RPW 2008/3 S. 382
Scott Bikes
Rubrum
Schlussbericht vom 4. Juli 2008 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 Kartellgesetz (KG) betreffend Scott Bikes wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 Kartellgesetz (KG)
A
SACHVERHALT
1.
Im Rahmen einer Vorabklärung gegen Scott Sports SA (Niederlassung Schweiz mit Sitz in Givisiez) wurde geprüft, ob für Scott Bikes Anhaltspunkte für Preisbindungen zweiter Hand sowie für eine Verhinderung von Parallelimporten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251; nachfolgend: KG) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (nachfolgend: Vertikalbekanntmachung) vom 2. Juli 2007 vorliegen.
2.
Scott Bikes werden in der Schweiz von der Firma Scott Sports SA entwickelt und danach von Herstellern in Europa und in Fernost gefertigt. Je nach Destinationsland werden die Bikes direkt vom Hersteller im Auftrag von Scott Sports SA an die Importeure oder an das Zentrallager der Scott Gruppe in Belgien geliefert. Scott Bikes werden in Europa entweder durch unabhängige Importeure oder Niederlassungen der Scott Gruppe, wie Scott Sports SA in der Schweiz, vertrieben. Die unabhängigen Importeure oder Niederlassungen der Scott Gruppe beliefern den Fachhandel und spezialisierte Fachmärkte. In der Schweiz gibt es um die 200 zugelassene Fachhändler. Schweizer Grossverteiler wie die Migros, Coop oder Ochsner Sport werden in ihrer Eigenschaft als nicht zugelassene Händler mit Scott Bikes nicht beliefert.
3.
Es wurde eine repräsentative Auswahl offizieller Händler (knapp 10 % der offiziellen Händler der Schweiz) befragt. In die Ermittlungen einbezogen wurden ebenfalls Scott Sports SA sowie ein Grossverteiler.
4.
Am 21. Februar 2008 hat Scott Sports SA folgende Erklärung gegenüber dem Sekretariat der Wettbewerbskommission abgegeben:
1.
Die Preislisten der Scott Bikes mit den in der Schweiz unverbindlich empfohlenen Konsumentenpreisen werden bei jedem Scott-Händler aufliegen und den Konsumenten zudem die Möglichkeit gewährt, solche Preislisten direkt bei Scott Sports SA zu bestellen.
2.
Die Preislisten der Scott Bikes mit den in der Schweiz unverbindlich empfohlenen Konsumentenpreisen werden, soweit dies noch nicht geschehen ist, unverzüglich und explizit als „unverbindlich“ bezeichnet.
3.
Scott Sports SA ist sich bewusst, dass es sich bei der Verpflichtungserklärung um eine Anregung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 KG handelt, und sich das Sekretariat der Wettbewerbskommission das Recht vorbehält, den betreffenden Markt weiterhin zu beobachten.
B
ERWÄGUNGEN
B.1 Geltungsbereich
5.
Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die namentlich Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen oder Marktmacht ausüben (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs 1bis KG). Als Unternehmen gelten alle selbständigen Einheiten, die sich als Produzenten von Gütern und Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen und im konkreten Fall als Anbieter oder Nachfrager auftreten.
6.
Scott Sports SA mit Sitz in Givisiez (FR) und dessen Händler sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
7.
Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).
8.
Die Ermittlungen haben für Scott Bikes keine Vorschriften zum Vorschein gebracht, die Wettbewerb nicht zulassen würden.
a) Scott Bikes sind weder als Ganzes noch als einzelne Bestandteile patentrechtlich geschützt.
b) Scott Sports SA hat in der Schweiz zwar ein Rahmendesign schützen lassen. Im Designrecht gilt aber der Grundsatz der internationalen Erschöpfung. Deshalb kann damit der Parallelimport nicht verhindert werden.
c) Scott Bikes erfüllen nach Angaben von Scott Sports SA die CE Normen 79100 und sind den CE Normen 14764, 14765, 14766 und 14781 entsprechend gebaut. Bei diesen Normen handelt es sich um internationale Standards. Parallelimporten stehen somit auch keinerlei technische Handelshemmnisse entgegen.
B.3 Selektives Vertriebssystem
9.
