RPW 2004/3 S. 811
KKR/DYNAMIT NOBEL
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 15. Juni 2004
Erwägungen
1. Am 15. Juni 2004 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben eingegangen. Danach erwirbt Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P., New/York/USA (nachfolgend: KKR), über Rockwood Holdings Inc. (nachfolgende: Rockwood), eine bestehende Portfolio Gesellschaft, die zurzeit im Eigentum und unter der Kontrolle von KKR steht, die Kontrolle über die Dynamit Nobel AG, Troisdorf/Germany (nachfolgend: DN).
2. Der Zusammenschluss wird aus folgenden Gründen keine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken:
a. DN ist ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Spezialitätenchemie und Werkstoffe mit Sitz in Troisdorf, Germany. DN hält die folgenden Gesellschaften in der Schweiz mit 100% des Aktienkapitals: Rohner AG, Pratteln, und Chemetall, Dietikon. DN erzielt in keinem ihrer Aktivitätsbereiche einen Marktanteil von mehr als 30% in der Schweiz. Eine Ausnahme bilden die auf Lithium basierenden Produkte, bei welchen DN einen Marktanteil von schätzungsweise [70-80]% in der Schweiz erzielt (in weltweitem Markt für auf Lithium basierende Produkte erzielte DN im Jahr 2003 einen Marktanteil von [50-60]%). In allen anderen Bereichen liegt der Marktanteil von DN unter 30%.
b. Rockwood ist ein weltweit tätiges Spezialitätenchemie-Unternehmen mit Sitz in Amerika. Rockwood hat 13 verschiedene Geschäftseinheiten in den Bereichen anorganische Pigmente, einer Vielzahl von speziellen Additiven, Chemiespezialitäten und chemische Produkte für die Elektronindustrie. Rockwood geht davon aus, dass sie in keinem ihrer Aktivitätsbereiche einen Marktanteil von mehr als 30% in der Schweiz erzielt. KKR ist weder im Bereich der auf Lithium basierenden Produkte noch in einem verwandten Bereich aktiv. Des Weitern kommt es auf keinem der Märkte zu Marktanteilsadditionen.
c. Da es zu keiner Marktanteilsadditionen kommt und keine spezifischen Synergien ermöglicht werden, ändert der geplante Zusammenschluss nichts an der Wettbewerbssituation und der Marktstruktur in diesem Bereich. Es gibt keine horizontalen Überlappungen zwischen den Aktivitäten der Parteien. Gleichzeitig erzielt KKR keine Umsätze in Produktesegmenten, in denen DN aktiv ist, und DN hat keinerlei Aktivitäten in Bereichen, in denen KKR aktiv ist.
3. Die Wettbewerbskommission hat das Zusammenschlussvorhaben mit Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 15. Juni 2004 für unbedenklich erachtet.