RPW 2021/3 S. 679
Swissgenetics/New Generation Genetics
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 8. Juni 2021
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 9. Juni 2021
A
Sachverhalt
1. Per 1. Juli 2020 übernahm die Swissgenetics Genossenschaft (nachfolgend: Swissgenetics) mit Sitz in Zollikofen, die New Generation Genetics Inc. (nachfolgend: NGG) mit Sitz in Fort Atkinson, Wisconsin (USA). Kenntnis von dieser Übernahme erlangte das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) erst nach deren Vollzug durch eine auf der Website von Swissgenetics veröffentlichten Medienmitteilung.1 Da die Vorgängerorganisation von Swissgenetics gemäss einer Verfügung der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) aus dem Jahr 1999 über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG2 im schweizerischen Markt für künstliche Besamung verfügt, erkundigte sich das Sekretariat am 11. September 2020 bei Swissgenetics hinsichtlich einer allfälligen Meldepflicht jenes Zusammenschlusses gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.
2. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 antwortete Swissgenetics auf das Schreiben des Sekretariats, wobei Swissgenetics die Meinung vertrat, dass die Übernahme von NGG durch Swissgenetics keinen meldepflichtigen Unternehmenszusammenschluss darstelle. Mit Schreiben vom 8. März 2021 teilte das Sekretariat Swissgenetics mit, dass sie den Zusammenschluss gemäss Art. 9 Abs. 4 KG als meldepflichtig erachtet. Sie setzte Swissgenetics deshalb eine Frist bis 12. April 2021 zur Meldung des Zusammenschlusses. Mit Schreiben vom 12. April 2021 reichte Swissgenetics ein Fristerstreckungsgesuch bis 10. Mai 2021 ein, welches das Sekretariat mit Schreiben vom 13. April 2021 gewährte. Am 10. Mai 2021 reichte Swissgenetics die Meldung fristgemäss ein. Die Eröffnung eines Verwaltungssanktionsverfahrens gemäss Art. 51 KG gegen Swissgenetics ist in Prüfung.
3. Swissgenetics ist in der Stierselektion, der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und dem Handel von Stiersamen sowie der Stiersamenübertragung (Besamungsdienstleistungen) tätig. Im Geschäftsjahr 2019/2020 produzierte Swissgenetics rund 2,23 Mio. Samendosen, wobei sie rund 0,85 Mio. Samendosen in der Schweiz und rund 0,43 Mio. ins Ausland verkaufte. Per 30. Juni 2020 beschäftigte sie 372 Personen.3
4. NGG ist ein in der Stierselektion und Gewinnung von Stiersamen tätiges Unternehmen mit aktuell vier Mitarbeitern.4 Von den USA aus verkauft es ausschliesslich Rindersperma und vertreibt dieses weltweit, auch nach Europa. In der Schweiz verkauft NGG sein Rindersperma ausschliesslich über Swissgenetics. 2019 lieferte NGG rund […] Dosen Rindersperma an Swissgenetics. In der Besamung ist NGG nicht tätig.
5. Die Übernahme von NGG durch Swissgenetics erfolgte im Rahmen einer Nachfolgelösung. Sie bietet Swissgenetics mittelfristig die Gelegenheit, mit den Stieren von NGG die Märkte in den USA zu bestossen und mit in Übersee entwickelten Embryonen Stiere mit Schweizer Genetik in den USA zu produzieren und Märkte zu erschliessen, welche von der Schweiz aus aufgrund sanitarischer Gründe, d.h. wegen gewisser u.a. in der Schweiz vorkommender Rinder-Krankheiten, nicht beliefert werden können.5
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
6. Das KG gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
7. Swissgenetics übernahm per 1. Juli 2020 sämtliche Aktien der NGG und erwarb damit die alleinige Kontrolle über die NGG. Damit handelt es sich um einen Zusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG und Art. 1 VKU6.
