RPW 2011/3 S. 423

Swisscom (Schweiz) AG/Groupe E SA

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Verfügung der Wettbewerbskommission vom 27. April 2011

A

Sachverhalt

A.1 Das Vorhaben und die Parteien

1. Am 30. November 2010 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG; SR 251) über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten.1 Gemäss dieser Meldung beabsichtigen die Groupe E SA (nachfolgend: Groupe E) und die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) zum Aufbau einer Glasfasernetzinfrastruktur die SLNC Fribourg SA (nachfolgend: SLNC) als Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) zu gründen.

A.1.1 Groupe E SA und die FTTH FRIBOURG SA

2. Groupe E ist die ehemalige öffentlich-rechtliche Gesellschaft "Entreprises électriques fribourgeoises" und betreibt als Aktiengesellschaft ein Verteilnetz im Bereich der Elektrizitätsversorgung, hauptsächlich in den Kantonen Freiburg, Neuenburg und Waadt.2 Die hauptsächlichen Tätigkeiten von Groupe E umfassen die Produktion, den Kauf, den Transport, die Verteilung, die Bereitstellung und den Handel von Energie sowie von Produkten und Dienstleistungen im Bereich der Energiewirtschaft, Ingenieurarbeiten und weitere Tätigkeiten, welche direkt oder indirekt mit der Energiewirtschaft verbunden sind, einschliesslich des Bereichs der Telekommunikation und des Betriebs von Müllverbrennungsanlagen.3

3. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ist Groupe E an verschiedenen Wasserkraftwerken und thermischen Kraftwerken beteiligt und erreicht hierdurch eine Gesamtproduktion an elektrischem Strom von 1‘182 GWh, was einem Anteil von 40 % des Verbrauchs der Kunden von Groupe E entspricht.4 Zudem betreibt Groupe E im Zusammenhang mit der Kehrichtverbrennungsanlage Châtillon (FR) ein Fernheizungsnetz und ist im Stromgrosshandelsmarkt sowohl auf dem Terminals auch auf dem Spot-Markt tätig.5 Zudem betreibt Groupe E ein eigenes Verteilnetz für die Stromversorgung.6

4. Im Dienstleistungsbereich bietet Groupe E neben ihrem Glasfasernetz, Fernheizungsnetze und Ingenieursarbeiten für elektrische Schalttafeln, für den Unterhalt von Heizungssystemen und der Wasseraufbereitung sowie im Bereich Elektrohaushaltsgeräte an.7 Zudem arbeitet Groupe E beim Anschluss von Haushalten und Unternehmen an das Glasfasernetz mit dem Kanton Freiburg und Swisscom zusammen.

5. Gemäss Meldung hat Groupe E folgende Tochtergesellschaften und Beteiligungen:

Tabelle 1: Beteiligungen von Groupe E8

Tochtergesellschaft/Beteiligung Beteiligungshöhe

[…] […]

6. Groupe E ist zudem Mitbegründerin von "Openaxs", dem Verband Schweizer Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Förderung von offenen Breitbandnetzen, der sich für die Entwicklung von Breitbandnetzen in der Schweiz, einen diskriminierungsfreien Zugang von Dienstanbietern sowie die Wahlfreiheit der Endkunden einsetzt.9

7. Die FTTH FRIBOURG SA (nachfolgend: FTTH FR) ist eine neu zu gründende Aktiengesellschaft, die als Gefäss für die Beteiligung von Groupe E und weiteren Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie dem Kanton Freiburg am Gemeinschaftsunternehmen SLNC dient.10 Gemäss Meldung hält Groupe E an der FTTH FR eine Mehrheitsbeteiligung und der Kanton Freiburg eine Minderheitsbeteiligung. Zudem ist geplant, dass sich zukünftig mögliche weitere Kooperationspartner (insbesondere regionale Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus dem

1 Meldung vom 30. November 2010. 2 Meldung vom 30. November 2010, Rz 7.

3 Handelsregisterauszug von Groupe E SA: Meldung vom 30. November 2010, Beilage 4.

4 Geschäftsbericht 2009 Groupe E: Meldung vom 30. November 2010, Beilage 20, S. 8.

5 Geschäftsbericht 2009 Groupe E: Meldung vom 30. November 2010, Beilage 20, S. 12.

6 Geschäftsbericht 2009 Groupe E: Meldung vom 30. November 2010, Beilage 20, S. 14.

7 Geschäftsbericht 2009 Groupe E: Meldung vom 30. November 2010, Beilage 20, S. 19.

8 Beteiligungsliste Groupe E: Meldung vom 30. November 2010, Beilage 59. 9 Meldung vom 30. November 2010, Rz 14.

10 Meldung vom 30. November 2010, Rz 19.

Kanton Freiburg) beteiligen können, wobei Swisscom an der FTTH FR nicht beteiligt sein wird. Aufgrund der Mehrheitsbeteiligung wird allerdings Groupe E die zukünftige FTTH FR kontrollieren.

A.1.2 Swisscom (Schweiz) AG

8. Swisscom ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gemäss dem Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes vom 30. April 1997 (TUG; SR 784.11) und Muttergesellschaft

einer Telekommunikations-Gruppe, die insbesondere in den Bereichen Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, IT und Internet tätig ist. Sie betreibt als Telekommunikationsanbieterin in der ganzen Schweiz ein mobiles Funknetz und als Grundversorgungskonzessionärin ein im Anschlussnetz auf dem Kupferkabel basierendes Festnetz.11 Im Transit- und Regionalnetz verfügt Swisscom über ein glasfaserbasiertes Netz.

9. Gemäss Meldung hat Swisscom folgende Tochtergesellschaften und Beteiligungen: Tabelle 2: Beteiligungen von Swisscom12

Tochtergesellschaft/Beteiligung Mutter Beteiligungshöhe

[…] […] […]

A.2 Ziele und Gründe für die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens

10. Die Zusammenschlussparteien wollen gemäss Meldung bis zum Jahr 2026 auf dem Gebiet des Kantons Freiburg eine Glasfaseranschlussinfrastruktur mit dem Ziel aufbauen, sämtliche Liegenschaften zu erschliessen (Fiber to the home, nachfolgend: FTTH).13 Da gemäss den Zusammenschlussparteien aufgrund des gegenwärtig stattfindenden Technologiesprungs im Bereich der Kabelnetze ein rascher Infrastrukturausbau für Unternehmen von zentraler Bedeutung sei und ein paralleler Aufbau von Glasfasernetzen sowohl aus Kostengründen als auch unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit und der Emissionsvermeidung nicht sinnvoll sei, wollen sie hierfür die SLNC als ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, an welchem Groupe E mit 40 % und Swisscom mit 60 % beteiligt sein soll.14 Sie führen weiter an, dass durch SLNC ein flächendeckender Aufbau der Glasfaserinfrastruktur im Kanton Freiburg sowohl in den Zentren als auch in den peripheren Regionen dieses Kantons erreicht werden kann.15

11. Auch in anderen Regionen und Städten findet derzeit im Rahmen von Kooperationen zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Swisscom der gemeinsame Aufbau von Glasfasernetzwerkinfrastrukturen statt. Im Vergleich zum vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben hat sich Swisscom in anderen der WEKO bekannten Fällen mit Energieversorgungsunternehmen auf eine vertragliche Ausgestaltung der Kooperation verständigt. […] Bei einem flächendeckenden Aufbau einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur bestehe, nach Aussagen der Parteien, ein erhöhter Koordinationsbedarf.16 Daher seien die Parteien davon überzeugt, dass die gesetzten Ziele hinsichtlich des Infrastrukturausbaus im Kanton Freiburg am besten durch ein Gemeinschaftsunternehmen (nachfolgend: GU) erreicht werden könnten.

A.2.1 Technische Ausgestaltung der geplanten Glasfaserinfrastruktur im Kanton Freiburg

12. […]

[…]

Abbildung 1: Aufgabenbereich der einzelnen Zusammenschlussparteien

13. […]

14. […]

A.2.1.1 Spleissung17 in den einzelnen Übergabepunkten und Ausbau der Infrastruktur

15. […]

16. […]

17. […]

18. […]

19. […]

20. […]

21. […]

22. […]

23. […]

24. […]

25. […]

A.2.1.2 Aufbau der Infrastruktur im Kanton Freiburg

26. […]

A.2.1.3 Zwischenfazit bezüglich des Ausbaustandards

27. […]

28. […]

29. […]

11 Meldung vom 30. November 2010, Rz 6.

12 Beteiligungsliste Swisscom: Meldung vom 30. November 2010, Beilage 58.

13 Meldung vom 30. November 2010, Rz 12.

14 Meldung vom 30. November 2010, Rz 13 und Rz 21.

15 Meldung vom 30. November 2010, Rz 13.

16 Meldung vom 30. November 2010, Rz 17.

30. Hierzu ist anzumerken, dass Cablecom grundsätzlich nicht ausgeschlossen hat, zu gegebener Zeit eine Prüfung der Frage in Erwägung zu ziehen, ob der Erwerb von Nutzungsrechten an einer kompletten Glasfasernetzwerkinfrastruktur (eine durchgehende Glasfaser im Drop und In-House-Bereich pro Nutzungseinheit) eine Alternative zum eigenständigen Ausbau einer entsprechenden Infrastruktur darstellt.18 In mittlerer Frist plane Cablecom allerdings keinen Aufbau einer eigenen Glasfaserinfrastruktur zum BEP.19 Im Rahmen der Anhörungen haben die Zusammenschlussparteien zudem ausgeführt, es sei erst in etwa […] Jahren mit der eventuellen Nutzung der Glasfaserinfrastruktur von SLNC durch einen Kabelnetzbetreiber zu rechnen.20 […] Cablecom hat im Rahmen der Anhörung ausgesagt, dass ein solches Szenario erst in etwa zehn bis fünfzehn Jahren aktuell werden könnte.21 Vor diesem Hintergrund ist zum jetzigen Zeitpunkt unsicher, ob SLNC jemals die Nutzungsrechte an einem weiteren Glasfasernetzwerk wird verkaufen können. In dem für die Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens üblichen und von den Zusammenschlussparteien geltend gemachten Betrachtungszeitraum von zwei bis drei Jahren22 kann, insbesondere aufgrund der hohen Investitionskosten für den Aufbau eines Feeder-Bereichs und des fehlenden Bedürfnisses der Kabelnetzbetreiber, auf die Glasfasertechnologie umzusteigen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass SLNC die Nutzungsrechte an einer Glasfaser an ein Drittunternehmen verkaufen kann. Vor diesem Hintergrund muss im Betrachtungszeitraum grundsätzlich von einem Zweifasermodell ausgegangen werden.

31. […]. Hierbei stellt sich die Frage, ob es beispielsweise für Cablecom überhaupt technisch rentabel sein kann, das Glasfasernetz von SLNC zu nutzen oder ob es nicht günstiger ist, das Koaxialkabel durch ein Glasfaserkabel zu ersetzen.

32. In ihrer Empfehlung führt die EU Kommission aus, dass in Netzen, die aus Mehrfachglasfaserleitungen bestehen, garantiert werden sollte, dass Zugangsinteressenten die vollständige Steuerung von Glasfaserleitungen übernehmen können, ohne teure Doppelinvestitionen tätigen oder, bei verbindlicher Entbündelung von Einfachglasfaserleitungen, eine diskriminierende Behandlung fürchten zu müssen.23 Vor einem solchen Hintergrund geht die WEKO davon aus, dass Netze aus Mehrfachglasfaserleitungen daher zu einem frühzeitigeren und intensiveren Wettbewerb auf dem nachgeordneten Markt führen dürften und gemeinsame Investitionen sowohl die Kosten als auch die Risiken der investierenden Unternehmen senken, was in einem weiterreichenden Ausbau von FTTH-Anschlüssen resultieren dürfte.