Vorweg ist zu prüfen, ob Scott Bikes aufgrund eines rein qualitativen Selektivvertriebs verkauft werden. Ein selektives Vertriebssystem ist zulässig, sofern a) die Beschaffenheit des fraglichen Produkts einen selektiven Vertrieb erfordert, b) die Wiederverkäufer aufgrund objektiver Kriterien qualitativer Art ausgewählt werden sowie c) die aufgestellten Kriterien nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist (vgl. Ziffer 8 Absatz 4 der Vertikalbekanntmachung).
a) Das selektive Vertriebssystem muss zur Wahrung der Qualität und zur Gewährleistung des richtigen Gebrauchs des Produktes notwendig sein, d.h. die ausschliessliche Bereitstellung der Bikes durch den Fachhandel muss erforderlich sein. Dies trifft oft bei technisch komplexen Produkten zu. Die Konsumenten stellen einen gewissen Anspruch an die Qualität von Scott Bikes sowie an den Service bei Problemen nach dem Kauf eines Scott Bikes. Auch die Produkthaftungsnormen können mit einem derartigen Vertriebssystem besser implementiert werden. Die Frage der Notwendigkeit eines selektiven Vertriebssystems muss nicht abschliessend beurteilt werden, da derzeit keine Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen Art. 5 KG vorliegen (vgl. nachstehende Ausführungen unter B.4, insbes. c) Ergebnis).
b) Im vorliegenden Fall werden Scott Bikes mittels selektivem Vertriebsnetz, welchem in der Schweiz rund 200 Händler angehören, verkauft. Dieses beruht prima facie auf objektiven, qualitativen Kriterien wie fachkundiges Personal (verlangt wird Personal, welches hauptberuflich in der Fachabteilung tätig ist und das die staatliche Prüfung als Fahrradmechaniker abgelegt hat oder seit mindestens drei Jahren im Vertrieb der schweizerischen Fahrradbranche tätig ist), fachgerechter Kundendienst (insbesondere muss ein qualitativ einwandfreier
Reparatur- und Wartungsdienst erbracht werden), nach aussen und innen als Fachgeschäft auftreten, etc. (vgl. Verkaufskonditionen für Scott Bikes Händler, auf der letzten Seite der für die Schweiz geltenden Preisliste).
c) Die aufgestellten Kriterien, welchen die Fachhändler aufgrund der vom Importeur aufgestellten Kriterien entsprechen müssen, sind sicherlich geeignet, um dem Qualitätsanspruch, welcher an Scott Bikes gestellt werden, gerecht zu werden. Ferner scheinen diese Kriterien nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des angestrebten Zwecks notwendig ist.
10.
Die summarische Prüfung hat keine Indizien ergeben, die ein Einschreiten der Behörde gegen die Wahl eines Selektivvertriebssystems von Scott Bikes notwendig machen würden.
B.4 Unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 4 KG
11.
Als Wettbewerbsabreden gelten u.a. rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten unter Gewährleistung von absolutem Gebietsschutz, wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet (Art. 5 Abs. 4 KG).
12.
Zu prüfen ist vorliegend, ob zwischen den Lieferanten und den Händlern von Scott Bikes Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG vorliegen.
a) Abrede über Mindest- oder Festpreise
13.
Eine Abrede über Mindest- oder Festpreise liegt in der Regel vor, wenn ein Händler für den Wiederverkauf der Bikes in seiner Preisfestsetzungsfreiheit beschränkt wird. Als solche gelten auch in Empfehlungsform gekleidete Wettbewerbsabreden über die Einhaltung von Mindest- oder Festpreise. Bei der Prüfung, ob eine Preisempfehlung an Weiterverkäufer oder Händler unzulässig ist, werden u.a. folgende Umstände berücksichtigt: a) Zugänglichkeit bzw. Verheimlichung der Preisempfehlung, b) Ausübung von Druck oder Gewährung spezifischer Anreize zur Einhaltung von Preisempfehlungen, c) Deklarierung der Unverbindlichkeit von Preisempfehlungen, d) unterschiedliches Preisniveau zwischen der Schweiz und dem benachbartem Ausland sowie e) Befolgungshöhe der Preisempfehlung durch den Handel (vgl. hierzu Ziffer 11 der Vertikalbekanntmachung).
14.
Die Ermittlungen haben folgendes Bild ergeben:
a) Preisempfehlungen für Scott Bikes wurden bis zur vorliegenden Untersuchung ausschliesslich an die Händler ausgehändigt und waren somit öffentlich nicht zugänglich.
Scott Sports SA hat sich allerdings im Verlauf der Vorabklärung verpflichtet, den Konsumenten die Möglichkeit zu gewähren, einerseits die Preisliste bei ihnen direkt zu bestellen oder andererseits
beim Händler einsehen zu können. Diese Zusagen sind zwischenzeitlich befolgt worden (vgl. www.scottusa.com/company/legal).
b) Eine Druckausübung auf die Händler konnte nicht nachgewiesen werden. Die Ermittlungen, insbesondere die Befragung der Händler, haben keine Anhaltspunkte in diese Richtung aufgezeigt. Würde auf die Händler Druck ausgeübt werden, wäre die Preisempfehlung unzulässig.
c) Für den Verkauf der Scott Bikes werden in der Schweiz wie auch in den Nachbarländern Deutschland, Frankreich und Österreich Preisempfehlungen abgegeben. Diese Preisempfehlungen wurden in der Schweiz, im Gegensatz zu denjenigen in den genannten Nachbarländern, nicht ausdrücklich als unverbindlich deklariert.