B.2 Meldepflicht
8. Die beteiligten Unternehmen erreichen die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG nicht.7 Die Meldepflicht besteht allerdings ungeachtet von Art. 9 Abs. 1–3 KG, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem
1 Swissgenetics, Medienmitteilung vom 6.7.2020, Swissgenetics beteiligt sich an New Generation Genetics, <swissgenetics.ch/fileadmin/ user_upload/MM_Beteiligung_an_NGG_200701_def.pdf> (28.4.2021).
2 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
3 Swissgenetics, Jahresbericht 2019/20, Seite 4. 4 NGG, Website, <brownswiss.com/company/our-team.php> (26.5.2021).
5 Rindersperma aus der Schweiz qualifiziert sich derzeit aufgrund veterinärrechtlicher Auflagen nicht für den Verkauf in gewisse Länder wie den USA und Kanada (Schmallenberg-Virus) sowie Russland (Blauzungenkrankheit).
6 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).
7 Im Geschäftsjahr 2018/2019 erreichte Swissgenetics einen schweizweiten Umsatz von rund CHF […] Mio. und weltweit einen solchen von rund CHF 59 Mio., während NGG im Jahr 2018 einen schweizweiten Umsatz von rund CHF […] Mio. und weltweit einen solchen von rund CHF […] Mio. erreichte. Die Umsatzzahlen für 2019/2020 betrugen für Swissgenetics schweizweit rund CHF […] Mio. und weltweit rund CHF 60 Mio., für NGG betrugen diese im Jahr 2019 schweizweit rund CHF […] Mio. und weltweit rund CHF […] Mio.
Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist (Art. 9 Abs. 4 KG).
9. Gemäss dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: BVGer) zum Zusammenschlussvorhaben TX Group AG/WEKO besteht eine Meldepflicht eines Zusammenschlusses gemäss Art. 9 Abs. 4 KG nur, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss eine rechtskräftige Feststellung der marktbeherrschenden Stellung vorliegen und zweitens muss ein Nahverhältnis zwischen einem vom Zusammenschluss betroffenen Markt und dem beherrschten Markt bestehen.8
10. Zur ersten Voraussetzung: Gemäss der Verfügung der WEKO vom 1. März 1999 bezüglich der Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von Rindern verfügt der Schweizerische Verband für künstliche Besamung (nachfolgend: SVKB), die Vorgängerorganisation von Swissgenetics, im schweizerischen Markt für künstliche Besamung (nachfolgend: KB) über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG.9 Dabei werden in jenem Entscheid für den Markt für KB zwei Stufen der Leistungserbringung unterschieden, nämlich die Vermittlung von Stiersamen und die Applikation (Besamungsdienstleistungen), wobei diese Stufen in der Analyse des Entscheids zusammengefasst werden.10 Im Dispositiv wird schliesslich ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG seitens des SVKB festgestellt.11 Somit ist die erste der beiden vorgängig erwähnten Voraussetzungen erfüllt.
11. Zur zweiten Voraussetzung: Zur Beurteilung, ob das vorgängig erwähnte Nahverhältnis vorliegt, ist gemäss dem BVGer ausschlaggebend, ob Wettbewerbseffekte auf den durch das Zusammenschlussvorhaben betroffenen Märkten «nicht von vornherein ausgeschlossen werden können».12 Relevant sind dabei die zum Zeitpunkt der Meldung des Zusammenschlusses nicht von vornherein auszuschliessenden Wettbewerbseffekte.13 NGG ist in der Genetikentwicklung und im Vertrieb von Stiersamen tätig. Auf dem schweizerischen Markt tritt NGG nicht auf, Swissgenetics kauft bei NGG aber Produkte ein und vertreibt diese in eigenem Namen. Somit stellen Produkte von NGG für Swissgenetics Inputfaktoren dar. Demgemäss können Wettbewerbseffekte auf den durch den Zusammenschluss betroffenen Märkten nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Damit ist auch die zweite der beiden vorgängig erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Somit handelt es sich beim vorliegenden Zusammenschluss, welcher bereits vollzogen worden ist, um einen meldepflichtigen Zusammenschluss gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.