33. Angesichts dessen ist die Anzahl der auf dem Markt tätigen Wettbewerber, welche die volle Kontrolle über eine Glasfaser haben, entscheidend, da nur zwischen diesen auf Infrastrukturebene Wettbewerb entstehen kann. […]

34. […] Nur wenn ein Dritter diese Investitionen zu tragen bereit ist, kann ein weiterer Marktteilnehmer in den Infrastrukturwettbewerb eintreten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie hoch die Markteintrittsbarriere für einen solchen Dritten ist. Hierbei spielen, wie

nachfolgend untersucht wird, die Kosten für die Inbetriebnahme der Glasfaserinfrastruktur […], Mindestabnahmemengen an Glasfasern sowie eine mögliche Unternehmensbeteiligung am Gemeinschaftsunternehmen SLNC eine wichtige Rolle.

35. […]

A.3 Geplante Geschäftstätigkeit von SLNC, Groupe E und Swisscom im Kanton Freiburg

36. SLNC, Groupe E und Swisscom sind auf verschiedenen Marktstufen und verschiedenen Märkten tätig. Während SLNC reine Infrastrukturanbieterin ist, sind Swisscom und Groupe E als integrierte Anbieter anzusehen, die grundsätzlich sämtliche Angebote bis zur Endkundenstufe abdecken können.

A.3.1 Geschäftstätigkeit von SLNC im Bereich Glasfaser

37. Im Kanton Freiburg betreibt SLNC eine vollständige flächendeckende Glasfaserinfrastruktur im Drop- und Inhouse-Bereich.24 Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bietet SLNC infrastrukturbasierten Anbietern ein komplettes Anschlussnetz in den Bereichen Drop und Inhouse in den jeweiligen Kommerzialisierungszonen (La Broye, La Glâne, La Gruyère, Le Lac, La Sarine, La Singine und La Vevyse)25 an.26

38. In diesem Rahmen verkauft SLNC keine einzelnen Fasern, sondern nur komplette, aus einer Glasfaser bestehende Netzwerke in einem Kommerzialisierungsgebiet. Der Kunde der SLNC muss im Bezugsgebiet die Fasern für alle Nutzungseinheiten am Übergabepunkt spleissen, ungeachtet dessen, ob sie genutzt werden oder nicht.27 Dennoch werden nur diejenigen Glasfasern verrechnet, welche dem Nutzungsgrad der Infrastruktur bzw. der Mindestabnahmemenge entsprechen.

39. Damit ist geplant, dass SLNC nur komplette, eine Glasfaser umfassende, Netzwerkinfrastrukturen in den verschiedenen Kommerzialisierungszonen als Vorleistungsprodukt anbietet. Somit kann SLNC neben den beiden Mutterhäusern Swisscom und Groupe E grundsätzlich noch zwei weitere Kunden bedienen.

17 Unter Spleissung wird die dauerhafte Verbindung zweier nacheinander gelagerter Teilstücke einer Glasfaser zu einer Glasfaser verstanden.

18 Stellungnahme Cablecom vom 28. Januar 2011, S. 15.

19 Stellungnahme Cablecom vom 28. Januar 2011, S. 9.

20 Unterzeichnetes Protokoll der Anhörung vom 28. März 2011, S. 58 (Version für Swisscom) bzw. 60 (Version für Groupe E), in der Beilage zur Stellungnahme von Prager Dreifuss vom 19. April 2011.

21 Unterzeichnetes Protokoll der Anhörung vom 28. März 2011, S. 26 (Version für Swisscom) bzw. 28 (Version für Groupe E), in der Beilage zur Stellungnahme von Prager Dreifuss vom 19. April 2011.

22 Stellungnahme vom 23. März 2011, Rz 18.

23 Empfehlung der Kommission vom 20. September 2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA), ABl 2010 L 251/35, Rz 27, abrufbar unter:http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:251:0035:004 8:DE:PDF, zuletzt besucht am 1. März 2011.

24 Meldung vom 30. November 2010, Rz 16.

25 Meldung vom 30. November 2010, Beilage 18, S. 3.

26 Meldung vom 30. November 2010, Rz 18.

27 Antworten Prager Dreifuss vom 10. Dezember 2010, S. 2

A.3.2 Geschäftstätigkeit von Groupe E im Bereich

Glasfaser

40. […].

41. […].

42. […].

43. […].

A.3.3 Geschäftstätigkeit von Swisscom im Bereich

Glasfaser

44. […]

45. […]

46. […]

A.4 Das Verfahren

47. Am 28. September 2010 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) ein Meldungsentwurf zum Zusammenschlussvorhaben der Unternehmen Groupe E und Swisscom ein.28 Nach Prüfung des Meldeentwurfs stellte das Sekretariat mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 fest, dass dieser unvollständig war.29 Am 27. Oktober 2010 reichten die Zusammenschlussparteien ergänzende Angaben zum Meldeentwurf ein.30 Nach Prüfung des ergänzten Meldeentwurfs stellte das Sekretariat mit Schreiben vom 15. November 2010 fest, dass die Meldung unter der Berücksichtigung der geforderten Änderungen als vollständig angesehen werde.31

48. Am 30. November 2010 reichten die Zusammenschlussparteien die Meldung ein.32 Die Parteien beantragten, es sei auf die Eröffnung einer Prüfung gemäss Art. 33 KG zu verzichten und der Vollzug des Zusammenschlussvorhabens sei vor Ablauf der einmonatigen Frist zu bewilligen.

49. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 bestätigte das Sekretariat den Eingang33 und mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 die Vollständigkeit der Meldung.34 Gemäss Art. 20 VKU beginnt der Fristenlauf von einem Monat für die Einleitung des Prüfungsverfahrens am Tag nach Eingang der vollständigen Meldung, im vorliegenden Fall daher am 1. Dezember 2010, und er endete am 1. Januar 2011. Da dieser Termin auf einen Feiertag fiel, verlängerte sich die Frist bis zum 3. Januar 2011.

50. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 verlangte das Sekretariat von Groupe E und Swisscom weitere Auskünfte gemäss Art. 15 VKU.35

51. Gestützt auf Art. 15 VKU befragte das Sekretariat mittels Fragebogen vom 2. Dezember 2010 verschiedene Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.36 Deren Antworten gingen zwischen dem 7. und 14. Dezember 2010 ein.

52. Die WEKO entschied am 29. Dezember 2010, das Zusammenschlussvorhaben einer Prüfung gemäss Art. 33 KG zu unterziehen.

53. Die Zusammenschlussparteien erhielten mit den Schreiben vom 8. Januar 2011, 8. März 2011 und 5. April 2011 Akteneinsicht.

54. Am 24. Januar 2011 reichten die Zusammenschlussparteien eine Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung ein. Im Rahmen dieser Eingabe wurde von den Zusammenschlussparteien die Frage aufgeworfen, ob der Sachbearbeiter […] in den Ausstand treten müsse.37 Mit Stellungnahme vom 1. März 2011 führte der Direktor des Sekretariats der WEKO aus, dass keine Anhaltspunkte gegeben seien, welche einen Ausstand des Sachbearbeiters Marc Schäfer notwendig machen.38

55. Mit Schreiben vom 25. Februar 201139 – als Reaktion auf die Publikation des Zusammenschlussvorhabens im SHAB – und am 5. April 201140 reichte Cablecom eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.

56. Gestützt auf Art. 15 VKU befragte das Sekretariat mittels Fragebogen vom 11. Januar 201141 und vom 14. März 201142 die Zusammenschlussparteien sowie verschiedene Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Deren Antworten gingen am 19. Januar 201143, 28. Januar 201144 und am 23. März 201145 ein.

57. Am 4. März 2011 wurde den Zusammenschlussparteien die vorläufige Beurteilung46 zur Stellungnahme unterbreitet. Hierzu nahmen die Zusammenschlussparteien mit Eingabe vom 23. März 2011 Stellung.47

58. Am 28. März 2011 fanden Anhörungen der Parteien, weiterer FDA sowie der ComCom statt.48 Das Protokoll der Anhörungen wurde den Parteien am 6. April 2011 zugestellt.49

59. Am 1. April 2011 erhielten die Zusammenschlussparteien die Möglichkeit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu Sachverhaltselementen zu äussern.50 Hiervon machten die Zusammenschlussparteien mit ihrer Eingabe vom 8. April 2011 Gebrauch.51

60. Am 11. April 2011 reichten die Zusammenschlussparteien eine Stellungnahme zum Protokoll der Anhörungen vom 28. März 2011 ein, in welcher sie verschiedene Korrekturen und Ergänzungen forderten.52

28 Meldungsentwurf vom 28. September 2010.

29 Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2010.

30 Ergänzende Angaben vom 27. Oktober 2010 zum Meldeentwurf vom 28. September 2010.

31 Schreiben des Sekretariats vom 15. November 2010. 32 Meldung vom 30. November 2010.

33 Schreiben des Sekretariats vom 1. Dezember 2010.

34 Schreiben des Sekretariats vom 6. Dezember 2010.

35 Schreiben des Sekretariats vom 2. Dezember 2010.

36 Schreiben des Sekretariats vom 2. Dezember 2010.

37 Eingabe der Parteien vom 24. Januar 2011. 38 Stellungnahme vom 1. März 2011. 39 Eingabe vom 25. Februar 2011. 40 Eingabe vom 5. April 2011. 41 Fragebögen vom 11. Januar 2011. 42 Fragebogen vom 14. März 2011.

43 Antworten Fragebogen vom 19. Januar 2011.

44 Antworten Fragebogen vom 28. Januar 2011.

45 Antworten Fragebogen vom 23. März 2011.

46 Vorläufige Beurteilung vom 4. März 2011. 47 Stellungnahme vom 23. März 2011.

48 Protokoll der Anhörung vom 28. März 2011.

49 Zustellung des Protokolls der Anhörungen vom 28. März 2011. 50 Schreiben vom 1. April 2011. 51 Stellungnahme vom 8. April 2011. 52 Stellungnahme vom 11. April 2011.

61. Mit Schreiben vom 13. April 2011 wurde den Zusammenschlussparteien eine überarbeitete Version des Protokolls der Anhörungen vom 28. März 2011 zur Stellungnahme zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, das Protokoll zu unterzeichnen.53 Am 19. April 2011 nahmen die Zusammenschlussparteien zum Protokoll Stellung54 und forderten das Sekretariat der WEKO auf, ihnen die Möglichkeit zu geben, zum Inhalt des Gesprächs zwischen Cablecom GmbH und dem Sekretariat der WEKO vom 2. März 2011 und entsprechenden Unterlagen Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieses Schreibens stellten die Zusammenschlussparteien die Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Direktors des Sekretariats der WEKO in Frage. Zudem übersandten die Zusammenschlussparteien in der Beilage das unterzeichnete Protokoll.

62. Mit Schreiben vom 19. April 201155 wies das Sekretariat der WEKO die Zusammenschlussparteien darauf hin, dass im Rahmen des Gespräches das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nur am Rande thematisiert worden sei und die relevanten Inhalte des Gesprächs den Parteien im Rahmen der Akteneinsicht vom 5. April 2011 bereits zugestellt wurden. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, bis zum 21. April 2011 allfällige Ausstandsbegehren zu stellen.

