Die Definition und die Diagnose des Todes (1981)
SCHWEIZERISCHE AKADEMIE DER MEDIZINISCHEN WISSENSCHAFTEN
ACADEMIE SUISSE DES SCIENCES MEDICALES
ACCADEMIA SVIZZERA DELLE SCIENZE MEDICHE
Medizinisch-ethische Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften
SCHWABE & CO AG - BASEL
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biete, die immer wieder neue Fragen aufwerten. Ethische i n verlangen in gleicher Weise wissenschaftliche wie praktische Stellungnahmen. Eine intensive Zusammenarbeit der Schweizerischen Akademie der medizinischen und der Verbindumg der Schweizer Ärzie ist deshalb norwendig und hat sich bewährt, denn der Arzt ist darch die Verbundenbeit und die Verwurzelung in einer Gemeinschaft den ethischen Oundsizen seiner Zeit und seines Landes eng ver pflichtet. Er wird geleitet durch seine Haltung, sein fachliches Können und seine Bereitschaft, sich dem Patienten, dem körperlich Kranken oder seelisch Belasteten zuzuwenden und ihn als Menschen ze verstehen. Für die Tätigkeit von Ärzten und Forschern sollen i medizinische Richtlinien Wegleitungen bieten. 1969 ; bis 1976 hat die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften bereits drei Richtlinien herausgegeben, so 1969 für die Definition und die Diagnose des Todes, 1970 für Forschungsuntersuchungen am Menschen und 1976 für die Sterbehilfe. In den letzten Jahren hat die Akademie sich mit weiteren medizinisch-eihischen Fragen beschäftigt, die in verschiedenen Subkomeissiones und dann ab | November 1979 in einer Zentralen medizinisch-ethischen Kommission eingehend beraten wurden. Die gedankliche Aussprache fand ihren Niederschlag im einem Symposium vom 28/29. März 1980 in Basel über »Eihik und Medizin - Die Würde des Pasienten und die Fortschrine der Medizin». Exhische Stellungnahmen und Leitlinien für das Vorgehen der Ärzte ! werden von Vertretern der Philosophie, Theologie, Jerisprudenz und Psychologie sowie von Ärzten aus verschiedenen Fachbereichen und Vertretern der
Richtlinien in den Sirzungen vom 18. November 1990 und vom 24. Februar 1961 verabschieden und dann dem Senat der Akademie vorgelegt worden,
Die am 17. November 1961 vom Senat in zweiter Lesung genehmigten und hier wiedergegebenen Richtlinien sind die folgenden:
1 Richtlinien der Zentralen mediziniseh-ethischen
Kommission der SAMW (Tätigkeit und Organi-
2 Richtlinien für Forschungsantersuchaungen am
Menschen, s, $.617.
3 Richtlinien für die Sterbehilfe, & 5.619.
4, Medizinisch-ethische Richilisien zur Transplantar
% Zu 4, beigefügt: Richtlinien für die Definition und die Diagnose des Todes, s. $.622.
6. Mediziniseh-ethische Richtlinien für die artifizielle Insemination, s. S. 623.
7, Medizinisch-ethische Richtlinien zur Sterilisation, s, 5.624,
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Richtlinien für die Definition und die Diagnose des Todes
1.Die Entwicklung der Reanimationstechnik hat es notwendig gemacht, die biologischen Kriterien des ssenschlichen Todes neu festzulegen,
2 Es Ist möglich, beim Menschen des Ausdall der
Atemfunktios durch kdestliche Beatmung und den der Herztitigkeit durch Hermmanage und Pumpensysteme zu kompensieren.
3. Es ist nicht möglich, die gesammhaften Auswirkungen des vollständigen irmeversiblen Funktoasaudalls des Gehirns durch irgendwelche Massnahmen zu beheben,
Ein solcher Funktionsausdal ist dem Tod des Gebims gleichzusetzen. Er führt zwangsiäufig zum Absterben des übrigen Organismus. 4, Ein Mensch ist als tot zu betrachten, wenn eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt a)irreversibler Herzsuilland mit der dadurch unterbrochenen Blutzirkulation im Orgamitmet und damit auch im Gehirn: Herz-Kreisb) Vollständiger, iereversibler zerebrales Funktionsausfall oder Tod des Gehires: zerebraber Tod.
