RPW 2019/1 S. 176
Ringier/Bärtschi Media AG
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 19. Dezember 2018
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 19. Dezember 2018
Erwägungen
1. Am 3. Dezember 2018 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Diese Meldung betrifft die Erlangung der alleinigen Kontrolle an der Bärtschi Media AG (nachfolgend: Bärtschi) durch die Ringier AG.
2. Die Ringier AG ist eine Tochtergesellschaft der Ringier Holding AG. Ringier AG ist die Muttergesellschaft der Verlags- und Medienaktivitäten von Ringier und ist in den Bereichen Publishing, Digital und Entertainment tätig. Publishing steht für das klassische Stammgeschäft der Informationsvermittlung in Zeitungen und Zeitschriften, erweitert um digitale und mobile Informations-Plattformen und -Applikationen. Dazu gehören auch die in mehreren Ländern betriebenen Druckereien. Im Bereich Digital werden insbesondere die Schweizer Online Marktplätze und E-Commerce-Portale zusammengefasst. Der Bereich Entertainment umfasst Aktivitäten rund um Fernsehen, Radio, Events und Unterhaltungs-Service (z.B. Ticketing). Im Bereich Publishing ist die Ringier AG Herausgeberin der folgenden schweizerischen Zeitschriften und der damit verbundenen Onlineaktivitäten: Blick, Blick am Abend, SonntagsBlick und DOMO.
3. Der restliche Bereich Publishing in der Schweiz wurde in das Gemeinschaftsunternehmen RASCH überführt. RASCH ist ein Gemeinschaftsunternehmen1 der Ringier AG und der Axel Springer Schweiz AG und gibt folgende Titel heraus: Beobachter, Bilanz, Bolero, gaultmillau.ch, GlücksPost, Guider, Handelszeitung, L'Illustré, Montres Passion, Online-Kiosk.ch, PME Magazin, Schweizer Bank, Schweizer Illustrierte, Schweizer LandLiebe, Schweizer Versicherung, Style, Tele, TV2, TV8, TVstar, TVvier, TVtäglich und TV Land & Lüt. Ferner hält RASCH eine 92.46 % Beteiligung an der Le Temps SA, der Herausgeberin der französischsprachigen Tageszeitung Le Temps.
4. Zudem ist die Ringier Holding AG zusammen mit der Swisscom AG am Vermarktungs-Unternehmen Admeira AG beteiligt.2
5. Der Ringier-Konzern als Ganzes (nachfolgend: Ringier) ist vorliegend das kontrollerlangende Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG3 bzw. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU4.
6. Bärtschi ist eine Medienagentur mit sechs journalistischen Mitarbeitern, welche Text-, Bild- und Videoprodukte im Bereich Automobil und Mobilität produziert. Erstellt werden primär rein redaktionelle Text-, Bild- und Videoprodukte für Print- und Online-Medien sowie Publireportagen. Dabei handelt es sich um einzelne Beiträge, aber auch um ganze Beilagen oder Magazine. Inhaltlich handelt es sich bei den Produkten um Fahr- und Testberichte, Portraits, Interviews, Eventberichte, Reportagen, Ratgeber-Beiträge sowie wissenschaftliche und technische Beiträge zu Themen rund um Automobil und Mobilität.
7. Die Aktien von Bärtschi sind derzeit vollständig im Besitz von Urs Bärtschi. […] Die Aufträge von Ringier trugen im Jahr 2017 zu rund […] % des Umsatzes von Bärtschi bei. Ringier lässt ihren Bedarf an Text-, Bild- und Videoprodukte im Bereich Automobil und Mobilität für ihre Deutschschweizer Titel weitestgehend durch Bärtschi produzieren. Daher hat sich Ringier dazu entschlossen, […] Bärtschi zu übernehmen.
8. Die Schwellenwerte von Art. 9 Abs. 1 KG werden vorliegend nicht erreicht. Ringier macht geltend, es liege auch keine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG vor. Dem kann nicht beigepflichtet werden. In ihrer ständigen Praxis geht die WEKO von einem weiten Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 4 KG aus.5 Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Le Temps SA auf dem Markt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz eine marktbeherrschende Stellung innehat.6 Auch wenn Bärtschi keine Produkte in französischer Sprache anbietet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem Markt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz tätige Anbieter die Produkte von Bärtschi nachfragen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Bärtschi auf einem oder mehreren Märkten tätig ist, die dem Markt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz vorgelagert sind. Dementsprechend erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben aufgrund von Art. 9 Abs. 4 KG als meldepflichtig.
