RPW 2007/4 S. 601
Swisscom/Infonet Schweiz AG
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 6. November 2007
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 5. November 2007
A
SACHVERHALT
1.
Am 23. Oktober 2007 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über vorliegendes Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Swisscom AG (Swisscom) die alleinige Kontrolle über die Infonet Schweiz AG (Infonet) zu erlangen.
A.1 Beteiligte Unternehmen
2.
Swisscom ist als Muttergesellschaft einer Telekommunikationsgruppe insbesondere in den Bereichen Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, IT und Internet tätig. Wesentliche Teile der ″Global Telecommunications Services″ (GTS)-Aktivitäten des Swisscom-Konzerns werden heute durch oder unter Beizug von Infonet erbracht. Der Bereich GTS macht für Swisscom einen Anteil von [...] am schweizweiten Gesamtumsatz aus.
3.
Die Infonet Services Corporation (ICS; El Segundo, California, USA) ist eine 100%-Tochtergesellschaft der BT-Gruppe und bietet weltweit GTS für MNC an.
4.
Infonet ist, nebst der Erbringung diverser Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation, insbesondere im Bereich GTS tätig. Darunter werden die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen Ländern oder auch verschiedenen Kontinenten (sog. Multinational Corporations; MNC) verstanden. Infonet erbringt GTS für MNC mit Sitz in der Schweiz und Liechtenstein, wobei sie nicht über eine eigene Netzinfrastruktur verfügt, sondern die entsprechenden Nutzungsrechte bei Konzerngesellschaften der British Telecommunication plc (BT), Swisscom und Dritten einkauft.
5.
Zurzeit ist Infonet ein Gemeinschaftsunternehmen von Swisscom und ICS. ICS ist ihrerseits eine Gesellschaft der BT-Gruppe. Swisscom hält [...], ICS (resp. die BT-Gruppe) [...] der Anteile von Infonet. Die [...]-Beteiligung von ICS an Infonet soll durch vorliegendes Zusammenschlussvorhaben an Swisscom veräussert werden und dient der Beendigung der alten Zusammenarbeit unter gleichzeitiger Sicherstellung der Leistungserbringung für die Kunden und der Pflege weiterer Kundenbeziehungen.
B
ERWÄGUNGEN
B.1 Geltungsbereich
6.
Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR
251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
7.
Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
8.
Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über in oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben. Mittel zur Kontrolle können, einzeln oder in Kombination, insbesondere Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens sein (vgl. Art. 1 Bst. a Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU; SR 251.4).
9.
An Infonet sind zurzeit Swisscom zu [...] und ISC zu [...] beteiligt, wobei durch vorliegendes Zusammenschlussverfahren die Beteiligung von ISC an Swisscom übertragen werden soll.
10.
Änderungen in der Qualität der Kontrolle lösen eine Meldepflicht im Sinne von Art. 9 KG aus, sofern die entsprechenden Umsatzschwellen überschritten werden. Unter einer Änderung in der Qualität der Kontrolle versteht man den Wechsel von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle oder umgekehrt (vgl. BORER, Kartellgesetz, Zürich 2005, Art. 4 KG, N. 48).
11.
Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist aufgrund beschriebener Eigenschaften als Änderung in der Qualität der Kontrolle, nämlich von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle und damit als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG zu qualifizieren.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
12.
In den vorliegend zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, insbesondere grundsätzlich auch keine fernmelderechtlichen Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen (vgl. Urteil BGer 2A.276/2006 vom 12. Juli 2006 und Urteil 2A.503/2000 vom 3. Oktober 2001, E. 6.c.). Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde vom meldenden Unternehmen im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
13.
Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mrd. oder einen
auf die Schweiz entfallenen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
14.
Die schweiz- und weltweiten Umsätze der Zusammenschlussparteien im Jahr 2006 sind in folgender Tabelle aufgeführt:
Umsatz weltweit (in Mio. CHF) Umsatz Schweiz (in Mio. CHF)
Swisscom AG 9’653 9’418
Infonet Schweiz AG [...] [...]
Kumuliert [...] [...]
15.