63. Die Parteien haben innert Frist kein Ausstandsbegehren gestellt.56

64. Am 27. April 2011 hat die WEKO Ihren Entscheid getroffen.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

65. Das KG gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.2 Unternehmen

66. Als Unternehmen gelten alle Einheiten, die sich als Produzenten von Gütern oder Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen und im konkreten Fall als Anbieter oder Nachfrager auftreten (Botschaft zum KG, Sonderdruck, S. 66). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.3 Unternehmenszusammenschluss

67. Nachfolgend wird geprüft, ob ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 VKU vorliegt. Insbesondere wird in diesem Rahmen untersucht, ob auf der einen Seite eine gemeinsame Kontrolle (Art. 2 Abs. 2 VKU) und auf der anderen Seite ein Vollfunktionsunternehmen (Art. 2 Abs. 2 VKU i. V. m. Art. 2 Abs. 1 VKU) vorliegt.

68. Die Feststellung, ob im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses die Vollfunktionseigenschaften eines geplanten Gemeinschaftsunternehmens gegeben sind, ist eine sich im Rahmen der Fusionskontrolle stellende Vorfrage, welche die WEKO zu beantworten hat. Gemäss Art. 39 KG sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968 anwendbar, soweit das Kartellgesetz nicht davon abweicht. Gemäss Art. 25 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.

69. Das Bundesgericht hält fest, dass der Ausgangspunkt für die Anwendbarkeit von Art. 25 VwVG ist, dass ein entsprechendes schutzwürdiges Feststellungsinteresse vorliegt, und dass die Feststellung nicht bloss abstrakte, theoretische Rechtsfragen, sondern nur konkrete Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat.57 Überdies muss ausgeschlossen sein, dass das schutzwürdige Interesse ebensogut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann.

70. Im vorliegend zu beurteilenden Fall stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des 2. Abschnitts von Kapitel 2 des Kartellgesetzes. Hierbei handelt es sich um eine Grundsatzfrage, welche vorfrageweise zu beantworten ist.48 Ohne die Beantwortung dieser Frage bliebe letztendlich offen, ob vorliegend die Bestimmungen des Kartellgesetzes zu Unternehmenszusammenschlüssen anwendbar sind. Wird die Anwendbarkeit für einen Sachverhalt verneint, so stehen den Wettbewerbsbehörden keine gesetzlichen Möglichkeiten zur Verfügung, eine rechtsgestaltende Verfügung gemäss Art. 10 Abs. 2 KG zu erlassen. Ebenso liegt im vorliegend zu beurteilenden Fall ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse vor. Ohne eine Feststellungsverfügung könnten die Parteien davon ausgehen, dass das Zusammenschlussvorhaben unter die Zusammenschlusskontrolle fällt.

71. Zur Beurteilung des Vorliegens eines Gemeinschaftsunternehmens bringen die Zusammenschlussparteien vor, dass die WEKO in den Ziffern 57 ff. der vorläufigen Beurteilung die Voraussetzungen für die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens als erfüllt ansieht und im Widerspruch hierzu sich in Ziffer 71 der vorläufigen Beurteilung vorbehält, den gemeldeten Sachverhalt für das Bestehen eines Vollfunktionsunternehmens zu verneinen.59 Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass der vorliegende Sachverhalt bereits erstmals am 27. September 2010 im Entwurf zur Beurteilung vorgelegt worden und daher den Wettbewerbsbehörden seither bekannt sei.60 Der Entwurf (wie auch die definitive Meldung) habe insbesondere auch umfangreiche

53 Zustellung vom 13. April 2011 des überarbeiteten Protokolls der Anhörung vom 28. März 2011.

54 Zweite Stellungnahme vom 19. April 2011 zum Protokoll der Anhörung vom 28. März 2011.

55 Schreiben des Sekretariats vom 19. April 2011. 56 Schreiben vom 21. April 2011.

57 BGer 2C_343/210 und 2C_344/210, E. 6.5. 58 MATTHIAS CURVOISIER, in: Stämpflis Handkommentar, Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 39 N. 19; JÜRG BORER, in: Kommentar Wettbewerbsrecht I, 2011, Art. 39 N. 16.

59 Stellungnahme vom 23. März 2011, Rz 29 f.

60 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 2.

Ausführungen zur Funktionsweise des Gemeinschaftsunternehmens beinhaltet, woran sich im Laufe des Verfahrens nichts geändert habe. Zudem hätten die Behörden diesbezüglich keine weiteren Informationen verlangt. Sodann sei die Frage der Vollfunktionseigenschaft des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens seitens der Wettbewerbsbehörden nie aufgeworfen worden. Im Gegenteil hätten die Wettbewerbsbehörden das Vorliegen der Vollfunktion stets bejaht. Der Umstand, dass die vorläufige Beurteilung nunmehr auf diesen Aspekt zurückkomme, und die Vollfunktionseigenschaft neuerdings in Frage gestellt werde, würde ein widersprüchliches Verhalten darstellen und sei rechtsmissbräuchlich.61 Das verstosse gegen den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben, der ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten zwischen Staat und Privaten im Rechtsverkehr gebiete. Zudem sei – in Anlehnung an die Ausführungen von Cablecom – die Vollfunktionseigenschaft im Rahmen der vorläufigen Beurteilung vom 28. Februar 2011 in Ziffer 71 erstmals und für die Parteien völlig unerwartet zur Diskussion gestellt worden.62

72. Eine Meldung, welche inhaltlich und umfangmässig sämtliche Angaben und Unterlagen nach Art. 11 Abs. 1 und 2 VKU enthalte, worunter insbesondere auch die Beschreibung des Zusammenschlussvorhabens, der relevanten Tatsachen und Umstände sowie der Ziele, die mit dem Zusammenschlussvorhaben verfolgt würden, gehöre, sei als vollständig im Sinne von Art. 14 VKU zu betrachten.63 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 sei den Zusammenschlussparteien die Vollständigkeit der Meldung bestätigt worden. Diese Vollständigkeitserklärung stelle somit (zumindest) eine Vertrauensgrundlage dar, auf die sich die Zusammenschlussparteien nach Treu und Glauben hätten verlassen können und dürfen. Hinzu komme, dass die Parteien im Hinblick auf die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens umfangreiche Dispositionen getroffen und mit den Behörden im Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Prüfungsverfahrens kooperiert hätten.64 Den beteiligten Unternehmen seien in diesem Zusammenhang hohe Kosten entstanden, die sich für den Fall, dass das Zusammenschlussvorhaben mangels Vollfunktionseigenschaft zurückgewiesen würde, als unnötig herausstellen würden bzw. gar nicht erst angefallen wären, falls das Vorhaben bereits im Entwurfsstadium mangels Meldefähigkeit zurückgewiesen worden wäre. Ein Zurückkommen auf die Frage der Vollfunktionseigenschaft trotz behördlicher Zusicherung der Vollständigkeit verletze die berechtigten Erwartungen der Zusammenschlussparteien und sei daher widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich.65 Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz.

73. Die Zusammenschlussparteien bringen damit sinngemäss vor, dass die Wettbewerbsbehörden mit der Erklärung der Vollständigkeit der Meldung bereits die Vollfunktionseigenschaft des Gemeinschaftsunternehmens rechtsverbindlich festgestellt hätten. Zudem würde ein Zurückkommen auf die Vollständigkeit der Meldung der Konzeption des Fusionskontrollverfahrens widersprechen (Art. 9 f., 32. ff. KG, Art. 1 ff., insb. 14 ff. VKU).66 Dass die Vollständigkeit nachträglich aufgehoben bzw. in Frage gestellt werden könne, sei gesetzlich

nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig bzw. gesetzeswidrig. Ebenso würde die Vorgehensweise gegen die zwingende gesetzlich vorgegebene Fristenregelung verstossen, weshalb das Zusammenschlussvorhaben nachträglich nicht (lediglich) gestützt auf die angeblich nicht vorhandene Vollfunktionseigenschaft zurückgewiesen werden könne, zumal es sich, nach Meinung der Parteien, hierbei letztendlich auch um ein rein formelles Kriterium handle.67

74. Da es in der Schweiz nach dem Willen des Gesetzgebers kein eigentliches Verbot für Wettbewerbsabreden gibt, "besteht kein Grund, bei Gemeinschaftsunternehmen a priori, d.h. für die Zwecke der Genehmigungspflicht, zwischen kooperativen und konzentrativen Gemeinschaftsunternehmen zu unterscheiden".68 Die Botschaft hält ausdrücklich fest, dass sich bei Gemeinschaftsunternehmen nur dann ein Eingriff im Rahmen der Fusionskontrolle rechtfertigt, wenn ein Gemeinschaftsunternehmen eine strukturverändernde Wirkung entfaltet. Um dies allerdings beurteilen zu können, ist eine materielle Prüfung der Wirkungsweise des geplanten Zusammenschlussvorhabens durchzuführen. Eine solche kann mitunter umfangreiche Marktanalysen erfordern. Entgegen der Meinung der Zusammenschlussparteien handelt es sich daher beim Entscheid über das Vorliegen eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens nicht um eine rein formelle, sondern um eine materielle Beurteilung.69 Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Zusammenschlussparteien, die Wettbewerbsbehörden hätten mit der Feststellung der Vollständigkeit der Meldung bereits einen Entscheid im Hinblick auf die Qualifizierung als Vollfunktionsunternehmen zu ihren Gunsten getroffen, verfehlt. Vor diesem Hintergrund kann auch aus der Vollständigkeitserklärung vom 6. Dezember 2010 keine Vertrauensgrundlage abgeleitet werden, wie dies die Zusammenschlussparteien fordern.70 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Sekretariat im Rahmen der Erklärung der Vollständigkeit der Meldung gemäss Art. 14 VKU die WEKO in ihren Entscheidungen gemäss den Art. 32 ff. KG in keiner Weise binden kann. Da allerdings die WEKO und nicht das Sekretariat für die materielle Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen zuständig ist, kann die Vollständigkeitserklärung der Meldung keine die WEKO bindenden materiellen Beurteilungen, zu welchen die Beurteilung des Vorliegens eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens gehört, beinhalten.

61 Stellungnahme vom 23. März 2011, Rz 31; Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 2.

62 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 2.

63 Stellungnahme vom 23. März 2011, Rz 32.

64 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 3.

65 Stellungnahme vom 23. März 2011, Rz 29 ff.

66 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 3.

67 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 3.

68 BBl 1995 I 486, S. 551. 69 PHILIPP ZURKINDEN, Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in der Schweiz und das neue schweizerische Kartellrecht, 1999, S. 35. 70 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 2 f.

75. Die Zusammenschlussparteien bringen weiter vor, dass sie umfangreiche Dispositionen getroffen und mit den Behörden im Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Prüfungsverfahrens kooperiert hätten. Ausserdem seien ihnen in diesem Zusammenhang hohe Kosten entstanden, die sich, für den Fall dass das Zusammenschlussvorhaben mangels Vollfunktionseigenschaft zurückgewiesen würde, als unnötig herausstellen würden.

76. Hierzu ist, wie bereits in Rz 74 ausgeführt, festzuhalten, dass es sich, entgegen der Meinung der Zusammenschlussparteien, bei der Beurteilung der Vollfunktionseigenschaft eines Unternehmens um eine materielle und nicht um eine formelle Beurteilung handelt. Eine solche materielle Beurteilung ergibt sich aus den im Laufe einer Prüfung gewonnenen Erkenntnissen. Die WEKO hat im Rahmen der laufenden Prüfung – wie nachfolgend darzulegen – eingehend untersucht, ob die Vollfunktionseigenschaft denn auch in der Art und Weise, wie es die Zusammenschlussparteien vorgebracht haben, vorliegt.

