RPW 2025/4a S. 1083

Tata Motors/Iveco Group

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG1

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 18. November 2025

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU2 vom 18. November 2025

Erwägungen

1. Am 24. Oktober 2025 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft den Erwerb alleiniger Kontrolle über die derzeit unter der Kontrolle der Exor N.V. (nachfolgend: Exor) stehende Iveco Group N.V. (nachfolgend: Iveco Group) durch die TML CV Holdings Pte Ltd (nachfolgend: TMLCVH; TMLCVH zusammen mit den anderen Konzerngesellschaften: Tata Motors; Iveco Group und Tata Motors: die Parteien) mittels ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft TML CV Holdings B.V. (nachfolgend: Bidco). Vom Zusammenschlussvorhaben ausgenommen ist das unter den Marken «IDV» und «Astra» betriebene «Defence Business Unit» von Iveco Group.3

2. Tata Motors, deren Konzernmuttergesellschaft Tata Motors Limited (nachfolgend: TML) ihren Sitz in Mumbai, Indien, hat, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kaufabsichtserklärung ein weltweit im Automobilsektor tätiges Unternehmen, das sowohl Nutzfahrzeuge (commercial vehicles) als auch Personenwagen (passenger vehicles) entwickelte, herstellte und verkaufte.4 Mit Wirkung per 1. Oktober 2025 wurde das Nutzfahrzeuggeschäft aus TML ausgegliedert, auf TML Commercial Vehicles Limited übertragen und soll künftig – wie vormals die Konzernmuttergesellschaft – unter Tata Motors Limited firmieren. Das Personenwagengeschäft von Tata Motors wurde mit TML verschmolzen und soll künftig unter der Firma Tata Motors Passenger Vehicles Limited tätig sein.5

3. Iveco Group mit Sitz in Turin, Italien, entwickelt, produziert und vertreibt Lastkraftwagen, andere Nutzfahrzeuge und Busse sowie Antriebsstrangprodukte und Finanzprodukte für Händlerinnen sowie Kundinnen und Kunden.6

4. Mit dem Zusammenschlussvorhaben soll die Grundlage für eine Teilnahme am globalen Wettbewerb geschaffen werden, was insbesondere die Expansion in neue Märkte sowie Investitionen für langfristiges Wachstum einschliesse. Die Transaktion werde zudem die Risiken über Märkte und Segmente hinweg diversifizieren und damit die Auswirkungen von Konjunkturschwankungen auf den Cashflow verringern.7

5. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 23. Oktober 2025 bei der Europäischen Kommission angemeldet.8

6. Tata Motors beabsichtigt den Erwerb von 100 % der Stammaktien von Iveco Group durch TMLCVH mittels deren hundertprozentiger Tochtergesellschaft Bidco (Rz 1).9 Am 30. Juli 2025 schlossen TMLCVH, TML und Iveco Group einen Fusionsvertrag über die Einleitung einer freiwilligen Übernahme aller ausgegebenen Stammaktien von Iveco Group. TMLCVH gab gleichentags ihre Absicht bekannt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausgegebenen und ausstehenden Stammaktien von Iveco Group abzugeben. Exor – die Iveco Group mittels 27,06 % der Stammaktien und 43,11 % der Stimmrechte kontrolliert (Rz 1) – verpflichtete sich unwiderruflich, alle Stammaktien anzudienen, die Übernahme uneingeschränkt zu unterstützen und anlässlich der ausserordentlichen Hauptversammlung für die entsprechenden Beschlüsse zu stimmen. TMLCVH ist dabei, ihre Rechte und Pflichten aus dem Fusionsvertrag an Bidco zu übertragen. Nach Abschluss der Transaktion wird Bidco 100 % der ausstehenden Aktien von Iveco Group halten und so die alleinige Kontrolle über Iveco Group ausüben.10 Als Bedingung für den Vollzug der Transaktion wird die «Defence Business Unit» von Iveco Group durch Verkauf oder Abspaltung von Iveco Group getrennt (Rz 1).11 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der geplante Erwerb alleiniger Kontrolle über Iveco Group durch TMLCVH einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 VKU darstellt.

1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

2 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).

3 Meldung des Zusammenschlussvorhabens Tata Motors Limited / Iveco Group N.V. vom 24.10.2025 (nachfolgend: Meldung), Rz 3 f., 38. 4 Meldung, Rz 18, 22. 5 Meldung, Rz 4 f. 6 Meldung, Rz 28, 31.

7 Meldung, Rz 48. 8 EU-KOMM, COMP/M.12138, Tata Motors / Iveco Group; vgl. Meldung, Rz 16, Beilage 3. 9 Meldung, Rz 3, 43. 10 Meldung, Rz 45 f., Beilage 3, S. 5. 11 Meldung, Rz 47.

