RPW 2025/2 S. 248

Händler- und Serviceverträge X.

Rubrum

Diese Beurteilung erfolgt im Rahmen einer Beratung nach Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

Erwägungen

1. Sachverhalt

1. X. beabsichtigt, in der Schweiz per […] einen neuen Händlervertrag (nachfolgend: X.-Händlervertrag) und einen neuen Servicevertrag (nachfolgend: X.-Servicevertrag) (der X.-Händlervertrag und der X.-Servicevertrag zusammen nachfolgend: X.-Verträge) einzuführen.1 Für den Vertrieb von Neufahrzeugen ist ein selektives Vertriebsnetz mit zugelassenen Händlern vorgesehen.2

2. X. hat dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) Entwürfe des X.-Händlervertrags mit Anlagen und des X.-Servicevertrags mit Anlagen eingereicht.3 Nicht eingereicht hat X. insbesondere die Anlage […] des X.-Händlervertrags, die eine analoge Regelung zur Anlage […] des X.-Händlervertrags enthalte,4 das […], den […] und verschiedene in den X.-Verträgen erwähnte Standards und Richtlinien.

2. Frage

3. Sind die X.-Verträge mit den Vorgaben des Kartellgesetzes5 und der KFZ-Verordnung6 verträglich?7

3. Beurteilung

4. Das Sekretariat behandelt nachstehend (Rz 20–82) diejenigen Bestimmungen der X.-Verträge, die seiner Auffassung nach kartellrechtlich problematisch sein könnten. Davor finden sich Ausführungen zum Geltungsbereich (Rz 5 f.), zu vorbehaltenen Vorschriften (Rz 7) und zu unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (Rz 9–19).

3.1 Geltungsbereich

5. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das Kartellgesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden (Art. 2 Abs. 2 KG).

6. X. und die konzernmässig mit ihr verbundenen Gesellschaften (nachfolgend: X.-Gruppe) und ihre Vertragspartnerinnen – insbesondere die zugelassenen Händler und Werkstätten – können grundsätzlich den Unternehmensbegriff erfüllen und insbesondere Wettbewerbsabreden treffen (Rz 10 ff.). Die geplanten Verhaltensweisen können sich sodann grundsätzlich in der Schweiz auswirken. Das Kartellgesetz ist gegebenenfalls anwendbar.

3.2 Vorbehaltene Vorschriften

7. Vorbehaltene Vorschriften (Art. 3 KG) sind keine ersichtlich.

3.3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

3.3.1 Allgemeines

8. Die X.-Verträge sind darauf hin zu prüfen, ob sie unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen enthalten. Das Sekretariat verfügt gestützt auf die Beratungsanfrage über keine Hinweise, wonach die X.-Gruppe über eine marktbeherrschende Stellung oder relative Marktmacht verfügen und sich gemäss Art. 4 Abs. 2 bzw. 2bis i. V. m. Art. 7 KG missbräuchlich verhalten würde.8

9. Die nachfolgende Prüfung konzentriert sich deshalb auf unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 KG. Nachstehend wird in kurzer Form auf die relevanten Bestimmungen eingegangen.

3.3.2 Unzulässige Wettbewerbsabreden

3.3.1.1 Allgemeines

10. Wettbewerbsabreden sind rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Die X.-Verträge zwischen X. und ihren Vertragspartnerinnen stellen Vereinbarungen dar, die eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bezwecken oder bewirken können.

11. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

1 Art. […] X.-Händlervertrag; Art. […] X.-Servicevertrag. 2 Art. […] X.-Händlervertrag.

3 X., Schreiben vom […]; X., Schreiben vom […]. 4 X., Schreiben vom […], S. 2.

5 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

6 Verordnung vom 29.11.2023 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV; SR 251.6). 7 X., Schreiben vom […], S. 2.

8 Vgl. in Bezug auf Serviceleistungen und den Vertrieb von Ersatzteilen die Ausführungen in RPW 2019/2, 280 Rz 238 ff., AMAG Vertriebsnetz.

3.3.2.2 Vertikale Wettbewerbsabreden

12. Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen (nachfolgend: vertikale Wettbewerbsabreden) über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden (sog. absoluter Gebietsschutz) (Art. 5 Abs. 4 KG).

13. Soweit die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann, sind Abreden nach Art. 5 Abs. 4 KG gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Gaba grundsätzlich als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen anzusehen (Art. 5 Abs. 1 und 4 KG). Eine Analyse anhand quantitativer Kriterien ist bei solchen Abreden in der Regel nicht erforderlich.9 Wettbewerbsabreden, die unter Art. 5 Abs. 4 KG fallen, sind damit grundsätzlich bereits aufgrund ihres Gegenstands erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen; eines quantitativen Elements bedarf es dafür regelmässig nicht.10 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt.11

