RPW 2021/4 S. 912

Advent/Eurazeo/Planet

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 27. September 2021

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 28. September 2021

Erwägungen

1. Am 30. August 2021 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen bestimmte von Advent International Corporation und ihren Tochtergesellschaften verwaltete Fonds und Eurazeo SE (indirekt) die gemeinsame Kontrolle über die Planet Gruppe zu erwerben, welche derzeit alleinig von Eurazeo SE kontrolliert wird. Das Zusammenschlussvorhaben führt demgemäss zu einem Wechsel von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle.

2. Die Advent International Corporation (nachfolgend: Advent) ist eine US-amerikanische Private-Equity-Gesellschaft mit Sitz in Boston, die sich auf den Erwerb von Kapitalbeteiligungen und die Verwaltung von Investmentfonds konzentriert. Als Private Equity-Investorin hält Advent Beteiligungen an Gesellschaften, die in verschiedenen Sektoren tätig sind, darunter Industrie, Einzelhandel, Medien, Kommunikation, Informationstechnologie, Internet, Gesundheitswesen und Pharmazeutika.

3. Die Eurazeo SE (nachfolgend: Eurazeo) ist eine an der Euronext Paris börsenkotierte Investmentgesellschaft mit einem Portfolio von mehreren Milliarden Euro an diversifizierten Vermögenswerten in den Bereichen Private Equity, Private Debt und Real Assets.

4. Advent und Eurazeo sind die meldenden/übernehmenden Unternehmen. Sie planen, gemeinsam indirekt die Kontrolle über die Planet-Gruppe (nachfolgend: Planet) zu erwerben. Diese wird derzeit letztlich alleinig von Eurazeo kontrolliert. Die Haupttätigkeit der Planet-Gruppe besteht in der Erbringung von Dienstleistungen zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer (VAT refund services) und zur Währungsumrechnung (currency conversion). Daneben bietet sie weitere integrierte Zahlungsdienste an, namentlich Acquiring für Händler und Acquiring Processing-Dienstleistungen sowie Verwaltung von Point Of Sale (POS)-Terminals und E-Commerce Akzeptanzlösungen (Payment Gateway1-Dienstleistungen) für Händler in den Bereichen Einzelhandel, Gastgewerbe, Lebensmittel und Getränke, Parkieren und Finanzen.

5. Der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle wird über eine Reihe neu gegründeter (Holding)-Gesellschaften erfolgen, die letztlich direkt oder indirekt das gesamte ausstehende Aktienkapital der obersten Muttergesellschaft von Planet erwerben werden. Die oberste neu geschaffene Gesellschaft ([…], [nachfolgend: Topco]) wird nach dem Abschluss der Transaktion zu 50 % von Eurazeo sowie zu 50 % indirekt von bestimmten, von Advent verwalteten Private Equity-Fonds gehalten.2 Advent und Eurazeo werden […] Governance-Rechte in Bezug auf Topco und indirekt in Bezug auf Planet vereinbaren, welche die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU sicherstellen: Die Zustimmung von Advent und Eurazeo wird u. a. jeweils erforderlich sein, um den CEO und die Verwaltungsratsmitglieder einer Tochtergesellschaft von Topco zu ernennen oder abzuberufen und das Budget bzw. den Geschäftsplan zu genehmigen,3 womit sie in der Lage sind, entscheidenden Einfluss auf Planet auszuüben. Da die Anforderungen an ein Vollfunktionsunternehmen vorliegend keinen Anlass für weitere Ausführungen geben, handelt es sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG.

6. Parallel zu vorliegendem Zusammenschlussvorhaben wurde der WEKO der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über die Hoist Gruppe4 durch die gleichen Parteien gemeldet (nachfolgend: Hoist-Zusammenschlussvorhaben). Während das Hoist-Zusammenschlussvorhaben de jure an die Bedingung geknüpft ist, dass das vorliegend zu beurteilende Zusammenschlussvorhaben vollzogen wird, steht dieses nicht unter der Bedingung, dass das spätere Hoist-Zusammenschlussvorhaben auch tatsächlich vollzogen wird. Auch faktisch stellen die beiden Zusammenschlussvorhaben gemäss nachvollziehbaren Ausführungen in der Meldung voneinander unabhängige, je separate Zusammenschlüsse dar.5 Entsprechend sind das vorliegend zu beurteilende Zusammenschlussvorhaben und das Hoist-Zusammenschlussvorhaben nicht als ein einziger Zusammenschluss im Sinne von Abschnitt 1.5.2 der Konsolidierten Mitteilung der Europäischen Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen6, die hier analog herangezogen werden kann, zu betrachten. Sie werden entsprechend auch getrennt voneinander beurteilt.