77. Das Sekretariat muss sich in der vorläufigen Prüfung vorwiegend auf die von den Zusammenschlussparteien im Rahmen der Meldung aufgeführten Sachverhaltselemente abstützen. Im Laufe der weiteren Untersuchungen, insbesondere im Rahmen der vertieften Prüfung, haben sich Zweifel im Hinblick auf die Vollfunktionseigenschaft des Gemeinschaftsunternehmens ergeben, weshalb der Aspekt der Vollfunktionseigenschaft, vor dem Hintergrund des kooperativen Charakters des Gemeinschaftsunternehmens, ebenfalls einer vertieften Prüfung unterzogen wurde.71 Hierbei wurde insbesondere untersucht, inwieweit es sich vorliegend lediglich um eine Kooperation, welche im Rahmen des gemeinsamen Aufbaus und der Wartung des Glasfasernetzes geschlossen wird, handelt oder inwieweit die SLNC einen eigenen und von den Mutterhäusern unabhängigen Marktauftritt werde aufbauen können. Insbesondere die Analyse der Eingaben und der zur Verfügung gestellten Zahlen von Cablecom72 sowie die Befragungen der Parteien, Cablecom, Sunrise, VTX und des Präsidenten der ComCom im Rahmen der Anhörungen vom 28. März 2011 haben in diesem Zusammenhang gezeigt, dass die SLNC keinen eigenständigen Marktauftritt wird wahrnehmen können.

78. Dass sich im Laufe der Prüfung weitere Erkenntnisse ergeben haben, welche zu einer Präzisierung der anfänglichen Einschätzung führten, widerspricht dem Prinzip von Treu und Glauben nicht. Vielmehr ist es einer laufenden Prüfung immanent, dass neue Erkenntnisse im Hinblick auf den Sachverhalt zu einer Anpassung der Beurteilung führen. Bereits in der Stellungnahme vom 4. März 2011 hat die WEKO signalisiert, dass sie die Frage des Vorliegens eines Gemeinschaftsunternehmens vertieft prüfen würde. Würde die Würdigung neuer Erkenntnisse – wie von den Zusammenschlussparteien verlangt – unterbleiben, so wäre dies als willkürliche Verhaltensweise seitens der Behörde zu qualifizieren. Die von den Zusammenschlussparteien in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen sind daher für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich und damit unbeachtlich.

79. Gemäss Art. 32 Abs. 1 KG entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Dies erfolgt auf der Grundlage der vorläufigen Prüfung durch das Sekretariat. Das den Zusammenschlussparteien am 4. Januar 2011 zugestellte Dokument mit dem Titel 18vorläufige Prüfung" ist ein vom Sekretariat der WEKO erstelltes Dokument, welches der WEKO als Entscheidungsgrundlage diente. Die WEKO ist an die Analysen des Sekretariats nicht gebunden. Vielmehr führt die WEKO führt die Prüfung gemäss Art. 33 Abs. 3 KG durch.

80. Hierzu führen die Zusammenschlussparteien aus, dass die Darlegungen keine neuen Sachverhaltselemente enthalten, die den Wettbewerbsbehörden nicht bereits seit Einreichung des Meldeentwurfs Ende September 2010 bekannt seien.73 Dies gelte namentlich für den Umstand, dass die Angebote der SLNC nur den Drop- und den Inhouse-Bereich umfassen würden und daher nur im MH oder im BEP bezogen werden können. Darauf hätten die Zusammenschlussparteien stets hingewiesen.

81. Hierzu ist anzumerken, dass die Wettbewerbsbehörde in diesem Zusammenhang die Umstände untersucht hat, unter welchen SLNC zukünftig vermutlich als Anbieter oder Nachfrager auftreten würde. Im Rahmen dieser Analyse hat sich letztendlich gezeigt, dass die Vollfunktionseigenschaft, in der Art und Weise, wie sie die Zusammenschlussparteien darstellen, gerade nicht gegeben ist (vgl. Rz 102 ff.). Aus diesem Grund haben erst die sich aus der Marktanalyse ergebenden Sachverhaltselemente – insbesondere die Analyse der möglichen Nachfrager nach dem Angebot von SLNC – dazu geführt, dass eine neue Einschätzung der Vollfunktionseigenschaft des Gemeinschaftsunternehmens vorgenommen wurde. Dass diese im Rahmen der Prüfungsphase des Zusammenschlussvorhabens vorgenommen wurde, ist weder zu beanstanden noch ein Verstoss gegen Treu und Glauben.

82. Die Zusammenschlussparteien machen zudem geltend, dass dem Kriterium der Vollfunktionseigenschaft in der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden keine entscheidende Bedeutung beigemessen wurde und diese nur in wenigen Fällen überhaupt näher geprüft, aber stets bejaht worden sei.74 Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, weshalb ausgerechnet im vorliegenden Fall eine Änderung dieser Praxis stattfinden sollte.

83. Wie die Zusammenschlussparteien zutreffend ausführen, haben die Wettbewerbsbehörden das Kriterium der Vollfunktionseigenschaft bereits in früheren Fällen geprüft. Vor diesem Hintergrund liegt in der Tatsache, dass die Wettbewerbsbehörden auch vorliegend die Vollfunktionseigenschaft einer Prüfung unterziehen, keine Änderung der bisherigen Praxis. Auch wenn die Zusammenschlussparteien unzutreffend vorbringen, die

71 Vgl. Stellungnahme Cablecom vom 25. Februar 2011, S. 12 ff., Unterzeichnetes Protokoll der Anhörung vom 28. März 2011, S. 10; Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 6.

72 Stellungnahme Cablecom vom 28. Januar 2011.

73 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 4.

74 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 3.

WEKO hätte das Vorliegen eines Vollfunktionsunternehmens stets bejaht, so liesse sich (auch wenn dies zutreffen würde) alleine hieraus in keiner Weise der Anspruch ableiten, dass die WEKO die Vollfunktionseigenschaft auch im vorliegenden Fall bejahen müsse. Vielmehr gebietet es das verfassungsmässige Recht auf ein willkürfreies Verwaltungshandeln, dass jeder Einzelfall individuell geprüft und beurteilt wird.

B.3.1 Gemeinsame Kontrolle

84. Aus der Meldung geht hervor, dass Groupe E und Swisscom im Hinblick auf die Gründung von SLNC einen Contrat de Partenariat (nachfolgend: CP) geschlossen haben.75 Die Beteiligung von Swisscom beträgt 60 % des Aktienkapitals von […], die von Groupe E beträgt 40 %.76 Die Generalversammlungsbeschlüsse werden grundsätzlich mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefällt. Für bestimmte Beschlüsse ist eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 erforderlich.77

85. Gemäss Ziffer 13 des Entwurfs des CP ist der Verwaltungsrat (nachfolgend: VR) der SLNC […] zusammengesetzt, wobei sowohl Swisscom […] als auch Groupe E […] je […] VR-Mitglieder bestellen.78 Der VR fasst Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen, wobei für Beschlüsse mindestens […] VR-Mitglieder anwesend sein müssen. Jedes VR-Mitglied hat eine Stimme, der Stichentscheid liegt beim Präsidenten.79

86. […]

87. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine gemeinsame Kontrolle der SLNC durch Groupe E und Swisscom gegeben.

B.3.2 Kein Vollfunktionsunternehmen

88. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VKU i. V. m. Art. 2 Abs. 1 VKU muss ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen, um unter die Bestimmungen von Art. 9 und 10 KG zu fallen, auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen. Die Botschaft fordert in diesem Rahmen eine strukturverändernde Wirkung durch die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens, da sich ein materieller Eingriff im Sinne der Fusionskontrolle nur bei Unternehmen mit strukturverändernden Wirkungen rechtfertigen lässt.80 In Anlehnung an die Praxis der EU führt die Botschaft aus: Bei "nicht strukturverändernden Gemeinschaftsunternehmen bleiben im Rahmen des im Gesetzesentwurf verwirklichten Missbrauchsprinzips die Vorschriften über die Beurteilung von Wettbewerbsabreden und des Verhaltens von marktbeherrschenden Unternehmen vorbehalten".81

89. In ihrer Praxis hat die WEKO zur Beurteilung, ob ein Vollfunktionsunternehmen vorliegt, geprüft, ob das Gemeinschaftsunternehmen als (i) Vollfunktionsunternehmen im Markt auftritt, (ii) eine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt und (iii) auf Dauer angelegt ist.82 Damit die erste Bedingung erfüllt ist, muss das Gemeinschaftsunternehmen als Nachfrager oder Anbieter am Markt auftreten.83 Wird durch das Gemeinschaftsunternehmen jedoch nur eine Teilfunktion für die Mütter erbracht und erfolgt kein eigenständiger Marktauftritt, so liegt kein Vollfunktionsunternehmen vor. Die Praxis im Hinblick auf das Auftreten als Vollfunktionsunternehmen

im Markt wurde von der WEKO dahingehend präzisiert, dass ein Vollfunktionsunternehmen nur dann vorliegt, wenn das Gemeinschaftsunternehmen (a) als Nachfrager oder Anbieter sowie (b) als selbständige wirtschaftliche Einheit am Markt auftritt und somit in der Lage ist, eine eigenständige Geschäftspolitik verfolgen zu können.84

90. In diesem Zusammenhang ist auf die Praxis der Europäischen Kommission hinzuweisen, an welcher sich das Sekretariat bezüglich dieses Kriteriums orientiert. Danach besteht eine der Voraussetzungen für den Vollfunktionscharakter eines Gemeinschaftsunternehmens darin, dass das Gemeinschaftsunternehmen mehr als eine spezifische Funktion in der Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaften übernehmen muss.85 Übt das Gemeinschaftsunternehmen nur eine Hilfsfunktion in der Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaften aus und hat somit keinen eigenen Marktzugang bzw. keine eigene Marktpräsenz, handelt es sich nicht um ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen.

91. Bei der Beurteilung eines eigenständigen Marktzugangs stellt sich die Frage, wann und unter welchen Bedingungen eine Unternehmung sinnvollerweise als Nachfrager oder Anbieter auf dem Markt auftreten kann. In einem ersten Schritt stellt sich grundsätzlich die Frage, ob für das Tätigwerden des Gemeinschaftsunternehmens überhaupt ein Markt besteht oder ein solcher in naher Zukunft entstehen wird. Ein Markt besteht aus aktuellen und potenziellen Anbietern und Nachfragern.86 Fehlen entweder eigenständige Anbieter oder Nachfrager, so liegt kein Markt vor, da keine Markttransaktionen vollzogen werden können. Damit eine Unternehmung daher überhaupt Produkte oder Dienstleistungen anbieten kann, muss sie einen Zugang zu eigenständigen Nachfragern, welche von ihr angebotene Produkte oder

75 Meldung vom 30. November 2010, Rz 19 und Beilage 12.

76 Meldung vom 30. November 2010, Rz 21 und Beilage 12, Ziff. 6.

77 Meldung vom 30. November 2010, Rz 21 und Beilage 12, Ziff. 10.

78 Meldung vom 30. November 2010, Rz 21 f. und Beilage 12, Ziff. 12 f.

79 Meldung vom 30. November 2010, Rz 22 f. und Beilage 12, Ziff. 17. 80 BBl 1995 I 468, S. 551.

81 BBl 1995 I 468, S. 551. 82 RPW 1997/2, 199 Rz 17, Diax – SBCIS; RPW 2002/3, 502 Rz 8, GU Laboratories Innevo. 83 PATRIK DUCREY, Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, von Bühren/David (Hrsg.), 2000, 231–318, 242; RPW 2006/4, 678 Rz 13, GE/CSFBPE/GIMP. 84 RPW 2006/4, 678 Rz 13, GE/CSFBPE/GIMP; RPW 2007/2, 306 Rz 19, Spontis SA, RPW 2007/3, 459 f. Rz 13, ALSTOM Rail Service (Schweiz) AG von ALSTOM Schienenfahrzeuge AG und Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG; PRW 2007/4, 551 Rz 17, Spontis SA/Beitritt der SIG; RPW 2008/1, 126 Rz 20, Joint Venture: General Electric Company/Credit Suisse Private Equity, Inc./Mubadala Development Company PJSC; RPW 2008/2, 275 Rz 24, Sony Ericsson Mobile Communications AB/Motorola, Inc.; RPW 2009/4, 389 Rz 105, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia. 85 Vgl. konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 43/10 vom 21.02.2009, Rz 95 f. 86 ROBERT FRANK/BEN BERNANKE, Principles of Economics, 2001, 85. 87 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 6.