14. Bei Preisempfehlungen von Anbieterinnen an Wiederverkäuferinnen ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine vertikale Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG vorliegt.12 Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Pfizer13 zu beachten. Entscheidend ist, ob eine Preisempfehlung den Begriff der Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt. Liegt ein Bindungswille bezüglich des Preises vor, so bildet die Preisempfehlung eine Abrede im Sinne einer Vereinbarung; liegt kein solcher Bindungswille vor, so kann die strittige Verhaltensweise die Tatbestandsvariante der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise erfüllen. Der Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise verlangt zunächst eine Fühlungnahme zwischen den Unternehmen (Abstimmung) und ein entsprechendes Marktverhalten (Abstimmungserfolg; Befolgungsgrad). Zwischen der Abstimmung und dem Verhalten ist ein Kausalzusammenhang notwendig. Das Zusammenspiel zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg muss ein gewisses qualitatives Mass erreichen, damit von einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ausgegangen werden kann. Die Abstimmung kann sich etwa durch eine besonders intensive Kommunikation der Preisempfehlungen ergeben. Eine solche Abstimmung kann vorliegen, wenn beispielsweise Preisempfehlungen von Herstellerinnen oder Lieferantinnen wiederholt in die Kassensysteme von Wiederverkäuferinnen oder Händlerinnen elektronisch übermittelt werden. Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG über Preisempfehlungen sind vertikale Preisabreden nach Art. 5 Abs. 4 KG, wenn sich die Preisempfehlungen insbesondere infolge des Befolgungsgrads oder infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen tatsächlich wie Mindest- oder Festpreise auswirken.14

15. Art. 5 Abs. 4 KG umfasst auch vertikale Wettbewerbsabreden, welche indirekt zu Mindest- oder Festpreisen oder einem absoluten Gebietsschutz führen.15 Einzugehen ist auf letztere Konstellation, den indirekten absoluten Gebietsschutz. Ein indirekter absoluter Gebietsschutz umfasst sämtliche Massnahmen, mit denen

Händler dazu gebracht werden sollen, Anfragen aus bestimmten Gebieten nicht zu bedienen, z. B. durch die Verweigerung oder Reduzierung von Prämien oder Rabatten, Einstellung der Lieferung, Beschränkung oder Verringerung der Liefermengen, Drohung, die vertikale Vereinbarung zu kündigen oder nicht zu verlängern und die Berechnung höherer Händlerpreise für auszuführende Produkte. Ein indirekter absoluter Gebietsschutz kann auch bewirkt werden, indem die Anbieterin Garantieleistungen nicht vergütet, die von Händlern auf direkt oder parallel importierten Produkten erbracht werden. Ebenfalls zum indirekten Ausschluss von passiven Verkäufen an Abnehmerinnen in der Schweiz führen vertragliche Bezugsbeschränkungen, wonach sich die Vertriebspartnerinnen in der Schweiz verpflichten, die Vertragsware nur in ihrem Vertragsgebiet zu beziehen.16

16. Im Bereich vertikaler Wettbewerbsabreden sind die Vertikalbekanntmachung17 und die VertBek-Erläuterungen18 zu beachten. Die Vertikalbekanntmachung sieht insbesondere vor, dass vertikale Wettbewerbsabreden vorbehältlich bestimmter Ausnahmen in der Regel nicht zu einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung führen, wenn kein an der Abrede beteiligtes Unternehmen auf einem von der Abrede betroffenen relevanten Markt einen Marktanteil von 15 % überschreitet (Art. 16 Abs. 1 VertBek). Sie sieht weiter vor, dass vertikale Wettbewerbsabreden vorbehältlich bestimmter Ausnahmen in der Regel ohne Einzelfallprüfung als gerechtfertigt gelten, wenn der Anteil der Anbieterin an dem relevanten Markt, auf dem sie die Vertragswaren oder - dienstleistungen anbietet, und der Anteil der Abnehmerin an dem relevanten Markt, auf dem sie die Vertragswaren und -dienstleistungen bezieht, jeweils nicht mehr als 30 % beträgt (Art. 18 Abs. 2 VertBek). Die Vertikalbekanntmachung hält fest, dass bei vertikalen Wettbewerbsabreden, die nicht von Art. 5 Abs. 4 KG erfasst werden, sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen sind, wobei eine qualitativ

9 BGE 143 II 297 E. 5.4.2, Gaba, bestätigt in BGE 144 II 194 E. 4.3.2, BMW. 10 BGE 143 II 297 E. 5.2.5, Gaba, bestätigt in BGE 144 II 194 E. 4.3.1, BMW; BGE 144 II 246 E. 10.1 f., Altimum; BGer,2C_44/2020 vom 3.3.2022 E. 11.2 (nicht publiziert in BGE 148 II 321), Flammarion. 11 BGer,2C_785/2022 vom 16.4.2024 E. 4, VPVW Stammtische / Projekt Repo 2013; BGE 144 II 194 E. 4.3, BMW; BGE 144 II 246 E. 10.3, Altimum; BGer,2C_39/2020 vom 3.8.2022 E. 8.3 (nicht publiziert in BGE 148 II 521), Diffulivre; BGE 147 II 72 E. 6.5, Hors-Liste-Medikamente II; BGer,2C_101/2016 vom 18.5.2018 E. 10.1, Altimum; BGer,2C_1016/2014 vom 9.10.2017 E. 3.1 und 3.3, Baubeschläge/Siegenia-Aubi AG; BGer,2C_1017/2014 vom 9.10.2017 E. 3.1 und 3.3, Baubeschläge/KOCH Group AG. 12 Ziff. 8 Erläuterungen der Wettbewerbskommission vom 12.12.2022 zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (VertBek-Erläuterungen), abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen. 13 BGE 147 II 72, Pfizer. 14 Ziff. 8 VertBek-Erläuterungen mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Pfizer. 15 Art. 12 Abs. 2 Bekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 22.12.2022 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertBek); Ziff. 6 und 12 VertBek-Erläuterungen. 16 Ziff. 12 VertBek-Erläuterungen. 17 Vgl. Fn 15.