1 Ein Payment-Gateway ist eine Plattform, die ein Händlerkonto mit dem Zahlungsabwickler verbindet (entweder für physische Transaktionen [card present] am POS oder für virtuelle [card not present] Transaktionen). Bei der Verwendung eines Payment-Gateways werden die Finanzdaten eines Kunden verschlüsselt zwischen einem Zahlungsportal und bspw. der Debit- oder Kreditkarte des Benutzers übertragen. 2 […] 3 […]

4 Hoist ist ein Hospitality-Partner für Hotels und öffentliche Einrichtungen, der Highspeed-Internet-Zugangslösungen (high speed internet access solutions), Konferenzdienste (conference services), Property-Management-Systeme (PMS), Back-Office Software sowie andere Annehmlichkeiten für Gäste anbietet.

5 Vgl. Meldung, Rz 36 ff und ausführlicher Form CO, Beilage 4 Rz 51 ff. 6 ABl. C 43 vom 21.2.2009 S. 10 ff.

7. Weiter weisen die Parteien der Vollständigkeit halber auf ein potentielles weiteres Zusammenschlussvorhaben betreffend die […] hin. [...]. Der Ausgang des […]-Zusammenschlussvorhabens ist derzeit noch ungewiss: Gemäss Ausführungen der Parteien erfordert es noch (erhebliche) weitere Due-Diligence-Prüfung und zusätzliche Verhandlungen.

8. Für Advent stellt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben eine attraktive Investitionsmöglichkeit im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit als Private Equity-Investorin dar. […].

9. Das Zusammenschlussvorhaben wurde neben der Schweizerischen Wettbewerbsbehörde am 24. August 2021 bei der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) gemeldet und es erfolgt eine Meldung bei den Wettbewerbsbehörden […].

10. Die nachfolgenden Tabellen zeigen, dass die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Bst. b KG in casu erfüllt sind. Folglich ist das Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig.

Weltweiter Umsatz (im Jahr 2020)

Beteiligte Unternehmen EUR in Mio. CHF7 in Mio.

Advent […] […]

Eurazeo […] […]

Planet8 […] […]

Total […] […]

Tabelle 1: Kumulierte Umsätze der beteiligten Unternehmen weltweit im letzten Geschäftsjahr (Quelle: Angaben der Parteien).

Umsatz in der Schweiz (im Jahr 2020)

Beteiligte Unternehmen EUR in Mio. CHF in Mio.

Advent […] […]

Eurazeo […] […]

Planet9 […] […]

Total […] […]

Tabelle 2: Kumulierte Umsätze der beteiligten Unternehmen in der Schweiz (Quelle: Angabe der Parteien).

11. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

12. Mit der Meldung beschränkt sich die nachfolgende Analyse auf die Schweizer Tätigkeiten von Planet sowie auf die Aktivitäten der kontrollierenden Gesellschaften, die in die gleichen Märkte fallen wie die Schweizer Aktivitäten von Planet, sowie auf mögliche vertikale Beziehungen, die sich aus dem Zusammenschlussvorhaben ergeben. Advent und Eurazeo sind über ihre vielfältigen Unternehmensbeteiligungen in zahlreichen Wirtschaftsbereichen tätig (s. Rz 2 f.). Planet ist in der Schweiz im Bereich von Mehrwertsteuerrückerstattungsdienstleistungen tätig und verfügt zudem über eine marginale Tätigkeit bei der Bereitstellung/Verwaltung von POS-Terminals und E-Commerce Akzeptanzlösungen.

13. Eine Überschneidung bzw. einen Zusammenhang mit letzteren Tätigkeiten von Planet (Bereitstellung/Verwaltung von POS-Terminals und E-Commerce Akzeptanzlösungen) gibt es mit Nexi S.p.A. (nachfolgend: Nexi), welche indirekt von […] kontrolliert10 wird, und mit Nets A/S und Concardis Payment Group (zusammen: Nets-Group), welche kürzlich von Nexi erworben wurden.11 Demgegenüber bestätigen die Parteien, dass Advent weder in der Schweiz noch weltweit Mehrwertsteuerrückerstattungsdienstleistungen erbringt, so dass keine betroffene Märkte mit Marktanteilsadditionen denkbar sind.

7 Umrechnung nach Jahresmittel der Devisenkurse 2020 gemäss Publikation der Kursliste der Schweizerischen Nationalbank: EUR 1 = CHF 1.0705 (2020); Umrechnungskurs gegenüber der Meldung praxisgemäss angepasst.

8 Die Umsätze von Planet, die aktuell indirekt zu 100 % von Eurazeo gehalten wird, sind in den Umsätzen letzterer mitenthalten. Zu Informationszwecken wurden diese in der Meldung darüber hinaus separat ausgewiesen (vgl. Form CO, Beilage 4 Rz 79). 9 Vgl. Fn 10. 10 […]

11 Die geplante Übernahme der Nets-Group durch Nexi wurde im Frühjahr von der EU-Kommission genehmigt (EU KOMM, COMP/M.10075 vom 8.3.2021, Nexi/Nets Group).