Dienstleistungen beziehen möchten, erhalten. Es ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass eine Unternehmung auf einem Markt als eigenständiges Unternehmen wahrgenommen wird. Daher beinhaltet ein selbständiger Marktauftritt, dass das Unternehmen auf dem Markt unabhängig von den Muttergesellschaften eine aktive Rolle übernehmen und behalten kann, da es ansonsten auf dem Markt weder gefunden wird noch Transaktionen durchführen kann und daher nicht als eigenständiges Unternehmen qualifiziert werden kann.

92. Die Zusammenschlussparteien führen aus, dass das Management der SLNC aus […] Personen bestehe und die Einstellung von weiterem Personal nicht ausgeschlossen sei.87 Es kann daher grundsätzlich die Frage gestellt werden, ob ein aus […] Personen bestehendes Management eines Gemeinschaftsunternehmens ohne zusätzliches Personal in der Lage ist, einen selbständigen Marktauftritt dieser Grössenordnung (Vermarktung und Verkauf kompletter Glasfasernetzwerkinfrastrukturen in den einzelnen Kommerzialisierungsgebieten) zu bewerkstelligen. Für die Zwecke des vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhabens kann diese Frage allerdings aufgrund der nachfolgend aufgeführten Gründe (vgl. Kap. B.3.2.3) offen gelassen werden.

93. Ausserdem führen die Zusammenschlussparteien aus, dass der personellen Ausstattung des GU, zumindest in der Anfangsphase, keine entscheidende Bedeutung zukomme. Schliesslich sei klarzustellen, dass mit der "Vermarktung" der Angebote nicht die Zurverfügungstellung der Glasfasern an sich gemeint sei, welche durch die SLNC vorgenommen würde, sondern der separaten Wholesale-Angebote von Swisscom und Groupe E , die auf Basis der Vorleistungen der SLNC von diesen beiden Anbietern Dritten gegenüber offeriert würden.88

94. Damit von einer Strukturveränderung – wie in der Botschaft verlangt (vgl. Rz 88)89 – gesprochen werden kann, ist es notwendig, dass das Gemeinschaftsunternehmen auf dem Markt die Funktionen ausüben muss, die auch von anderen Unternehmen wahrgenommen werden.90 Vor diesem Hintergrund wird in der EU gefordert, dass das Gemeinschaftsunternehmen über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichende Ressourcen wie finanzielle Mittel, Personal, materielle und immaterielle Vermögenswerte verfügt, um im Rahmen der dem Gemeinschaftsunternehmen zugrundeliegenden Vereinbarung langfristig seine Tätigkeit ausüben zu können.91

95. Hat hingegen ein Unternehmen keinen eigenen Zugang zum Markt, insbesondere weil es auf die Produktion bzw. Bereitstellung von Vorleistungsprodukten für die Muttergesellschaften beschränkt ist, so besteht kein Vollfunktionsunternehmen.92 Bei der Beurteilung, ob ein Vollfunktionsunternehmen vorliegt, berücksichtigt die EU die Stellung der Muttergesellschaften in den vor- und nachgelagerten Märkten. Das Bestehen eines Vollfunktionsunternehmens wird in der EU verneint, wenn der Verkauf von Vorleistungsprodukten des Gemeinschaftsunternehmens an die Muttergesellschaften auf einer dauerhaften Grundlage erfolgt und das Gemeinschaftsunternehmen nicht dazu bestimmt ist, eine aktive Rolle im Markt zu spielen.93 Hierbei ist es nicht notwendig, dass das Gemeinschaftsunternehmen von Anfang an

auf dem Markt Fuss fassen kann. Vielmehr wird je nach den auf dem Markt vorherrschenden Bedingungen in der EU ein Übergangszeitraum von bis zu drei Jahren in die Erwägungen mit einbezogen.94

96. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass das Gemeinschaftsunternehmen in seinem Bestand auf Dauer ausgelegt ist. Grundsätzlich können in der EU auch auf eine bestimmte Dauer gegründete Unternehmen als Vollfunktionsunternehmen angesehen werden, wenn die Dauer ausreichend lang ist, um eine dauerhafte Veränderung in der Struktur der betroffenen Unternehmen herbeizuführen oder wenn vereinbart wird, dass das Gemeinschaftsunternehmen auch nach diesem Zeitraum fortbestehen kann.

B.3.2.1 Ausreichende Mittel zur selbständigen Bereitstellung sämtlicher Funktionen

97. SLNC soll gemäss ihren Statuten im Kanton Freiburg ein Glasfasernetz bauen, installieren, vertreiben und unterhalten.95 Hierzu verfügt SLNC durch das Aktienkapital von […] über ausreichende finanzielle Mittel, um eine eigene Geschäftstätigkeit aufzubauen96 und das Tagesgeschäft zu erledigen. Der Bau der Glasfaserinfrastruktur wird durch Groupe E und Swisscom nach Vergabe durch die SLNC vorgenommen, wobei weder Groupe E noch Swisscom mehr als 60 % des Netzinfrastrukturausbaus übernehmen dürfen.97 Im Anschluss an die einmal aufgebaute Infrastruktur wird SLNC diese sowohl Dritten wie auch Groupe E und Swisscom zur Verfügung stellen und tritt in diesem Rahmen als selbständige Anbieterin von Glasfasernetzinfrastruktur auf.98

88 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 6. 89 BBl 1995 I 468, S. 551.

90 Mitteilung der Kommission über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/98 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (98/C 66/01), Rz 12.

91 Mitteilung der Kommission über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/98 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (98/C 66/01), Rz 12.

92 Mitteilung der Kommission über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/98 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (98/C 66/01), Rz 13.

93 Mitteilung der Kommission über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/98 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (98/C 66/01), Rz 13.

94 Mitteilung der Kommission über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/98 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (98/C 66/01), Rz 13; RICHARD WHISH, Competition Law, 2009, S. 826 f.

95 Meldung vom 30. November 2010, Beilage 6, Art. 3.

96 Meldung vom 30. November 2010, Rz 28.

97 Meldung vom 30. November 2010, Rz 30.

98 Meldung vom 30. November 2010, Rz 31.

98. Gemäss dem CP werden einige Supportfunktionen der Unternehmensführung durch Groupe E, Swisscom oder Dritte zu Marktpreisen erbracht.99 Hierzu gehören Unterstützungsfunktionen wie Ressources Humaines (nachfolgend: RH), Finanzen, Informatik etc. Die von den Muttergesellschaften oder Dritten bezogenen Dienstleistungen werden durch Verträge zwischen SLNC und den Dienstleistern geregelt. Die Aktivitäten des CFO von SLNC erbringt Swisscom. Die Einzelheiten regelt ein Servicevertrag, der direkt nach Gründung der SLNC geschlossen wird.

99. Die Zusammenschlussparteien machen in diesem Zusammenhang geltend, dass das Gemeinschaftsunternehmen über ein Management von […] Personen verfügen wird und die Einstellung von weiterem Personal nicht ausgeschlossen sei.100 Hieraus schliessen die Zusammenschlussparteien, dass SLNC mit so vielen personellen Ressourcen ausgestattet ist, dass sie aus sich selbst heraus als eigenständige, lebensfähige Marktteilnehmerin auftreten wird können.

100. Gemäss CP kann SLNC grundsätzlich sämtliche Funktionen selbst bereitstellen, auch wenn wichtige Funktionen als Dienstleistungen von den Mutterhäusern bezogen werden (vgl. Rz 98). Auch die Möglichkeit, bei Bedarf später weiteres Personal anzustellen, sowie das Aktienkapital von […] stellen ein Indiz dafür dar, dass die Ressourcenausstattung für einen eigenständigen Marktauftritt ausreichen könnte. Vorliegend kann dies allerdings offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufgezeigt – das GU – zumindest in dem für die Beurteilung des Zusammenschlusses relevanten Zeitraum – keinen eigenständigen Marktauftritt als Anbieter oder Nachfrager wahrnehmen kann.

B.3.2.2 Auf Dauer angelegtes Unternehmen

101. Es ist vorgesehen, dass SLNC bis zum Jahr […] das Glasfaseranschlussnetz im Kanton Freiburg fertigstellt und danach bis mindestens […] betreibt.101 Ob und inwiefern die Tätigkeit nach dem Jahr […] weitgeführt wird, ist heute noch offen. Damit ist die Tätigkeit von SLNC grundsätzlich auf unbestimmte Dauer festgelegt und ihre Tätigkeit auf Dauerhaftigkeit ausgelegt.

B.3.2.3 Kein selbständiger Auftritt

102. Sowohl Groupe E als auch Swisscom bringen auf der einen Seite Know-how und Expertenwissen in die SLNC ein.102 Auf der anderen Seite übernimmt SLNC die bereits mit Glasfaser erschlossenen Pilotgebiete Torry und Neyruz.103 Zudem nimmt SLNC gemäss Meldung im Drop-Bereich dieselben Aufgaben wahr, wie Swisscom im Bereich des Kupferkabelanschlussnetzes104, nämlich die Bereitstellung einer drahtgebundenen Netzinfrastruktur. Hierzu verfügt SLNC über eine vierfasrige Glasfasernetzinfrastruktur in den Bereichen Inhouse und Drop. Diese Infrastruktur bietet sie als vier separate Glasfasernetzwerke zur langfristigen Nutzung an FDA an, welche bereit sind, ihre Infrastruktur an den von SLNC bereitgestellten Übergabepunkten anzuschliessen. Weitergehende von SLNC erbrachte Dienstleistungen bestehen derzeit nicht.

103. Die Zusammenschlussparteien bringen vor, dass das Gemeinschaftsunternehmen eigenständig am Markt auftreten wird, indem es neben Groupe E und Swisscom

auch zwei weiteren Interessenten eine Glasfaser zu denselben Bedingungen zur Verfügung stellen werde.105 Hierbei sei letztendlich nicht entscheidend, ob und wann allfällige Drittinteressenten die Dienstleistungen der SLNC in Anspruch nehmen würden. Relevant sei einzig, dass die Möglichkeit zur Inanspruchnahme zu denselben Bedingungen wie für Groupe E und Swisscom bestünde, was ohne weiteres gewährleistet sei. Ob – neben Cablecom – kein weiteres Unternehmen bereit sein werde, zukünftig in den Ausbau des Feeder-Bereichs zu investieren, liesse sich angesichts des langen Zeithorizontes des Vorhabens nicht mit der im Schreiben vom 1. April 2011 behaupteten Absolutheit voraussagen. Jedenfalls könne es nicht ausgeschlossen werden. Weiter machen die Zusammenschlussparteien geltend, dass die Ausführungen von Cablecom widersprüchlich seien, da Cablecom in einer früheren Eingabe die Inanspruchnahme der Glasfaserinfrastruktur der SLNC als eine Option dargestellt, in einer späteren Eingabe hingegen (kategorisch) ausgeschlossen haben soll.