18 Vgl. Fn 12.

schwerwiegende Wettbewerbsabrede (Art. 15 VertBek) trotz quantitativ geringfügiger Auswirkungen erheblich sein kann und eine Wettbewerbsabrede mit quantitativ beträchtlichen Auswirkungen den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen kann, auch wenn sie qualitativ nicht schwerwiegend ist (Art. 14 lit. a VertBek). Vertikale Wettbewerbsabreden einer Anbieterin mit selektivem Vertriebssystem (Rz 1) werden gemäss Vertikalbekanntmachung insbesondere dann als qualitativ schwerwiegend betrachtet, wenn sie Folgendes zum Gegenstand haben:

– die Beschränkung der Gebiete oder der Kundinnen und Kunden, in bzw. an die die Mitglieder des selektiven Vertriebssystems die Vertragswaren oder - dienstleistungen aktiv oder passiv verkaufen dürfen, wobei Ausnahmetatbestände (z. B. für die Beschränkung aktiver oder passiver Verkäufe an nicht zugelassene Händler in Gebieten mit Selektivvertrieb) zu beachten sind (Art. 15 lit. c[i] VertBek);

– die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Mitgliedern des selektiven Vertriebssystems (Art. 15 lit. c[ii] VertBek);

– die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder des selektiven Vertriebssystems (Art. 15 lit. c[iii] VertBek).

17. Im Kraftfahrzeugbereich sind hinsichtlich vertikaler Wettbewerbsabreden zudem die KFZ-Verordnung19 und die Erläuterungen zur KFZ-Verordnung20 zu beachten.

3.3.2.3 Horizontale Wettbewerbsabreden

18. Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (Art. 5 Abs. 1 KG) wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen (nachfolgend: horizontale Wettbewerbsabreden), über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen oder Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 KG). Die vorstehend dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Gaba (Rz 13) gilt auch für Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG.

19. Zu einer horizontalen Wettbewerbsabrede kann auch ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern führen.21 Eine entsprechende Prüfung erfordert umfangreiche Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der Marktstellung der beteiligten Unternehmen und der Wirkungen der abzuklärenden Verhaltensweisen, was stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich macht.22 Die endgültige Beurteilung eines konkreten Informationsaustausches kann daher in der Regel nicht im Rahmen einer Beratung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 KG erfolgen.23 Ist in einem Informationsaustausch eine direkte oder indirekte Preisfestsetzung (einschliesslich der Festsetzung von Preisbestandteilen) zu sehen, könnte der sanktionsbewehrte Tatbestand von Art. 5 Abs. 1 KG i. V. m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG erfüllt sein.24 Ein Austausch zwischen Wettbewerbern von Daten zu Lagerbeständen und Abverkäufen der zugelassenen Händler könnte weiter die Gefahr der Beeinträchtigung des Inter- und Intrabrandwettbewerbs schaffen und zu Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnerinnen sowie allenfalls zu Mengenbeschränkungen führen.25 Diesfalls könnte wiederum nur im Einzelfall geprüft werden, ob ein Anwendungsfall von Art. 5 Abs. 1 KG oder ein Anwendungsfall der sanktionsbewehrten Tatbestände von Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 lit. b und c KG vorliegt. Bei zweigleisigem Vertrieb (dual distribution), wenn also eine Anbieterin von Waren oder Dienstleistungen auch auf der nachgelagerten Stufe tätig ist und damit mit ihren unabhängigen Händlern im Wettbewerb steht, gilt die Vertikalbekanntmachung mit ihren Safe-Harbor-Bestimmungen (Rz 16) für alle Aspekte der betreffenden vertikalen Vereinbarung, wobei dies generell auch den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen bezüglich der Umsetzung der Vereinbarung einschliesst, wenn die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a oder b VertBek erfüllt sind. Allerdings ist nicht jeder Informationsaustausch zwischen einer Anbieterin und einer Abnehmerin in einem Szenario mit zweigleisigem Vertrieb effizienzsteigernd. Aus diesem Grund sieht Art. 10 Abs. 3 VertBek vor, dass die Ausnahmen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a oder b VertBek nicht für den Informationsaustausch zwischen Anbieterinnen und Abnehmerinnen gelten, der entweder nicht direkt die Umsetzung der vertikalen Wettbewerbsabrede betrifft

oder nicht zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs der Vertragswaren oder -dienstleistungen erforderlich ist oder keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt.26

3.4 Prüfung des X.-Händlervertrags

3.3.3 [Fahrzeugverkäufe]

Art. […] X.-Händlervertrag

20. Art. […] X.-Händlervertrag sehen Folgendes vor:

«[…]»

21. Was den Einkauf von Fahrzeugen durch zugelassene Händler anbelangt, sieht Art. […] X.-Händlervertrag vor, dass diese «berechtigt» sind, Fahrzeuge von X. zu erwerben. Art. […] X.-Händlervertrag hält fest, dass zugelassene Händler Neufahrzeuge nur von X. oder einem anderen zugelassenen Händler im Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich (nachfolgend: Vertragsgebiet) erwerben werden.

19 Vgl. Fn 6.

20 Erläuterungen der Wettbewerbskommission vom 4.12.2023 zur Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (Erläuterungen zur KFZ-Verordnung, Erläuterungen KFZV).

