz des Detailhandels verkaufen wollen beziehungsweise müssen, die Marktgegenseite. Der Detailhandel erbringt in seiner intermediären Stellung (vgl. Rz. 16.b) auf der Beschaffungsseite Dienstleistungen, die es einem Lieferanten erlauben, mit seinem Produkt an den Endkonsumenten zu gelangen.
26. Die Bedürfnisse des Endkonsumenten wirken sich über den Detailhandel auf den Hersteller aus, weshalb den Verhältnissen auf den Absatzmärkten bei der Abgrenzung der Beschaffungsmärkte Rechnung zu tragen ist (vgl. Rz. 16).
27. Aus der Sicht der Lieferanten umfasst der sachlich relevante Markt demnach verschiedene Vertriebsmöglichkeiten (Absatzkanäle) zum Endkonsumenten. Für die Marktabgrenzung auf der Beschaffungsseite sind die Substitutionsmöglichkeiten dieser Absatzkanäle zu beurteilen. Dies ist gleichbedeutend mit der Beurteilung der Frage nach den Marktverhältnissen zwischen den Anbietern von Absatzkanälen (vgl. Migros/Globus, RPW 1997/3, S. 380, Rz. 84).
28. Neben dem Detailhandel bietet sich für die Hersteller namentlich die Möglichkeit des Vertriebes über spezialisierte Teilsortimentsanbieter (z.B. Bäckereien, Drogerien, Kioske etc.), den Grosshandel (z.B. zur Deckung der Nachfrage der Gastronomie und Hotellerie), den Direktvertrieb und neuerdings ebenfalls das E-Commerce. Diese Vertriebskanäle unterscheiden sich hinsichtlich der durchschnittlichen Qualität der Produkte, der Preise, der Grösse der Verkaufsfläche, der Erreichbarkeit, der Ausprägung des angebotenen Sortimentes, der Verkaufsatmosphäre und so weiter. Vor allem können über die aufgelisteten Absatzkanäle meist nur bestimmte Kundengruppen (wie private Konsumenten oder Gastronomiebetriebe) bedient werden.
29. Die Abklärungen des Sekretariates haben ergeben, dass sich die Bedeutung der verschiedenen Absatzkanäle für die Lieferanten je nach den jeweiligen Kundengruppen und Produkteigenschaften erheblich unterscheiden kann. Jedoch benutzen die Hersteller innerhalb der in Randziffer 23 aufgelisteten Sortimente einen vergleichbaren Mix von Vertriebskanälen, was sich aus dem funktionalen Zusammen-
3 Vgl. hierzu auch: London Economics, 1997: Competition in Retailing. OFT Research Paper 13, Kapitel 2.3. sowie: accenture, 2002: KonsumGüter 2010: Handel - Macht - Marken, S. 13 f.
hang zwischen Beschaffungs- und Absatzmärkten (vgl. Rz. 16, 26) erklären lässt. Typischerweise nutzen die Lieferanten mehrere Vertriebskanäle, was auf deren Substituierbarkeit hindeutet.
30. Beschaffungsseitig bilden vorliegend die Vertriebsdienstleistungen des Detailhandels, welche es den Lieferanten erlauben, mit ihren Produkten in ein Sortiment aufgenommen zu werden und damit letztlich an die (zumeist privaten) Konsumenten zu gelangen, den sachlich relevanten Markt.
B.2.2 Geografisch relevante Märkte
31. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
B.2.2.1 Absatzmärkte
32. In geografischer Hinsicht spielt sich der Wettbewerb gemäss schweizerischer (Migros/Globus, RPW 1997/3, S. 364 ff.) aber auch europäischer Rechtsprechung 4 auf zwei Ebenen ab, nämlich auf der lokalen Ebene zwischen den jeweiligen Verkaufspunkten einerseits (Rz. 33 ff.) und auf der nationalen Ebene zwischen den verschiedenen Detailhandelsketten andererseits (Rz. 37). Beide Ebenen sind im Rahmen einer wettbewerblichen Analyse des Detailhandels in Betracht zu ziehen.
33. Aus der unmittelbaren Sicht der Marktgegenseite - das heisst der Endkonsumenten - ist der geografisch relevante Markt lokal, da lediglich in einem lokal begrenzten Gebiet die Transaktionskosten derart gering ausfallen, dass sich der Weg zu einem Verkaufspunkt lohnt. Typischerweise bevorzugt der Endkonsument im Detailhandel einen Verkaufspunkt in der näheren Umgebung - oft sogar den nächstgelegenen. Der lokale geografische Markt weist eine in etwa kreisrunde Form auf mit dem entsprechenden Verkaufspunkt im Zentrum.