B.3 Beurteilung des Zusammenschlusses im Rahmen der vorläufigen Prüfung
12. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
13. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.3.1 Relevante Märkte
B.3.1.1 Sachlich relevante Märkte
14. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
15. Die Selektion von Stieren für die Gewinnung von Samen erfolgt mittels mehrjähriger Prüfprogramme.14 Samen werden in sog. Samendosen gelagert und an Zwischenhändler im In- und Ausland und an Endabnehmer, insbesondere an Tierärzte, professionelle Besamer und Eigenbestandsbesamer (nachfolgend: EBB), weiterverkauft. Hersteller von Samendosen vertreiben Samendosen teilweise auch über ein eigenes Besamungsnetz. Seit einem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2005 ist für die Einfuhr von Stiersamen keine Bewilligung als KB-Organisation mehr notwendig.15 Stiersamen können aktuell mit einer Generaleinfuhrbewilligung (nachfolgend: GEB) zu einem Zollkontingentsansatz von 10 Rappen pro Dose in die Schweiz importiert werden.16 Auf eine Regelung zur Verteilung dieses Kontingents wird dabei verzichtet.17 Im Bereich des Vertriebs von Stiersamen sind in der Schweiz auch Importeure tätig, welche weder Prüfstiere halten noch ein Besamungsnetz betreiben.
8 BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.30, TX Group AG/WEKO, mit Verweis auf BVGer, B-6180/2013 vom 29.4.2014, E. 2, The Swatch Group AG/WEKO. 9 RPW 1999/1, 88 Rz 63, Verfügung vom 1. März 1999 in Sachen Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von Rindern. 10 Vgl. hierzu RPW 1999/1, 85 f. Rz 49 f., Verfügung vom 1. März 1999 in Sachen Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von Rindern. 11 RPW 1999/1, 92 Rz 84 Ziff. 1, Verfügung vom 1. März 1999 in Sachen Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von Rindern.
12 BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.41, TX Group AG/WEKO.
13 Vgl. hierzu BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.47, TX Group AG/WEKO.
14 Ein Instrument zur Auswahl von Stieren ist dabei die genomische Selektion. Vgl. hierzu z.B. BauernZeitung vom 15.3.2021, Kein Schwarz-Weiss-Denken bei der Genomischen Selektion.
15 Vgl. BGer,2A.453/2004 vom 23.3.2005, Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement/ X.________ GmbH.
16 Vgl. <www.blw.admin.ch> Markt > Einfuhr von Agrarprodukten > Samen von Stieren (12.5.2021). Die GEB ist kostenlos, unbefristet gültig und nicht übertragbar. Pro Partie «Samen von Stieren», die mittels dieses Kontingents importiert wird, wird zudem eine Gebühr von CHF 5 fällig (vgl. Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Informationen zu Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte, Stand Januar 2020, zu finden unter vorhergehendem Link unter «Dokumentation»). Die Höhe des Kontingents Nr. 12 «Samen von Stieren» beträgt 800'000 Dosen/Anwendungseinheiten (Anhang 3, Ziffer 2, der Verordnung vom 26.10.2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01).
17 Vgl. Art. 33 der Verordnung vom 31.10.2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV; SR 916.310).
16. In ihrer Verfügung aus dem Jahr 1999 zur Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von Rindern grenzte die WEKO einen Markt für die künstliche Besamung von Rindern ab.18 Dabei erkannte sie, wie bereits in Rz 10 erwähnt, zwei Stufen der Leistungserbringung: erstens die Vermittlung von Stiersamen und zweitens die Applikation (Besamungsdienstleistungen). Da diese Stufen damals eng gekoppelt waren, fasste sie diese Stufen für die Beurteilung der Marktstellung des SVKB zusammen. Als Gründe für die enge Koppelung nannte sie u.a. die gesetzlichen Rahmenbedingungen und weitverbreitete Exklusivverträge zwischen Vermittlern von Stiersamen und Besamern. Zudem stellte sie in ihrer Verfügung fest, dass weder der Natursprung, welcher praktisch nur noch in der Eigenbestandsbesamung wichtig ist, noch der Embryotransfer, welcher vergleichsweise hohe Kosten verursacht, ausreichende Substitute für die künstliche Befruchtung darstellen. Eine Abgrenzung eines sachlich relevanten Marktes bezüglich der Stierselektion und Gewinnung von Stiersamen (Genetikentwicklung) wurde in der oben genannten Verfügung nicht vorgenommen.