21 BVGer, B-141/2012 vom 12.12.2022, E. 6.5.8, ASCOPA; RPW 2011/4, 589 f. Rz 431 ff., ASCOPA. 22 RPW 2021/3, 620 Rz 15 f., Zurverfügungstellung von Daten über die Neuzulassung und die Standorte von Fahrzeugen durch das ASTRA. 23 RPW 2021/3, 620 Rz 15, Zurverfügungstellung von Daten über die Neuzulassung und die Standorte von Fahrzeugen durch das ASTRA.

24 BVGer B-807/2012 vom 25.6.2018, E. 10.2.3., ERNE Holding AG Laufenburg et al./Wettbewerbskommission WEKO.

25 Vgl. RPW 2021/3, 621 Rz 17, Zurverfügungstellung von Daten über die Neuzulassung und die Standorte von Fahrzeugen durch das ASTRA; RPW 2019/2, 283 VI., AMAG Vertriebsnetz.

26 Vgl. auch Rz 94 ff. Mitteilung der Kommission, Bekanntmachung der Kommission: Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl C 248, 30.6.2022, S. 1–85.

Falls diese Bestimmung in dem Sinne verstanden wird, dass die zugelassenen Händler in der Schweiz die Vertragsware nur im Vertragsgebiet beziehen dürfen, könnte es sich um eine indirekte absolute Gebietsabschottung (Art. 5 Abs. 4 KG) handeln (Rz 15). Zugelassene Händler in der Schweiz sollten auch berechtigt sein, Einkaufsanfragen an zugelassene Händler ausserhalb des Vertragsgebiets zu richten («Importe») und diese sollten frei sein, solche Anfragen zu erfüllen. Art. […] X.- Händlervertrag hält – für die umgekehrte Konstellation («Exporte») – fest, dass Passivverkäufe (also «auf unaufgeforderte Anfragen einzelner Kundinnen und Kunden zurückgehende Verkäufe»; Art. 3 VertBek) an zugelassene Händler sowie Endkundinnen und Endkunden ausserhalb des Vertragsgebiets zulässig seien. Das Sekretariat geht davon aus, dass X.-Händlerverträge ausserhalb der Schweiz entsprechende Regelungen enthalten, da ein Verbot von Passivverkäufen an zugelassene Händler und Endkundinnen und Endkunden in der Schweiz von Art. 5 Abs. 4 KG erfasst sein könnte (Rz 12 f., 15).

22. Was den Verkauf von Fahrzeugen durch zugelassene Händler anbelangt, hält Art. […] X.-Händlervertrag fest, dass diese berechtigt sind, Fahrzeuge an Endverbraucher im Vertragsgebiet (Rz 21) zu verkaufen. Dies könnte eine qualitativ schwerwiegende vertikale Wettbewerbsabrede darstellen, wenn aktive Verkäufe (also «die gezielte Ansprache von Kundinnen und Kunden»; Art. 2 VertBek) an Mitglieder des selektiven Vertriebssystems oder Endverbraucherinnen und Endverbraucher ausserhalb des Vertragsgebiets (Rz 21) beschränkt werden (Art. 15 lit. c [ii] und [iii] VertBek; Rz 16) (passive Verkäufe werden gemäss Art. […] X.-Händlervertrag nicht beschränkt). Angesichts des aktuellen Wettbewerbs im Vertragsgebiet (Rz 21) erscheint die Annahme einer erheblichen Wettbewerbsbeschränkung in der Schweiz durch eine Beschränkung solcher Aktivverkäufe jedoch gegenwärtig als unwahrscheinlich.

23. Art. […] X.-Händlervertrag sieht Querlieferungen nur zwischen zugelassenen Händlern innerhalb des Vertragsgebiets (Rz 21) vor. Die Bestimmung könnte damit Querlieferungen von Fahrzeugen zwischen zugelassenen Händlern innerhalb und ausserhalb des Vertragsgebiets (Rz 21) beschränken, was eine qualitativ schwerwiegende vertikale Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 15 lit. c (ii) VertBek darstellen würde. Soweit damit nicht Passivverkäufe an zugelassene Händler in der Schweiz beschränkt werden (Rz 21), erscheint die Annahme einer erheblichen Wettbewerbsbeschränkung in der Schweiz durch diese Regelung angesichts des aktuellen Wettbewerbs im Vertragsgebiet (Rz 21) gegenwärtig als unwahrscheinlich.

Art. […] X.-Händlervertrag

24. Art. […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

25. Während die in Art. […] X.-Händlervertrag vorgesehene Pflicht zur Durchführung der Auslieferungsinspektionen als Teil des Vertriebs neuer Kraftfahrzeuge betrachtet werden kann, verpflichtet Art. […] X.- Händlervertrag zugelassene Händler zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen.

Art. […] X.-Händlervertrag könnte eine qualitativ schwerwiegende vertikale Wettbewerbsabrede (Rz 16) darstellen, wenn die Bestimmung zugelassene Händler verpflichtet, den Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen mit der Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen zu verknüpfen (Art. 5 lit. a KFZ-Verordnung). Die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit durch den zugelassenen Händler müsste freiwillig sein. Soweit die in Art. […] X.-Händlervertrag erwähnte Möglichkeit der Weitergabe dieser Arbeiten an eine zugelassene Werkstatt in jedem Fall besteht und mithin eine Verknüpfung nie gegen den Willen eines zugelassenen Händlers stattfindet, ist die Regelung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da der zugelassene Händler in Art. […] X.-Händlervertrag jedoch verpflichtet wird, die Haftung für die weitergegebenen Arbeiten zu übernehmen, stellt dies nach Auffassung des Sekretariats gleichwohl eine faktische Verknüpfung dar, wie sie der Verordnungsgeber als problematisch erachtet.