34. Sowohl die Weko (Migros/Globus, RPW 1997/3, S. 364 ff.) als auch die Europäische Kommission 5 gehen bis anhin für den Detailhandel von einer Begrenzung der Marktkreise anhand eines Radius von 20 Autofahrminuten aus.
4 Z.B. Rewe/Meinl EU IV/M.1221, REWA/Billa EU IV/M.803, Ahold/Superdiplo EU Comp/M.2161, Carrefour/Promodes EU IV/M.1684
5 Vgl. Rewe/Meinl EU IV/M.1221 oder REWA/Billa EU IV/M.803. Daneben finden sich in der EU auch Abgrenzungen, die den Radius der Marktkreise anhand eines Intervalls von 10-30 Autofahrminuten festsetzen (z.B. Ahold/Superdiplo EU Comp/M.2161 oder Carrefour/Promodes EU IV/M.1684).
35. Zu beachten ist, dass sich diese Marktkreise je nach zur Verfügung stehenden Transportmitteln, Verkehrsinfrastruktur, Wettbewerbsintensität, Präferenzen der Nachfrager, Grösse des Verkaufspunktes und so weiter unterscheiden können. Zusätzlich weisen Verkaufspunkte mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs deutlich kleinere Einzugsgebiete auf als jene, die dauerhafte und meist teurere Güter des nicht täglichen Bedarfs anbieten (vgl. Migros/Globus, RPW 1997/3, S. 369).
36. Die Überlagerung von mehreren Vertriebsnetzen von Sortimenten mit verschieden grossen Marktkreisen erklärt die Entstehung von grossen Einkaufszentren, die mehrere oder sogar sämtliche der in Randziffer 23 aufgeführten Sortimente unter einem Dach und an zentralen und gut erreichbaren Standorten anbieten.
37. Neben der Bedeutung der lokalen Dimension sind weitere Gesichtspunkte im Wettbewerb zwischen Detailhandelsketten in einen überlokalen Kontext zu stellen:
?? Gewisse Entscheide im Wettbewerb zwischen Detailhandelsketten werden für das gesamte Vertriebsnetz gefasst, das in der Regel eine nationale Ausdehnung aufweist. Dies betrifft namentlich die bisweilen zentral gefassten Entscheidungen bezüglich der Gestaltung von Vertriebsnetzen, in einem erheblichen Ausmass die Verkaufsstrategie (z.B. Treueprogramme) sowie die Sortiments- und Preisgestaltung (z.B. Aktionen).
?? Im besiedelten Gebiet der Schweiz existieren im Detailhandel dichte und flächendeckende Vertriebsnetze. Infolgedessen kommt es zu Überschneidungen der lokalen Marktkreise. Die grossräumige Überschneidung der Marktkreise ermöglicht eine kettenförmige Übertragung von Substitutionsprozessen 6 von einem lokalen Markt auf andere. Veränderungen in einem lokalen Markt (z.B. eine signifikante intransitive Preiserhöhung) üben damit Einflüsse über dessen Grenzen aus 7.
B.2.2.2 Beschaffungsmärkte
38. Beschaffungsseitig weist der relevante Markt nationale Dimensionen auf (vgl. Migros/Globus, RPW 1997, S. 382; aber auch Unilever/Bestfoods, RPW 2001/4, S. 702 f.). Beschaffungsseitig bilden vorliegend demnach die Vertriebskanäle des Detailhandels, welche es den Lieferanten erlauben, mit ihren Produkten an die Konsumenten in der Schweiz zu gelangen, den räumlich relevanten Markt.
6 Zum Konzept der "Chain of Substitution" vgl: Office of Fair Trading, 1999: Market Definition, Rz. 3.9
7 Zur Problematik der Abgrenzung von lokalen Märkten vgl. BAKER J.B., 2000: Stepping out in an old Brown Shoe: In qualified praise of submarkets, Antitrust Law Journal, Vol. 68, S. 203 ff., sowie BAKER S., COSCELLI A., VAN DIJK T., 2002: Unilateral effects in Retail Chain Mergers: An Application to Supermarkets, E.C.L.R., S. 180 ff.