14. Die Marktanteile von Planet im Bereich Mehrwertsteuerrückerstattungsdienstleistungen liegen in der Schweiz unter 30 % und die Parteien bestätigen, dass auch keine vertikalen Beziehungen zu Advent vorliegen.12

Terminalmärkte: Bereitstellung/Verwaltung von POS-Terminals

15. Mit Blick auf die unterschiedlichen Vertriebsstufen hat die WEKO in ihrer bisherigen Praxis in diesem Bereich zwei separate sachliche Märkte definiert: (i) Aus Sicht der Acquirer als Marktgegenseite wurde ein Markt für POS-Terminals abgegrenzt, die von Herstellern an Acquirer geliefert werden.13 Aus Sicht der Händler wurde zuletzt unter Bezugnahme auf die Untersuchung SIX/DCC (ii) ein Markt für ep2-zertifizierte14 POS-Terminals, die von Herstellern oder anderen Anbietern an Händler geliefert werden, abgegrenzt.15 Eine Segmentierung nach unterschiedlichen Terminaltypen (stationär, mobil, kassenintegriert etc.) wurde nicht als erforderlich erachtet.16 Während für ersteren ein europäisch, wenn nicht sogar weltweit räumlich relevanter Markt in Erwägung gezogen wurde, wurde der Markt aus Sicht der Händler, da es sich beim ep2-Standard um schweizerische Spezifikationen handelt, national abgegrenzt.

16. Die EU-Kommission unterscheidet in ihrer Praxis zwischen den Märkten für (i) die Herstellung und Lieferung von POS-Terminals und (ii) die Bereitstellung und Verwaltung von POS-Terminals (ohne die Notwendigkeit einer Untersegmentierung etwa nach Kundengrösse oder Art des Terminals), wobei sie letztlich die genaue Definition des relevanten Produktemarktes offengelassen hat. Räumlich liess die EU-Kommission bis anhin die Frage offen, ob der relevante Markt für die Bereitstellung und Verwaltung von POS-Terminals national oder EWR-weit abzugrenzen sei, obwohl sie festgestellt hat, dass es Anzeichen dafür gebe, dass dieser national abzugrenzen sei oder zumindest eine Gruppe von Ländern umfassen solle.17

17. Weder Planet noch Nexi/Nets-Group sind im Bereich der Herstellung von POS-Terminals tätig. Was die Bereitstellung und Verwaltung von Terminals an Händler betrifft, gibt es vorliegend keinen Grund, von der Praxis der WEKO, die im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht auch bezüglich räumlicher Abgrenzung bestätigt wurde,18 abzuweichen. Advent und Eurazeo (sowie Planet) verfügen bei nationaler Abgrenzung zusammen nicht über einen Marktanteil von 20 % (Schätzungen der Parteien: Nexi [0–10] %, Nets-Group [10–20] %, Planet [0–10] %). Insoweit liegt also kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.

18. Allfällige vertikale Beziehungen zwischen den Acquiring-Dienstleistungen für Händler von Nexi/Nets-Group (nachgelagerte Tätigkeit) und der (vorgelagerten) Tätigkeit von Planet bei der Bereitstellung/Verwaltung von POS-Terminals sind gemäss Angaben der Parteien rein hypothetisch, […].

E-Commerce-Akzeptanzlösungen

19. E-Commerce-Akzeptanzlösungen sind webfähige Schnittstellen,19 die es Händlern ermöglichen, Online-Transaktionen durchzuführen und somit einen traditionellen POS bei einer elektronischen Zahlungstransaktion zu ersetzen. E-Commerce-Akzeptanzlösungen ermöglichen die indirekte Nutzung von Bankkonten und Kreditkartenkonten online in traditionellen Geschäften oder in Geschäften, die sowohl Onlineals auch Präsenzeinkäufe anbieten. Bei der Verwendung eines Payment Gateways werden die Finanzdaten der Kunden verschlüsselt zwischen einem Zahlungsportal und der Debit- oder Kreditkarte des Benutzers übertragen.