Wie daraus ersichtlich ist, haben die Zusammenschlussparteien im Jahr 2006 zwar einen kumulierten weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mrd. und einen kumulierten Umsatz in der Schweiz von über CHF 500 Mio. erzielt. Infonet erzielte aber [...], weshalb die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG nicht erreicht werden. Das Zusammenschlussvorhaben ist somit aufgrund von Art. 9 Abs. 1 KG nicht meldepflichtig.
16.
Die Meldepflicht besteht allerdings ungeachtet der Art. 9 Abs. 1-3 KG, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist (vgl. Art. 9 Abs. 4 KG).
17.
Die Wettbewerbskommission hat rechtskräftig festgestellt, dass die Telecom PTT (heute: Swisscom) auf dem schweizerischen Telefoniemarkt als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG gilt (vgl. RPW 1997/2, S. 174). Dazu ist festzuhalten, dass sich die marktbeherrschende Stellung gemäss den entsprechenden Erwägungen auf das Netz und die Dienste bezogen hat (RPW 1997/2, S. 167, Rz. 38). Da die Infonet zur Erbringung ihrer Dienstleistungen sich Nutzungsrechte an der Netzinfrastruktur u.a. bei Swisscom einkauft, handelt es sich beim vorliegenden Zusammenschlussvorhaben um einen Markt, welcher dem schweizerischen Telefoniemarkt (Netz und Dienste) nachgelagert resp. benachbart ist.
18.
Der Zusammenschluss ist deshalb aufgrund Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig. Von einer sich aus Art. 9 Abs. 4 KG ergebenden Meldepflicht geht auch das meldende Unternehmen aus.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nach erfolgter vorläufiger Prüfung
19.
Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben,
dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
20.
Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
B.4.1.a Sachlich relevante Märkte
21.
Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
22.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Markt für ″Global Telecommunications Services″ (GTS). Es handelt sich hierbei um Telekommunikationsdienstleistungen mit dem primären Zweck, eine Vielzahl von sich in verschiedenen Ländern befindlichen Niederlassungen eines Geschäftskunden zu verbinden. Zweckentsprechend sind Nachfrager dieser Dienstleistung vorwiegend multinational tätige Unternehmen (MNC) mit entsprechender Niederlassungsstruktur.
23.
Die EU-Kommission hat in ihren Entscheiden MCI-WorldCom/Sprint vom 28. Juni 2000 (Case No. COMP/M.1741), BT/Infonet vom 25. Januar 2005 (Case No. COMP/M.3641) und Verizon/MCI vom 7. Oktober 2005 (Case No. COMP/M.3752) GTS definiert als Telekommunikationsdienstleistungen, die verschiedene Niederlassungen eines Geschäftskunden in unterschiedlichen Ländern miteinander verbinden sollen. Gewöhnlich fragen MNCs, welche in verschiedenen Ländern vertreten sind, diese Art Dienstleistungen nach. Bei den zu erbringenden Dienstleistungen handelt es sich um über blossen Telefon- und Faxverkehr hinausgehende, auf den Kunden zugeschnittene Lösungen für Sprach- und Datenverkehr, virtuelle private Netzwerke oder Ähnliches.
24.
In den obengenannten Entscheiden wurde GTS als einheitlicher Markt abgegrenzt. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die verschiedenen Dienstleistungen als Bündel, welche individuell auf den jeweiligen Kunden zugeschnitten sind, erbracht werden und der sachlich relevante Markt deshalb nicht bezogen auf die einzelnen Dienstleistungen abgegrenzt werden könne. Als weiteres Argument dafür, dass GTS ein eigener Markt darstellt, wurde angeführt, dass die internationale Komponente des GTS-Angebotes ein wesenhaftes Element der GTS sei, welches den entscheidenden Unterschied zu nationalen Telekommunikationsdienstleistungen darstelle. Nicht nur die grenzübergreifenden Netzwerkinfrastrukturen, sondern insbesondere auch das Know-how betreffend Geschäftsbedingungen in anderen Ländern und entsprechende Kontakte seien diesbezüglich zu nennen (vgl. Verizon/MCI, Rz. 49 ff.).
25.
Im Ergebnis ist für den Zweck des vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhabens in Anlehnung an die europäische Rechtsprechung von einem sachlich relevanten Markt auszugehen, welcher GTS umfasst. Auf die Abgrenzung möglicher weiterer relevanter Märkte kann im Rahmen dieser Beurteilung verzichtet werden.
