Fonte: sso.ch

SSO Standesordnung

Rubrum

Standesordnung Ausgabe 2016

Index

1 Grundlagen des Standes 3

2 Pflichten gegenüber dem Patienten 4

3 Unter Kollegen 5

4 Zahnarzt und Öffentlichkeit 6

5 Standesorganisation 7

6 Formelle Bestimmungen 8

Richtlinien für die Medientätigkeit der Zahnärzteschaft 10

Vorbemerkung: Aus sprachlichen Gründen wird in der Regel die männliche Form verwendet; die weibliche ist stets mitgemeint.

© Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO

Präambel Zusammen mit dem Patienten trägt der Zahnarzt Verantwortung für dessen orale Gesundheit. Das SSO-Mitglied unterzieht sich dieser Standesordnung und auferlegt sich Verpflichtungen, die über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen. Es tut dies einerseits im Interesse einer ethisch und fachlich hochstehenden Berufsausübung. Anderseits wird damit dem sehr speziellen Verhältnis zwischen Patient und Behandler im Gesundheitswesen und speziell in der Zahnmedizin Rechnung getragen.

Als Mitglied eines akademischen, freien Berufsstandes unterzieht sich der Zahnarzt zum Nutzen des Patienten den ärztlichen Regeln.

Die Standesordnung regelt die Beziehungen des Zahnarztes zu den Patienten, zu den Kollegen sowie zu Öffentlichkeit und Partnern im Gesundheitswesen.

Grundsätzlich gelten die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung. Die Standesordnung geht immer dort vor, wo sie strengere Regelungen erlässt als die staatlichen Bestimmungen.

Die Standesordnung ist für Mitglieder der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO verbindlich.

1. Grundlagen des Standes Das schweizerische System der Zahnmedizin mit Schwergewicht auf der Prävention und auf der Eigenverantwortlichkeit von Zahnarzt und Patient hat sich im internationalen Vergleich als sehr effizient erwiesen: Es fördert die orale Gesundheit und stellt sicher, dass Menschen, die zu ihrer Gesundheit Sorge tragen, nicht für das Fehlverhalten anderer aufkommen müssen. Die Standesordnung will dazu beitragen, dass dieses erfolgreiche System erhalten bleibt. Mit eine Voraussetzung dafür ist, dass die Standesorganisation in die Lage versetzt wird, ihre Überzeugungen wirksam zu vertreten.

Art. 1

Im Rahmen der geltenden Gesetze geben sich die Mitglieder der SSO ihre Standesordnung selbst und verpflichten sich, den darin aufgestellten Grundsätzen nachzuleben.

Zweck der Standesordnung ist es, das Verhältnis zwischen dem Zahnarzt und seinem Umfeld zu definieren und das Ansehen und die Freiheit des Zahnarztberufes zu wahren. Insbesondere sollen die Regeln der Standesordnung

  • das Vertrauen zwischen Zahnarzt und Patient fördern;

  • die fachliche und berufsethische Kompetenz des Zahnarztes fördern;

  • das kollegiale Verhältnis unter Zahnärzten fördern;

  • standeswürdiges Verhalten fördern und standesunwürdiges Verhalten definieren, verhüten und ahnden.

Art. 2

Der Zahnarzt übt seinen Beruf in voller Unabhängigkeit aus. Dies setzt voraus,

  • dass dem Patienten die Wahl seines Zahnarztes freisteht,

  • dass der Zahnarzt mit Ausnahme von Notfällen oder dringenden ärztlichen

  • Verpflichtungen frei über Annahme oder Ablehnung eines Patienten entscheidet,

  • dass der Zahnarzt über die Behandlungsmöglichkeiten und die Verordnung von Medikamenten in fachlicher Verantwortung befindet und der informierte Patient über die Ausführung entscheidet,

  • dass die ärztliche Schweigepflicht (Berufs- bzw. Patientengeheimnis) strikte gewahrt wird.

Art. 3

Der Zahnarzt übt seinen Beruf sorgfältig, gewissenhaft und in beruflicher Selbstverantwortung aus.