17. Gemäss einem Entscheid des britischen Office of Fair Trading (OFT) aus dem Jahr 2008 werden zwei Arten von Rindersperma für die künstliche Besamung verwendet: Samen für Milchvieh und Samen für Fleischvieh. Aufgrund des damals in Grossbritannien hohen Anteils an Fleischvieh, welches per Natursprung besamt wurde, erwog das OFT, dass die Preise von Samen für Fleischvieh weiterhin stark durch die Möglichkeit des Natursprungs beschränkt werden. Es erachtete es dagegen als möglich, dass der Natursprung dem Samen für Milchkühe keine ausreichenden Preisbeschränkungen vorgibt. So ging das OFT in seiner Analyse schliesslich von einem sachlich relevanten Markt für den Vertrieb von Samen für Milchvieh aus, grenzte diesen aber nicht endgültig ab.19
18. Gemäss einem Entscheid der französischen Wettbewerbsbehörde aus dem Jahr 2004 zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Bereich der künstlichen Besamung von Rindvieh koexistieren im Bereich der künstlichen Besamung von Rindern drei verschiedene, miteinander verbundene Märkte: erstens der Markt für die Samenübertragung, zweitens der Markt für die Samenproduktion und drittens damit verbundene Tätigkeiten wie die Ultraschalluntersuchung oder der Verkauf von Medikamenten.20
19. In der nachfolgenden Analyse wird für die Tätigkeiten der Genetikentwicklung bis zur künstlichen Besamung von Rindvieh davon ausgegangen, dass die sachlich relevanten Märkte nach Marktstufen voneinander zu unterscheiden sind: erstens der Genetikentwicklung (Selektion von Stieren) und Gewinnung von Stiersamen, zweitens dem Vertrieb von Stiersamen und drittens der künstlichen Besamung von Rindvieh (d.h. den Besamungsdienstleistungen). Zudem wird für vorliegende Analyse davon ausgegangen, dass der Markt für Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen weiter zu unterteilen ist in eigene sachlich relevante Märkte für einzelne Rindviehrassen resp. Gruppen von Rindviehrassen. Schliesslich kann eine genaue sachliche Abgrenzung der Märkte bezüglich vorgenannter Tätigkeiten offengelassen werden, da das Ergebnis
der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses bei jeder denkbaren diesbezüglichen Abgrenzung dasselbe bleibt.
B.3.1.2 Räumlich relevante Märkte
20. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
B.3.1.2.1. Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen
21. In den Jahren 2011–2020 wurden jährlich rund 0,39 Mio. bis 0,51 Mio. Stiersamendosen resp. Anwendungseinheiten in die Schweiz importiert.21 Handelspartner der Schweiz waren dabei verschiedene europäische Länder, die USA, Kanada, Australien und Neuseeland.22 Von anderen Gebieten wurde in jenen Jahren kein Rindersperma importiert.
22. Für nachfolgende Analyse wird davon ausgegangen, dass der Markt für Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen resp. die einzelnen nach Rassen unterteilten Märkte für Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen (vgl. Rz 19) im Prinzip räumlich weiter als schweizweit, z.B. als ein Gebiet, welches Europa, die USA, Kanada, Australien und Neuseeland umfasst (vgl. Rz 21), abzugrenzen ist. Da die räumliche Verbreitung gewisser Rassen überwiegend oder fast ausschliesslich auf die Schweiz beschränkt ist, wird für nachfolgende Analyse davon ausgegangen, dass für diese Rassen der räumlich relevante Markt de facto schweizweit sein könnte. Schliesslich kann die genaue räumliche Abgrenzung der Märkte bezüglich Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen offengelassen werden, da das Ergebnis der Analyse des vorliegenden Zusammenschlusses bei jeder denkbaren räumlichen Marktabgrenzung dasselbe bleibt.
