FAQ

FAQ «Branchenstandard» Anforderungen und Empfehlungen an den Schweizer Sport Stand: 22.11.2024 (kann laufend ergänzt werden)

Fragen zu Struktur, Grundprinzipien und Zielgruppen

- Wieso wurde der Branchenstandard entgegen der Ankündigung am Sportparlament 2023 nicht dem Sportparlament 2024 zur Abstimmung vorgelegt? Der heutige Branchenstandard unterscheidet sich von der ursprünglichen Arbeitsvision einer Branchenlösung: 2023 stand ein Katalog mit Massnahmen zu good-practice im Vordergrund, welcher über die gesetzlichen Anforderungen hinausgegangen wäre. Dieser wäre zwingend durch das Sportparlament zu beschliessen gewesen. Der heutige Branchenstandard geht jedoch nicht über bestehende Anforderungen hinaus und stellt lediglich eine Umsetzungshilfe mit konkreten Standards dar. Der Exekutivrat ist deshalb an seiner Sitzung vom 19.04.2024 zum Schluss gekommen, dass eine Abstimmung durch das Sportparlament nicht nötig ist. Der Branchenstandard wird komplettiert durch die Regelungen für individuelle Verhaltensweisen, welche im Ethik-Statut enthalten sind. Das revidierte Ethik-Statut wird dem Sportparlament am 22.11.2024 zur Genehmigung unterbreitet.

- Wieso haben sehr kleine Vereine mit geringfügigen J+S-Beiträgen dieselben Anforderungen wie grosse Vereine mit Bundesbeiträgen? Swiss Olympic hat sich dafür eingesetzt, dass grosse, gut strukturierte Vereine höhere Anforderungen erfüllen müssen, dass aber ein Grossteil der kleineren Vereine primär Empfehlungen erhalten soll. Dieser empfehlende Charakter war aber nicht mit den Anforderungen der SpoFöV vereinbar und das BASPO hat festgehalten, dass alle Vereine, welche Finanzhilfen des Bundes in beliebiger Höhe erhalten, die Anforderungen gemäss Sportförderungsverordnung zu erfüllen haben. Daraufhin hat Swiss Olympic zur Vereinfachung und Entlastung der Vereine keine Unterscheidung gross/klein, sondern gemäss Vorgaben der SpoFöV mit/ohne Bundesbeitrag vorgenommen. Swiss Olympic wird den politischen Prozess anstossen, mit dem Ziel, dass Kleinstvereine mit Bundesbeiträgen künftig ebenfalls primär Empfehlungen – analog der Vereine ohne Bundesbeiträge – erhalten sollen.

- Unsere Sportarten sind in mehreren (Unter-)Verbänden strukturiert. Gelten für diese Unterverbände auch die Anforderungen für die Mitglieder von Swiss Olympic? In einigen nationalen Sportverbänden sind unterschiedliche Sportarten in eigenen Verbänden organisiert. Diese sind formell keine Mitglieder von Swiss Olympic. Entsprechend gelten für Sie gemäss Sportförderungsverordnung die Anforderungen für «Vereine und Sportorganisationen mit Bundesbeiträgen». Da diese Verbände aber grundsätzlich die Aufgaben von nationalen Sportverbänden erfüllen, empfehlen wir, dass sie sich ebenfalls an den leicht höheren Anforderungen für «nationale Sportverbände/Partnerorganisationen mit Sportbetrieb» orientieren.

- Unsere Sportorganisation empfängt neben den Finanzhilfen des BASPO auch Subventionen von anderen Bundesämtern oder Geldgebern. Gelten für diese Gelder ebenfalls die Anforderungen des Branchenstandards? Zwar hat die Sportförderungsverordnung an sich keine übergeordnete Gültigkeit über andere Verordnungen oder Reglemente des Bundes, allerdings ist bereits auf Stufe Gesetz (Art. 18 SpoFöG) vorgesehen, dass Finanzhilfen von den Anstrengungen bezüglich Fairness und Sicherheit im Sport abhängig sind. Diese Bestimmung wird von der SpoFöV konkretisiert und ist somit auch im Kontext mit weiteren Subventionen zu berücksichtigen.