7. Die Parteien erzielten im Geschäftsjahr 2024/2025 (Tata Motors) bzw. 2024 (Iveco Group) insgesamt einen weltweiten Umsatz von über 2 Mrd. Franken und schweizweit jeweils einen solchen von über 100 Mio. Franken, womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.12

8. Die Parteien machen geltend, dass ihre Tätigkeiten in geografischer Hinsicht komplementär seien:13

- Tata Motors sei in der Schweiz ausschliesslich und im EWR überwiegend im Personenwagengeschäft tätig.14 Sie verkaufe weder in der Schweiz noch im EWR Nutzfahrzeuge.15 Im EWR erziele sie mit markenbezogenen Ersatzteilen («branded spare parts») für Lastkraftwagen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen jeweils rund […] Euro Umsatz in Belgien, Deutschland, Frankreich und Spanien.16 Über Tata Cummins Private Limited, ein Gemeinschaftsunternehmen mit Sitz in Indien, stelle sie sodann Antriebsstrangprodukte für Nutzfahrzeuge her. Tata Cummins Private Limited beliefere jedoch ausschliesslich die Muttergesellschaften und tätige keine Verkäufe auf dem Markt.17 Sodann stelle Tata Motors über Fiat India Automobiles Private Limited, ein weiteres Gemeinschaftsunternehmen mit Sitz in Indien, Antriebsstrangprodukte für Personenwagen her. Fiat India Automobiles Private Limited beliefere ebenfalls nur die Muttergesellschaften und tätige keine Verkäufe auf dem Markt.18

- Iveco Group – unter Ausschluss der «Defence Business Unit» (Rz 1) – verkaufe keinerlei Personenwagen.19 Sie sei weltweit tätig im Nutzfahrzeuggeschäft sowie im Verkauf von Antriebsstrangprodukten und Finanzprodukten für die Händlerinnen und Kunden von Iveco Group.20

9. Der Zusammenschluss führt gemäss den Parteien unter Berücksichtigung der denkbaren sachlichen und räumlichen Marktabgrenzungen zu keinen Marktanteilsadditionen.21 Zwischen den Tätigkeiten der Parteien würde jedoch eine (potenzielle) vertikale Beziehungen bestehen, weil Iveco Group Antriebsstränge herstelle, die auch in Elektro-Personenwagen verwendet werden könnten. Es handle sich dabei um eine rein hypothetische vertikale Beziehung, deren Umsetzung insbesondere noch technische Machbarkeits- und Eignungsprüfungen voraussetzen würde. Gemäss den Parteien führt das Zusammenschlussvorhaben in Bezug auf diesen Markt ohne Marktanteilsaddition zu keinem betroffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU und es kann angesichts der begrenzten Marktanteile der Parteien sowie der Präsenz einer Vielzahl von Konkurrenzunternehmen eine Abschottung von Vorleistungen (input foreclosure) oder Kunden (customer foreclosure) ausgeschlossen werden.22

10. In fünf hypothetischen Segmenten führt die Tätigkeit von Iveco Group zu betroffenen Märkten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU. Es handelt sich um folgende Segmente: Herstellung und Lieferung von Inter-City-Bussen im EWR und in der Schweiz (Anteilsschätzung: [50–60] %), Grosshandel mit Inter-City-Bussen im EWR und in der Schweiz (Anteilsschätzung: [50–60] %), Einzelhandel mit Inter-City-Bussen im EWR und in der

Schweiz (Anteilsschätzung: [40–50] %), Ersatzteile für Iveco-Gütertransportfahrzeuge in der Schweiz (Anteilsschätzung: [50–60] %) sowie Ersatzteile für Iveco-Gütertransportfahrzeuge im EWR und in der Schweiz (Anteilsschätzung: [50–60] %). Auf eine abschliessende Marktabgrenzung kann jedoch verzichtet werden, weil der Zusammenschluss unter Berücksichtigung der denkbaren sachlichen und räumlichen Marktabgrenzungen weder zu Marktanteilsadditionen führt, noch relevante vertikale Beziehungen ersichtlich sind.23

11. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

12 Meldung, Rz 51–54. Für die Umsatzberechnung wurde abgestellt auf den Zeitpunkt der Publikation des Übernahmeangebots am 30. Juli 2025 (vgl. RPW 2023/4, 770 Rz 11, Valora Schweiz AG – Ausbau der Kooperation mit der Volare-Gruppe im Tankstellenshop-Geschäft; RPW 2023/1, 135 Rz 14, Valora Schweiz AG/Unternehmensteil der Volare-Gruppe m. w. H.; RPW 1998/1, 62 f. Rz 10–12, Roche/Corange; Merkblatt und Formular der Wettbewerbskommission zur Meldung eines Zusammenschlussvorhabens vom 21. Oktober 2014 [BBI 2014 8321–8334; Stand am 10. März 2025], Rz 20; Meldung, Rz 8, 21). 13 Meldung, Rz 48, Beilage 3, S. 12.

14 Meldung, Rz 9, 53, 66, Beilage 3, S. 23. 15 Meldung, Rz 11, Beilage 3, S. 23. 16 Meldung, Beilage 3, S. 23. 17 Meldung, Beilage 3, S. 23 und 28. 18 Meldung, Beilage 3, S. 24. 19 Meldung, Rz 11, Beilage 3, S. 23. 20 Meldung, Rz 10.

21 Meldung, Rz 64, 66, Beilage 3, S. 21, 23, 26. 22 Meldung, Rz 65.

23 Vgl. Meldung, Rz 119, 130, 133, 137; TMLVCH, Schreiben vom 10. November 2025, S. 1 f.