RPW 2023/4 S. 902
Bain Capital/FIS
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 13. November 2023
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 14. November 2023
Erwägungen
1. Am 25. Oktober 2023 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt Bain Capital Investors L.L.C. durch von ihr verwaltete oder beratene Fonds (zusammen mit den von ihr kontrollierten Fonds und den mit ihr verbundenen Unternehmen, nachfolgend: Bain Capital) den Erwerb der alleinigen Kontrolle der F.I.S. Fabbrica Italiana Sintetici S.p.A (nachfolgend: FIS) von der Nine Trees Group S.p.A. (nachfolgend: Nine Trees Group).1
2. Bain Capital ist ein Private-Equity-Unternehmen, welches über seine Fonds in Unternehmen verschiedenster Branchen investiert, darunter Informationstechnologie, Gesundheitswesen, Einzelhandel und Konsumgüter, Kommunikation, Finanzdienstleistungen und Industrie/Produktion.2 Bain Capital ist eine nach dem Recht der USA gegründete und im Bundesstaat Delaware eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung.3
3. FIS ist auf die Herstellung chemischer Produkte für die Pharmaindustrie spezialisiert. Die Geschäftstätigkeit von FIS liegt primär in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Auftragsforschung, -entwicklung und -herstellung (contract research, development and manufacturing organization, CDMO) für pharmazeutische Wirkstoffe (active pharmaceutical ingredients, API) die in Arzneimitteln für die Human- und Tiergesundheit verwendet werden.4 Bei FIS handelt es sich um ein Unternehmen mit Hauptsitz in Montecchio Maggiore (Venetien), Italien.5 FIS hält je zu 100 % die Tochtergesellschaften FIS North America Inc. (nachfolgend: FIS North America) und FIS Japan KK (nachfolgend: FIS Japan), wobei FIS zu 100 % von der Nine Trees Group gehalten wird.6
4. Bain Capital erwirbt indirekt durch eine Tochtergesellschaft 100 % der Anteile an FIS von der Nine Trees Group.7 Damit wird Bain Capital indirekt auch das gesamte ausgegebene Aktienkapital der FIS halten.8 Beim Zusammenschlussvorhaben handelt es sich entsprechend um einen Erwerb der alleinigen Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG9 und Art. 1 VKU10.
5. Das Zusammenschlussvorhaben diene Bain Capital als Finanzinvestition. Bain Capital bezwecke einen Profit durch eine potenzielle Wertsteigerung ihrer Investition.11
6. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben unterliegt der Freigabe in Dänemark, Deutschland, Italien, Portugal, Japan und Serbien sowie der Genehmigung der ausländischen Investitionskontrolle in Italien.12
7. Die beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2022 einen gemeinsamen weltweiten Umsatz13 von CHF […] Mrd.14 Damit ist der Schwellenwert gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG überschritten. Bain Capital erzielte im Geschäftsjahr 2022 in der Schweiz einen Umsatz von CHF […] Mio. und FIS einen Umsatz von CHF […] Mio., womit auch die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG überschritten sind.15 Das Zusammenschlussvorhaben ist entsprechend meldepflichtig.
1 Meldung Rz 3. 2 Meldung Rz 7. 3 Meldung Rz 3. 4 Meldung Rz 12. 5 Meldung Rz 13. 6 Meldung Rz 24. 7 Meldung Rz 23. 8 Meldung Rz 25.
9 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
10 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR. 251.4). 11 Meldung Rz 28.
12 Meldung Rz 3, Fn 1 und telefonische Auskunft.
13 Die Umsatzzahlen wurden zu dem von der Schweizerischen Nationalbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 veröffentlichten durchschnittlichen Wechselkurs von EUR 1 = CHF 1.0053 umgerechnet. 14 Meldung Rz 29
15 Meldung Rz 31.
Potentiell betroffene Märkte
8. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
9. Gemäss Meldung bestehen in der Schweiz keine relevanten tatsächlichen oder potentiellen vertikalen Beziehungen zwischen den Tätigkeiten von FIS einerseits und denjenigen von Bain Capital andererseits.16
10. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich auf die Bereiche, in denen FIS sowie Bain Capital tätig sind – konkret geht es um CDMO-Dienstleistungen für die Herstellung von API für chemisch-synthetische Arzneimittel sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für die Tiergesundheit – sowie auf die Bereiche, in denen es zu vertikalen Beziehungen kommt.
