RPW 2008/2 S. 351

Swisscom AG/webcall GmbH

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. Abs. 1 VKU vom 3. Juni 2008

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 3. Juni 2008

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission beantragt beim Zusammenschlussvorhaben Swisscom (Schweiz) AG / webcall GmbH auf eine Prüfung zu verzichten.

Der Antrag begründet sich wie folgt:

A

SACHVERHALT

1.

Am 20. Mai 2008 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben zwischen Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) und der webcall GmbH (nachfolgend: webcall) erhalten. Das Zusammenschlussvorhaben sieht vor, dass Swisscom mit dem Kauf sämtlicher Stammanteile die alleinige Kontrolle über webcall erwerben wird.

2.

Swisscom ist eine Tochtergesellschaft der Swisscom AG mit Sitz in Ittigen. Sie bezweckt das Anbieten von Fernmelde- und Rundfunkdiensten sowie damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleistungen im In- und Ausland. Sie erbringt Telekommunikationsdienstleistungen für Privatkunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie Grossunternehmen.

3.

Webcall ist eine GmbH mit Sitz in Dübendorf deren Geschäftsbereich die PC-basierte Kommunikation, insbesondere der Bereich IP-Telefonie ist. Unter IP-Telefonie wird das Telefonieren über Computernetzwerke, welche nach Internet-Standards aufgebaut sind verstanden. Die hauptsächliche Leistung von webcall ist die Systemintegration (Beratung, Projektierung, Implementation und Wartung bezüglich PC-basierten Kommunikationslösungen) sowie die Schulung der Anwender. Diese Kommunikationslösungen ermöglichen es dem Benutzer, auf seinem PC Sprach- und Datenübertragung in einfacher und effizienter Weise zu vereinen. Webcall stellt selbst keine Hard- oder Software her, sondern vertreibt ausschliesslich Produkte Dritter.

4.

Mit der Übernahme durch Swisscom ist geplant den Geschäftsbereich Systemintegration von webcall noch weiter an Bedeutung gewinnen zu lassen, währenddem der Stellenwert des Vertriebs von Software in den Hintergrund treten soll.

B

ERWÄGUNGEN

B.1 Geltungsbereich

5.

Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz [KG]; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

6.

Als Unternehmen gelten alle selbstständigen Einheiten, die sich als Produzenten von Gütern oder Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen und im konkreten Fall als Anbieter oder Nachfrager auftreten (Botschaft zum KG, BBl 1995 I 533). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

7.

Als Unternehmenszusammenschluss gilt die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen, sowie jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 KG).

8.

Die Parteien haben am 2. Mai 2008 die Absichtserklärung und am 19. Mai 2008 den Kaufvertrag unterzeichnet, welche die Übernahme sämtlicher Stammanteile von webcall durch Swisscom regeln. Damit beabsichtigt Swisscom unmittelbar die Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG zu übernehmen. Nach dem Vollzug der Übernahme soll in einer zweiten Phase webcall in die Swisscom integriert werden.

9.

Daraus folgt, dass die Transaktion einen Erwerb alleiniger Kontrolle von Swisscom über webcall und damit einen Zusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG darstellt.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

10.

In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

Eine Meldepflicht eines Zusammenschlussvorhabens kann sich durch Erreichen der Umsatzschwellen in Art. 9 Abs. 1 KG ergeben. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KG müssen unter anderem mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielen. Die beteiligten Unternehmen bestimmen sich vorliegend nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2 Bst. b VKU (Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [VKU]; SR 251.4)

11.

In diesem Fall erreicht nur Swisscom einen Umsatz von mindestens 100 Millionen Franken, nicht jedoch webcall. Mangels Erfüllung der Umsatzschwellen nach

Art. 9 Abs. 1 KG besteht somit diesbezüglich keine Meldepflicht.

Umsatz in der Schweiz in Franken

Swisscom Gruppe CH 9'616 Mio.

Webcall CH [...] Mio.

Total CH [...] Mio

12.

Die Meldepflicht besteht allerdings ungeachtet der Art. 9 Abs. 1-3 KG, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist (Art. 9 Abs. 4 KG).

13.

Die Wettbewerbskommission hat rechtskräftig festgestellt, dass die Telecom PTT (heute: Swisscom) auf dem schweizerischen Telefoniemarkt als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG gilt (RPW 1997/2, S. 174). Dazu ist festzuhalten, dass sich die marktbeherrschende Stellung gemäss den entsprechenden Erwägungen auf das Netz und die Dienste bezogen hat (RPW 1997/2, S. 167, Rz. 38).

14.