20. E-Commerce-Akzeptanzlösungen können die Möglichkeit bieten, mehrere Kartentypen (von verschiedenen Card Schemes) auszuwählen, und können auch Zahlungen mit alternativen Zahlmethoden (APMs), wie beispielsweise Digital Wallets, routen. E-Commerce-Akzeptanzlösungen können Händlern auf eigenständiger Basis oder zusammen mit einem E-Commerce-Händler-Acquiring angeboten werden. Die Akzeptanzlösung kann auch anderen Acquirern auf White-Label-Basis angeboten werden, die sie dann zusammen mit ihren E-Commerce-Acquiring-Diensten an die Händler verkaufen.20

21. Die WEKO hat sich in ihrer bisherigen Praxis nicht mit E-Commerce-Akzeptanzlösungen befasst.21 Die EU-Kommission kam bei der Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens zum Schluss, dass solche Dienste einen eigenen sachlichen Markt darstellen und eine weitere Unterteilung nicht angebracht ist: So habe die Marktuntersuchung einerseits gezeigt, dass ein erheblicher Teil der Kunden die Acquiring-Dienste für den elektronischen Handel getrennt von den Akzeptanzlösungen beziehe, und andererseits habe die Mehrheit der Kunden (und Wettbewerber) angegeben, dass die Anbieter von Akzeptanzdiensten für den elektronischen Handel Zahlungen mit allen Karten ermöglichen würden und dass es zwischen den Akzeptanzdiensten für die verschiedenen Kartentypen keine wesentliche Unterschiede

12 Sie weisen zudem darauf hin, dass sich diese Dienstleistung an internationale Konsumenten (natürliche Personen) richtet. […]. 13 RPW 2019/1, 171 Rz 43 ff., Worldline S.A./SIX Payment Services Group. 14 Der ep2-Standard stellt in der Schweiz sicher, dass alle Terminals alle Karten verarbeiten können und kein Umtausch des Terminals erforderlich ist, falls der Händler den Acquirer wechseln möchte. 15 RPW 2019/1, 172 Rz 47, Worldline S.A./SIX Payment Services Group. 16 RPW 2019/1, 171 Rz 47, Worldline S.A./SIX Payment Services Group.

17 Vgl. EU KOMM, COMP/M.7873 vom 20.4.2016, Rz 125 ff., Worldline/Equens/Paysquare; EU KOMM, COMP/M.9759 vom 26.6.2020, Rz 71 f., Nexi/Intesa Sanpaolo (Merchant acquiring business); EU KOMM, COMP/M.9776 vom 30.9.2020, Rz 65 ff., Worldline/Ingenico; sowie zuletzt EU KOMM, COMP/M.10075 vom 8.3.2021, Rz 36, Nexi/Nets Group.

18 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 374, Sanktionsverfügung – SIX/DCC (nichts rechtskräftig).

19 Bei der Vornahme einer E-Commerce-Transaktion nutzt der Kunde kein Terminal am POS. Stattdessen sieht der Kunde eine Landing Page oder ein Payment Gateway, die den Kunden dann zur entsprechenden Schnittstelle für die gewählte Zahlungsmethode weiterleitet, vgl. etwa EU KOMM, COMP/M.9776 vom 30.9.2020, Rz 12 ff., Worldline/Ingenico. 20 EU KOMM, COMP/M.9776 vom 30.9.2020, Rz 13, Worldline/Ingenico.

21 Das Sekretariat hat sich u. a. im Rahmen seiner Beratungstätigkeit mit Onlinehandel befasst, allerdings betrafen diese Beratungen vornehmlich das Acquiring und nicht die Akzeptanzlösungen, vgl. etwa RPW 2020/2, 429 ff, Konditionen im E-Payment PostFinance.

gebe.22 Als räumlich relevanter Markt erachtete die EU-Kommission einen EWR-weiten Markt als angemessen, wobei sie eine definitive Abgrenzung auch hier offen liess.23

22. Zum Zwecke der Beurteilung dieses Zusammenschlussvorhabens werden die E-Commerce-Akzeptanzlösungen in Anlehnung an die Erwägungen der EU-Kommission hypothetisch als eigener sachlich relevanter Markt sowie räumlich als den EWR + Schweiz umfassend abgegrenzt und es werden die folgenden Marktanteile der Unternehmen ausgewiesen: Nexi [0–10] %, Nets-Group [0–10] % und Planet [0–10] %. Die definitive Marktabgrenzung kann aber letztlich offengelassen werden: Bei der Betrachtung eines hypothetisch engeren nationalen Markts würden die Marktanteile von Nexi/Nets-Group gemäss Schätzungen der Parteien zwar bei ca. [20–30] % liegen, wodurch aufgrund einer Marktanteilsaddition durch die gemeinsame Kontrolle über Planet ein betroffener Markt Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegen würde. Die Marktanteilsaddition wäre indes mit ca. [0–10] % Marktanteil von Planet in der Schweiz absolut marginal, so dass das Zusammenschlussvorhaben auf diesem Markt nebst den Anzeichen für die Internationalität des Marktes auch vor diesem Hintergrund als unbedenklich erscheint.

23. Die vorläufige Prüfung ergibt folglich keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

22 EU KOMM, COMP/M.9776 vom 30.9.2020, Rz 97 ff., Worldline/Ingenico. 23 EU KOMM, COMP/M.9776 vom 30.9.2020, Rz 102 f., Worldline/Ingenico.