Wichtig: Der Branchenstandard gilt für alle direkten und indirekten Mitglieder der nationalen Sportverbände. Sportvereine, welche Mitglied eines nationalen Sportverbandes sind und keine J+S-Mittel erhalten, sind dennoch an die Anforderungen des Branchenstandards gebunden. Für sie gelten jedoch lediglich die minimalen Anforderungen in der Kategorie «Weitere Vereine».

Fragen zu einzelnen Themen:

- Bei den Anforderungen für «weitere Vereine / Sportorganisationen» steht: Die geprüfte Jahresrechnung muss publiziert werden. Was bedeutet «geprüft»? Geprüft bedeutet eine formelle Prüfung durch das jeweilige, gewählte Prüforgan, bspw. eine Revisionsstelle oder durch eine Laienrevision. Es ist deshalb sinnvoll, eine Revisionsstelle in den Statuten vorzuschreiben. Dort sollte festgehalten sein, wie und von wem die Revision der Rechnung erfolgen muss (Anzahl Revisoren, eine Drittstelle usw.). In der Regel wird die Revisionsstelle durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Person(en), die die Revision ausführen, müssen unabhängig sein – es dürfen keine „Gefälligkeits-Revisionen“ erfolgen. Sie dürfen Mitglieder des Vereins sein, aber auf keinen Fall Mitglieder des Vorstands.

- Weitere Vereine / Sportorganisationen: Sie müssen betreffend Gewaltprävention die Handlungsfelder Ethik konkretisieren. Was bedeutet das? Was müssen sie tun, damit diese Aufgabe als erfüllt betrachtet wird? Die Handlungsfelder sind im Wesentlichen ein Fragekatalog (Ethik-Check) von 42 Fragen und Massnahmenvorschläge. Eine Sportorganisation muss also diesen Fragekatalog durcharbeiten und daraus die für sie relevante(n) Massnahme(n) zur Gewaltprävention konkretisieren, also einplanen, umsetzen und kontrollieren. Dabei können selbstverständlich auch eigene Massnahmen umgesetzt werden, welche nicht im Ethik-Check enthalten sind.

- Wir haben im Vorstand 8 Personen, davon 3 Frauen. Erreichen wir damit die verankerte Quote von 40%? Wichtig ist, dass die Quote statutarisch auf 40% verankert wird (und nicht auf tiefere Werte – dies gilt allerdings nur für nationale Sportverbände). Sollte sich der Anteil künftig nicht über 40% bewegen, muss die Sportorganisation gegenüber dem BASPO und Swiss Olympic eine Begründung liefern und Massnahmen aufzeigen, wie die Quote von 40% angestrebt wird. In dieser Situation lohnt sich allenfalls die Überlegung, ob eine ungerade Anzahl Vorstandsmitglieder nicht nur hinsichtlich der arithmetischen Möglichkeit zur Erreichung der Quote besser geeignet ist, sondern die Entscheidungsfindung nicht generell einfacher wird.

- Wie sollen Verbände, die keinen oder nur beschränkten Einfluss auf die Besetzung des obersten Leitungsorganes haben (Vorstandsmitglieder sind beispielsweise aufgrund ihrer Funktion/Position in den Sparten, Ligen oder Unterverbänden automatisch auch Vorstandsmitglied im obersten Gremium) die Anforderungen im Bereich der Geschlechtervertretung erfüllen? Grundsätzlich gilt auch für diese Konstellation die Vorgabe der Geschlechterquote. Der Verband hat also eine entsprechende Quote statutarisch zu verankern. Er kann dies beispielsweise erreichen, indem er die Anzahl der direkt wählbaren Vorstandmitglieder so weit erhöht, dass die Quote in jedem Fall erreicht werden kann. Oder über eine Verpflichtung der Unterverbände, jeweils bei Neuwahlen das andere Geschlecht berücksichtigen zu müssen. Erfüllt ein nationaler Sportverband oder eine Partnerorganisation von Swiss Olympic trotz entsprechenden Verankerungen die Geschlechterquote von mind. 40% nicht, muss diese dem BASPO und Swiss Olympic eine schriftliche Begründung mit Darstellung der ergriffenen Massnahmen zur Erreichung der Geschlechterquote einreichen.