26. Art. […] X.-Händlervertrag bezieht sich sodann in Bezug auf die Verpflichtung zu Garantie-, Kulanz- und sonstigen Instandsetzungsarbeiten nur auf X.- Fahrzeuge, die «innerhalb von Europa erstmalig verkauft» wurden. Die Bestimmung untersagt es nicht, solche Arbeiten auch an X.-Fahrzeugen, die ausserhalb des Vertragsgebiets (Rz 21) erstmalig verkauft wurden, durchzuführen. Würde sie jedoch im Sinne eines solchen Verbots verstanden und würde X. beispielsweise Garantieleistungen nicht vergüten, die von Händlern auf von ausserhalb des Vertragsgebiets (Rz 21) direkt- oder parallelimportierten Produkten erbracht würden, könnte dies eine indirekte Gebietsabschottung (Art. 5 Abs. 4 KG) darstellen (Rz 15).

3.4.2 [Zubehörvertrieb]

Art. […] X.-Händlervertrag

27. Art. […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

28. Art. […] X.-Händlervertrag stellt eine qualitativ schwerwiegende vertikale Wettbewerbsabrede (Rz 16) dar, wenn er zugelassene Händler verpflichtet, den Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen mit dem Vertrieb von Ersatzteilen zu verknüpfen (Art. 5 lit. b KFZ-Verordnung). Die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit durch den zugelassenen Händler müsste freiwillig sein.

Art. […] X.-Händlervertrag

29. Art. […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

30. Art. […] X.-Händlervertrag stellt eine qualitativ schwerwiegende vertikale Wettbewerbsabrede (Rz 16) dar, wenn X. – ausserhalb von Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung, des unentgeltlichen Kundendienstes oder von Rückrufaktionen – die Möglichkeit zugelassener Händler beschränkt, Originalersatzteile und - ausrüstungen oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile von einem Hersteller oder einem Händler dieser Waren ihrer Wahl zu erwerben und diese Teile für die Instandsetzung oder Wartung von Kraftfahrzeugen zu verwenden (Art. 5 lit. h KFZ-Verordnung). Wird die Bestimmung

nicht in diesem Sinn verwendet, ist sie kartellrechtlich nicht zu beanstanden.

Art. […] X.-Händlervertrag

31. Art. […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

32. Wird «sicherstellen» so verstanden, dass X. – ausserhalb von Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung, des unentgeltlichen Kundendienstes oder von Rückrufaktionen – die Möglichkeit zugelassener Händler beschränkt, Originalersatzteile und -ausrüstungen oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile von einem Hersteller oder einem Händler dieser Waren ihrer Wahl zu erwerben und diese Teile für die Instandsetzung oder Wartung von Kraftfahrzeugen zu verwenden, handelt es sich um eine qualitativ schwerwiegende vertikale Wettbewerbsabrede (Rz 16) (Art. 5 lit. h KFZ-Verordnung). Wird Art. […] X.-Händlervertrag so verstanden, dass X. ihren zugelassenen Händlern lediglich eine Belieferung zusichert, ist die Bestimmung kartellrechtlich nicht zu beanstanden.

3.4.3 [Internetauftritt bzw. Online-Plattform]

33. Art. […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

34. Anlage […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

35. Anlage […] X.-Händlervertrag sieht für sog. «[…] Fahrzeuge» Folgendes vor:

«[…]»

36. Soweit auf der von X. zur Verfügung gestellten Internetseite bzw. [auf der Online-Plattform] automatisch unverbindliche Preisempfehlungen von X. (vgl. Art. […] X.-Händlervertrag) erscheinen, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Sachen Pfizer hinzuweisen (Rz 14).

37. X. ist es gemäss X.-Händlervertrag gestattet, mit ihren zugelassenen Händlern in Wettbewerb treten, etwa beim Verkauf von Zubehör (vgl. Art. […] X.- Händlervertrag) oder von Fahrzeugen (Art. […] X.- Händlervertrag). Daneben können auch die zugelassenen Händler zueinander im Wettbewerb stehen. Für den Fall, dass die Händler ihre Endkundenpreise oder andere wettbewerbssensible Informationen in ein von X. zur Verfügung gestelltes System eingeben, ist deshalb auf die Regeln zum Informationsaustausch (Rz 19) zu verweisen. Der X.-Händlervertrag darf weder zwischen X. und den zugelassenen Händlern noch – über X. bzw. deren Systeme – zwischen den zugelassenen Händlern zum Austausch wettbewerbssensibler Informationen unter Wettbewerbern führen. Zu begrüssen sind vor dem Hintergrund dieses Risikos Bestimmungen wie diejenige in Art. […] X.-Händlervertrag, wo – im Kontext von [gewissen Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen] – festgehalten ist, dass X. sich verpflichtet, «alle [im Rahmen dieser Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen] erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur den [direkt daran beteiligten Personen] von X. zugänglich zu machen», vorausgesetzt, diese [Personen] haben weder direkt noch indirekt die

Möglichkeit, entsprechende Informationen in kartellrechtlich problematischer Weise zu nutzen oder bekanntzugeben.