Swisscom vertritt die Auffassung, dass weder eine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1-3 KG noch nach Art. 9 Abs. 4 KG besteht. Swisscom reichte dennoch eine Meldung ein um den Zusammenschluss nicht zu verzögern.

15.

Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft den Markt für Systemintegrationsdienstleistungen. Systemintegrationsdienstleistungen bieten dem Kunden unter anderem die Möglichkeit an, Sprachkommunikation mittels IP-Telefonie über das Datennetz bzw. Breitbandanschluss durchzuführen. Die Frage ob, IP-Telefonie mit der herkömmlichen Telefonie vergleichbar ist, kann offen gelassen werden. Jedenfalls ist aufgrund der Möglichkeit, mittels IP-Telefonie ins Festnetz anrufen zu können, von einem benachbarten Markt auszugehen.

16.

Somit kann gefolgert werden, dass der Markt für Systemintegrationsdienstleistungen dem schweizerischen Telefoniemarkt oder dem Netz benachbart oder nachgelagert ist. Der Zusammenschluss ist damit gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nach erfolgter vorläufiger Prüfung

17.

Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

18.

Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der

beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.4.1 Relevanter Markt

B.4.1.1 Sachlich relevanter Markt

19.

Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

20.

Der Geschäftsbereich der webcall ist die PC-basierte Kommunikation, insbesondere der Bereich IP-Telefonie. Die hauptsächliche Leistung ist die Beratung, Projektierung, Implementation und Wartung bezüglich PCbasierter Kommunikationslösungen sowie die Schulung der Anwender.

21.

Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wird von einem sachlich relevanten Markt für Systemintegrationsdienstleistungen ausgegangen.

22.

Unter Systemintegration wird die Beratung, Projektierung und Realisierung von sicheren, hoch verfügbaren, konvergenten Sprach- und Datennetzwerken sowie komplexer Kommunikationslösungen für Geschäftskunden verstanden (RPW 2005/4, S. 627 ff.).

23.

Es stellt sich die Frage, ob ein separater Markt für Wartungsdienstleistungen (After Sales Services) abzugrenzen ist. Die am Zusammenschluss beteiligten Parteien geben dazu an, dass es in aller Regel die gleichen Unternehmen sind, welche auch Wartungsdienstleistungen (After Sales Services) anbieten. Würde diesbezüglich ein separater Markt abgegrenzt werden, wären darin mehrheitlich die gleichen Wettbewerber mit vergleichbaren Marktanteilen wie im Markt für Systemintegrationsdienst tätig.

24.

Die Frage, ob ein separater Markt für Wartungsdienstleistungen (After Sales Services) abzugrenzen ist, kann offen gelassen werden, da selbst bei einer solchen Marktabgrenzung die Marktanteile sehr gering ausfallen würden.

B.4.1.2 Räumlich relevanter Markt

25.

Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

26.

Systemintegrationsdienstleistungen werden sowohl von schweizerischen als auch von international tätigen Unternehmen angeboten. Es könnte sich somit die Frage stellen, ob von einem internationalen Markt auszugehen ist. Die Frage der räumlichen Dimension des relevanten Marktes kann offen gelassen werden, da der Meldung folgend die Schweiz als räumlich relevanten Markt angenommen wird.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

27.

Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als "vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden.

28.

Auf die Beschreibung möglicher betroffener Märkt bspw. in den Bereichen Festnetztelefonie, Mobilfunk oder Breitbandinternet wird verzichtet, da diese Märkte für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht von Bedeutung sind und der Wettbewerbskommission im Übrigen aus anderen Fällen bekannt sind.

29.

Nach Angaben der am Zusammenschluss beteiligten Parteien lassen sich die Marktanteile im Markt für Systemintegrationsdienstleistungen wie folgt darstellen:

2007 2006 2005

Swisscom Gruppe [0-5%] [0-5%] [0-5%]

webcall [<1%] [<1%] [<1%]

Total [0-5%] [0-5%] [0-5%]

30.

Der kumulierte Marktanteil von Swisscom und webcall beträgt nach oben stehender Tabelle für das Jahr 2007 [0-5%] und überschreitet den Schwellenwert von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU nicht.

31.

Gemäss der Studie "Analysis and Trends by IT Services" von Pierre Audoin Consultants sind die drei wichtigsten Konkurrenten im Markt für Systemintegrationsdienstleistungen IBM, Accenture und CSC. Diese Wettbewerber haben alle zusammen 11.2% Marktanteil. Diese relativ tiefen Marktanteile zeigen auf, dass der Markt unter vielen Wettbewerbern aufgeteilt ist.

32.

Der Markt für Systemintegrationsdienstleistungen ist demzufolge als nicht vom Zusammenschluss betroffener Markt zu bezeichnen.

B.4.3 Ergebnis

33.

Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.