Übt der Zahnarzt seine Tätigkeit nicht in eigenem Namen (unselbständig und nicht auf eigene Rechnung) aus, so sorgt er von Anfang an für hinreichende Klarheit, mit wem der Patient den Behandlungsvertrag abschliesst.

Art. 4

Der Zahnarzt sorgt für eine ausreichende Versicherung gegen Ansprüche aus beruflicher Haftpflicht.

2. Pflichten gegenüber dem Patienten Ein Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient ist für den Behandlungserfolg unerlässlich. Zahnarzt und Patient sind gleichberechtigte Partner im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, was gegenseitigen Respekt und umfassende Information voraussetzt.

Art. 5

Die Erhaltung der oralen Gesundheit seiner Patienten ist der Massstab für das berufliche Handeln des Zahnarztes. Diagnostik und Therapie richtet er auf die individuellen Bedürfnisse, Wünsche und Möglichkeiten jedes einzelnen Patienten aus. Er berücksichtigt die wirtschaftliche und soziale Lage des Patienten.

Art. 6

Der Zahnarzt respektiert die Grenzen seines fachlichen Wissens und Könnens. Er ist verpflichtet, seine fachliche Kompetenz und Praxisführung durch regelmässige Fortbildung auf aktuellem Stand zu halten. Der Zahnarzt weckt keine übertriebenen Hoffnungen auf Therapieerfolge.

Art. 7

Der Zahnarzt informiert den Patienten in verständlicher Form über Befund, Diagnose und vorgesehene Behandlung und deren Kosten. Insbesondere weist er auf die bekannten Risiken hin und bespricht zweckmässige Therapiealternativen.

Wird absehbar, dass die Kosten der Behandlung die Kostenschätzung um mehr als 15 % übersteigen werden, so orientiert er umgehend den Patienten.

Art. 81

Auf der Rechnung sind der verantwortliche Inhaber der Praxisbewilligung sowie der Name des zahnärztlichen Behandlers aufzuführen.

Art. 9

Der Patient hat Anrecht auf eine detaillierte Rechnung, die mindestens die verrechneten Ziffern mit Kurztext, deren Anzahl, die Taxpunktzahl und den angewandten Taxpunktwert enthält.

Art. 10

Bei Differenzen mit einem Patienten sucht der Zahnarzt zunächst den Weg der gütlichen Einigung. Nötigenfalls verweist er den Patienten an die zuständige zahnärztliche Begutachtungskommission. Er soll sich nicht scheuen, berechtigte Forderungen vor Gericht durchzusetzen.

Art. 11

Es dürfen keine Gefälligkeitszeugnisse und -diagnosen ausgestellt werden.

3. Unter Kollegen Eine intakte Kollegialität ist für die Funktionsfähigkeit der Standesorganisation und damit für die Erreichung ihrer Ziele wichtig.

Unter Kollegen ist konstruktive Kritik erwünscht.

Gegenüber dem Patienten soll der Zahnarzt fehlbare Kollegen weder ungerechtfertigt in Schutz nehmen noch diskreditieren.

Die Diskreditierung eines Kollegen zum Zwecke der Patientenwerbung ist verwerflich.

Art. 12

Bei Meinungsverschiedenheiten mit einem Kollegen sucht der Zahnarzt eine gütliche Regelung.

Gemäss Beschluss DV vom 23. April 2016 1

Art. 13

Jeder Zahnarzt ist verpflichtet, sich mit einem Kollegen zu verständigen, um den Notfalldienst an seinen Patienten während seiner Abwesenheit sicherzustellen. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Sektionen.

Art. 14

Wird der Zahnarzt vom Patienten eines abwesenden Kollegen konsultiert, so führt er nur das dringlich Nötige aus. Im Einverständnis mit dem Patienten orientiert er den Kollegen nach dessen Rückkehr über seine Massnahmen.

Art. 15

Bei der Beurteilung der beruflichen Tätigkeit eines Kollegen übt der Zahnarzt Zurückhaltung. Er unterlässt es, den Kollegen blosszustellen.

Art. 16

Wird ein Zahnarzt als Gutachter beigezogen, so unterlässt er es zur Wahrung seiner Neutralität, die von ihm im Gutachten empfohlenen Arbeiten selbst auszuführen.