- Beginnt die maximale Amtszeit für aktuelle Mitglieder zwingend rückwirkend ab ihrem Wahljahr? Oder kann festgelegt werden, dass die maximale Amtszeit ab einem bestimmten Jahr beginnt (ab 2018 bspw.)? Oder wäre es möglich für aktuelle Mitglieder eine längere Amtszeit (16 oder 20 Jahre bspw.) festzulegen als für neue (12 oder 16 Jahre bspw.)? Der Branchenstandard macht zum Thema Amtszeitbeschränkung lediglich die Vorgabe, dass eine Regelung getroffen werden muss und Wahlen spätestens alle 4 Jahre durchgeführt werden müssen. Eine

sofortige Wirkung wird durch den Zusatz „laufende Amtsperioden können in jedem Fall ordentlich beendet werden“ nicht verlangt. Insofern ist es möglich: a) Selbst festlegen, ob eine Regelung rückwirkend Anwendung finden soll b) Ein indiv. Startdatum festlegen oder für Ehemalige längere Amtszeiten vorsehen Falsch wäre dagegen, wenn der Wortlaut der Regelung eine Inkrafttretung erst in später Zukunft vorsehen würde - dann könnte man argumentieren, dass zum Zeitpunkt 2025 effektiv noch keine Regelung getroffen wurde.

- Welches sind Partnerorganisation mit Sportbetrieb? Partnerorganisation mit Sportbetrieb sind Mitglieder von Swiss Olympic, haben eine Mitgliederstruktur und bieten sportliche Aktivitäten an. Sie sind im Dokument «Beiträge Partnerorganisationen 2024» gekennzeichnet.

- Müssen Partnerorganisationen ohne/mit Sportbetrieb in den Bereichen Geschlechtervertretung, Mitbestimmung, Dopingprävention und Wettkampfmanipulation etwas unternehmen? Für Partnerorganisationen ohne Sportbetrieb gelten grundsätzlich die Anforderungen in der Kategorie «Sportorganisationen mit Bundesbeitrag». Entsprechend müssen sie ebenfalls eine Regelung zur Mitbestimmung verankern. Daneben gibt es zwei Ausnahmen: a) Bei der Geschlechtervertretung gelten für sie ebenfalls die Anforderungen der Kategorie Partnerorganisationen mit Sportbetrieb. b) Die Anforderungen zur Dopingprävention und Wettkampfmanipulation sind nicht verpflichtend. Diese basieren auf dem Doping-Statut, resp. dem Code on the Prevention of the Manipulation of Competitions des IOC. Der Geltungsbereich dieser Reglemente erstreckt sich lediglich auf Sportorganisationen mit Sportbetrieb.

Für Partnerorganisationen mit Sportbetrieb gibt es ebenfalls eine Ausnahme: a) Im Gegensatz zu den nationalen Sportverbänden in derselben Kategorie sind die Vorgaben zum Doping-Statut nicht auf die Partnerorganisationen anwendbar.

Generell müssen alle Sportorganisationen periodisch eine «Risikoanalyse» mit dem Ethik-Check machen und die für ihre Organisation und Sportart relevanten Schwerpunkte setzen.

- Wieso gibt es Differenzen zwischen den seitens BASPO formulierten Anforderungen (in den Rahmenvereinbarungen mit den Verbänden) und den Anforderungen gemäss Branchenstandard? Der Branchenstandard fasst die Anforderungen an die Mitglieder von Swiss Olympic aus verschiedenen Reglementen zusammen. Mehrheitlich gründen die darin erwähnten Anforderungen auf der SpoFöV, teilweise aber auch auf dem Doping-Statut, den Statuten von Swiss Olympic oder der Leistungsvereinbarung zwischen den Mitgliedsorganisationen und Swiss Olympic. Insofern enthält der Branchenstandard gewisse Elemente, die über die SpoFöV hinausgehen.