B.4.1.b Räumlich relevante Märkte
26.
Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
27.
Marktgegenseite sind im vorliegenden Fall die MNC, welche aus der ganzen Welt die GTS nachfragen. Für die MNC ist grundsätzlich irrelevant, in welchem Land bzw. von welchem Kontinent aus die GTS erbracht werden, solange der Anbieter in der Lage ist, alle Niederlassungen der MNC miteinander zu verbinden und die benötigten Dienstleistungen am Ort der Niederlassungen zu erbringen. Insofern können sowohl schweizerische Unternehmen mit ausländischen Anbietern, wie auch ausländische Nachfrager mit schweizerischen Anbietern GTS-Verträge abschliessen.
28.
Die EU-Kommission hat in ihren Entscheiden (vgl. Rz. 22) die Frage der räumlichen Abgrenzung offengelassen, hat sich jedoch für einen internationalen Markt ausgesprochen, auch wenn vereinzelte GTS-Anbieter sich auf gewisse regionale Märkte spezialisiert haben (vgl. Verizon/MCI vom 28. Juni 2000 [Case No. COMP/M.1741], Rz. 54 f.). Insgesamt sei von einem internationalen Markt auszugehen, weil die meisten GTS-Anbieter über ein internationales Kundenportfolio verfügen und grundsätzlich die GTS weltweit erbringen können.
29.
Auch eine engere Marktabgrenzung auf einen beispielsweise europaweiten Markt ändert nichts an der Unbedenklichkeit des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
30.
Auf die Beschreibung möglicher betroffener Märkte bspw. in den Bereichen Festnetztelefonie, Mobilfunk oder Breitbandinternet wird verzichtet, da die Märkte der Wettbewerbskommission aus anderen Fällen bekannt
sind. Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt im Bereich des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kein betroffener Markt vor, womit sich eine vertiefte Analyse erübrigt.
31.
Wie in den Rz. 26-29 dargelegt, ist von einem weltweiten GTS-Markt auszugehen, weshalb an dieser Stelle geprüft wird, inwiefern sich vorliegender Zusammenschluss auf diesen Markt auswirken könnte.
32.
Der Umsatz, den Infonet mit GTS und verwandten Aktivitäten im Geschäftsjahr 2006 erwirtschaftet hat, beträgt insgesamt ca. [...], wobei davon auszugehen ist, dass dieser Betrag auch die [...]. Dieser Umsatz ist in Relation zum Gesamtmarktvolumen des internationalen GTS-Marktes zu setzen, wobei zu beachten ist, dass hierzu unterschiedliche Werte kursieren.
33.
Einerseits wird im OVUM Report 2005 von einem Gesamtmarktvolumen von rund CHF 120’000-144’000 Mio. ausgegangen, wobei der Anteil der multinationalen Ausgaben bei CHF 42’000-48’000 Mio. liegen soll. Die im OVUM Report 2005 aufgeführten Zahlen geben allerdings nur eine beschränkte Sichtweise wieder, weil als Grundlage nicht alle GTS-Anbieter miteinbezogen wurden, sondern nur einige der grössten GTS-Anbieter (AT&T, BT, Equant, Global Crossing, MCI, NTT, SingTel und T-Systems). Dies lässt darauf schliessen, dass das Gesamtmarktvolumen im Bereich GTS noch höher ist. Die Grösse des zusätzlichen Volumens ist jedoch unbekannt und im vorliegenden Fall auch nicht relevant, da auch mit vorliegenden Zahlen aufgezeigt werden kann, dass das Zusammenschlussvorhaben unbedenklich ist. Beruhend auf vorgenannten Zahlen ergibt sich nämlich ein Marktanteil von rund [...].
34.
Eine andere Zahl liefert der OVUM Report 2005 in Tabelle 6 (S. 17)1, wobei auch hier in Rz. 33 erwähnten Ungenauigkeiten in Bezug auf das Gesamtmarktvolumen beachtlich sind. Gemäss diesen Angaben wurde ein Gesamtmarktvolumen von umgerechnet ca. CHF 64'798 Mio. plus der Umsatz von Swisscom/Infonet von [...], total [...] errechnet. Setzt man den Umsatz der Swisscom/Infonet in Relation zu diesem Gesamtmarktvolumen, erhält man vorliegend einen Marktanteil von Swisscom/Infonet von rund [...].