3.4.4 [Organisation]

38. Art. […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

39. Art. […] X.-Händlervertrag sieht Einsichtsrechte zugunsten von X. vor. In Bezug auf das Risiko eines kartellrechtlich problematischen Informationsaustauschs wird auf die vorstehenden Ausführungen (Rz 37) verwiesen.

3.4.5 [Betriebsvergleiche]

40. Art. […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

41. Anlage […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

42. Art. […] und Anlage […] X.-Händlervertrag sehen eine Übermittlung von Informationen der zugelassenen Händler an X. für die Erstellung von Betriebsvergleichen und für die Geschäftsplanung vor. In Bezug auf das Risiko eines kartellrechtlich problematischen Informationsaustauschs wird auf die vorstehenden Ausführungen (Rz 37) verwiesen.

3.4.6 [Vertragsbeendigung]

43. Art. […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

44. Sofern es sich um eine Kündigung bei unbefristeten Verträgen mit verkürzter Kündigungsfrist handelt, muss nicht nur die Kündigung, sondern auch die Begründung der Kündigung, schriftlich sein, andernfalls es sich um eine qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs handeln würde (Art. 8 lit. c KFZ-Verordnung).

3.4.7 [Systeme]

45. Anlage […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

46. Das Sekretariat versteht die Passage, wonach «der [bereitgestellte] Konfigurator für die [Preisdefinition] durch den Händler genutzt werden [muss]» im Lichte von Art. […] X.-Händlervertrag27 dahingehend, dass der zugelassene Händler vorbehältlich eines Höchstverkaufspreises seinen Endkundenpreis selbst festlegt. Soweit in dem von X. zur Verfügung gestellten Konfigurator automatisch die unverbindlichen Preisempfehlungen von X. (Art. […] X.-Händlervertrag) erscheinen und womöglich regelmässig aktualisiert werden, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen Pfizer betreffend Mindest- und Festpreise (Rz 14) verwiesen.

27 Art. […] X.-Händlervertrag: «X. kann unverbindliche Preisempfehlungen [publizieren, ändern und widerrufen] sowie [Maximalverkaufspreise] für Fahrzeuge für [Konsumentinnen und Konsumenten] festlegen. Der Händler ist frei, seine Preise und [Rabatte] selbst [festzulegen, soweit] seine Preise für Fahrzeuge […] nicht die von X. festgesetzten [Maximalverkaufspreise] übersteigen».

47. In Bezug auf das Risiko eines kartellrechtlich problematischen Informationsaustauschs wird auf die vorstehenden Ausführungen (Rz 37) verwiesen.

3.4.8 [Datenschutz]

48. Anlage […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

49. Anlage […] X.-Händlervertrag sieht eine Übermittlung von Kundendaten an X. vor. In Bezug auf das Risiko eines kartellrechtlich problematischen Informationsaustauschs wird auf die vorstehenden Ausführungen (Rz 37) verwiesen. Der Hinweis folgt in Kenntnis von Anlage […] X.-Händlervertrag, wo festgehalten ist, dass X. die Kundendaten «unter Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen» verarbeiten werde.

3.4.9 [Bestellungen über die Online-Plattform]

50. Anlage […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

51. Anlage […] X.-Händlervertrag sieht in Bezug auf «[…] Fahrzeuge» vor, dass zugelassene Händler diese zu mindestens [80–100] % über die [Online-Plattform] bestellen müssen. Falls diese Bestimmung in dem Sinne verstanden wird, dass die zugelassenen Händler in der Schweiz die Vertragsware zu mindestens [80–100] % im Vertragsgebiet beziehen müssen, könnte es sich um eine indirekte absolute Gebietsabschottung (Art. 5 Abs. 4 KG) handeln (Rz 15). Die Bestimmung könnte zudem Querlieferungen von Fahrzeugen zwischen zugelassenen Händlern innerhalb und ausserhalb des Vertragsgebiets (Rz 21) beschränken, was eine qualitativ schwerwiegende vertikale Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 15 lit. c (ii) VertBek darstellen würde.

3.4.10 [Erscheinungsbild]

52. Anlage […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]28»

53. Soweit X. von ihren zugelassenen Händlern fordert, dass sie in ihrem Preisauszeichnungssystem die unverbindlichen Preisempfehlungen von X. aufführen und Änderungen innert 24 Stunden aktualisieren, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen Pfizer betreffend Mindest- und Festpreise (Rz 14) verwiesen.

3.4.11 [Vertriebsformat]

54. Anlage […] X.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

55. Die Verpflichtung eines Mitglieds eines Vertriebssystems, Kraftfahrzeuge oder Ersatzteile konkurrierender Kraftfahrzeuganbieter nicht zu verkaufen oder Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge konkurrierender Kraftfahrzeuganbieter nicht zu erbringen, gilt als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs (Art. 7 KFZ-Verordnung). In selektiven Vertriebssystemen können bestimmte qualitative Kriterien den Mehrmarkenvertrieb direkt oder indirekt erschweren und als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet werden, z. B.:

– die Verpflichtung, Kraftfahrzeuge anderer Kraftfahrzeuganbieter in separaten Räumen zu verkaufen oder zu warten oder für verschiedene Kraftfahrzeuganbieter eigenes Verkaufs- oder Wartungspersonal zu beschäftigen;

– die Verpflichtung, eine markenspezifische Empfangstheke zu verwenden, wenn der Mangel an Raum oder andere praktische Erwägungen die Bereitstellung weiterer Empfangstheken unangemessen erschweren;

– überhöhte Anforderungen an die einem Kraftfahrzeuganbieter vorzubehaltende Ausstellungsfläche oder an die Anzahl auszustellender Kraftfahrzeuge. Verpflichtet ein Kraftfahrzeuganbieter zugelassene Händler, Kraftfahrzeuge anderer Kraftfahrzeuganbieter in gesonderten Bereichen des Ausstellungsraums zu verkaufen, um eine Verwechslung zu vermeiden, wird dies nicht als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet (Ziff. 17 Erläuterungen zur KFZ-Verordnung).