11. Die WEKO hat sich mit der Marktabgrenzung für CDMO-Dienstleistungen bisher nur im Rahmer einer Vorabklärungen auseinandergesetzt. Sie ging dort von einem getrennten sachlichen Markt für «Contract Development Organisation» (nachfolgend: CDO) und «Contract Manufacturing Organisation» (nachfolgend: CMO) sowie einem getrennten sachlichen Markt für die Auftragsherstellung von Fertigarzneimittel (FDP, «finished dose pharmaceuticals») aus.17
12. Die Europäische Kommission geht von einem kombinierten eigenen sachlichen Markt für CDMO-Dienstleistungen für API aus, welcher dem Markt für CDMO-Dienstleistungen für FDP vorgelagert ist.18 CDMO-Dienstleistungen für API umfassen gemäss der EU-Kommission die Bewertung, Charakterisierung und Entwicklung der Produktions- und Scaling-up-Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung von API.19 CDMO-Dienstleistungen für FDP sind hauptsächlich auf die Entwicklung einer geeigneten Dosierungsformulierung und die Massenherstellung der endgültigen Arzneimittelprodukte ausgerichtet.20 CDMO-Dienstleistungen auf der API- und der FDP-Ebene erfordern aus Sicht der Anbieter spezifisches Know-how und Fachwissen, wie auch andere Ausrüstung.21 Innerhalb des Marktes für CDMO-Dienstleistungen für API unterscheidet die EU-Kommission aufgrund unterschiedlicher Ausrüstung und Fachkenntnissen innerhalb der Produktionsprozesse weiter zwischen (i) CDMO-Dienstleistungen für biopharmazeutische Produkte und (ii) CDMO-Dienstleistungen für chemisch-synthetische Arzneimittel.22
13. Hinsichtlich der Marktabgrenzung aus räumlicher Sicht hat die WEKO den Markt für CDO und CMO in der Vergangenheit als weltweit angesehen, da CDO- und CMO-Dienstleistungen von Pharmaunternehmen weltweit angeboten und nachgefragt werden.23
14. Die Europäische Kommission hat den räumlichen Markt für CDMO-Dienstleistungen für Pharmaunternehmen als wahrscheinlich weltweit oder zumindest EWR-weit betrachtet.24
15. Die Parteien gehen im Einklang mit der Europäischen Kommission von einem Markt für CDMO-Dienstleistungen für die Herstellung von API für biopharmazeutische Produkte und einem Markt für CDMO-Dienstleistungen für die Herstellung von API für chemisch-synthetische Arzneimittel aus.25 Es wurde erwogen, dass möglicherweise getrennte Märkte für CDMO-Dienstleistungen für API für Humanmedizin und CDMO-Dienstleistungen für API für Tiermedizin bestehen, wobei die Parteien diese Trennung aufgrund fehlender Präzedenzfälle in der Schweiz und einem vernachlässigbaren weltweiten und fehlenden nationalen Umsatz von FIS bei der Erbringung von CDMO-Dienstleistungen für API für Tiermedizin verworfen haben.26 Die Marktgegenseite, d. h. Unternehmen, welche CDMO-Dienstleistungen für API nachfragen, fragen teilweise nur Wirkstoffe für die Tiergesundheit nach, gleichzeitig gibt es aber auch Unternehmen, welche sowohl Wirkstoffe für die Humanals auch für die Tiergesundheit beschaffen.27
16. Die definitive Marktabgrenzung kann vorliegend offengelassen werden, da das Zusammenschlussvorhaben unabhängig davon zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken führt.
17. Im Sinne einer Arbeitshypothese wird nachfolgend von einer engen sachlichen Marktabgrenzung mit den folgenden Märkten ausgegangen:
• CDMO-Dienstleistungen für die Herstellung von API
für biopharmazeutische Produkte für die menschliche Gesundheit;
• CDMO-Dienstleistungen für die Herstellung von API
für biopharmazeutische Produkte für die Tiergesundheit;
• CDMO-Dienstleistungen für die Herstellung von API
für chemisch-synthetische Arzneimittel für die menschliche Gesundheit;
16 Meldung Rz 56 ff. und 66. 17 RPW 2021/1, 87 Rz 16, Biologics; vgl. auch RPW 2022/3, 610 Rz 11, Astorg/Corden Pharma. 18 EU-KOMM, COMP/M.10725 vom 10. Juni 2022, Rz 63, SK Capital Partners/Polymer Additives Holdings. 19 EU-KOMM, COMP/M.9995 vom 4. Dezember 2020, Rz 14, Permira/Neuraxpharm. 20 EU-KOMM, COMP/M.9995 vom 4. Dezember 2020, Rz 14, Permira/Neuraxpharm. 21 EU-KOMM, COMP/M.9995 vom 4. Dezember 2020, Rz 14, Permira/Neuraxpharm. 22 EU-KOMM, COMP/M.10725 vom 10. Juni 2022, Rz 70, SK Capital Partners/Polymer Additives Holdings; EU-KOMM, COMP/M.9315 vom 16. Juli 2019, Rz 19, CHR. Hansen/Lonza/JV. 23 RPW 2022/3, 610 Rz 13, Astorg/Corden Pharma; RPW 2021/1, 87 Rz 16, Biologics. 24 EU-KOMM, COMP/M.10725 vom 10. Juni 2022, Rz 74, SK Capital Partners/Polymer Additives Holdings; EU-KOMM, COMP/M.9315 vom 16. Juli 2019, Rz 26, CHR. Hansen/Lonza/JV. 25 Meldung Rz 49. 26 Meldung Rz 49.