5. Der vollständige, irreversible zerebrale Fuaktionsausfall trotz vorhandener Hertaktion im beim normo-, byper- oder höchstens geringgradig bypothermen (Körperemperatur nicht unter 34°C), nicht narkotisierten und nicht im Zustand einer akuten Vergiftung sich befindenden menschlichen Organismus anzunehmen, wenn bei mehrfacher Untersuchung die fünf folgenden Symptome zusammentreffen:
5.1 Kein Ansprechen auf irgendwelche sensorischen und sensiblen Reize.
$.2 Keine spomtane Atmung und keine anderen spontanen zentralgesteverten motorischen Erscheinungen im Bereich der Augen, des Gesichts, des Gaumens und des Rachens, des Stammes und der Extremitäten.
4.3 Extremitäten schlaff und ressiexlos.
5.4 Beide Pupillen weit und lichtstarr.
5.5 Rascher Biurdruckabfall, gegebenenfalls
nach dem Absetzen der künstlichen Srützung des Kreislaufes.
Dieser vollständige zerebrale Funktionsausfall
ist dem Tod des Gehirns gleichzusetzen. Ein
Elektroenzepbalogramm kann ihn bestätigen
und dokumentieren,
Beim Kleinkind müssen die besseren Restituvonsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
6. Das Gehirn ist ebenfalls als tot zu betrachten,
= wenn beim normo-, hyper- oder geringgradig
hypotbermen (Körpertemperatur nicht unter 34°C) menschlichen Organismus während mindestens 20 Minuten kein zerebraler Stodfwechse] mehr festzustellen ist oder
- wenn im Karotisangiogramm eindeutig nachgewiesen wird, dass kein Blut mehr ins Gehim gelangt.
7 Der Zeitpunkt des Todes ist derjenige des Hirntodes. Es ist dies
2) beim primären irreversiblen Herz- und Kreislawfstilistand der Zeitpunkt des Auftretens von weiten und lichtstarren Papüllen;
b)beim primär zerebralen Tod der Zeitpunkt
des Auftretens aller Symptome des vollständigen irreversiblen zerebralen Funktionsausfalls.
8 Zur Feststellung des Todes ist nur ein Arzt (der
behandelnde oder der nach dem Tod beigezogene) berechtigt,
9 Nach Eintritt des Herz-Kreislauf. Todes oder des
i zerebralen Todes ist | a)das endgühige Absetzen der eventuell eingeleiteien künstlichen Beatmung oder einer eventwell eingeführten Kreislaufstätzung durch den Arzt gerechtfertigt, , b)die Entnahme überlebender Organe zulässig.
10, a) Sofern nicht eine eindeutige, vollständige Zerstörung des Gehirms vorliegt, muss vor der Entnahme von überlebenden Organen zu Transplantationsrwecken der zerebrale Tod durch elektroenzephalographische Untersu» chungen oder durch den Nachweis des feblenden zerebralen Stoffwechsels bzw. der fehlenden zerebralen Biutzirkulation (z.B. Karotisangiogramm) dokumentiert sein.
| b)Ist bei primär zerebralem Tod die Entnahme
| von überlebenden Organen zu Transplantationszwecken vorgesehen, so hat der behandeinde Arzı zur Feststellung des zerebralen Todes einen Neurologen oder Neurochirurgen und zur Beurteilung des Elektroenzephalogramms einen in dieser Hilfsmethode erfahrenen Spezialisten beizuziehen.
¢) Die den zerebralen Tod feststellenden Ärzte müssen vom Transplantationstesm unabhän-
‘ gig sein.
25. Januar 1969 und 17, November 1981