4. Zahnarzt und Öffentlichkeit Der Zahnarzt ist der Gesundheit seiner Patienten verpflichtet und hat sich entsprechend zu verhalten. Das Vertrauen des Patienten in seinen Zahnarzt basiert mehr auf subjektiven Faktoren denn auf fachlichen Kriterien. Deshalb sind werbliche Anpreisungen auf das für den Patienten tatsächlich Nützliche zu beschränken.

Art. 17

Der Zahnarzt setzt sich für das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Standes ein und vermeidet alles, was diesem schaden könnte.

Art. 18

Der Zahnarzt erachtet es als berufsethische Verpflichtung,

  • in der Schul- und Jugendzahnpflege sowie in der sozialen Zahnmedizin mitzuwirken,

  • sich in der Alterszahnmedizin zu engagieren2,

  • präventive Massnahmen zu unterstützen,

  • den Anliegen des Umweltschutzes und der Praxishygiene Rechnung zu tragen,

  • die berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildung der Mitarbeiter in der Praxis zu fördern.

Gemäss Beschluss DV vom 23. April 2016 2

Art. 19

Der Zahnarzt arbeitet in dem von der Standesorganisation geschaffenen Notfalldienst mit.

Die Sektionen sind befugt, Dispensationen von dieser Pflicht zu gewähren.

Art. 20

Der Zahnarzt darf folgende Berufsbezeichnungen und Titel führen:

  1. die ihm zustehende Berufsbezeichnung unter Angabe von Ausbildungsstätte und Ausbildungsland.

  2. seine akademischen Titel anerkannter Universitäten.

  3. In der Schweiz erworbene oder auf Grund eines Staatsvertrages in der Schweiz anerkannte Fachzahnarzt-Titel.

  4. Weiterbildungsausweise SSO in der von der SSO erlassenen Sprachregelung.

  5. Die Nennung von Tätigkeitsschwerpunkten ist gestattet, wenn sich der Zahnarzt über eine entsprechende Weiter- oder Fortbildung (mindestens Kompetenzniveau 53) ausweisen kann.

Art. 21

Werbliche Aussagen sind auf das für die Öffentlichkeit Nützliche zu beschränken.

Der Zahnarzt hat sich in Bezug auf seine zahnärztliche Tätigkeit jeder unsachlichen, irreführenden oder das Ansehen des Berufsstandes schädigenden Werbung zu enthalten.

Der Zahnarzt ist auch dann verantwortlich, wenn ein Dritter zu seinem direkten oder indirekten Vorteil unzulässige Werbung betreibt.

Arbeitet der Zahnarzt zur Information der Öffentlichkeit über fachliche Probleme mit Medien zusammen, so hält er sich an die «Richtlinien für die Medientätigkeit der Zahnärzteschaft» (vgl. Anhang).

5. Standesorganisation Mit der Mitgliedschaft in der Standesorganisation verpflichtet sich der Zahnarzt zu Qualität und Berufsethik. Er hält sich an die Regeln, die für das Funktionieren der Standesorganisation unerlässlich sind und sorgt für die Einhaltung der Standesregeln durch seine Mitarbeitenden.

Art. 22

Der Zahnarzt betreibt grundsätzlich eine einzige Praxis. Abweichungen von dieser Regel bedürfen der Bewilligung der betroffenen Sektion oder Sektionen.

Kompetenzniveaus 1–6 gemäss Curriculumskommission Zahnmedizin 2005. Stufe 5: reif (theoretisches Wissen: fähig, die Beweggründe des Konzeptes zu diskutieren; praktische Kompetenz: fähig, die Prozedur routinemässig durchzuführen).

Art. 23

Der Inhaber der Praxisbewilligung ist für die klinische Tätigkeit des Assistenz-Zahnarztes persönlich verantwortlich.

Art. 24

Es steht dem Zahnarzt frei, unentgeltliche Behandlungen auszuführen oder Honorarvergünstigungen zu gewähren.

Die Anpreisung unentgeltlicher Leistungen zu Werbezwecken ist verboten.