39. Daran ändert nichts, dass zahlreiche Lieferanten von Coop und EPA, wie von den Parteien vorgebracht wurde, international tätige Grossunternehmen sind. Als Gründe für eine nationale Abgrenzung lassen sich vorbringen:
?? International tätige Unternehmen sind in der Regel über eine nationale Vertretung tätig.
?? Die befragten Lieferanten erachten eine Substitution zwischen schweizerischen Vertriebskanälen als verhältnismässig einfach. Für die Belieferung ins Ausland existieren nach Ansicht der meisten Lieferanten erhebliche Hindernisse und Kosten.
?? Die staatliche Regulierung (Bewilligungen, Vorschriften etc.) ist Angelegenheit der jeweiligen nationalen Behörden.
?? Es existieren Unterschiede zwischen den nationalen Kundenpräferenzen.
?? Im Prinzip legen die Interdependenzen zwischen den Absatz- und den Beschaffungsmärkten (vgl. Rz. 16 und Rz. 32 ff.) eine nationale Abgrenzung des Beschaffungsmarktes nahe.
B.3 Stellung auf den betroffenen Märkten
B.3.1 Absatzmärkte
B.3.1.1 Betroffene Märkte
40. Unten stehende Tabelle zeigt die Marktanteile der beteiligten Unternehmen auf den verschiedenen, gemäss Randziffer 23 definierten Märkten.
41. Zu erwähnen ist, dass sich die Marktanteile im Detailhandel je nach Datenquelle (bzw. Datenerhebung) unterscheiden können. Für die Berechnung der Marktanteile in der Schweiz stützt sich die Weko im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wie bei Migros/Globus (vgl. RPW 1997/3, S. 371, Rz. 31) im Wesentlichen auf die Angaben der BAK 8.
8 BAK Konjunkturforschung Basel AG: CH Konsum März 2001 und 2002
Angaben für das Jahr 2000 Coop EPA Coop/EPA Marktvolumen in Mio. CHF
Food (Nahrungs- und Genussmittel)
?20%-30%? ?0%-10%? ?20%-30%? ?...?
Near-Food (Kosmetik/Hygiene/ Reinigung) ?10%-20%? ?0%-10%? ?10%-20%? ?...?
Küchen- und Haushaltgeräte ?0%-10%? ?0%-10%? ?10%-20%? ?...?
Herrenbekleidung ?0%-10%? ?0%-10%? ?0%-10%? ?...?
Damenbekleidung ?0%-10%? ?0%-10%? ?0%-10%? ?...?
Kinderbekleidung ?0%-10%? ?0%-10%? ?0%-10%? ?...?
Schuhe ?...? ?...? ?...? ?...?
Möbel ?0%-10%? ?...? ?0%-10%? ?...?
Heimtextilien ?0%-10%? ?0%-10%? ?0%-10%? ?...?
Uhren/Bijouterie ?0%-10%? ?0%-10%? ?0%-10%? ?...?
Elektrische Apparate/ Unterhaltungselektronik
?10%-20%? ?0%-10%? ?10%-20%? ?...?
Sportwaren ?0%-10%? ?...? ?0%-10%? ?...?
Spielwaren ?0%-10%? ?0%-10%? ?0%-10%? ?...?
Bücher/ Zeitschriften ?0%-10%? ?0%-10%? ?0%-10%? ?...?
Do-it-yourself ?10%-20%? ?0%-10%? ?10%-20%? ?...?
42. Unter den verschiedenen relevanten Märkten ist lediglich jener für Nahrungs- und Genussmittel (Food) im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU betroffen.
43. Dennoch ist die Weko der Frage nachgegangen, ob der Markt für Kosmetik/Hygiene/Reinigung (Near-Food) gleichfalls ein betroffener Markt im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU darstellt.
44. Gemäss Angaben der Parteien betragen die kumulierten Marktanteile von Coop und EPA für den Bereich Near-Food [10%-20%]. Die Berechnungen der Parteien basieren auf den Angaben der BAK. Im Unterschied zum Zeitpunkt des Entscheides Migros/Globus berücksichtig die BAK neuerdings die rezeptfreien Medikamente im Marktvolumen für Near-Food (dabei handelt es sich unter anderem um Vitamine, Schwangerschaftstests, Nasensprays oder Desinfektionssalben).
45. Bei Nichtberücksichtigung dieser Medikamente im Markt für Near-Food würden die kumulierten Marktanteile von Coop und EPA [20%-30%] betragen. Demzufolge wäre der Markt betroffen.
