RPW 2025/1 S. 237

Medbase/zahnarztzentrum.ch

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 12. Februar 2025

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 17. Februar 2025

Erwägungen

1. Am 20. Januar 2025 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft den Erwerb der alleinigen Kontrolle der Medbase AG (nachfolgend: Medbase) über die zahnarztzentrum.ch-Gruppe (nachfolgend: zahnarztzentrum.ch). Im Jahr 2020 übernahm Medbase 60 % der Aktien an der zahnarztzentrum.ch Beteiligungs AG und übte seither mit dem Ehepaar Hans Christoph Hürlimann und Sara Daniella Hürlimann-Meiri die gemeinsame Kontrolle über zahnarztzentrum.ch aus.1

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

- Medbase gehört zur Migros-Gruppe und erbringt verschiedene Dienstleistungen im medizinischen und therapeutischen Bereich. Im medizinischen Bereich bietet Medbase den Patienten ein breites Behandlungsangebot im Bereich der ambulanten Grundversorgung und Spezialarztmedizin. Weiter bietet Medbase diverse Therapien und Beratungen, Dienstleistungen zur Bestimmung des Gesundheitszustands und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie Dienstleistungen im Bereich der Rehabilitation und Reintegration an. Zudem betreibt Medbase aktuell rund 50 Apotheken in der Deutschschweiz und der französischsprachigen Schweiz und ist mit der Zur Rose Suisse AG auch im Pharmagrosshandel sowie im Versandhandel tätig.

- Im zahnmedizinischen Bereich ist Medbase mit zahnarztzentrum.ch tätig. Zur Migros-Gruppe gehört auch die Best Smile AG mit Sitz in Winterthur. Diese fertigt für ihre Kunden mittels 3D-Druck individuell angepasste, durchsichtige Zahnspangen (sog. «Aligner») an, mit denen kleine Zahnfehlstellungen korrigiert werden können.

- Zahnarztzentrum.ch ist das Zielunternehmen. Sie betreibt 42 Zahnarztpraxen, grösstenteils in der Deutschschweiz. An diesen Standorten beschäftigt das Unternehmen Zahnärzte, Dentalhygieniker und weiteres zahnmedizinisches Fachpersonal und bietet die in Zahnarztpraxen üblichen zahnmedizinischen Behandlungen an.

3. Die vorläufige Prüfung hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die

Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

1 RPW 2020/4b, 1909 ff., Medbase/HCH/SDH/zahnarztzentrum.ch.