56. X. bietet zugelassenen Händlern neben dem Vertriebskonzept «X. [Vertriebskonzept A]» (Anlage […] X.- Händlervertrag) insbesondere auch das Vertriebskonzept «[Vertriebskonzept B]» an, welches weniger weitgehende Anforderungen vorsieht und insbesondere keine separaten Räume vorschreibt (Anlage […] X.-Händlervertrag). Soweit sichergestellt ist, dass ein zugelassener Händler frei ist, ein anderes Vertriebskonzept als «X. [Vertriebskonzept A]» zu wählen, wenn er dessen Voraussetzungen nicht erfüllen kann oder will (insbesondere das Vertriebskonzept «[Vertriebskonzept B]»), erachtet das Sekretariat die Regelung als insgesamt kartellrechtskonform.

3.4.12 [Definitionen]

57. Anlage […] X.-Händlervertrag enthält folgende Begriffsdefinition:

«[…]»

58. Gemäss Ziff. […] der vorstehenden Begriffsdefinition erfüllt eine zugelassene Werkstatt («[…]») auch die Definition eines zugelassenen Händlers («[…]»). Der Hintergrund dieser Begriffsdefinition erschliesst sich aus der Beratungsanfrage nicht.29 Deshalb ist beispielsweise unklar, wie zugelassene Werkstätten unter Art. […] X.- Händlervertrag subsumiert werden können, der folgendes festhält: «X. hat in der Schweiz und […] für den Ve[r]trieb von Neufahrzeugen von X. ein selektives Vertriebsnetz von [zugelassenen X. Händlern] auf der Basis von qualitativen und quantitativen Kriterien errichtet». Die Begriffsdefinition würde eine qualitativ schwerwiegende vertikale Wettbewerbsabrede (Rz 16) darstellen, wenn sie zugelassene Werkstätten verpflichtet, die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen mit dem Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen oder mit dem Vertrieb von Ersatzteilen zu verknüpfen (Art. 5 lit. b KFZ-Verordnung). Die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit durch den zugelassenen Händler müsste freiwillig sein.

28 […].

29 In Anlage […] X.-Servicevertrag wird der Begriff «[zugelassener X. Händler]» nur anhand der Ziff. […] und […] definiert.

3.5 Prüfung des X.-Servicevertrags

3.5.1 [Servicestandards]

Art. […] und Anlage […] X.-Servicevertrag

59. Art. […] X.-Servicevertrag sieht Folgendes vor:

«[…]30»

60. Anlage […] X.-Servicevertrag sieht in Ziff. […] und Ziff. […] Folgendes vor:

«[…]»

61. Art. […] und Anlage […] X.-Servicevertrag würden eine qualitativ schwerwiegende vertikale Wettbewerbsabrede (Rz 16) darstellen, wenn sie zugelassene Werkstätten verpflichten, die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen mit dem Vertrieb von Ersatzteilen zu verknüpfen (Art. 5 lit. b KFZ-Verordnung). Die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit durch die zugelassene Werkstatt müsste freiwillig sein.

Art. […] X.-Servicevertrag

62. Art. […] X.-Servicevertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

63. Art. […] X.-Servicevertrag stellt eine qualitativ schwerwiegende vertikale Wettbewerbsabrede (Rz 16) dar, wenn X. – ausserhalb von Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung, des unentgeltlichen Kundendienstes oder von Rückrufaktionen – die Möglichkeit zugelassener Werkstätten beschränkt, Originalersatzteile und - ausrüstungen oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile von einem Hersteller oder einem Händler dieser Waren ihrer Wahl zu erwerben und diese Teile für die Instandsetzung oder Wartung von Kraftfahrzeugen zu verwenden (Art. 5 lit. h KFZ-Verordnung). Wird die Bestimmung nicht in diesem Sinn verwendet, ist sie kartellrechtlich nicht zu beanstanden.

3.5.2 [Kundenbetreuung]

64. Art. […] X.-Servicevertrag sehen Folgendes vor:

«[…]»

65. Art. […] X.-Servicevertrag beziehen sich in Bezug auf die Verpflichtung zu verschiedenen Serviceleistungen nur auf X.-Fahrzeuge, die im Vertragsgebiet (Rz 21) verkauft wurden. Die Bestimmung untersagt es nicht, solche Arbeiten auch an X.-Fahrzeugen, die ausserhalb des Vertragsgebiets (Rz 21) verkauft wurden, durchzuführen. Würde sie im Sinne eines solchen Verbots verstanden und würde X. beispielsweise Garantieleistungen nicht vergüten, die von Händlern auf von ausserhalb des Vertragsgebiets (Rz 21) direkt- oder parallelimportierten Produkten erbracht würden, könnte dies eine indirekte Gebietsabschottung (Art. 5 Abs. 4 KG) darstellen (Rz 15).