46. Die Parteien argumentieren, die BAK habe gewisse Medikamente in ihrer Berechnung des Markvolumens für Near-Food aufgenommen, weil diese weder ein Rezept noch spezifische Beratung erfordern und folglich ähnlich wie Reinigungsprodukte oder Hygiene- und Kosmetikartikel vertrieben werden können. Diese Medikamente seien Teil der alltäglichen Bedürfnisse des Konsumenten.
47. Selbst wenn die Weko jedoch von einer engeren Abgrenzung des Marktes für Near-Food ausginge, würde die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses nicht anders ausfallen als für den Food-Bereich. Die Verhältnisse auf den beiden Märkten sind vergleichbar (vgl. Rz. 48 ff.). Folglich hat die Weko auf eine abschliessende Definition des Marktes für Near-Food verzichtet.
B.3.1.2 Aktuelle Konkurrenz
48. Wie in Randziffer 32 ff. erwähnt, spielt sich der (aktuelle) Wettbewerb im Detailhandel sowohl auf einer nationalen wie auch auf einer lokalen Ebene ab.
a) Nationale Ebene
49. Aus folgenden Gründen ist der vorliegende Zusammenschluss im Markt für Nahrungs- und Genussmittel trotz des zu beobachtenden Konzentrationsprozesses im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle nicht zu beanstanden:
a) Der vorliegende Zusammenschluss würde den Marktanteil von Coop von [20%-30%] auf [20%-30%] erhöhen (der Herfindahl-Index steigt lediglich um [...] Punkte).
Die Marktanteilsadditionen sind demzufolge sehr gering.
b) Obwohl der Detailhandelsmarkt einen hohen Konzentrationsgrad aufweist, sind auf der nationalen Ebene einige aktuelle Konkurrenten tätig.
Allen voran verfügt Migros (einschliesslich Globus, ABM) über einen bedeutenden Marktanteil [20%-30%] und ist auf sämtlichen Ebenen (grosse Einkaufszentren, Supermärkte und kleinere Quartier- bzw. Dorfläden) vertreten.
Auf der Ebene der grossen Einkaufszentren und Warenhäuser befinden sich Jumbo, an dem Carrefour seit dem 1. Januar 2002 eine Beteiligung in der Höhe von 40% hält, Loeb und Manor, auf der Ebene der Supermärkte Denner, Waro und auf der Ebene der kleinen Quartier- und Dorfläden Volg, Pick-Pay, Vis à Vis und Primo. Des Weiteren üben kleinere Geschäfte ebenfalls einen disziplinierenden Einfluss auf Coop/ EPA aus.
c) Die Anzahl Verkaufspunkte von Coop wird sich infolge des Zusammenschlusses lediglich um 39 erhöhen, bei derzeit 900 Verkaufspunkten.
Diese Erhöhung ist umso weniger problematisch, da sich sämtliche Verkaufspunkte von EPA in städtischen Gebieten befinden, wo eine grosse Anzahl von Konkurrenten tätig ist. Folglich wird der Zusammenschluss die Struktur des Vertriebsnetzes von Coop nur wenig verändern.
d) Der Markteintritt der französischen Carrefour, die mit 40% an Jumbo beteiligt ist und diese Beteiligung in den kommenden Jahren auf 50% ausbauen wird, zieht einen neuen Wettbewerbsdruck nach sich.
Der Eintritt hat die Anzahl Wettbewerber auf dem schweizerischen Markt nicht erhöht. Trotzdem wird von den Konkurrenten, infolge der grossen Finanzkraft der französischen Detailhandelskette, ein höherer Wettbewerbsdruck erwartet.
e) Es ist auf den nicht vernachlässigbaren Einfluss des E-Commerce hinzuweisen, das trotz seines tiefen Entwicklungsstandes in gewissen Bereichen zunehmend an Bedeutung gewinnt.
f) Das Sekretariat hat bezüglich des Zusammenschlussvorhabens Befragungen bei den Konkurrenten von Coop und EPA durchgeführt. Die Konkurrenten führten aus, dass der Detailhandelsmarkt durch Konzentrationsprozesse gekennzeichnet ist. Dafür lassen sich folgende Erklärungen vorbringen:
?? Infolge der Globalisierung sei es für die Detailhandelsketten immer schwieriger, die Kosten für Transport und Logistik zu decken, falls die Detailhändler nicht über eine bestimmte Mindestgrösse verfügten.