B.3.1.2.2. Vertrieb von Stiersamen
23. Unternehmen, welche in der Schweiz Stiersamen vertreiben, liefern diese, sofern sie nicht von eigenen Besamungstechnikern verwendet werden, hauptsächlich an Tierärzte, unabhängige Besamer und EBB. Diese drei Gruppen beziehen Samendosen vermutungsweise in der Regel direkt von Schweizer Produzenten (sowohl
18 RPW 1999/1, 84 ff. Rz 43 ff., Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von Rindern. 19 OFT, ME/3608/08 vom 14.5.2008, 4 ff. Rz 14 ff., Completed acquisition by Genus plc of Local Breeders Limited.
20 Conseil de la concurrence, 04-D-49 vom 28.10.2004, 3 f. Rz 7 ff., Décision relative à des pratiques anticoncurrentielles dans le secteur de l’insémination artificielle bovine.
21 Vgl. Aussenhandelsstatistik der Eidgenössischen Zollverwaltung, Swiss-Impex, Basisversion, <www.gate.ezv.admin.ch/swissimpex> (18.5.2021).
22 Dass Stiersamenimporte stattfinden, stellten auch die französische und die britische Wettbewerbsbehörde fest. Vgl. Conseil de la concurrence, 04-D-49 vom 28.10.2004, 4 Rz 15, Décision relative à des pratiques anticoncurrentielles dans le secteur de l’insémination artificielle bovine; OFT, ME/1097/04 vom 8.7.2004, Rz 11, Anticipated acquisition by Genus plc of Supersires Ltd.
Schweizer Ware als auch importierte Ware) oder von Importeuren. So könnte der Umstand, dass der Transport von Samendosen tiefgekühlt (mit flüssigem Stickstoff) erfolgen muss, den Import von Kleinmengen unattraktiv machen. Ausserdem ist zu beachten, dass für die Einfuhr von Rindersperma in der Regel eine GEB erforderlich ist.23
24. Den Markt für die künstliche Besamung von Rindern mit den Stufen der Vermittlung von Stiersamen und der Applikation grenzte die WEKO in ihrem Entscheid aus dem Jahr 1999 schweizweit ab.24 Sie verwies dabei auf damals geltende, gesetzliche Regelungen und auf das Verhalten des SVKB und der Select Star SA (nachfolgend: Select Star) gegenüber ihren Abnehmern. Da sich die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen und auch die Wettbewerbssituation seither verändert haben, ist diese räumliche Marktabgrenzung für die heutige Situation nur noch bedingt relevant.
25. Das OFT legte für die Prüfung zweier Zusammenschlussvorhaben eine nationale Abgrenzung des Marktes für den Vertrieb von Stiersamen für Milchkühe und in einem Zusammenschlussvorhaben ebenfalls eine nationale Abgrenzung des Marktes für den Vertrieb von Stiersamen für Fleischrassen zugrunde.25 Dabei ergaben Befragungen des OFT Hinweise darauf, dass Bauern und kleinere Besamungsdienstleistungsanbieter, trotz des hohen Importanteils von etwa 45 % für Rindersamen, nicht in der Lage sind, Stiersamen direkt von Anbietern im Ausland zu beziehen und dass sie die von ihnen nachgefragte Menge bei Importeuren und Detailhändlern in Grossbritannien erwerben müssen.26
26. Vorliegend kann offengelassen werden, ob der Markt für den Vertrieb von Stiersamen räumlich schweizweit oder weiter abzugrenzen ist, da das Ergebnis der Analyse des vorliegenden Zusammenschlusses bei jeder denkbaren räumlichen Marktabgrenzung dasselbe bleibt.