104. Im Rahmen der Anhörungen haben die Zusammenschlussparteien jedoch dargelegt, dass das neu zu gründende GU vorwiegend eine Hilfsfunktion für die beiden Muttergesellschaften erfüllen wird. So hat Herr [Vertreter Swisscom] im Rahmen der Parteianhörungen vom 28. März 2011 […] zu Protokoll gegeben, dass es bei dem geplanten Gemeinschaftsunternehmen nur um den "Bau und die Wartung" des Glasfasernetzes gehe106. Herr [Vertreter Swisscom] hat ebenfalls ausgeführt, dass die Wartungsarbeiten wahrscheinlich an Dritte vergeben werden, da die SLNC keine eigenen Mitarbeiter habe. Der Verwaltungsrat der SLNC diskutiere über die Geschwindigkeit des Ausbaus und über die Ausgestaltung der Verträge mit den Lieferanten im Bau und bei der Wartung. Danach kommerzialisiere SLNC die Dienste an die beiden Partner (Swisscom und Groupe E). Die Vermarktung an z. B. die Mitbewerber von Swisscom werde entweder durch Swisscom oder Groupe E und nicht durch SLNC erfolgen. Das heisst, sowohl Layer 1, Layer 2 wie auch Layer 3 Produkte würden nicht durch SLNC, sondern durch Groupe E und Swisscom angeboten:

[Vertreter Swisscom]: Diese Firma wird den Bau übernehmen. Sie wird auch die Wartung der Glasfaser vom Anschluss im Haus bis zum Drop machen. Diese Wartung wird sie wahrscheinlich an Dritte vergeben, denn sie wird keine eigenen Mitarbeiter haben, das ist unnötig. Das ist der Zweck. Über welche Fragen diskutiert der

99 Meldung vom 30. November 2010, Beilage 12, Rz 27.

100 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 6.

101 Meldung vom 30. November 2010, Rz 35.

102 Meldung vom 30. November 2010, Rz 37.

103 Meldung vom 30. November 2010, Rz 15.

104 Meldung vom 30. November 2010, Rz 37.

105 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 4.

106 Unterzeichnetes Protokoll der Anhörung vom 28. März 2011, S. 10, in der Beilage zur Stellungnahme von Prager Dreifuss vom 19. April 2011.

Verwaltungsrat der SLNC? Sie diskutieren über die Geschwindigkeit des Ausbaus und über die Ausgestaltung der Verträge mit den Lieferanten im Bau und bei der Wartung. Sie kommerzialisiert dann die Dienste an die beiden Partner. Warum? Wenn man gemeinsam baut, braucht es irgendwo eine Abgabe des gebauten Produktes an die beiden Partner. Die Vermarktung an z.B. die Mitbewerber von Swisscom entweder durch uns oder durch Groupe E erfolgt nicht durch die SLNC, sondern dies erfolgt einerseits durch Groupe E und auf der anderen Seite durch Swisscom. Das heisst, sowohl Layer 1-, Layer 2-wie auch Layer 3-Produkte werden nicht durch die SLNC angeboten, sondern durch Groupe E und Swisscom.

Warum sind wir im Kanton Freiburg diesen Weg gegangen? Im Unterschied zu den Kooperationen, die wir in anderen Städten eingegangen sind, ist es eben die flächendeckende Natur dieses Projektes, die uns dazu geführt hat. Es ist das erste Mal in der Schweiz, das wir auf flächendeckend gehen. Dies beinhaltet für beide Parteien Risiken auf eine Zeitdauer von […] Jahren, die aus heutiger Sicht kaum absehbar sind. Dort bietet das Gemeinschaftsunternehmen für den Bau und für die Wartung eine bessere Mutalisierung dieses Risikos. Es ist eine dynamischere Betrachtung dieses Risikos als der klassische Kooperationsansatz. In den Städten ist das Risiko geringer, weil die Baukosten geringer und besser absehbar sind. Deswegen ist die statische Aufteilung der Risiken, wie wir es in den Kooperationsvereinbarungen in den Städten haben, dort angepasst. Hier ist es ein anderes Projekt. Es ist flächendeckend und beinhaltet Risiken, die keiner von uns richtig voraussehen können. Wir können nicht überall im Kanton Freiburg pilotieren. Deswegen schien uns dieses Gemeinschaftsunternehmen für den Bau und für die Wartung ein besserer Weg, die Risiken dieses Projektes auf beiden Parteien zu mutalisieren. Nochmals, die Vermarktung an die Partnerunternehmen erfolgt über Groupe E und über Swisscom. Damit stehen wir dort nicht in einem Interessenkonflikt. In der SLNC geht es nur um den Bau und die Wartung.

Martenet: Es ist also eine Bau- und Wartungsgesellschaft. Können wir das so sagen?

[Vertreter Swisscom]: Ja.

105. Hierzu führen die Zusammenschlussparteien in Ihrer Stellungnahme vom 8. April 2011 folgendes aus107: In einer ersten Phase stehe tatsächlich der Bau der Glasfaserinfrastruktur durch die SLNC im Vordergrund. Darüber hinaus werde die SLNC auch die Kommerzialisierung der vier Fasern übernehmen. Zudem werde das Management der SLNC aus (mindestens) vier Personen bestehen und die Einstellung von weiterem Personal sei nicht ausgeschlossen. Allerdings sei in dieser Hinsicht festzuhalten, dass der personellen Ausstattung des GU, zumindest in der Anfangsphase, keine entscheidende Bedeutung zukomme. Ausserdem sei klarzustellen, dass mit der "Vermarktung" der Angebote nicht die Zurverfügungstellung der Glasfasern an sich gemeint sei, welche durch die SLNC vorgenommen würde (und von den Zusammenschlussparteien durchgehend als Kommerzialisierung bezeichnet wird), sondern die separaten Wholesale-Angebote von Swisscom und Groupe E betreffe, die auf Basis der Vorleistungen der SLNC von diesen beiden Anbietern offeriert würden. Inwiefern hierdurch die Vollfunktionseigenschaft der SLNC beeinträchtigt werden sollte, sei den Zusammenschlussparteien nicht ersichtlich. Vielmehr würde hierdurch der prokompetitive Charakter des GU unterstrichen, indem durch das Vierfasermodell ein zusätzlicher Wettbewerb ermöglicht würde und sich Swisscom und Groupe E auf der Whoesale-Ebene konkurrenzierten. Diese Ergänzungen ändern nichts an der wesentlichen Feststellung, dass der SLNC auf absehbare Zeit eine Hilfsfunktion zukommt.

106. Die Erbringung von drahtgebundenen Fernmeldedienstleistungen erfolgt jeweils über ein fest installiertes Medium (Kupferdraht, Koaxialkabel, Glasfaser etc.). Damit eine FDA, die über kein eigenes Anschlussnetz zum Endkunden verfügt, Fernmeldedienste für einzelne Teilnehmeranschlüsse direkt (Layer 1-Angebot) erbringen kann, benötigt sie einen Zugang zum jeweiligen Übertragungsmedium eines Netzbetreibers. Dieser Zugang zum jeweiligen Übertragungsmedium wird an einem so genannten Netzzugangspunkt gewährt. Dieser ist meist in den jeweiligen Anschlusszentralen (bzw. Trafostationen) der jeweiligen Netzbetreiber angesiedelt. In einer solchen muss die nachfragende FDA eine eigene Sende- und Empfangs-Infrastruktur zur Nutzung des Übertragungskabels (Kupfer- oder Glasfaserkabel) aufbauen. Bei Nachfrage der Infrastruktur in der jeweiligen

107 Stellungahme vom 8. April 2011, S. 6 f.

Anschlusszentrale mietet sie meist bei der Netzbetreiberin im jeweiligen Netzzugangspunkt einen Raum inkl. die entsprechenden Anschlüssen (z. B. Strom), um ihre Sende- und Empfangs-Infrastruktur zu installieren. Im Falle eines Zugangs an einem Übergabepunkt im Bereich Drop muss die FDA, welche einen im Drop zur Verfügung gestellten Zugangspunkt nutzen möchte, einen eigenen Feeder-Bereich zur Verfügung stellen. Für einen Feeder-Bereich wird eine eigene, im Boden verlegte Netzwerkinfrastruktur benötigt. In der Schweiz verfügen neben Swisscom nur noch die Kabelnetzbetreiber über flächendeckende Feeder-Bereiche.

107. Im Bereich des Kupferkabelanschlussnetzes stellt Swisscom aufgrund der gesetzlichen Regulierung mit dem vollständig entbündelten Teilnehmeranschluss sowohl in ihren Anschlusszentralen (TAL/KOL) als auch in den Quartierverteilern (T-TAL/T-KOL) den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur bereit. Derzeit wird nach heutigem Kenntnisstand lediglich in den Anschlusszentralen von Swisscom (TAL/KOL) und nicht in den Quartierverteilern (T-TAL/T-KOL) der entbündelte Teilnehmeranschluss von FDA nachgefragt.

108. SLNC bietet ihre Netzwerkinfrastruktur den FDA am Übergabepunkt im Bereich Drop an. Um diese Dienstleistung von SLNC nachfragen zu können, müssen die beiden Muttergesellschaften jeweils einen eigenständigen Feeder-Bereich aufbauen, was mit hohen Investitionskosten verbunden ist. Im Rahmen der Anhörungen haben die Zusammenschlussparteien die Gesamtkosten für den Aufbau einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur im Kanton Freiburg mit ca. […] beziffert, wovon der Komplettaufbau eines Feeder-Bereichs Investitionen von je ca. […] erfordern würde.108 Würde also ein Drittunternehmen einen entsprechenden Feeder-Bereich wie die beiden Zusammenschlussparteien aufbauen wollen, um als vollwertiger Konkurrent sowohl auf dem Vorleistungsals auch auf dem Endkundenmarkt tätig zu werden, müsste es im Kanton Freiburg folglich Investitionen in der entsprechenden Höhe tätigen. Die Möglichkeit, lediglich in den für Dritte lukrativen Gebieten, wie beispielsweise in städtischen Gebieten, eine Feeder-Infrastruktur aufzubauen, wird von den Zusammenschlussparteien abgelehnt.

