RPW 2011/1 S. 202

Coop/transGourmet

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 21. Dezember 2010

Erwägungen

1. Am 3. Dezember 2010 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Coop Genossenschaft (nachfolgend: Coop) den Kauf sämtlicher von der Rewe Zentral AG (nachfolgend: Rewe) gehaltener Anteile am bestehenden Gemeinschaftsunternehmen transGourmet Holding S.E. (nachfolgend: trans-Gourmet), das derzeit von Coop und Rewe gemeinsam kontrolliert wird. TransGourmet mit Sitz in Neu-Isenburg, Deutschland, ist im Bereich Grossverbrauchermarkt in Deutschland, Frankreich, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation und der Schweiz aktiv.

2. Mit der Übernahme verbunden ist ein […] Wettbewerbsverbot, welches sich auf das Gebiet von […] beschränkt. Es untersagt Rewe während dieser Zeit die Wiederaufnahme von Cash&Carry- und Foodservice-Aktivitäten, erlaubt aber u.a. die Finanzbeteiligung an solchen Aktivitäten.

3. Während Rewe sich auf ihr Kerngeschäft, den Lebensmitteldetailhandel, zu fokussieren gedenkt und daher aus dem Geschäftsfeld Grossverbrauchermarkt auszusteigen plant, möchte Coop sich in diesem Geschäftsfeld vermehrt etablieren und ihre Aktivitäten im Ausland ausbauen.

4. TransGourmet war bereits zwei Mal Gegenstand einer Zusammenschlussmeldung bei der Wettbewerbskommission, 2005 bei der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens transGourmet Schweiz und 2008 bei der Erlangung der gemeinsamen Kontrolle über die trans-Gourmet Holding durch Coop und Rewe, welche zu einer Bündelung der Grossverbraucherservices und Cash&Carry-Aktivitäten von Coop und Rewe in den in Rz. 1 genannten Ländern führte.1 Beide Zusammenschlussvorhaben wurden von der Wettbewerbskommission als unbedenklich angesehen.

5. Rewe und Coop halten derzeit jeweils 50 % am Grundkapital der transGourmet. Mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben übernimmt Coop sämtliche Anteile der Rewe an der transGourmet. Es findet also ein Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle und damit eine Änderung der Qualität der Kontrolle statt, welche als Zusammenschluss im Sinne von Art. 4 KG zu werten ist.2

6. TransGourmet hat sowohl absatzseitig als auch beschaffungsseitig im Grossverbrauchermarkt einen schweizweiten Marktanteil von rund [10–20] %.3 Auf diesen Märkten ist Coop nur mit transGourmet tätig. Somit handelt es sich bei diesen beiden Märkten nicht um betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Da es im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben lediglich zu einem Wechsel der gemeinsamen zur alleinigen Kontrolle kommt, sind durch den Zusammenschluss keine bedeutenden Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zu erwarten.

7. Auch das in Rz. 2 beschriebene zeitlich beschränkte Konkurrenzverbot für Rewe im Bereich des Grossverbrauchermarkts dürfte kaum Auswirkungen auf die zukünftige Wettbewerbssituation in diesem Bereich haben, da einerseits nebst Rewe auch andere Lebensmittelgrosshändler aus dem benachbarten Ausland […] eintreten könnten und zweitens das Konkurrenzverbot nicht über das für den Zusammenschluss erforderliche Mass hinausgeht. Dieses Konkurrenzverbot, welches als Nebenabrede zu betrachten ist, ist unmittelbar mit dem Zusammenschluss verbunden und für diesen notwendig. So beschränkt es sich auf Aktivitäten im Bereich des Lebensmittelgrosshandels und damit auf unternehmerische Aktivitäten, die den Gegenstand des Kauf- und Übertragungsvertrages ausmachen, ist zeitlich auf […] limitiert und beschränkt sich räumlich […].

8. Die vorläufige Prüfung ergab aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

1 Vgl. RPW 2005/2, 342, und RPW 2009/1, 59.

2 Vgl. BORER JÜRG, Kommentar Kartellgesetz, Zürich 2005, ad. Art. 4, Rz. 48.

3 Marktanteile gemäss Angaben der Parteien.