B.3.1.2.3. Besamungsdienstleistungen
27. Nachfrager von Besamungsdienstleistungen für Rindvieh sind Züchter, welche in der Regel nicht über die fachliche Qualifikation zur Samenübertragung verfügen. Ein Besamungstechniker muss gemäss einem Entscheid des OFT innerhalb einer vernünftigen Entfernung eines Bauernhofes ansässig sein, um die künstliche Besamung einer Kuh an jedem beliebigen Tag rasch organisieren zu können. So steht für die Besamung innerhalb des Zyklus einer Kuh ein Zeitfenster von gewöhnlich nicht mehr als 48 Stunden zur Verfügung, innerhalb welchem die Befruchtung am ehesten zu einer Schwangerschaft führt. Weiter zeigte das OFT auf, dass professionelle, unabhängige Besamer von Rindvieh nur ein relativ kleines Einzugsgebiet an Bauernhöfen innerhalb eines erreichbaren Radius, in der Regel vom eigenen Wohnort aus, bedienen. Schliesslich ging das OFT für seine Analyse jenes Zusammenschlussvorhabens von einer lokalen Abgrenzung des Marktes für professionelle Besamungsdienstleistungen für Rindvieh aus, dies ohne eine abschliessende diesbezügliche Abgrenzung vorzunehmen.27 Wie bereits erwähnt, grenzte die WEKO den Markt für die künstliche Besamung von Rindern mit u.a. der Stufe der Applikation in ihrem Entscheid aus dem Jahr 1999 schweizweit ab (vgl. Rz 24).
28. Für nachfolgende Analyse wird davon ausgegangen, dass der Markt für die künstliche Besamung von Rindvieh (Besamungsdienstleistungen) räumlich schweizweit oder enger abzugrenzen ist. Schliesslich kann die räumliche Abgrenzung dieses sachlichen Marktes offengelassen werden, da das Ergebnis der Analyse des vorliegenden Zusammenschlusses bei jeder denkbaren räumlichen Marktabgrenzung dasselbe bleibt.
B.3.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
29. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
B.3.2.1 Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen
30. Beide Zusammenschlussparteien sind in der Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen tätig. Während NGG lediglich Jungstiere der Rasse Brown Swiss (BS) hält und diese allesamt in den USA, hält Swissgenetics BS-Jungstiere und Jungstiere einer Reihe weiterer Rassen, so u.a. von Red Holstein (RH), Swiss Fleckvieh (SF), Simmental (SI) und Original Braunvieh (OB), allesamt in der Schweiz. Swissgenetics schätzt die Anzahl an BS-Jungstieren für ein Gebiet, welches Europa, USA, Kanada, Australien und Neuseeland umfasst (vgl. Rz 21 f.), für das Geschäftsjahr 2019/2020 auf insgesamt 500 Tiere28, wobei deren […] auf Swissgenetics und deren […] auf NGG entfallen. Damit ergibt sich ein Marktanteil von Swissgenetics von rund [0–10] %, von NGG von rund [0–10] % und ein kumulierter Marktanteil der Zusammenschlussparteien in diesem Markt von rund [0–10] %. Es liegt somit kein betroffener Markt mit Marktanteilsaddition im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU in den Märkten betreffend Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen vor, so dass bezüglich dieses sachlichen Marktes von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden kann.
23 Vgl. Anhang 1 Ziffer 2 AEV. 24 RPW 1999/1, 87 Rz 55–57, Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von Rindern. 25 OFT, ME/3608/08 vom 14.5.2008, 6 Rz 21 ff., Completed acquisition by Genus plc of Local Breeders Limited.; OFT, ME/1097/04 vom 8.7.2004, Rz 11 ff., Anticipated acquisition by Genus plc of Supersires Ltd. 26 OFT, ME/1097/04 vom 8.7.2004, Rz 11 f., Anticipated acquisition by Genus plc of Supersires Ltd. 27 OFT, ME/1097/04 vom 8.7.2004, Rz 15 und 20 ff., Anticipated acquisition by Genus plc of Supersires Ltd. 28 Darin eingerechnet 30 Tiere in Russland.