?? Die Ansprüche der Konsumenten seien gestiegen (angenehmere Verkaufsatmosphäre, breiteres Sortiment, bequemer Zugang zu einem Verkaufspunkt etc.). Um Kunden zu gewinnen, seien die Detailhandelsketten gezwungen, neue Mittel einzusetzen, was eine gewisse Finanzkraft und Mindestgrösse voraussetzt.
?? Mit einer gewissen Grösse erlangen Detailhandelsketten bei den Lieferanten bessere Einkaufskonditionen.
Anzufügen ist, dass die ersten beiden Aspekte eher auf dem Vorhandensein von Wettbewerbsdruck basieren beziehungsweise auf der Realisierungen von Effizienzgewinnen beruhen. Hingegen könnte der letzte Punkt wettbewerbsrechtliche Probleme aufwerfen, da die besseren Verkaufskonditionen nicht nur auf der Realisierung von Effizienzgewinnen, sondern auch auf der Ausübung von Nachfragemacht durch Detaillisten basieren können. Diese Problematik wird im Abschnitt zu den Beschaffungsmärkten eingehend analysiert.
g) Das Sekretariat hat unter anderem Konsumentenschutzorganisationen befragt.
Diese beurteilen den vorliegenden Zusammenschluss mit Vorbehalten, wobei das Vorhandensein eines Duopols von Migros und Coop sowie das Verschwinden von kleineren Läden bedauert wurde.
Die von den Konsumentenschutzorganisationen aufgeworfenen Bedenken richten sich gegen international zu beobachtende Entwicklungen (v.a. Konzentrationsprozesse) auf dem Detailhandelsmarkt, die sich bereits seit geraumer Zeit abspielen. Diese Entwicklungen, welche an sich noch keine Wettbewerbsprobleme darstellen müssen, sind gerade Gegenstand der vorliegenden Analyse der Marktverhältnisse im Detailhandel. Zu berücksichtigen ist dabei, dass EPA als unabhängiges Unternehmen langfristig wahrscheinlich in jedem Fall nicht bestehen bleibt.
50. Diese Aspekte zeigen, dass genügend aktuelle Konkurrenz vorhanden ist. Zudem kann der vorliegende Zusammenschluss, unter Berücksichtigung des geringen Einflusses und der geringen Grösse von EPA auf dem nationalen Detailhandelsmarkt, nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von Coop führen.
b) Lokale Ebene
51. Die Wettbewerbsverhältnisse können sich zwischen den verschiedenen lokalen Märkten deutlich unterscheiden. Da eine genaue Abgrenzung von lokalen Märkten, infolge der Dichte der schweizerischen Detailhandelsnetze und der Verteilung der Verkaufspunkte, schwierig vorzunehmen ist, hat die Weko entschieden, für die vorliegende Untersuchung den jeweiligen Verkaufspunkt von EPA als Ausgangpunkt für die Analyse zu wählen. Es wurden alle Gebiete untersucht, wo sich ein Verkaufspunkt von EPA befindet. In keinem dieser Gebiete zieht das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wettbewerbliche Probleme nach sich und dies aus folgenden Gründen:
a) Die 39 Verkaufspunkte von EPA befinden sich entweder in Städten oder in städtischen Agglomerationen, wo zumindest zwei weitere Konkurrenten wie Migros (einschliesslich Globus oder ABM), Manor, Denner, Waro oder die Bon Appétit Gruppe (Pick-Pay, Primo, Vis à Vis) tätig sind.
b) Zusätzlich zu den grossen Detailhandelsketten existiert eine Vielzahl von kleinen unabhängigen Geschäften, die einen nicht vernachlässigbaren Druck auf das Wettbewerbsverhalten der Detaillisten ausüben.
c) Das Sekretariat hat bezüglich der Standorte Grenchen und Wetzikon, wo die Stellung von Coop und EPA besonders stark schien, vertiefte Abklärungen durchgeführt. Selbst bei Zugrundelegung eines sehr kleinen lokalen Marktradius von 10km existiert eine grosse Anzahl von sich konkurrierenden Verkaufsstellen (für Grenchen 22 und für Wetzikon 50). Zudem unterscheiden sich die Marktanteile auf diesen lokalen Märkten im Vergleich zum nationalen Markt nicht signifikant.