27 Meldung Rz 40.
• CDMO-Dienstleistungen für die Herstellung von API
für chemisch-synthetische Arzneimittel für die Tiergesundheit.
18. Die Märkte werden EWR-weit sowie national abgegrenzt, um aufzuzeigen, dass der Zusammenschluss auch bei der engst möglichen räumlichen Betrachtung unproblematisch ist.
Voraussichtliche Stellung in den Märkten
19. FIS ist in drei Geschäftsbereichen tätig.28 Sie leistet CDMO-Dienstleistungen für kundenspezifische API für die menschliche Gesundheit («Custom API»). Dabei handelt es sich um Dienstleistungen für die Originalhersteller von Arzneimitteln.29 FIS leistet weiter CDMO-Dienstleistungen für generische API für die menschliche Gesundheit; Nachfragerinnen sind entsprechend Herstellerinnen von generischen Arzneimitteln.30 Schliesslich ist FIS in der Erbringung von CDMO-Dienstleistungen für API für die Tiergesundheit tätig, wo ebenfalls sowohl kundenspezifische als auch generische API hergestellt werden.31 Alle drei Geschäftsbereiche von FIS beschränken sich auf CDMO-Dienstleistungen für die Herstellung von API für chemisch-synthetische Arzneimittel.32
20. Der von den Parteien geschätzte Anteil von FIS auf dem Markt für CDMO-Dienstleistungen für die Herstellung von API für chemisch-synthetische Arzneimittel für die menschliche Gesundheit beträgt sowohl auf einem EWR-weit als auch auf einem schweizweit abgegrenzten Markt ca. [0-10] %.33
21. Der von den Parteien geschätzte Anteil von FIS auf dem Markt für CDMO-Dienstleistungen für die Herstellung von API für chemisch-synthetische Arzneimittel für die Tiergesundheit beträgt sowohl auf einem EWR-weit als auch auf einem schweizweit abgegrenzten Markt weniger als [0-10] %.34
22. Centrient Pharmaceuticals (nachfolgend: Centrient), eine von Bain Capital kontrollierte Portfoliogesellschaft, ist ebenfalls in der Erbringung von CDMO-Dienstleistungen für die Herstellung von API für chemisch-synthetische Arzneimittel tätig.35 Gemäss Meldung erbringt Centrient keine CDMO-Dienstleistungen für die von FIS gelieferten API.36 Der gemeinsame Marktanteil von FIS und Centrient auf dem Markt für die Herstellung von API für chemisch-synthetische Arzneimittel für die menschliche Gesundheit beträgt sowohl auf einem EWR-weiten als auch auf einem schweizweiten Markt ca. [0-10] %.37 Der gemeinsame Marktanteil von FIS und Centrient auf dem Markt für die Herstellung von API für chemisch-synthetische Arzneimittel für die Tiergesundheit beträgt sowohl EWR- als auch schweizweit nicht mehr als [0-10] %.38
23. Zu einer möglichen vertikalen Beziehung zwischen FIS und Bain Capital kommt es durch eine von Bain Capital verbundenen Unternehmen kontrollierte Gesellschaft, Stada Arzneimittel AG (nachfolgend: Stada).39 Bei Stada handelt es sich um eine Generikaherstellerin, welche 2022 geringfügige Käufe von CDMO-Dienstleistungen für API für Humanarzneimittel von FIS getätigt hat (ausserhalb der Schweiz).40 Gemäss Meldung besteht weder ein Risiko einer Abschottung von Vorprodukten noch der Kundenabschottung.41
Ergebnis
24. Gemäss Meldung liegen die gemeinsamen Marktanteile der Parteien sowohl auf dem Markt für CDMO-Dienstleistungen für API für chemisch-synthetische Arzneimittel für die menschliche Gesundheit wie auch auf dem Markt für CDMO-Dienstleistungen für API für chemisch-synthetische Arzneimittel für die Tiergesundheit auf einem EWR-weit und auf einem schweizweit abgegrenzten Markt im tiefen einstelligen Prozentbereich. Somit liegen keine betroffenen Märkte vor.
25. Überdies liegen keine Gründe vor, welche trotz Nichterreichens der Schwelle von 20 % zu kartellrechtlichen Bedenken führen würden, weshalb auf eine weiterführende Prüfung der Märkte verzichtet wird.
26. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
28 Meldung Rz 40. 29 Meldung Rz 40. 30 Meldung Rz 40. 31 Meldung Rz 40. 32 Meldung Rz 49 33 Meldung Rz 61 34 Meldung Rz 64. 35 Meldung Rz 56. 36 Meldung Rz 56. 37 Meldung Rz 61. 38 Meldung Rz 64. 39 Meldung Rz 66. 40 Meldung Rz 66. 41 Meldung Rz 66.