31. Gestützt auf Angaben von Swissgenetics bezüglich der von ihr im Geschäftsjahr 2019/2020 gehaltenen Jungstiere und der von ihr für diesen Zeitraum für vorgenanntes Gebiet geschätzten Gesamtbestände an Jungstieren je Rasse ergeben sich auch keine betroffenen Märkte ohne Marktanteilsaddition im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU in den Märkten betreffend Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen in einem Gebiet, welches Europa, USA, Kanada, Australien und Neuseeland umfasst. Für ihre Schätzung der Gesamtbestände an SF- und an OB-Jungstieren berücksichtigte Swissgenetics u.a. auch Österreichisches Originalbraunvieh und Deutsches Fleckvieh.29 Bei einer allfälligen engeren sachlichen Abgrenzung dieser Rassen ist allerdings nicht auszuschliessen, dass es bezüglich der Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen zu einem oder mehreren betroffenen Märkten ohne Marktanteilsaddition im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU kommt. Auf diesen Märkten ändern sich die Wettbewerbsverhältnisse durch den Zusammenschluss nicht. Somit bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss bezüglich dieser Märkte eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Deshalb wird auf diese Märkte nicht weiter eingegangen.
B.3.2.2 Vertrieb von Stiersamen
32. Im Geschäftsjahr 2019/2020 setzte Swissgenetics in der Schweiz rund […] Mio. Stiersamendosen an eigene Besamer, Vertragspartner, Eigenbestandsbesamer, Tierärzte ohne Vertrag mit Swissgenetics und an unabhängige Besamer ab, während NGG in jenem Zeitraum zwar eigene Stiersamendosen in die Schweiz, nämlich an Swissgenetics lieferte, diese aber nicht selbst in der Schweiz vertrieb. Bei einem geschätzten, schweizweiten Gesamtmarkt für den Vertrieb von Stiersamen von 1,76 Mio. Stiersamendosen für das Geschäftsjahr 2019/202030 ergibt sich somit ein Marktanteil von Swissgenetics von rund [40–50] % und damit ein betroffener Markt ohne Marktanteilsaddition im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Ein betroffener Markt mit Marktanteilsaddition im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU ergibt sich für den Vertrieb von Stiersamen weder bei einer schweizweiten Abgrenzung noch bei einer weiteren als schweizweiten Abgrenzung.
33. Als BS-Genetikentwickler und Produzent von BS-Samendosen ist NGG nicht nur im gleichen Markt wie Swissgenetics tätig (vgl. Rz 30), sondern auch in einem Markt, welcher dem schweizweiten Markt für den Vertrieb von Stiersamen vorgelagert ist. Wie bereits in Rz 4 erwähnt, verkauft NGG ihr Rindersperma ausschliesslich über Swissgenetics. Gemäss den Leitlinien der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse werden einer Fusion Abschottungseffekte zugeschrieben, wenn sie den Zugang tatsächlicher oder potentieller Wettbewerber zu Produktionsmitteln oder Märkten behindert oder unmöglich macht und dadurch die Konkurrenzfähigkeit dieser Unternehmen einschränkt.31 Zwei Formen der Abschottung können gemäss der EU-Kommission unterschieden werden: die Abschottung von den Einsatzmitteln und die Abschottung von den Kunden.32
34. Vorliegend ist weder eine Abschottung von den Einsatzmitteln noch eine Abschottung von den Kunden zu
erwarten. So bieten nebst Swissgenetics und NGG eine Reihe weiterer Unternehmen BS-Samendosen an, die prinzipiell als Lieferanten von Konkurrenten von Swissgenetics im schweizweiten Vertrieb von Samendosen in Frage kommen. Zudem bleiben Wettbewerbern der Zusammenschlussparteien im Markt für BS-Genetikentwicklung und Gewinnung von BS-Stiersamen genügend Unternehmen, die als Abnehmer ihrer Produkte in Frage kommen, sollten sie Swissgenetics nicht oder nicht mehr beliefern können, insbesondere auch Abnehmer in anderen Ländern als der Schweiz. Deshalb führt der vorliegende Zusammenschluss bezüglich des Vertriebs von Stiersamen zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Somit bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss bezüglich dieses Markts eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
B.3.2.3 Besamungsdienstleistungen
35. Zwei Unternehmen haben in der Schweiz ein überregionales Besamungsnetz: Swissgenetics, welches gemäss eigenen Angaben in der gesamten Schweiz tätig ist,33 und Select Star mit einem Besamungsnetz von aktuell rund 180 Besamern (Tierärzte als auch Besamungstechniker)34.