52. Infolgedessen ist auf den lokalen Märkten ausreichend aktuelle Konkurrenz vorhanden, um das Verhalten von Coop/EPA zu disziplinieren. Eine unilaterale Preiserhöhung durch Coop/EPA auf einem der lokalen Märkte würde voraussichtlich zu empfindlichen Marktanteilsverlusten führen und wäre demnach nicht profitabel.
53. Deshalb ist Coop/EPA nicht in der Lage, sich auf den lokalen Absatzmärkten bezüglich des Sortiments von Nahrungs- und Genussmitteln unabhängig zu verhalten.
B.3.1.3 Potenzielle Konkurrenz
54. Obschon im Detailhandel ausreichend aktueller Wettbewerb vorhanden ist, scheint es angebracht, ebenfalls den potenziellen Wettbewerb zu untersuchen. Dabei geht es um die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit, der Geschwindigkeit sowie des Ausmasses von möglichen Marktzutritten neuer Wettbewerber.
a) Nationale Ebene
55. Im grenznahen Ausland sind Detailhandelsketten (z.B. Metro) mit einem ähnlichen Sortiment wie Coop tätig. Derartige Detailhandelsketten kommen als potenzielle Wettbewerber in Frage.
56. Die Abklärungen des Sekretariats haben ergeben, dass auf der nationalen Ebene hohe Marktzutrittsschranken existieren. Tatsächlich verfügt die Schweiz über ein dichtes Detailhandelsnetz. Es ist kostspielig und zeitaufwändig, parallel zu den bestehenden Netzen ein neues Vertriebsnetz aufzubauen. Man kann zwischen drei Arten von Marktzutrittsschranken unterscheiden.
?? Strukturelle Marktzutrittsschranken: Es handelt sich dabei namentlich um absolute Kostenvorteile, die auf der Realisierung von Skalenerträgen beruhen.
?? Administrative Marktzutrittsschranken: Hier gilt es, insbesondere die Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen, die kostspielig und zeitaufwändig sein können.
?? Strategische Marktzutrittsschranken: Hier ist an die Sprache, die Gewohnheiten der Konsumenten, das Marketing und an die historischen Vorteile zu denken, über welche die bereits im Markt tätigen Detailhandelsketten mit ihrer Positionierung an günstigen Standorten verfügen.
57. Nach den Auskünften der Konkurrenten sind die Schranken derart, dass in den kommenden Jahren ein Marktzutritt unwahrscheinlich scheint. Der Markt ist gesättigt. Die wahrscheinlichste Vorgehensweise für einen Marktzutritt wird im Kauf einer bestehenden Detailhandelskette gesehen, ähnlich dem Vorgehen von Carrefour (vgl. Rz. 49 d).
b) Lokale Ebene
58. Die Abklärungen des Sekretariats haben gezeigt, dass die Zutrittsschranken auf der lokalen Ebene deutlich tiefer liegen. Die hauptsächliche Schwierigkeit besteht für eine Detailhandelskette, die eine neue Verkaufsstelle eröffnen will, im Auffinden eines geeigneten Standortes sowie im Aufbeziehungsweise Umbau der erforderlichen Infrastruktur.
59. Die Konkurrenten schätzen die erforderliche Zeit für die Neueröffnung einer Filiale auf einige Monate bis einige Jahre. In den vergangenen drei Jahren konnte jeder Wettbewerber sein Vertriebsnetz ausbauen.
60. Folglich ist auf der lokalen Ebene ausreichend potenzielle Konkurrenz vorhanden.
B.3.1.4 Ergebnis
61. Aus den genannten Gründen wird der Zusammenschluss weder auf den lokalen noch auf den nationalen Absatzmärkten für Nahrungs- und Genussmittel eine marktbeherrschende Stellung von Coop begründen oder verstärken.
B.3.2 Beschaffungsmärkte
B.3.2.1 Beurteilung
62. Im Detailhandel besteht eine enge Interdependenz zwischen den Absatz- und den Beschaffungsmärkten (vgl. Rz. 16 a). Der Marktanteil der Detailhandelsketten auf den Absatzmärkten bestimmt ihr Einkaufsvolumen, das umso grösser sein wird, je höher der Anteil des Detaillisten am Absatzmarkt ist. Je höher jedoch das Einkaufsvolumen, desto vorteilhafter die Einkaufskonditionen, die einer Detailhandelskette im Allgemeinen von einem Lieferanten gewährt werden. So kann eine sehr grosse Verhandlungsmacht der Detailhandelsketten entstehen 9.