Art. 25

Es ist unzulässig, durch nicht autorisierte Personen Behandlungen vornehmen zu lassen.

Art. 26

Der Zahnarzt überschreitet die von der Standesorganisation vorgegebenen Maximaltarife nicht. Vorbehalten bleibt die freie Vereinbarung mit dem Patienten, soweit dieser der Vereinbarung vor Beginn der Behandlung zustimmt.

Art. 27

Es ist Sache der SSO, Richtlinien für die Anwendung von Tarifen und für Arbeitsverhältnisse aufzustellen. Individuelle Tarifvereinbarungen eines Zahnarztes mit Kassen, Versicherungen und Institutionen sind dem Sektions- und dem SSO-Vorstand mitzuteilen.

Art. 28

Wird gegen ein SSO-Mitglied ein Verfahren vor der Zahnärztlichen Begutachtungskommission angestrengt, so hat sich das Mitglied diesem Verfahren zu unterziehen.

Der ordentliche Rechtsweg bleibt offen.

Stellt eine Zahnärztliche Begutachtungskommission wiederholte Verstösse des Zahnarztes fest, so erstattet sie dem Vorstand der Sektion Meldung. Der Vorstand entscheidet darüber, ob ein Standesverfahren gegen den Fehlbaren einzuleiten ist.

6. Formelle Bestimmungen

Art. 29

Die SSO erlässt ein Reglement über Verfahren und Massnahmen bei Verstössen gegen die vorliegende Standesordnung.

Art. 30

Der deutsche wie der französische Text sind für die Auslegung der Standesordnung massgebend.

Art. 31

Der Vorstand bestimmt das Inkrafttreten der Standesordnung und ihrer Abänderungen.

Art. 32

Diese Standesordnung ist am 5. Mai 2007 von der Delegiertenversammlung beschlossen und per 1. Oktober 2007 durch Vorstandsbeschluss in Kraft gesetzt worden.

Der Präsident Der Sekretär Dr. U. Rohrbach Dr. A. Weber Richtlinien für die Medientätigkeit der Zahnärzteschaft 1. Bei publizistischer Tätigkeit ist die Erwähnung des Namens des Zahnarztes, der fachlichen Qualifikation sowie des Tätigkeitsortes erlaubt. Im Übrigen gelten die Vorschriften von Art. 21 der Standesordnung auch für die Medientätigkeit.

2. Die eigene zahnärztliche Leistung soll nicht betont, die Leistungen und Methoden anderer Zahnärzte nicht abschätzig oder polemisch beurteilt werden. Mit besonderer Sorgfalt ist zu vermeiden, dass starre Normen für zahnärztliches Handeln – insbesondere therapeutische Richtlinien – aufgestellt werden.

3. In seiner Öffentlichkeitsarbeit soll der Zahnarzt keine übertriebenen Hoffnungen auf Therapieerfolge wecken.

4. Die ärztliche Schweigepflicht (Berufs- und Patientengeheimnis) ist in jedem Fall zu wahren. Die Entbindung vom Patientengeheimnis enthebt den Zahnarzt nicht von der Pflicht zur Respektierung der Persönlichkeitssphäre des Patienten.

5. Der Zahnarzt soll sich das Recht vorbehalten, in Manuskripte oder anderweitige Aufzeichnungen vor deren Publikation Einsicht zu nehmen und Korrekturen anzubringen. Er soll sich versichern, dass keine unerwünschten Änderungen von Seiten der Journalisten erfolgen.

6. Bei Live-Sendungen und telefonischen Anfragen ist im Hinblick darauf, dass nachträgliche Kontrollen und Korrekturen nicht mehr möglich sind, besondere Sorgfalt geboten.

7. Der Zahnarzt, der sich zu standespolitischen Fragen in Presse, Radio und Fernsehen äussert, weist – auch bei abweichender persönlicher Meinung – auf die Grundhaltung der Standesorganisation hin. Die Informationsdienste stehen ihm dazu als Berater zur Verfügung.

8. Bei allen Äusserungen soll klar sein, in wessen Namen sie erfolgen.