35.
Nebst diesem relativ tiefen Marktanteil gilt zu beachten, dass der Bereich GTS ein kompetitiver Markt ist. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass aus Sicht der MNC irrelevant ist, in welchem Land der Vertrag mit einem GTS-Anbieter zustande kommt, solange die nachgefragten Dienstleistungen an den für die MNC relevanten Orten erbracht werden können. Zudem ist ein Wechsel des GTS-Anbieters für den Kunden nicht mit grossen finanziellen Einbussen verbunden (vgl. BT/Infonet, Rz. 16).
36.
Für die MNCs ist es weiter kein komplexer Vorgang, Teilleistungen bei unterschiedlichen Anbietern zu beziehen. Vielmehr kann es für einen MNC sogar von Vorteil sein, verschiedene Bedürfnisse von verschiedenen Anbietern abdecken zu lassen, da damit ein Wechsel im
1 Das Diagramm wurde vermessen und in Geldbeträge umgerechnet und die Beträge gerundet. Aus dem genannten Vorgehen können sich gewisse Ungenauigkeiten ergeben.
Falle von Preiserhöhungen, Leistungsnachlass o.ä. zu diesem GTS-Anbieter vereinfacht wird. Damit verstärkt sich die Verhandlungsposition der MNC gegenüber den GTS-Anbietern und sie sind vermehrt in der Lage, diese Position entsprechend zu nutzen.
37.
Beim GTS-Markt handelt es sich tendenziell um einen sog. ″bidding market″. Es handelt sich hierbei um eine Art Vergabeverfahren, wobei die Nachfrager in einer ersten Phase Offerten verschiedener GTS-Anbieter einholen. Daraufhin werden zwischen 3 bis 5 Anbieter ausgewählt, welche in einer zweiten Phase zu Preisverhandlungen eingeladen werden (vgl. MCIWorldCom/Sprint, Rz. 78 ff.). Dieses Vorgehen führt zu einem hohen Konkurrenzdruck zwischen den unterschiedlichen GTS-Anbietern.
38.
Der GTS-Markt differenziert zwischen Anbietern, die alleine globale GTS-Dienstleistungen erbringen können und solchen, welche zwar globale GTS-Dienstleistungen anbieten, nicht jedoch über die nötige Netzinfrastruktur verfügen und sich darum in die Netze Dritter einmieten oder –kaufen müssen. Zu den sog. Global Players gehören insbesondere AT&T, BT, Equant und MCI. Zu den sog. Partner for Global wird Swisscom dazugezählt. Diese Unternehmen müssen als primär national tätige Unternehmen mit einem internationalen Partner zusammenarbeiten, um den MNCs GTS-Leistungen anbieten und erbringen zu können.
39.
Swisscom ist damit stark abhängig von den sog. Global Players, da sie ohne die Möglichkeit, sich bei einem von ihnen einzumieten oder einzukaufen, GTS gar nicht
anbieten kann. Die Global Players haben aber nur ein beschränktes Interesse daran, dass die Partner for Global im internationalen Markt erstarken, da sie im GTS-Markt sich als Konkurrenten gegenüber stehen.
40.
Insofern ist Swisscom auch dadurch diszipliniert, dass sie auf eigentliche Konkurrenten angewiesen ist, um überhaupt gegen diese Konkurrenten in Wettbewerb treten zu können. Zudem wird davon ausgegangen, dass die sog. Partner for Global insbesondere auf ihrem Heimmarkt in Bezug auf ihre Infrastruktur eine starke Stellung erreichen bzw. erhalten wollen, darüber hinaus aber im Bereich GTS keine Ambitionen hegen (vgl. OVUM Report 2005, S. 21).
41.
Aus obenerwähnten Gründen ist somit ersichtlich, dass der Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle über Infonet durch Swisscom nicht zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt und somit von der Unbedenklichkeit des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ausgegangen werden kann.
B.4.3 Ergebnis
42.
Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.