RPW 2019/3b S. 1038

Tamedia/Planet 105

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 13. August 2019

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 14. August 2019

Erwägungen

1. Am 19. Juli 2019 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Diese Meldung betrifft die Erlangung der alleinigen Kontrolle über den Unternehmensteil «Planet 105» (nachfolgend: Planet 105) durch die Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia).

2. Tamedia ist die Muttergesellschaft eines Medienunternehmens, das insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig ist. Die Tamedia-Gruppe ist Herausgeberin verschiedener Zeitungen und Zeitschriften sowie Betreiberin von Online-Plattformen. Die Tamedia-Gruppe ist schwergewichtig in der Schweiz tätig. Seit der Übernahme von Neo Advertising ist die Tamedia-Gruppe auch im Bereich Aussenwerbung (Out-of-Home-Werbung; OOH-Werbung) und seit der Übernahme von Goldbach im Bereich der Vermarktung / Vermittlung von TV-, Radio- und Online-Werbung tätig.

3. Die Tamedia-Gruppe beziehungsweise der Tamedia-Konzern als Ganzes ist vorliegend das kontrollerlangende Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG1 bzw. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU2.

4. Planet 105 ist ein Radiosender, der heute von der RADIO 1 AG betrieben wird. Planet 105 ist ein gemäss RTVG konzessionierter, kommerzieller Radiosender ohne Abgabenanteil (Art. 43 RTVG). Planet 105 finanziert sich somit über Werbung und Sponsoring. Er richtet sich als Jugendradio an ein junges, urbanes Publikum und wird über UKW, Kabel, DAB und Internet verbreitet. Das Konzessionsgebiet ist die Stadt Zürich (KG 25). Planet 105 verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit, ihm kann aber ein Umsatz zugeordnet werden, insbesondere der Werbeumsatz, der mit Radiowerbung auf Planet 105 erzielt wird.

5. Planet 105 ist als Unternehmensteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VKU zu qualifizieren und gilt für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als beteiligtes Unternehmen.3

6. Tamedia beabsichtigt, die Veranstalterkonzession von Planet 105 für ein UKW-Radio gemäss Art. 43 RTVG sowie die Funkkonzession von Planet 105 für die Verbreitung eines Radioprogramms gemäss Art. 22 FMG, die Nutzungsrechte an zwei Sendeanlagen in der Stadt Zürich, die Marken und Domains (www.105.ch, www.radio105.ch, www.105djnight.ch, www.djnight.ch,

www.one-o-five.ch, www.oneofive.ch, www.planet105.ch und www.weloveibiza.ch) sowie weitere, mit dem Unternehmensteil Planet 105 zusammenhängende Verträge, insbesondere im Bereich der Vermarktung des Radiosenders zu erwerben. Tamedia werde die redaktionellen Mitarbeiter sowie die technische Infrastruktur von Planet 105 nicht übernehmen.

7. Grund für den Erwerb der alleinigen Kontrolle ist die Absicht, das von Tamedia betriebene Internet-Radio «20 Minuten Music», das heute lediglich über Internet (über die Website 20min.ch) verbreitet wird und ausschliesslich Musik ohne redaktionelle Inhalte sendet, zu einem vollwertigen Radio-Sender auszubauen, der auch drahtlos-terrestrisch (über UKW und DAB) sowie über Kabel verbreitet und über redaktionelle Inhalte verfügen wird. Dafür soll «20 Minuten Music» mit Planet 105 zu einem Radiosender zusammengeführt werden. Der künftige Radiosender werde voraussichtlich unter dem Dach von «20 Minuten» betrieben werden. Demzufolge werde die Website von Planet 105 künftig voraussichtlich eingestellt und die Nutzer würden auf die Website von «20 Minuten» weitergeleitet.

8. Die Schwellenwerte von Art. 9 Abs. 1 KG werden vorliegend nicht erreicht. Tamedia macht geltend, es liege auch keine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG vor. Dem kann nicht beigepflichtet werden. In ihrer ständigen Praxis geht die WEKO von einem weiten Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 4 KG aus.4

9. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Edipresse-Gruppe auf dem «marché des journaux quotidiens des régions de Genève et de Lausanne» (Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne) eine marktbeherrschende Stellung innehat.5 Vorliegend ergibt sich eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG somit, wenn Tamedia an einem Zusammenschluss beteiligt ist, der den Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne betrifft, oder einen solchen Markt betrifft, der dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne vor-, nachgelagert oder benachbart ist.