Hierzu führte [Vertreter Swisscom] im Rahmen der Anhörungen folgendes aus:

[Vertreter Swisscom]: […]

Im Kanton Freiburg verfügen derzeit nur Swisscom und die Kabelnetzbetreiber (insbesondere Cablecom) und zukünftig auch Groupe E über einen eigenständigen Feeder-Bereich. Daher kommen vorwiegend diese Unternehmen als aktuelle bzw. potenzielle Kunden von SLNC in Frage. Weitere mögliche Kunden von SLNC sind derzeit nicht in Sicht, da – wie erwähnt – der Aufbau eines eigenen Feeder-Bereichs mit hohen Investitionskosten verbunden ist und nur wenige FDA überhaupt in der Lage sind, diese Investitionskosten auf sich zu nehmen. Im Hinblick auf den Aufbau einer eigenen Glasfasernetzwerkinfrastruktur führten die Vertreter von Sunrise im Rahmen der Anhörungen aus, dass es für sie unrealistisch sei, den Zugang bis zum Haus selbst zu realisieren:109

[Vertreter Sunrise]: Wir können dort verhandeln und sind in Gesprächen. Man hat ein Angebot über die mögliche Ausgestaltung vorgelegt und wir haben uns angeschaut, wie es aussehen könnte und wo wir uns anschliessen, das ist sehr wichtig. Sie haben bereits gehört, dass es für uns wichtig ist, das Netz an Swisscom-Ortszentralen anzuschliessen, weil unser Netz dort endet. Wir haben selber noch keine Angebote wie im Kanton Fribourg lanciert.

Martenet: Wäre es für Sunrise eine Alternative, einen eigenen Glasfaserbereich im Kanton Freiburg aufzubauen? Wäre das für Sie eine realistische Alternative?

[Vertreter Sunrise]: Es ist unrealistisch, die letzte Meile des Access-Netzes, den Zugang bis zum Haus, selber zu realisieren. Im Kupferbereich machen wir es schon heute bis zu den Ortszentralen. Dort ist es realistisch.

Martenet: Bei Glasfaser ist dies nicht realistisch?

[Vertreter Sunrise]: Nein.

Ähnlich äusserte sich auch VTX:110

[Vertreter VTX] : Notre ambition est aussi de pouvoir nous installer dans les centraux Swisscom pour pouvoir fournir de la fibre nue directement à notre clientèle, comme on le fait aujourd’hui pour le cuivre.

Martenet : Ca veut donc dire que vous allez vous-même mettre en place les liaisons fibre optique ?

[Vertreter VTX] : Non. Les liaisons fibres optiques resteront le travail du fournisseur d’infrastructure. Ce que l’on attend c’est que les fibres optiques arrivent dans les centraux Swisscom, où nous sommes déjà. Et dans ces centraux Swisscom nous mettons des équipements actifs de manière à allumer la fibre d’un côté et de l’autre et de pouvoir maîtriser la bande passante que l’on délivre à la clientèle. Swisscom appelle ce produit "ALO….".

108 Unterzeichnetes Protokoll der Anhörung vom 28. März 2011, S. 61 f. (Version für Swisscom) bzw. 63 f. (Version für Groupe E), in der Beilage zur Stellungnahme von Prager Dreifuss vom 19. April 2011.

109 Unterzeichnetes Protokoll der Anhörung vom 28. März 2011, S. 19, in der Beilage zur Stellungnahme von Prager Dreifuss vom 19. April 2011.

109. Hierzu machen die Zusammenschlussparteien geltend, dass die Herleitung des Betrages von […] eine reine Differenz zwischen zwei Zahlen darstelle, welche anlässlich der Anhörungen erwähnt wurde.111 Diese Herleitung sei verwirrlich, da sie nicht berücksichtige, dass in den rund […] auch eine Reihe von anderen Elementen, insbesondere die elektro-optische Netzinfrastruktur, die notwendigen IT Systeme für die Betriebs- und Geschäftsunterstützung (sog. OSS/BSS), enthalten seien. Potenzielle Kunden der SLNC, wie etwa Cablecom, hätten relevante Anteile dieser Netz- und IT-Systeme bereits in Betrieb und würden diese unabhängig von der Frage, ob sie Kunden der SLNC würden, weiterbetreiben und deren Instandhaltung finanzieren müssen. Somit sei nicht nur der Betrag für die Errichtung des Feeders zu hoch gegriffen, sondern auch die daraus gezogene Schlussfolgerung falsch, dass dieser eine hohe Markteintrittsschwelle für Dritte darstellen würde. Schliesslich weisen die Zusammenschlussparteien darauf hin, dass ein Anbieter, der noch über keine Infrastruktur im Schweizer Telekommunikationsmarkt verfüge, alternativ auf die Angebote auf L 1, 2 und 3 von Swisscom und Groupe E zurückgreifen könne.

110. Da neben den Zusammenschlussparteien lediglich die Kabelnetzbetreiber (insbesondere Cablecom) über einen Feeder-Bereich verfügen, wären für diese die Anschlusskosten an die Infrastruktur der SLNC vermutlich niedriger, als die in der bemängelten Differenzbetrachtung hergeleiteten […] Die Kabelnetzbetreiber (insbesondere Cablecom) verfügen aber mit dem Koaxialkabelnetz über eine eigene Netzwerkinfrastruktur bis zum Endkunden. Gemäss einer Studie von Sieber & Partners werden die Kabelnetzbetreiber aufgrund des DOCSIS 3.0 Standards für die Hybrid-Fiber-Coax-Netze in rund elf bis sechzehn Jahren für die Übertragung von IP-Diensten an ihre Leistungsgrenzen stossen.112 Cablecom führt aus, dass sie mit den derzeit zur Verfügung stehenden Bandbreiten voraussichtlich über einen Zeitraum von fünf bis eventuell zehn Jahren die Nachfrage nach Bandbreite über ihre bestehende Infrastruktur befriedigen könne.113 Grundsätzlich schliesst Cablecom nicht aus, zu gegebener Zeit eine vertiefte Prüfung der Frage, ob im Kanton Freiburg auf das Angebot von SLNC zurückzugreifen sei, vorzunehmen (vgl. hierzu auch Rz 30).114 Grundsätzlich könne ein solches Angebot für Cablecom dann interessant werden, wenn die Kosten für den Aufbau und Unterhalt einer eigenen Infrastruktur grösser würden, als die Kosten der Nutzungsrechte sowie die relativ hohen Umbaukosten der Cablecom-Infrastruktur inkl. der übrigen Installations- und Betriebskosten auf Fiber statt Koax. […]. Auch die Zusammenschlussparteien schätzten im Rahmen der Anhörungen, dass ein Verkauf eines Glasfasernetzwerks am Übergabepunkt im MH seitens SLNC in etwa zehn Jahren aktuell werden könnte.115 Herr [Vertreter Swisscom] führte hierzu im Rahmen der Anhörungen folgendes aus116:

[Vertreter Swisscom]: Unser Business-Case sieht vor,

dass in längerer absehbarer Zeit, aber definitiv vor der Hälfte der Lebensdauer dieser Fasern, die wir auf […] Jahre schätzen, ein Dritter einsteigen wird. Wir

nehmen an, dass der Dritte aus der Kabelnetzwelt kommen wird. Heute haben die Kabelnetzunternehmen in diesem Marktgebiet, wovon wir sprechen, substanzielle Breitbanddienstanteile. Wir teilen die Einschätzung, die heute ausgesprochen wurde, dass in den ersten […] Jahren wahrscheinlich die Kabelnetzanbieter mit ihrer Technologie genug haben, aber irgendwann, etwa in […] Jahren denken wir, dass die Technologie nicht mehr ausreichen wird.

Martenet: Die Kabelnetzanbieter in etwa […] Jahren, das ist Ihre Einschätzung?

[Vertreter Swisscom]: Bei rund […] Jahren beginnt es, sich zu bewegen. Wenn er kommt, kommt er nicht vom einen Tag auf den anderen. Wir schätzen, dass dann noch jemand sich an der Infrastruktur beteiligen wird. Ich bin etwas vorsichtig bei der Beantwortung Ihrer Frage: Wer hätte vor zehn Jahren gedacht, dass man heute über diese Optionen redet. Sogar vor drei Jahren war es schwer, sich solche Modelle vorzustellen. Darum ist es schwer, zu sagen, wer in […] Jahren zu uns kommen wird. Wenn man die Marktanteile schaut, haben die Kabelnetze heute im Breitband einen wesentlichen Marktanteil, vor allem im städtischen Gebiet und am Tag wenn die Technologie diesen Marktanteil bedroht, werden sie sich bewegen müssen. Wir nehmen durchaus an, dass sie dann nicht einzelstückweise, sondern pauschal umsteigen, d. h. mehr auf ein Grossisten-Modell als auf ein Retail-Modell.

110 Unterzeichnetes Protokoll der Anhörung vom 28. März 2011, S. 29 (Version für Swisscom) bzw. S. 31 (Version für Groupe E), in der Beilage zur Stellungnahme von Prager Dreifuss vom 19. April 2011.

111 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 5. 112 SIMON EHRENBAUM/DILIP VIMALASSERY (Sieber & Partners), Breitbandmarkt Schweiz – Handlungsoptionen der Netzbetreiber, 2010, Dr. Pascal Sieber & Partners AG, S. 7.

113 Stellungnahme Cablecom vom 28. Januar 2011, S. 2.

114 Stellungnahme Cablecom vom 28. Januar 2011, S. 15.

115 Unterzeichnetes Protokoll der Anhörung vom 28. März 2011, S. 58 (Version für Swisscom) bzw. 60 (Version für Groupe E), in der Beilage zur Stellungnahme von Prager Dreifuss vom 19. April 2011.

116 Unterzeichnetes Protokoll der Anhörung vom 28. März 2011, S. 58 (Version für Swisscom) bzw. 60 (Version für Groupe E), in der Beilage zur Stellungnahme von Prager Dreifuss vom 19. April 2011.

111. […] Cablecom hat im Rahmen der Anhörungen ausgesagt, dass eine solche Prüfung erst in etwa zehn bis 15 Jahren aktuell werden könnte.117

112. Vor diesem Hintergrund ist derzeit unsicher, ob SLNC jemals eine weitere Glasfaser wird verkaufen können.

113. Es ist daher davon auszugehen, dass Cablecom in absehbarer Zeit nicht als Kundin von SLNC in Frage kommt. Zudem bestehen derzeit keine weiteren FDA, welche über eine ausreichende Finanzkraft und aktuelle oder potenzielle Kundenbasis verfügen, um einen eigenen flächendeckenden Feeder-Bereich im Kanton Freiburg bzw. in einzelnen Kommerzialisierungszonen finanzieren und betreiben zu können. Daher kommen als mögliche Nachfrager der Dienstleistungen von SLNC auf kurze bis mittlere Frist neben Groupe E und Swisscom keine weiteren FDA in Frage.

114. Die Zusammenschlussparteien führen hierzu aus, dass es im Hinblick auf die Qualifizierung des Gemeinschaftsunternehmens als Vollfunktionsunternehmen letztendlich keine Rolle spielen könne, in welchem Zeitpunkt ein Drittinteressent mit dem GU in Kontakt trete, da eine Geschäftsbeziehung, insbesondere in der Anfangsphase, nicht erzwungen werden könne. Sie führen aus, dass in Anlehnung an das EU-Recht eine Abhängigkeit der SLNC von den Muttergesellschaften wenigstens in der Anfangsphase von 3 bis 5 Jahren dem Vollfunktionscharakter nicht entgegenstünde. Hinzu käme im vorliegenden Fall, dass der Bau der Glasfaserinfrastruktur sukzessive bis […] erfolge und in den nächsten 3 bis 5 Jahren erst ein relativ kleiner Teil der Infrastruktur erstellt sein werde. Das würde bedeuten, dass in den nächsten 3 bis 5 Jahren noch gar keine Infrastruktur da ist, die flächendeckend von den Muttergesellschaften oder Dritten genutzt werden könne. Spätestens allerdings, wenn die Infrastruktur in […] Jahren flächendeckend vorhanden sein werde, sei davon auszugehen, dass die SLNC Dritte als Kunden gewinnen werde. Nach Meinung der Zusammenschlussparteien käme einem Gemeinschaftsunternehmen nur dann eine reine Hilfsfunktion zu, wenn es sich etwa einzig auf die Tätigkeit für die Muttergesellschaft beschränken würde, ohne Dritten eine Dienstleistung anzubieten. Dies würde aber im Falle der SLNC gerade nicht zutreffen, da sie ja zwei Fasern Dritten anbieten würde.