3.5.3 [Weitere Verpflichtungen]

66. Art. […] X.-Servicevertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

67. X. ist es gemäss X.-Servicevertrag gestattet, mit ihren zugelassenen Werkstätten in Wettbewerb zu treten, etwa in Bezug auf X.-Teile, X.-Zubehör und Reparatur- sowie weitere Dienstleistungen (vgl. Art. […] X.- Servicevertrag). Daneben können auch die zugelassenen Werkstätten zueinander im Wettbewerb stehen. In Bezug auf das Risiko eines kartellrechtlich problematischen Informationsaustauschs wird auf die vorstehenden Ausführungen (Rz 37) verwiesen. Zu begrüssen sind vor dem Hintergrund dieses Risikos Bestimmungen wie diejenige in Art. […] X.-Servicevertrag, wo – im Kontext von [Betriebskontrollen] – festgehalten ist, dass X. sich verpflichtet, «alle [während Betriebskontrollen] erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur den [direkt daran beteiligten Personen] von X. zugänglich zu machen», vorausgesetzt, diese Beschäftigten haben weder direkt noch indirekt die Möglichkeit, entsprechende Informationen in kartellrechtlich problematischer Weise zu nutzen oder bekanntzugeben.

3.5.4 [Betriebskontrollen]

68. Art. […] X.-Servicevertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

69. Art. […] X.-Servicevertrag sieht Prüfungs- und damit Einsichtsrechte zugunsten von X. vor. In Bezug auf das Risiko eines kartellrechtlich problematischen Informationsaustauschs wird auf die vorstehenden Ausführungen (Rz 37, 67) verwiesen.

3.5.5 [Vertragsbeendigung]

70. Art. […] X.-Servicevertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

71. Sofern es sich um eine Kündigung bei unbefristeten Verträgen mit verkürzter Kündigungsfrist handelt, muss nicht nur die Kündigung, sondern auch die Begründung der Kündigung, schriftlich sein, andernfalls es sich um eine qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs handeln würde (Art. 8 lit. c KFZ-Verordnung).

3.5.6 [Servicestandards]

Anlage […] X.-Servicevertrag

72. Anlage […] X.-Servicevertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

73. Das Sekretariat versteht Ziff. […] Anlage […] X.- Servicevertrag im Lichte von Art. […] X.-Servicevertrag31 dahingehend, dass die zugelassene Werkstatt vorbehältlich eines Höchstverkaufspreises ihren Endkundenpreis selbst festlegt. Soweit in einem von X. zur Verfügung gestellten System automatisch unverbindliche Preisempfehlungen von X. (Art. […] X.-Servicevertrag) erscheinen, wobei die Teilepreisparameter gemäss Anlage […] X.-Servicevertrag regelmässig aktualisiert werden müssen, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen Pfizer betreffend Mindest- und Festpreise (Rz 14) verwiesen.

30 […].

31 Art. […] X.-Servicevertrag: «[…]».

Anlage […] X.-Servicevertrag

74. Anlage […] X.-Servicevertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

75. […] Anlage […] X.-Servicevertrag stellt eine qualitativ schwerwiegende vertikale Wettbewerbsabrede (Rz 16) dar, wenn X. – ausserhalb von Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung, des unentgeltlichen Kundendienstes oder von Rückrufaktionen – die Möglichkeit zugelassener Werkstätten beschränkt, Originalersatzteile und - ausrüstungen oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile von einem Hersteller oder einem Händler dieser Waren ihrer Wahl zu erwerben und diese Teile für die Instandsetzung oder Wartung von Kraftfahrzeugen zu verwenden (Art. 5 lit. h KFZ-Verordnung). Wird die Bestimmung nicht in diesem Sinn verwendet, ist sie kartellrechtlich nicht zu beanstanden.

3.5.7 [Datenschutz]

76. Anlage […] X.-Servicevertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

77. Anlage […] X.-Servicevertrag sieht eine Übermittlung von Kundendaten an X. vor. In Bezug auf das Risiko eines kartellrechtlich problematischen Informationsaustauschs wird auf die vorstehenden Ausführungen (Rz 37, 67) verwiesen. Der Hinweis folgt in Kenntnis von Anlage […] X.-Servicevertrag, wo festgehalten ist, dass X.

die Kundendaten «unter Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen» verarbeiten werde.

3.5.8 [Betriebsvergleiche]

78. Anlage […] X.-Servicevertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

79. Anlage […] X.-Servicevertrag sieht eine Übermittlung von Informationen der zugelassenen Werkstätten an X. für die Erstellung von Betriebsvergleichen und für die Geschäftsplanung vor. In Bezug auf das Risiko eines kartellrechtlich problematischen Informationsaustauschs wird auf die vorstehenden Ausführungen (Rz 37, 67) verwiesen.

3.5.9 [Webseite]

80. Anlage […] X.-Servicevertrag sieht Folgendes vor:

«[…]»

81. Soweit auf der von X. zur Verfügung gestellten Internetseite automatisch unverbindliche Preisempfehlungen von X. (vgl. Art. […] X.-Servicevertrag) erscheinen, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen Pfizer betreffend Mindest- und Festpreise (Rz 14) verwiesen.

82. In Bezug auf das Risiko eines kartellrechtlich problematischen Informationsaustauschs wird auf die vorstehenden Ausführungen (Rz 37, 67) verwiesen