1 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG; SR 251).

2 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU; SR 251.4).

3 Vgl. RPW 2009/4, 452 f. Rz 16 ff., Emmi Interfrais SA/Kellenberger Frisch Service SA.

4 Vgl. RPW 2018/4, S. 717, Beratung Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG; RPW 2006/4, 622, Meldepflicht der Emmi AG.

5 Vgl. RPW 1998/1, 60 Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.

10. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der WEKO gilt ein Markt als einem anderen Markt benachbart, wenn er Güter umfasst, die mit den Gütern des betroffenen Marktes bis zu einem gewissen Grad substituierbar sind und deren Nachfrage parallel verläuft.6 Tageszeitungen richten sich nicht nur mit Informationen bzw. News, sondern auch mit Werbung an die Leser.7 Der vorliegende Zusammenschluss betrifft insbesondere Märkte für Radiowerbung (Bereitstellung von Sendezeit für Radiowerbung) und Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von nationaler Radio-Werbezeit. Auch wenn die WEKO in ihrer Praxis davon ausgeht, dass die einzelnen Werbeformen noch nicht vollständig austauschbar sind, stellt sie fest, dass es gewisse Wechselwirkungen zwischen einzelnen Werbeträgern geben kann.8 Es ist daher von einer Benachbartheit der vorliegend relevanten Märkte zu dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne auszugehen. Somit erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als meldepflichtig gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.

11. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

12. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

13. Gemäss Meldung sind die zu übernehmenden Webseiten heute werbefrei. Zudem soll die Website von Planet 105 voraussichtlich eingestellt und die Nutzer sollen auf die Website von 20 Minuten weitergeleitet werden. Auf diese Angaben ist das meldende Unternehmen zu behaften (Art. 38 Abs. 1 Bst. a KG). Entsprechend hat das vorliegende Zusammenschlussvorhaben keine Auswirkungen auf die Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen.

14. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens können folgende Märkte abgegrenzt und entsprechende Marktanteile ausgewiesen werden:

Tabelle 1: Relevante Märkte und Marktanteile

Relevanter Markt Marktanteile

Planet 105 Tamedia

Markt für Radiohörer im Versorgungsgebiet der Stadt Zürich (KG 25) 0-10 % 0-10 %

Markt für die für die Bereitstellung von nicht-zielgerichteter nationaler Radiowerbung in der Deutschschweiz 0-10 % 0-10 %

Markt für die Bereitstellung von nicht-zielgerichteter lokaler/regionaler Radiowerbung in der Stadt Zürich (KG 25) 10-20 % -

Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter nationaler Radiowerbung in der Deutschschweiz - 40-50 %

15. Anhand der Angaben der Meldung erweist sich lediglich der Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter nationaler Radiowerbung in der Deutschschweiz als betroffen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Das Zusammenschlussvorhaben führt auf dem Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter nationaler Radiowerbung in der Deutschschweiz zu keinen Marktanteilsadditionen. Zudem sind die Marktanteile der beteiligten Unternehmen auf dem mit diesem Markt zusammenhängenden Markt für die Bereitstellung von nicht-zielgerichteter nationaler Radiowerbung in der Deutschschweiz äusserst gering. Es sind daher durch das Zusammenschlussvorhaben keine Effekte auf dem Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter nationaler Radiowerbung in der Deutschschweiz zu erwarten.

16. Die vorläufige Prüfung ergibt somit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärkten wird. Die

Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

6 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2014/2, 477 f. E.2.3., The Swatch Group AG/WEKO; RPW 2019/1, 180 Rz 28, Tamedia/Zattoo International; RPW 2006/4, 622 Rz 5, Meldepflicht der Emmi AG.

7 Vgl. RPW 2019/1, 180 Rz 29, Tamedia/Zattoo International.

8 Vgl. RPW 2019/1, 180 Rz 30, Tamedia/Zattoo International.