115. Wie bereits in Rz 110 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass insbesondere Cablecom in den nächsten fünf bis zehn Jahren keine Glasfaser von SLNC abnehmen wird. Die Zusammenschlussparteien machen zudem geltend, dass in den nächsten […] Jahren keine flächendeckende Infrastruktur zur Verfügung steht und daher auch nicht verkauft werden könne.118 Somit ist davon auszugehen, dass Cablecom in absehbarer Zeit nicht als Kundin von SLNC in Frage kommt. Weitere FDA, welche über eine ausreichende Finanzkraft oder Kundenbasis verfügen, um einen eigenen flächendeckenden Feeder-Bereich im Kanton Freiburg finanzieren zu können und zur Verfügung zu stellen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund […] der Aussagen von Cablecom, Sunrise und VTX im Rahmen der Anhörungen ist nicht damit zu rechnen, dass das GU in den nächsten 3 bis 5 Jahren eine von den Zusammenschlussparteien

unabhängige Geschäftstätigkeit wird entwickeln können. Ob dies zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt zumindest fraglich. Alleine die Tatsache, dass das GU die zwei Fasern Dritten grundsätzlich anbietet, vermag die Unabhängigkeit des GU von den beiden Mutterhäusern noch nicht zu belegen.

116. Damit FDA, welche über keinen Feeder-Bereich verfügen die Dienstleistungen von SLNC in Anspruch nehmen können, müssten diese den Feeder-Bereich eines mit dem Netzwerk von SLNC verbundenen Unternehmens nutzen. Dies wären nach derzeitigem Kenntnisstand Swisscom und Groupe E. Diese bieten gegenüber anderen FDA auch entsprechende Dienstleistungen an, indem sie die Dienstleistungen von SLNC als Vorleistungsprodukt nachfragen. SLNC bietet FDA, welche über keinen Feeder-Bereich verfügen keinerlei Dienstleistungen an und kann daher auf diesen Märkten nicht als Anbieterin auftreten.

117. Da nicht zu erwarten ist, dass innert absehbarer Frist neben den Muttergesellschaften weitere FDA Dienstleistungen der SLNC im Bereich der Glasfasernetzwerk nachfragen werden, ist SLNC auch als Anbieterin solcher Dienstleistungen von den Muttergesellschaften abhängig. Es ist folglich keine aktive Rolle von SLNC auf dem Markt zu erwarten. Ein eigenständiger Zugang zum Markt muss daher verneint werden. Da auf absehbare Zeit neben den Muttergesellschaften keine weiteren Nachfrager nach den von SLNC bereitgestellten Vorleistungsprodukten zu erwarten sind, muss auch ein nach aussen gerichtetes in Erscheinung treten von SLNC verneint werden. Daher erscheint es fraglich, ob SLNC als eigenständiges Unternehmen überhaupt wahrgenommen wird. Die Wettbewerbsbehörden kommen daher zu dem Schluss, dass das Gemeinschaftsunternehmen kurzbis mittelfristig innerhalb eines Kommerzialisierungsgebietes keine weitere Glasfaser zu den Nutzungseinheiten verkaufen wird und somit keine von den Muttergesellschaften unabhängige Geschäftstätigkeit wird entwickeln können.

B.3.2.4 Selbständige wirtschaftliche Einheit

118. Das GU verfügt über ein eigenständiges Management und kann grundsätzlich verschiedene Aufträge selbständig an Dritte vergeben und mit diesen Verträge schliessen. Gemäss den Statuten des GU hat der Verwaltungsrat von SLNC die nachfolgenden Aufgaben119:

• Exercer la haute direction de la société et établir les instructions nécessaires;

• Fixer l’organisation;

• Fixer les principes de la comptabilité et du contrôle financier ainsi que le plan financier pour autant que celui-ci soit nécessaire à la gestion de la société;

117 Unterzeichnetes Protokoll der Anhörung vom 28. März 2011, S. 26 (Version für Swisscom) bzw. 28 (Version für Groupe E), in der Beilage zur Stellungnahme von Prager Dreifuss vom 19. April 2011.

118 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 6.

119 Meldung vom 30. November 2010, Beilage 6.

• Nommer et révoquer les personnes chargées de la gestion et de la représentation. Il nomme en particulier le directeur général et les membres de la direction;

• Exercer la haute surveillance sur les personnes chargées de la gestion pour s’assurer notamment qu’elles observent la loi, les statuts, les règlements et les instructions données;

• Etablir le rapport de gestion, préparer l’assemblée générale et exécuter ses décisions;

• Informer le juge en cas de surendettement.

Darüber hinaus werden im CP weitreichende Befugnisse des Verwaltungsrates aufgeführt120. Im Rahmen des CP121 in Verbindung mit dem Contrat NAR122 wird allerdings bereits jetzt festgelegt, dass der Verkaufspreis pro genutzter Glasfaser an die beiden Muttergesellschaften CHF […] pro Glasfaser und CHF […] pro Jahr für die Nutzung der Glasfaser und CHF […] für die Instandhaltung betragen wird. Zudem werden Mindestabnahmemengen von […] % vereinbart. Die Zusammenschlussparteien sehen diese Vertragsbestandteile für das Funktionieren der SLNC als unabdingbar an, andernfalls wäre die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens von Anfang an in Frage gestellt.123 Die Preiskalkulation würde, vor dem Hintergrund der Amortisation der hohen Investitionskosten, unter Berücksichtigung der höheren Kosten für den Ausbau der Infrastruktur in den ländlichen Gebieten erfolgen.

119. Durch die Festsetzung der Abnahmepreise und der Mindestabnahmemengen ist ein wesentlicher Aspekt der unternehmerischen Handlungsfreiheit, nämlich die Preissetzung des GU, nicht gegeben. Es ist daher fraglich, ob in einem solchen Zusammenhang von einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit gesprochen werden kann. Daran ändert auch das Vorbringen der Zusammenschlussparteien nichts, wonach in der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden den Verkaufsbeziehungen eines Gemeinschaftsunternehmens keine entscheidende Bedeutung beigemessen würde.124 Allerdings kann diese Frage offen gelassen werden, da die Vollfunktionseigenschaft bereits verneint wurde.

B.3.2.5 Fazit

120. Das neu zu gründende GU wird vorwiegend eine Hilfsfunktion für die beiden Muttergesellschaften erfüllen. Zu dieser Einschätzung kommen sogar die Zusammenschlussparteien selbst (vgl. Rz 104). Zudem verfügt es über keinen eigenen Marktzugang und kann daher auch im für die Zusammenschlusskontrolle relevanten Betrachtungshorizont keine aktive Rolle auf dem Markt wahrnehmen. Es ist zudem unwahrscheinlich, dass das GU überhaupt als eigenständiges Unternehmen wahrgenommen wird. Aus diesem Grund muss das Vorliegen eines Vollfunktionsunternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VKU i. V. m. Art. 2 Abs. 1 VKU verneint werden.

B.3.3 Geschäftstätigkeit von mindestens einem der

kontrollierenden Unternehmen

121. Die Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens stellt einen Unternehmenszusammenschluss nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG dar, wenn ein Vollfunktionsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 VKU vorliegt und in dieses

Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen (Art. 2 Abs. 2 VKU). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eines der Gründungsunternehmen seine Produktionsanlagen oder seine Vertriebsorganisation in das Gemeinschaftsunternehmen einbringt.125

122. Die Zusammenschlussparteien bringen vor, dass in das GU die beiden in eigener Regie erstellten Anschlussinfrastrukturen in den Pilotgebieten Torry und Neyruz eingebracht werden.126 Zudem werden insbesondere Kapital, Know-how und Expertenwissen gemäss den Zusammenschlussparteien in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht.127 Zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings fraglich, ob das Einbringen von zwei aufgebauten Pilotgebieten bereits als Einfliessen der Geschäftstätigkeit von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen bezeichnet werden kann. Der Neuaufbau und Betrieb eines bisher nicht bestehenden Glasfasernetzes kann grundsätzlich nicht als Einbringen einer Geschäftstätigkeit in das Gemeinschaftsunternehmen qualifiziert werden, selbst wenn es sich um eine ähnliche Aufgabe handelt, welche Swisscom derzeit im Bereich des Kupferanschlussnetzes wahrnimmt, da das Kupferanschlussnetz parallel dazu weiterbetrieben wird. Vorliegend kann die Frage, ob die Geschäftstätigkeit mindestens eines der kontrollierenden Unternehmen einfliesst, allerdings offengelassen werden, da das Bestehen eines Vollfunktionsunternehmens bereits verneint wurde.

B.3.4 Ergebnis

123. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist die WEKO zu dem Ergebnis gelangt, dass das gemeldete Vorhaben kein Vollfunktionsunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VKU i. V. m. Art. 2 Abs. 1 VKU verwirklicht und deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 KG sowie Art. 9 – 11 KG fällt.

C Kosten

124. Gestützt auf die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2) ist unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 Abs. 1 GebV-KG). Als Verursacher gelten im vorliegenden Fall die meldenden Unternehmen Swisscom (Schweiz) AG und Groupe E SA.

125. Für die Beurteilung des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung wird nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG eine Pauschalgebühr von CHF 5‘000.– erhoben.

120 Meldung vom 30. November 2010, Beilage 12.

121 Meldung vom 30. November 2010, Beilage 12.

122 Meldung vom 30. November 2010, Beilage 18.

123 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 7.

124 Stellungnahme vom 8. April 2011, S. 7. 125 PATRIK DUCREY, Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, von Bühren/David (Hrsg.), 2000, 231–318, 243 f.

126 Meldung vom 30. November 2010, S. 10.

127 Meldung vom 30. November 2010, S. 16.

126. Beschliesst die WEKO, eine vertiefte Prüfung nach Art. 33 KG durchzuführen, richtet sich die Gebühr ab diesem Zeitpunkt nach dem Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.– gilt (Art. 53a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG). Dieser richtet sich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von CHF 200.–. Für die aufgewendete Zeit von 138.58 Stunden gilt daher ein Ansatz von CHF 200.–. Die Gebühr beläuft sich demnach auf CHF 27‘651.–.

127. Die Gesamtgebühr für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben beläuft sich auf insgesamt CHF 32‘651.–, bestehend aus der Pauschalgebühr von CHF 5‘000.– für die vorläufige Prüfung sowie der Gebühr von CHF 27‘651.– für die Prüfung.

128. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Kosten solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV). Somit haften Swisscom (Schweiz) AG und Groupe E solidarisch für die Kosten der Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens.

D

Dispositiv

Dispositiv

Die Wettbewerbskommission, gestützt auf die vorangehenden Erwägungen, verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass der vorliegend gemeldete Sachverhalt keinen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG darstellt.

2. Die Verfahrenskosten von insgesamt 32‘651.– Franken, werden den Verfügungsadressaten Swisscom (Schweiz) AG und Groupe E SA zu gleichen Teilen, d.h. je 16‘325.50 Franken, und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen; sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen.

4. Die Verfügung ist zu eröffnen an:

– Swisscom (Schweiz) AG – Groupe E SA