63. Die Verhältnisse auf der Beschaffungsseite unterscheiden sich jedoch von jenen auf der Absatzseite in der Hinsicht, dass Migros (der wichtigste Konkurrent von Coop) für die meisten Produkte eine vertikal integrierte Struktur aufweist. Infolgedessen sind Einkaufs- und Verkaufsmacht beim Zusammenschluss Coop/EPA nicht zwangsläufig deckungsgleich.
64. Um eine beherrschende Stellung auf einem oder mehreren Beschaffungsmärkten innezuhaben, ist es für einen Detailhändler nicht erforderlich, die gesamte produzierte Menge eines Lieferanten nachzufragen. Die mögliche Androhung, einen Lieferanten in den Konkurs zu treiben oder in eine sehr kritische Lage zu bringen, reicht völlig aus. Damit diese Drohung glaubwürdig ist, müssen dem beherrschenden Detaillisten eine oder mehrere andere Bezugsquellen zur Verfügung stehen. Zudem darf der beherrschte Lieferant nicht über genügend andere Absatzkanäle verfügen, durch welche der Verlust des Kunden (beherrschender Detailhändler) kompensiert werden könnte.
65. Als hilfreicher Ausgangspunkt zur Analyse der Marktposition einer Detailhandelskette (vorliegend Nachfragemacht) dient die Fähigkeit, im Vergleich zu Konkurrenten "bessere Konditionen" bei Lieferanten herauszuschlagen 10. Es ist zu betonen, dass diese besseren Konditionen eine Folge der Nachfragemacht sein müssen und nicht auf Kostenvorteilen (sprich Effizienzgewinnen) bei der Lieferung und Produktion grosser Mengen beruhen dürfen.
66. Anstatt den Beschaffungsmarkt als Ganzes zu betrachten, hat die Weko entschieden, eine Analyse für jedes Marktsegment anhand der nachfolgenden Methode durchzuführen:
?? Der erste Schritt besteht in der Identifizierung jener Beschaffungsmärkte, auf denen der Zusammenschluss Anhaltspunkte für ein wettbewerbsrechtlich problematisches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Lieferant und Detailhändler liefert.
?? Für diese Märkte besteht der zweite Schritt in einer vertieften Analyse der Wettbewerbsverhältnisse (allfällig marktbeherrschende Stellung von Coop).
9 Carrefour/Promodes EU IV/M.1684
10 Vgl. OVERD A., 2001: Buyer Power, E.C.L.R., S. 249 ff.
67. Zur Durchführung des ersten Schrittes hat die Weko Kriterien entwickelt, welche Auskunft über die Lage eines Lieferanten geben. Sobald eines dieser Kriterien erfüllt ist, geht das Sekretariat davon aus, dass ein Lieferant nicht von Coop beherrscht wird, und dass auf dem entsprechenden Markt infolge des Zusammenschlusses keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.
68. Die Kriterien sind die folgenden:
1) Absatzkanäle, über welche ein Lieferant momentan vertreibt: Der Lieferant verfügt gegenwärtig, abgesehen von Coop/EPA, über genügend Absatzkanäle, selbst wenn Coop/EPA den Vertrieb seines Produktes einstellen würde.
Zur Beurteilung dieses Kriteriums hat das Sekretariat die Lieferanten aufgefordert, den Prozentsatz des Umsatzes bekannt zu geben, ab dem ein Verlust eines oder mehrerer Abnehmer existenzbedrohend wäre. Der Durchschnitt der eingeholten Auskünfte lag bei einer Schwelle von 20%-25%.
Demnach geht die Weko davon aus, dass bei einem Vertriebsanteil eines Lieferanten von weniger als 20% über Coop/EPA genügen aktuelle Absatzkanäle offen stehen.
Es ist wichtig zu bemerken, dass ein Vertriebsanteil von mehr als 20% nicht zwangsläufig einer Situation mit einer ungenügenden Anzahl von Vertriebskanälen gleichkommt. Solche Fälle erfordern vielmehr eine genauere Analyse der Wettbewerbsverhältnisse.
2) Absatzkanäle, welche sich ein Lieferant potenziell erschliesssen könnte: Im Falle eines Abbruches der Lieferbeziehungen mit Coop/EPA könnte ein Lieferant den Verlust des Verkaufsvolumens ausgleichen, entweder durch die Eröffnung neuer Absatzkanäle oder durch die Erhöhung des Volumens bei bestehenden Absatzkanälen.