1 Vgl. RPW 2015/3, 430 ff., Axel Springer Schweiz/Ringier.
2 Vgl. RPW 2016/1, 299 ff., Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft/Swisscom AG/Ringier AG.
3 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG; SR 251).
4 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU; SR 251.4).
5 Vgl. RPW 2006/4, 622, Meldepflicht der Emmi AG; RPW 2006/2, 292 f. Rz 21 ff., Swisscom Eurospot AG/Core Communications Corporation.
6 Vgl. RPW 1998/1, 60 Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.
9. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
10. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
11. Die Produktion von Videos kann dem im Entscheid SDA/Keystone abgegrenzten nationalen Markt für eigenproduzierte Videos für Schweizer und internationale Kunden zugeordnet werden.7 Gemäss Angaben der Meldung ergeben sich für Ringier Marktanteile von [0 – 10 %] und für Bärtschi Marktanteile von [0 – 10 %]. Die gemachten Angaben erscheinen insgesamt als nachvollziehbar und plausibel.
12. Die Erstellung von Text- und Bildprodukten in Form von redaktionellen Beiträgen sowie Publireportagen durch Bärtschi wird in der Meldung einem nach Sprachen abgegrenzten Markt für die Bereitstellung redaktioneller Beiträge und Publireportagen zugeordnet. Dabei wird insbesondere ausgeführt, dass es sich bei den Produkten von Bärtschi um Fertig-Produkte handle, welche unverändert publiziert würden, und somit den eigenen, durch interne Journalisten der Medienunternehmen produzierte Beiträge und Publireportagen gleichzustellen seien. Dies im Gegensatz zu den Halbfertig-Produkten der Nachrichtenagenturen.8 Die Abgrenzung eines eigenständigen Marktes für die Bereitstellung von redaktionellen Beiträgen und Publireportagen für den Bereich Automobil und Mobiliät sei nicht sachgerecht. Es sei indes auch für nicht spezialisierte Medienagenturen, freie Journalisten sowie für interne Journalisten von Medienunternehmen ohne spezifische Kenntnisse durchaus möglich, solche Produkte zu erstellen. Das notwendige Know-How im Bereich Automobil und Mobiliät sei ohnehin bei vielen Journalisten vorhanden und könne auch ohne grossen Aufwand angeeignet werden. Für die Marktgegenseite sei es entsprechend nicht unabdingbar, dass die Produkte in diesem Bereich von spezialisierten Journalisten erstellt würden. Dies zeige auch der Umstand, dass verschiedene Medienunternehmen entsprechende Beiträge durch interne, angestellte Journalisten produzieren liessen.
13. In der Meldung wird das Gesamtmarktvolumen für den Markt für die Bereitstellung von deutschsprachigen redaktionellen Beiträgen und Publireportagen auf mindestens 50 Millionen Franken geschätzt. Ringier produziere redaktionelle Beiträge und Publireportagen grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch und verkaufe diese nicht an Dritte, weshalb Ringier auf dem Markt nicht tätig sei. Bärtschi weise einen geschätzten Marktanteil von [0 – 10 %] auf.
14. Im nationalen Markt für eigenproduzierte Videos für Schweizer und internationale Kunden werden die Schwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU nicht erreicht. Die vorgenommene Marktabgrenzung für die Erstellung von Text- und Bildprodukten in Form von redaktionellen Beiträgen sowie Publireportagen durch Bärtschi erscheint als nachvollziehbar und plausibel; jedenfalls drängt sich keine engere Marktabgrenzung auf. Ungeachtet der konkreten Marktabgrenzung liegen daher keine, die Schwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU überschreitenden Marktanteile vor. Das Zusammenschlussvorhaben wird zudem in diesem Bereich zu keinen Marktanteilsadditionen führen.
15. Das Zusammenschlussvorhaben führt damit unabhängig von der konkreten Marktabgrenzung zu keinen betroffenen Märkten. Die vorläufige Prüfung ergibt somit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärkten wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
7 Vgl. RPW 2018/2, 379 Rz 44, SDA/Keystone.
8 Vgl. zu den Agenturmärkten RPW 2018/2, 378 f. Rz 42 ff., SDA/Keystone; RPW 2014/4, 676 ff. Rz 60 ff., Preispolitik SDA.