36. Geschätzt rund [60–70] % der in der Schweiz künstlich besamten Kühe im Jahr 2019 erfolgten durch Besamungstechniker von Swissgenetics und weitere rund [10–20] % durch Vertragstierärzte von Swissgenetics35, womit rund [70–80] % sämtlicher erfolgreicher, künstlicher Besamungen auf das Swissgenetics-Besamungsnetz zurückzuführen sind.36 Damit beträgt der Marktan-
29 Gemäss Swissgenetics bezeichnen die verschiedenen Länder (Swiss) Fleckvieh und Originalbraunvieh aus marketingtechnischen Gründen länderspezifisch, es handle sich dabei aber um grundsätzlich vergleichbare Rassen.
30 Stiersamendosen = deckfähiger Rindviehbestand * (1 – Natursprunganteil) * durchschnittliche Anzahl Besamungen pro Kuh; deckfähiger Rindviehbestand = Milchkühe + Andere Kühe + ½ «weibliche Rinder 365 – 730 Tage» gemäss Agristat, Milchstatistik der Schweiz 2019, Seite 18 Tabelle 2.7, <www.sbv-usp.ch/de/services/agristatstatistik-der-schweizer-landwirtschaft/milchstatistik> (2.6.2021); Schätzung von Swissgenetics, dass 20 % Kühe per Natursprung besamt werden; durchschnittliche Anzahl Besamungen pro Kuh von 2,8 gemäss Schätzung von Swissgenetics.
31 Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 265 vom 18.10.2008 S. 6, Rz 29 (nachfolgend: Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse).
32 Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 31), Rz 30.
33 Vgl. Swissgenetics, Website, <swissgenetics.ch/dienstleistungen/ besamungsdienst> (18.5.2021).
34 Vgl. Select Star, Website, <www.selectstar.ch/besamungsnetz. aspx> (18.5.2021).
35 Vertragstierärzte von Swissgenetics beziehen von Swissgenetics die technische Infrastruktur für die Besamung gegen Entschädigung und erhalten ein Kommissionslager an Samendosen.
36 Künstlich besamte Kühe = deckfähiger Rindviehbestand * (1 – Natursprunganteil); deckfähiger Rindviehbestand und Schätzung Natursprunganteil gemäss Fn 30; durch Besamungstechniker resp. Vertragstierärzte von Swissgenetics besamte Kühe gemäss Schätzung Swissgenetics.
teil von Swissgenetics im schweizweiten Markt für Besamungsdienstleistungen für 2019 mindestens rund [70– 80] %.37 NGG bietet keine Besamungsdienstleistungen an, weder in den USA noch ausserhalb von den USA. Somit kommt es durch vorliegenden Zusammenschluss im schweizweiten Markt für Besamungsdienstleistungen und bei einer allfälligen weiteren Unterteilung in lokale Märkte zumindest in gewissen dieser Märkte zu betroffenen Märkten ohne Marktanteilsaddition im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.
37. Durch den Zusammenschluss ändern sich die Wettbewerbsverhältnisse im schweizweiten Markt für Besamungsdienstleistungen resp. in den diesbezüglichen regionalen Märkten nicht. Somit bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss bezüglich dieses Markts eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Deshalb wird auf diesen Markt nicht weiter eingegangen.
B.3.3 Ergebnis
38. Die vorläufige Prüfung ergibt aus vorgenannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung von Swissgenetics im schweizerischen Markt für KB gemäss dem Entscheid der WEKO aus dem Jahr 1999 (vgl. Rz 1) verstärken wird oder eine solche in einem oder mehreren anderen Märkten begründen wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
37 Künstliche Besamungen werden auch durch EBB vorgenommen. Für vorliegenden Zusammenschluss wird davon ausgegangen, dass solche Besamungen nicht Teil des relevanten Marktes für Besamungsdienstleistungen sind, da EBB vermutungsweise überwiegend nur ihren eigenen Kuhbestand besamen.