Zur Beurteilung dieses Kriteriums hat das Sekretariat die Lieferanten nach den potenziellen Absatzkanälen, den Hindernissen und Kosten bei einem Wechsel befragt.
3) Verhandlungsmacht: Der Lieferant verfügt seinerseits über eine ausreichend hohe Verhandlungsmacht, weshalb Coop seine Bedingungen nicht einseitig durchsetzen kann.
Die Weko zieht diese Möglichkeit namentlich in Betracht, wenn:
?? das vertriebene Produkt eine renommierte Marke aufweist und die Präferenzen des Konsumenten für diese Marke derart hoch sind, dass dieser eher eine Substitution der Verkaufspunkte als eine Substitution der Marke vornimmt.
?? das Produkt Teil einer von einem Lieferanten angebotenen Produktpalette ausmacht, die als ganzes für Coop unentbehrlich ist.
?? der Lieferant ein finanzkräftiger Grosskonzern beziehungsweise eine Vertretung eines finanzkräftigen Grosskonzerns ist, der im Falle eines Konfliktes mit Coop/EPA nicht in eine kritische Lage gerät.
?? der Lieferant für die Marke Coop produziert (vertikale Integration).
4) Konkurrenz Coop/EPA: Es ist zu fragen, inwiefern EPA ein aktueller Konkurrent von Coop darstellt.
Falls der Umsatz von EPA 20 Mal kleiner ist als jener von Coop, ist die Weko der Ansicht, dass der vorliegende Zusammenschluss die Lage der Lieferanten nur unwesentlich beeinflusst.
69. Das Sekretariat hat 70 Fragebogen an die Lieferanten von Coop und EPA versandt, welche zirka 80% des Einkaufsvolumens im Bereich Nahrungs- und Genussmittel bei EPA ausmachen. Insgesamt 56 Lieferanten haben auswertbare Antworten zurückgesandt.
70. Nach einer eingehenden Analyse der Antworten hat die Weko festgestellt, dass im Wesentlichen keiner der Lieferanten durch den Zusammenschluss in erheblichem Ausmass betroffen ist. Tatsächlich ergeben ihre Antworten, dass:
?? für 18 unter ihnen die aktuellen Absatzkanäle genügend Alternativen bieten, um nicht abhängig von Coop zu sein.
?? unter den 38 verbleibenden Lieferanten 22 davon ausgehen, dass genügend potenzielle Absatzkanäle vorhanden sind, über die ein Grossteil des aktuellen Verkaufsvolumens an Coop/EPA vertrieben werden könnte.
?? 14 der 16 Lieferanten mit ungenügenden aktuellen oder potenziellen Absatzkanälen über eine grosse Verhandlungsmacht verfügen.
?? das Verkaufsvolumen der verbleibenden zwei Lieferanten an EPA über 20 Mal tiefer als jenes an Coop ist. Folglich sind diese beiden Lieferanten durch den Zusammenschluss nur wenig betroffen.
71. Die Abklärungen des Sekretariates zeigen, dass eine bestimmte Abhängigkeit der Lieferanten gegenüber Coop in gewissen Märkten besteht. Jedoch lässt sich kein Markt bestimmen, auf dem der Zusammenschluss im Ergebnis entweder eine beherrschende Stellung hervorruft oder eine solche verstärkt (Schritt 1 vgl. Rz. 66). Eine vertiefte Analyse des Wettbewerbs auf den Märkten ist demzufolge nicht von Nöten (Schritt 2 vgl. Rz. 66).
72. Zusätzlich gilt es zu bemerken, dass eine überwiegende Mehrheit der Lieferanten die Zusammenarbeit mit Coop als gut und langfristig bezeichnet.
B.3.2.2 Ergebnis
73. Aus den genannten Gründen wird das vorliegende Zusammenschlussvorhaben auf den Beschaffungsmärkten zu keiner Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von Coop führen.
C. Zusammenfassung
74. In keinem der geprüften Märkte wird eine marktbeherrschende Stellung von Coop begründet oder verstärkt. Der vorliegende Zusammenschluss wird deshalb im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 VKU für unbedenklich erklärt und kann vollzogen werden.
D. Kosten
75. Die aus diesem Verfahren entstehenden Kosten werden separat in einer Verfügung festgesetzt.