Scott Sports SA hat sich allerdings im Verlauf der Vorabklärung verpflichtet, diese ab sofort explizit als "unverbindlich“ zu deklarieren. In der Preisliste 2008/2009 erscheint nun ein entsprechender Hinweis.
d) Die Ermittlungen, namentlich die Aussagen von Scott Sports SA und der Händler sowie Internet-Nachforschungen, haben gezeigt, dass keine wettbewerbsrechtlich bedenkliche Preisunterschiede zwischen der Schweiz und den benachbarten Ländern Frankreich, Deutschland, Italien und Österreich bestehen. Von den untersuchten 49 Modellen sind in der Schweiz drei Modelle gleich teuer und die restlichen untersuchten Modelle billiger als im benachbarten Ausland (bei einem Euro-Wechselkurs von CHF 1.60 vom Dezember 2006 und inkl. MWSt./Konsumsteuer; eine entspr. Preisvergleichstabelle wurde erstellt). Nach Angaben von Scott Sports SA sind zudem die Transferpreise an Importeure und Niederlassungen der Scott Gruppe in der Schweiz und in den Nachbarländern dieselben.
e) Die durchgeführten Ermittlungen zeigen, dass die Händler die Preisempfehlungen mehrheitlich als verbindlich empfinden, jedoch trotzdem gewisse Preisnachlässe gewähren können (in Form von Naturalien, Eintausch eines alten Bikes, Ausstellungsrabatte, Abrunden des Rechnungsbetrages, Skonto-Rabatte, Rabatte beim Kauf von zwei Bikes oder von einem Bike über CHF 2000).
Nachdem sich Scott Sports SA verpflichtet hat, Preisempfehlungen ab sofort als unverbindlich zu bezeichnen, ist davon auszugehen, dass der Eindruck der Händler, die Preisempfehlungen seien verbindlich, entsprechend korrigiert wird.
15.
Es liegen keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Preisbindungen zweiter Hand im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG vor. Die Herausgabe von Preisempfehlungen in der Schweiz sowie in den umliegenden Ländern generiert
keine Preisdiskriminierungen, welche eine wettbewerbsrechtliche Intervention notwendig machen.
b) Abrede über Gebietszuweisung mit absolutem Gebietsschutz
16.
Eine Abrede über die Zuweisung von Gebieten liegt vor, wenn das Vertriebsgebiet gegenüber anderen, bspw. der Schweizer Markt vom Markt der Europäischen Union, abgeschottet wird. Liegt ein selektives Vertriebssystem vor, dürfen die zugelassenen Händler nicht daran gehindert werden, die Ware bei anderen zugelassenen Händlern im Ausland zu beziehen.
17.
Die Ermittlungen zeigen folgendes Bild:
a) Gemäss Angaben von Scott Sports SA können die zum selektiven Vertriebsnetz von Scott gehörenden Händler in der Schweiz Scott Bikes im Ausland von anderen offiziellen Scott Fachhändlern beziehen. Der Anteil von parallel importierten Bikes in der Schweiz macht ca. 5-10 % am gesamtschweizerischen Umsatz aus.
b) Parallelimporte werden kaum getätigt, obschon solche vertraglich zulässig sind. Die in das Verfahren einbezogenen Händler begründen dies damit, dass sich Parallelimporte finanziell nicht lohnen, da die Preise im umliegenden Europa in etwa gleich seien und bei Problemen ein Ansprechpartner wie Scott Sports SA in der Schweiz fehlen würde.
18.
Anhaltspunkte für eine privat veranlasste Abschottung des Schweizer Marktes vom Ausland liegen keine vor. Die Begründung für ein weitgehendes Ausbleiben von Parallelimporten scheint infolge fehlender finanzieller Anreize, wenn nämlich der Schweizer Markt keine Hochpreisinsel ist, glaubwürdig.
c) Ergebnis
19.
Im vorliegenden Fall konnten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Abrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG festgestellt werden.
C SCHLUSSFOLGERUNGEN
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen
1.
stellt fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt;
2.
beschliesst, die Vorabklärung ohne Folgen einzustellen;
3.
behält sich das Recht vor, bei neuen Anhaltspunkten für kartellrechtliche Verstösse ein neues Verfahren zu eröffnen.
4.
teilt den Parteien die Einstellung der Vorabklärung mit.